TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/30 W131 2267481-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2026
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Entscheidungsdatum

30.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W131 2267481-3/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 12.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) erstmals internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid vom 09.01.2023, Zl XXXX wies die belangten Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.).2. Mit Bescheid vom 09.01.2023, Zl römisch 40 wies die belangten Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.).

3. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheids erhob der BF Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheids erhob der BF Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

4. Mit Erkenntnis vom 15.05.2023, W293 2267481-1 wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die Beschwerde nach mündlicher Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

5. Am 25.09.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, ihm stehe Asyl zu, seine Region sei noch in Gefahr und er habe vor 15 Tagen ein Schreiben erhalten, dass er vom syrischen Regime verfolgt werde, er könne dieses bei der nächsten Einvernahme vorlegen.

6. Im Rahmen der am 22.01.2024 von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er von den Kurden gesucht werde, diese ihn schlecht behandelt hätten und ihn aufgefordert hätten mit ihnen zu kämpfen. Es gebe Krieg in seiner Heimatregion. Einwohner würden von Kurden aber auch vom Regime bombardiert werden. Seine Heimatregion sei unsicher. Er könne darüber hinaus ein Schriftstück vorlegen, wonach ihm kein Strafregisterauszug ausgestellt werden könne, weil er sich dem Wehrdienst beim Regime entzogen habe.

7. Mit dem nunmehr vor dem BVwG bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen bereits entschiedener Sache zurück.7. Mit dem nunmehr vor dem BVwG bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen bereits entschiedener Sache zurück.

Die Behörde traf erneut Feststellungen zur Lage in Syrien und stellte fest, dass die im Rahmen des gegenständlichen Antrags vorgebrachten Fluchtgründe keine neue Sachlage darstellen würden, zumal er solche auch nicht vorgebracht hätte. Auch die Gefährdungslage stelle sich in gleicher Art und Weise wie im Rahmen des letzten Verfahrens dar. Der BF habe keine Gründe vorgebracht, die nicht schon dem ersten Verfahren einer Prüfung unterzogen worden wären.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er ua vorbrachte, dass er der Behörde ein neues Beweismittel vorgelegt hätte. Er sei weiterhin von Seiten des Regimes als auch von den Kurden von einer Zwangsrekrutierung bedroht. Die Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich nicht ausreichend mit der Lage und der Situation in seinem Heimatgebiet auseinandergesetzt.8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er ua vorbrachte, dass er der Behörde ein neues Beweismittel vorgelegt hätte. Er sei weiterhin von Seiten des Regimes als auch von den Kurden von einer Zwangsrekrutierung bedroht. Die Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich nicht ausreichend mit der Lage und der Situation in seinem Heimatgebiet auseinandergesetzt.

9. Mit Schreiben vom 26.02.2024 (eingelangt 01.03.2024) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

10. Am 29.07.2025 und am 23.10.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung eines/r Dolmetschers/in für die Sprache Arabisch statt, an welcher der BF in Begleitung seiner Rechtsvertreterin teilnahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum (ersten) Asylverfahren des BF

Der BF begründete seinen erstmaligen Antrag auf internationalen Schutz in der Erstbefragung sowie vor der belangten Behörde damit, dass die Kurden, die die Macht in seinem Heimatgebiet hätten, ihn immer wieder angesprochen und zum Beitritt ihrer Partei beworben hätten, sein Gebiet könne er nicht verlassen, da er sonst zum Militärdienst (im Assad-Regime) müsse, er wäre insbesondere auch vor der Rekrutierung des Assad-Regimes geflohen. Wegen des dort herrschenden Krieges müsse er bei Einziehung jemanden töten oder getötet werden, was er nicht wolle.

Mit Bescheid vom 09.01.2023, Zl XXXX wies die belangten Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.). Mit Bescheid vom 09.01.2023, Zl römisch 40 wies die belangten Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.).

Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 15.05.2023, W293 2267481-1 wurde die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene Beschwerde des BF nach mündlicher Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die vom BF als Asylgrund angeführte Verfolgung wegen drohender Ableistung des Wehrdienstes beim syrischen (Assad)-Regime und damit unterstellter oppositioneller Gesinnung sowie drohende Einberufung zum Wehrdienst/Selbstverwaltungsdienst der Kurden und diverse (neu) vorgebrachte Verfolgungshandlungen durch die Kurden/der SDF (Haft, Bedrohung durch Soldaten), sowie die (neu vorgebrachte) Teilnahme an Demonstrationen wurde als nicht glaubhaft erachtet.Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 15.05.2023, W293 2267481-1 wurde die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhobene Beschwerde des BF nach mündlicher Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die vom BF als Asylgrund angeführte Verfolgung wegen drohender Ableistung des Wehrdienstes beim syrischen (Assad)-Regime und damit unterstellter oppositioneller Gesinnung sowie drohende Einberufung zum Wehrdienst/Selbstverwaltungsdienst der Kurden und diverse (neu) vorgebrachte Verfolgungshandlungen durch die Kurden/der SDF (Haft, Bedrohung durch Soldaten), sowie die (neu vorgebrachte) Teilnahme an Demonstrationen wurde als nicht glaubhaft erachtet.

Insbesondere stellte das BVwG fest, dass dem BF keine Einziehung zum Militärdienst des Assad-Regimes drohe, da diese keine Zugriffsmöglichkeit auf sein Heimatgebiet haben und dem BF auch seitens der SDF keine Einberufung zum verpflichteten Wehrdienst droht. Letzteres wurde einerseits mit dem Alter des BF und sich aus den Länderberichten nicht ergebenden Einzügen dieser Altersgruppe zum Wehrdienst, sowie mit den nicht glaubwürdigen und extrem gesteigerten Angaben des BF zu Rekrutierungsversuchen bzw Behandlung durch die SDF (Erkenntnis W293 2267481-1, S 39) näher begründet. Auch sei der BF nie politisch tätig gewesen oder Mitglied einer oppositionellen Gruppierung gewesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Die Behandlung einer Beschwerde beim VfGH wurde in der Folge abgelehnt.

Zum gegenständlichen Antrag auf Asyl des BF

Am 25.09.2023 stellte der BF gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und wurde dazu am selben Tag einer Erstbefragung (AS 9) unterzogen. In dieser gab der BF an, dass ihm Asyl zustehe, seine Region immer noch in Gefahr sei und er nunmehr ein Schreiben vom syrischen Gericht vorlegen könne, welches nachweisen würde, dass er vom (Assad)Regime verfolgt werde. Das seien alle seine Fluchtgründe.

Am 22.01.2024 wurde der BF einer Einvernahme (AS29) durch ein Organ der belangten Behörde unterzogen, dabei wiederholte er sein bisheriges Vorbringen er werde seit seiner Ausreise von den Kurden und vom syrischen (Assad) Regime gesucht, um den jeweiligen Wehrdienst bei diesen abzuleisten. Er sei von den Kurden verhaftet, geschlagen und beschimpft worden und aufgefordert worden mit ihnen zu kämpfen, da die Türken damals einen Angriff auf die Kurden planten. Es gebe Krieg in seiner Heimatregion. Die Einwohner dort seien zwischen den Kurden und dem Assad(Regime) und werden bombardiert. Er legte ein Dokument vor eines (angeblichen) syrischen Gerichts vor, welches besagt, dass, eine Strafregisterausstellung für den BF nicht möglich sei, da dieser nicht zum Wehrdienst eingerückt sei, dies würde nachweisen, dass er vom syrischen (Assad)Regime gesucht werde.

Der BF stützte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits im zu W293 2267481-1 Verfahren des BVwG über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Das im gegenständlichen Folgeverfahren nunmehr vorgebrachte Dokument (Schreiben, dass eine Ausstellung eines Strafregisterauszugs nicht möglich sei, da der BF den Wehrdienst beim Regime nicht abgeleistet habe) beruht einerseits ebenfalls auf diesen bereits im ersten Verfahren festgestellten ungeeigneten Fluchtgründen bzw. ist es auch für sich genommen, zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung ungeeignet.

Die Herkunftsregion des BF stand in dem die Rechtskraft begründenden Verfahren und im vorliegenden Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA jeweils unter der Herrschaft der Kurden/SDF.

Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Den subsidiären Schutz hat der BF inne.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über den Inhalt des ersten Asylverfahrens und dem nunmehr gegenständlichen Vorbringen des Folgeantrages ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage der jeweiligen Verwaltungsakte.

Dass sich der BF im gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf dieselben Fluchtgründe stützt, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte bzw. diese hauptsächlich lediglich wiederholte, ergibt sich sowohl aus seinem Vorbringen bei der Erstbefragung zum Folgeantrag, als auch aus seinen Angaben vor der belangten Behörde, wo er sich abermals primär darauf berief, dass er der Gefahr ausgesetzt sei, vom Assad-Regime und/oder Kurden zum Wehrdienst eingezogen zu werden/gesucht werde.

Bereits in seiner Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt zum ersten Asylverfahren gab der BF zu seinen Fluchtgründen bereits an, dass er wegen des gerade herrschenden Krieges (ua auch in seiner Region) zum Militärdienst müsse und gerade das nicht wolle (AS 57 und AS 77ff, im Erstverfahren W293 2267481-1). Dass sich im nunmehrigen Folgeverfahren laut Angaben des BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde (und weitergehend in der Beschwerde ausgeführt) dass sich die Lage dahingehend geändert hätte, dass nun Krieg im Heimatort des BF herrsche (damit gemeint, dass die Einziehung zum Wehrdienst wahrscheinlicher mache) ist daher nicht nachvollziehbar. Wurde doch gerade bereits auch dieser Umstand (die Kriegslage) im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren vorgebracht und der Entscheidung mit zugrunde gelegt. Darüber hinaus ergibt sich auch schon aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt im Folgeverfahren, dass er damals auch schon von den Kurden aufgefordert wurde, zu kämpfen, weil Türken einen Angriff planen würden auch keine erhöhte Gefährdung einer Rekrutierung.

Besonders deutlich wird der Umstand, dass der BF sich weiterhin auf die bereits bekannten Fluchtgründe beruft, wenn er in der Verhandlung vor dem BVwG vom 29.07.2025 selbst angibt, seine bisher im Folgeverfahren vorgebrachen Asylgründe bereits im letzten Verfahren vorgebracht zu haben, aber es ihm nicht gelungen sei, deswegen Asyl zu bekommen (Verhandlungsprotokoll vom 29.07.2025, S 4).

Dass das im gegenständlichen Folgeverfahren nunmehr vorgebrachte Dokument (Schreiben, dass eine Ausstellung eines Strafregisterauszugs nicht möglich sei, da der BF den Wehrdienst beim Regime nicht abgeleistet habe) ebenfalls iZm den im ersten Asylantragsverfahren angezogenen Fluchtgründen beruht bzw es auch für sich genommen, wie auch von der Behörde beweiswürdigend ausgeführt wurde, zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung ungeeignet ist, ergibt sich schon aus dem mangelnden Beweiswert des Dokuments bzw der fehlenden damit verbundenen Nachweisfähigkeit neuer Asylgründe bzw überhaupt eines Asylgrunds. So kann aus einem Schreiben, das besagt, dass kein Strafregisterauszug erstellt werden könne, da der BF seinen Wehrdienst beim (ehemaligen) Regime noch nicht abgeleistet habe, lediglich nachweisen, dass er nicht beim Wehrdienst war, was auch dem ersten Verfahren schon zugrunde gelegt wurde. Schon im Erstverfahren wurde darüber erkannt, dass keine drohende Zwangsrekrutierung durch das Assad-Regime im Heimatort des BF besteht (was nunmehr umso weniger der Fall ist, als es das alte Regime nicht mehr gibt).

Das der BF den subsidiären Schutz inne hat, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere bereits aus dem Akteninhalt, des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur Zahl W293 2267481-1.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.Zu A)

3.1.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.3.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

3.1.2. Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd § 68 Abs 1 AVG ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 13.06.2024, Ra 2014/14/0310 mwN.).3.1.2. Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 13.06.2024, Ra 2014/14/0310 mwN.).

3.1.3. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.3.1.3. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) trennbare Entscheidungen sind.

3.1.4. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zudem zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH 7.3.2024, Ra 2023/14/0456, mwN).3.1.4. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zudem zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche etwa VwGH 7.3.2024, Ra 2023/14/0456, mwN).

3.1.5. Ein Folgeantrag wäre zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN.).3.1.5. Ein Folgeantrag wäre zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit vergleiche VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN.).

3.1.6. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (etwa VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN.).3.1.6. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (etwa VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN.).

3.1.7. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art 33 Abs 2 lit. d iVm Art 40 Abs 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 mwN.).3.1.7. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 mwN.).

3.2. Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10; vgl auch VfSlg 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs 2 VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts also zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.3.2. Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10; vergleiche auch VfSlg 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts also zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

3.2.1. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl etwa 11.03.2024, Ra 2022/08/0065 mwN, VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).3.2.1. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche etwa 11.03.2024, Ra 2022/08/0065 mwN, VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).

3.2.2. Es ist dem VwG deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl zur Übertragbarkeit der zum AVG ergangenen Rechtsprechung auf das nach dem VwGVG 2014 geregelte Verfahren vor den VwG ausführlich VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003). 3.2.2. Es ist dem VwG deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche zur Übertragbarkeit der zum AVG ergangenen Rechtsprechung auf das nach dem VwGVG 2014 geregelte Verfahren vor den VwG ausführlich VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003).

Diese Rechtslage steht nicht im Widerspruch zu Art. 46 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Art 46 Abs 1 dieser Richtlinie (dieser umfasst nach seiner lit a sublit ii auch die Entscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz nach Art 33 Abs 2 als unzulässig zu betrachten; Art 33 Abs 2 lit d wiederum bezieht sich auf einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind) sicherzustellen haben, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird (VwGH 20.05.2025, Ra 2023/17/0100 mwN).Diese Rechtslage steht nicht im Widerspruch zu Artikel 46, Absatz 3, Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Artikel 46, Absatz eins, dieser Richtlinie (dieser umfasst nach seiner Litera a, Sub-Litera, i, i, auch die Entscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 33, Absatz 2, als unzulässig zu betrachten; Artikel 33, Absatz 2, Litera d, wiederum bezieht sich auf einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind) sicherzustellen haben, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird (VwGH 20.05.2025, Ra 2023/17/0100 mwN).

3.3. Im vorliegenden Fall ist ein Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs Z 23 AsylG nach bereits rechtskräftiger Abweisung eines Antrags zu beurteilen, der von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.3.3. Im vorliegenden Fall ist ein Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Abs Ziffer 23, AsylG nach bereits rechtskräftiger Abweisung eines Antrags zu beurteilen, der von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

3.3.1. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, hat der BF bis zum Ergehen des hier angefochtenen Bescheids keinen neuen, asylrelevanten maßgeblichen Sachverhalt vorgebracht. Der BF hielt an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen im Wesentlichen unverändert fest. Es kamen auch sonst keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der BF als Person mit Anspruch auf den Status des Asylberechtigten anzusehen ist. Der BF brachte im Folgeverfahren erneut Fluchtgründe betreffend die Verfolgung durch das (ehemalige) syrische Regime und durch die Kurden/SDF geltend. Im Verhältnis zur Vergleichsentscheidung des BVwG vom 15.05.2023, W293 2267481-1/9E zum Entscheidungszeitpunkt des BFA seit der Stellung des Folgeantrages insgesamt ist keine – für den Antrag auf internationalen Schutz – relevante Änderung der Lage eingetreten. Es können nämlich nur solche Änderungen des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die negative Sachentscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten können (VwSlg. 7762 A/1970, s. auch VfSlg 12.514/1990, 19.269/2010).

Das vom BF vorgebrachte Schreiben (Schreiben dass kein Strafregisterauszug ausgestellt werden könne als Beweis, dass er vom Assad-Regime gesucht werde) stellt auch keine Änderung der maßgeblichen bereits entschiedenen Sachverhalts dar und vermag auch nicht die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen den Status des Asylberechtigen zu erlangen, als bereits im Erstverfahren festgestellt wurde, dass Grund für nicht maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Einziehung zum Wehrdienst zum Assad Regime bzw Bestrafung durch das Assad-Regime, jener der fehlenden Zugriffsmöglichkeit im Kurdengebieten ist. Die Frage der (angeblichen) Suche nach dem BF durch das Assad-Regime wegen Wehrdienstverweigerung war daher darüber hinaus auch nicht ausschlaggebend für die Asylverweigerung.

Ein gleichbleibendes/wiederholendes Vorbringen wie im Erstverfahren und ein Beweismittel das nicht zur Asylanerkennung beitragen kann, bieten keine taugliche Sachverhaltsgrundlage für die Annahme, dass der BF gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität in Syrien rechnen müsste. Der für die Relevanz von neuen Umständen geforderte erhebliche Beitrag zur Wahrscheinlichkeit, dass der begehrte Schutz zuzuerkennen ist, ist daher hier nicht gegeben.

Der gegenständliche Folgeantrag des BF stützt sich eben auf das (Kern-)Vorbringen wie im Erstverfahren.

Der BF nahm insgesamt in seinem Folgeverfahren nur unerhebliche, nebensächliche Ergänzungen zum abgeschlossenen Erstverfahren vor.

3.4. Das BVwG übersieht hier nicht, dass sich aktuell die Lage - nach Medienberichten im Jänner 2026 - insoweit ändert bzw geändert hat, als die (Übergangs-) Regierung zwischenzeitig weitgehend die Macht auch im Kurdengebiet übernommen hat. Da es aber nach der voraufgezeigten Rsp des VwGH auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde im Folgeantragsverfahren, hier das Datum 28.01.2024, ankommt, musste insoweit darauf nicht näher eingegangen werden - § 39 AVG iVm § 17 VwGVG.3.4. Das BVwG übersieht hier nicht, dass sich aktuell die Lage - nach Medienberichten im Jänner 2026 - insoweit ändert bzw geändert hat, als die (Übergangs-) Regierung zwischenzeitig weitgehend die Macht auch im Kurdengebiet übernommen hat. Da es aber nach der voraufgezeigten Rsp des VwGH auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde im Folgeantragsverfahren, hier das Datum 28.01.2024, ankommt, musste insoweit darauf nicht näher eingegangen werden - Paragraph 39, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG.

3.5. Die belangte Behörde hat den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.3.5. Die belangte Behörde hat den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Bindungswirkung entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt mündliche Verhandlung Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Vergleichsbescheid Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W131.2267481.3.00

Im RIS seit

12.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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