Entscheidungsdatum
30.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
I425 2334090-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2026, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2026, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Am 08.01.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wird von der BFA XXXX geführt und ist dort nach wie vor zur Zl. XXXX anhängig.Am 08.01.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wird von der BFA römisch 40 geführt und ist dort nach wie vor zur Zl. römisch 40 anhängig.
Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.01.2026 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Beschwerde und Behördenakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit einer eingeholten Auskunft aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Ersatzlose Behebung des Bescheides:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel (ein ausnahmsweises Abstellen auf einen anderen Zeitpunkt kommt fallbezogen nicht in Betracht) an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. etwa VwGH 26.6.2024, Ra 2024/17/0042 bis 0046, Pkt. 12.2., mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel (ein ausnahmsweises Abstellen auf einen anderen Zeitpunkt kommt fallbezogen nicht in Betracht) an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche etwa VwGH 26.6.2024, Ra 2024/17/0042 bis 0046, Pkt. 12.2., mwN).
Gegenständlich ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts der am 08.01.2026 seitens des Beschwerdeführers gestellte Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde anhängig (und darüber nicht rechtskräftig abgesprochen).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung nämlich mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“, gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat sie „unter einem“ zu ergehen, sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12; ebenso VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0328, Rn. 9).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung nämlich mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie „unter einem“ zu ergehen, sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12; ebenso VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0328, Rn. 9).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung war vorliegend im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig. Vielmehr ist in einem solchen Fall ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen und eine - wie hier - bereits vor der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung samt den damit verbundenen Nebenaussprüchen und dem darauf gemäß § 53 Abs. 1 FPG aufbauenden Einreiseverbot vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 16.12.2024, Ra 2022/17/0142, mwN).Ausgehend von dieser Rechtsprechung war vorliegend im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig. Vielmehr ist in einem solchen Fall ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen und eine - wie hier - bereits vor der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung samt den damit verbundenen Nebenaussprüchen und dem darauf gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG aufbauenden Einreiseverbot vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 16.12.2024, Ra 2022/17/0142, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Da der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Behebung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.Da der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Der für die Behebung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
anhängiges Verwaltungsverfahren Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Behebung der Entscheidung Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung Kassation Rückkehrentscheidung behoben ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I425.2334090.1.00Im RIS seit
30.03.2026Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026