Entscheidungsdatum
02.02.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W600 2333698-1/40E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Äthiopien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2026, 12:45 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Äthiopien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2026, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2026, 12:45 Uhr, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX 2026, 12:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 2026, 12:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 1 VwGVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebühr-VO hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebühr-VO hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der belangen Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangen Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX 2026, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 2026, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 27.01.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. 2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 27.01.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
Der BF stellte nach illegaler Einreise am 10.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (INT1-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom 10.09.2022, AS 5ff), welcher letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2025 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Äthiopien für zulässig erklärt und festgestellt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen beträgt. (2287547-1, Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2025, OZ 7) Besagtes Erkenntnis wurde der seinerzeitigen RV des BF am 08.07.2025 zugestellt. (2287547-1, Zustellnachweis vom 08.07.2025, OZ 7; INT1-Akt, Zustellnachweis vom 08.07.2025, AS 357) Der BF stellte nach illegaler Einreise am 10.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (INT1-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom 10.09.2022, AS 5ff), welcher letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2025 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Äthiopien für zulässig erklärt und festgestellt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen beträgt. (2287547-1, Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2025, OZ 7) Besagtes Erkenntnis wurde der seinerzeitigen Regierungsvorlage des BF am 08.07.2025 zugestellt. (2287547-1, Zustellnachweis vom 08.07.2025, OZ 7; INT1-Akt, Zustellnachweis vom 08.07.2025, AS 357)
Am 13.06.2025 teilte das BFA auf Anfrage des AMS XXXX , hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 lit a AuslBG vom 11.06.2025, diesem mit, dass der BF aufgrund der Beschwerdeerhebung beim BVwG gegen die negative Asylentscheidung, legal in Österreich aufhältig ist. (INT1-Akt, ausgefülltes Anfragenformular des AMS XXXX samt Beantwortungs-E-Mail des BFA vom 13.06.2025, AS 343ff)Am 13.06.2025 teilte das BFA auf Anfrage des AMS römisch 40 , hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom 11.06.2025, diesem mit, dass der BF aufgrund der Beschwerdeerhebung beim BVwG gegen die negative Asylentscheidung, legal in Österreich aufhältig ist. (INT1-Akt, ausgefülltes Anfragenformular des AMS römisch 40 samt Beantwortungs-E-Mail des BFA vom 13.06.2025, AS 343ff)
Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2025 wurde dem BF gemäß § 46 Abs 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zu einem konkret genannten Termin und Ort als Beteiligter zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten wurde ihm aufgetragen an einem Videointerviewtermin mit der ständigen Vertretung von Äthiopien in Genf am 29.10.2025 für seine Identifizierung teilzunehmen. Für den Fall seines Fernbleibens wurde die Festnahme angedroht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. (Bescheid des BFA vom 13.10.2025, OZ 39) Besagter Bescheid wurde dem BF persönlich am 15.10.2025 ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom 15.10.2025, AS 93)Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2025 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zu einem konkret genannten Termin und Ort als Beteiligter zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten wurde ihm aufgetragen an einem Videointerviewtermin mit der ständigen Vertretung von Äthiopien in Genf am 29.10.2025 für seine Identifizierung teilzunehmen. Für den Fall seines Fernbleibens wurde die Festnahme angedroht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. (Bescheid des BFA vom 13.10.2025, OZ 39) Besagter Bescheid wurde dem BF persönlich am 15.10.2025 ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom 15.10.2025, AS 93)
Am XXXX 2025 stellte der BF bei einer Polizeidienststelle vor Polizisten einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (INT2-Akt, Anhalteprotokolle der LPD XXXX , vom XXXX 2025, AS 3ff) und fand am selben Tag die Erstbefragung des BF vor der Polizei statt. (INT2-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom XXXX 2025, AS 27ff)Am römisch 40 2025 stellte der BF bei einer Polizeidienststelle vor Polizisten einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (INT2-Akt, Anhalteprotokolle der LPD römisch 40 , vom römisch 40 2025, AS 3ff) und fand am selben Tag die Erstbefragung des BF vor der Polizei statt. (INT2-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom römisch 40 2025, AS 27ff)
Der BF wurde am 29.10.2025 von der Grundversorgung abgemeldet, da er zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 24 Stunden von seiner Unterkunft abwesend war. (Auszug aus dem GVS-Informationssystem vom 03.11.2025, AS35f)
Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2025 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung angeordnet, und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Äthiopien zulässig ist und keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht. (INT2-Akt, Bescheid des BFA vom 20.11.2025, AS 51ff) Besagter Bescheid wurde ohne vorangehendem Zustellversuch unter Verweis auf §§ 8 und 23 ZustellG am 20.11.2025 beim BFA hinterlegt. (INT2-Akt, Beurkundung der Hinterlegung vom 20.11.2025, AS 143f) Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2025 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung angeordnet, und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Äthiopien zulässig ist und keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht. (INT2-Akt, Bescheid des BFA vom 20.11.2025, AS 51ff) Besagter Bescheid wurde ohne vorangehendem Zustellversuch unter Verweis auf Paragraphen 8 und 23 ZustellG am 20.11.2025 beim BFA hinterlegt. (INT2-Akt, Beurkundung der Hinterlegung vom 20.11.2025, AS 143f)
Am 09.01.2026 teilte das BFA dem AMS mit, dass die dem BF ausgestellte Beschäftigungsbewilligung aufgrund der rechtskräftig negativen Entscheidung über den Folgeantrag auf internationalen Schutz des BF zurückzuziehen sei. (E-Mail des BFA an das BVwG vom 29.01.2026, OZ 35)
Am XXXX 2026 wurde der BF im Zuge einer Kontrolle einer Schihütte in XXXX im Bundesgebiet von Polizisten bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten und in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA vom 10.12.2025 um 10:45 Uhr festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verbracht. (SIM-Akt, E-Mail der LPD XXXX an das BFA vom XXXX 2026, AS 133; Festnahmeauftrag des BFA vom 10.12.2025, AS 135f) Am römisch 40 2026 wurde der BF im Zuge einer Kontrolle einer Schihütte in römisch 40 im Bundesgebiet von Polizisten bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten und in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA vom 10.12.2025 um 10:45 Uhr festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verbracht. (SIM-Akt, E-Mail der LPD römisch 40 an das BFA vom römisch 40 2026, AS 133; Festnahmeauftrag des BFA vom 10.12.2025, AS 135f)
Am XXXX 2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. (SIM-Akt, Protokoll der Einvernahme vom XXXX 2026, AS 137ff)Am römisch 40 2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. (SIM-Akt, Protokoll der Einvernahme vom römisch 40 2026, AS 137ff)
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026 wurde die Schubhaft gemäß §§ 76 Abs. 2 Z 2 iVm. 57 Abs. 1 AVG über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (SIM-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026, AS 143ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am XXXX 2026, 12:45 Uhr, persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom XXXX 2026, AS 179)Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026 wurde die Schubhaft gemäß Paragraphen 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (SIM-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026, AS 143ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2026, 12:45 Uhr, persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom römisch 40 2026, AS 179)
Mit am 27.01.2026 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Mit am 27.01.2026 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage
Beschwerde gegen den – oben im Spruchkopf genannten – Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2026, 12:45 Uhr. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr gestellt. (Beschwerdeschriftsatz vom 27.01.2026, OZ 1)Beschwerde gegen den – oben im Spruchkopf genannten – Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2026, 12:45 Uhr. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr gestellt. (Beschwerdeschriftsatz vom 27.01.2026, OZ 1)
Das BFA legte ab 28.01.2026 die zugehörigen Verwaltungsakten vor und gab am 28.01.2026 eine Stellungnahme ab. (Stellungnahme des BFA vom 28.01.2026, OZ 11)
Am 28.01.2026 langte zudem ein amtsärztlicher Befund über den BF (amtsärztlicher Befund vom 28.01.2026, OZ 9) sowie eine Anfragenbeantwortung der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) des BFA (Anfragengenbeantwortung der BFA-Fachabteilung des BFA vom 28.01.2026, OZ 8) beim BVwG ein.
Die Stellungnahme des BFA sowie der HRZ-Fachabteilung des BFA und der amtsärztliche Befund wurden dem BF am 29.01.2026 zum Parteiengehör übermittelt. (Parteiengehör vom 29.01.2026, OZ 34)
Am 30.01.2026 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BF ein. (Stellungnahme des BF vom 30.01.2026, OZ 38)
1.2. Weitere Feststellungen:
Der volljährige BF war und ist Staatsangehöriger von Äthiopien. Er war und ist nicht österreichischer Staatsbürger, er besitzt und besaß auch nicht eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates. Er war und ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war und ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates.
Der BF reiste spätestens am 10.09.2022 ins Bundesgebiet ein und hält sich seither, abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2022, durchgehend in Österreich auf.
Der BF bediente sich einer Alias-Identität und weist seit 29.10.2025 keine Wohnsitzmeldung in Österreich mehr auf.
Der BF kam der Ladung zum Videointerviewtermin am 29.10.2025 nicht nach.
Der BF war zuletzt im Besitz einer am 23.06.2025 ausgestellten und von 17.06.2025 bis 16.06.2026 gültigen (verlängerten) Arbeitsbewilligung als gastgewerbliche Hilfskraft für die XXXX in XXXX , und ging von 17.06.2024 bis XXXX 2026 einer gemeldeten Erwerbstätigkeit für den genannten Arbeitgeber im Bundesgebiet nach. Der BF war zuletzt im Besitz einer am 23.06.2025 ausgestellten und von 17.06.2025 bis 16.06.2026 gültigen (verlängerten) Arbeitsbewilligung als gastgewerbliche Hilfskraft für die römisch 40 in römisch 40 , und ging von 17.06.2024 bis römisch 40 2026 einer gemeldeten Erwerbstätigkeit für den genannten Arbeitgeber im Bundesgebiet nach.
Das BFA hat trotz bestehender Anhaltspunkte, dass der BF eine Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht, vor der Hinterlegung des Bescheides vom 20.11.2025, mit dem der Folgeantrag auf internationalen Schutz des BF zurückgewiesen wurde, am selben Tag keinen Versuch unternommen, die Erwerbstätigkeit bzw. eine Arbeitsstelle des BF im Bundesgebiet, beispielsweise durch Abfrage der Sozialversicherungsdatenbank, zu ermitteln.
Der BF wird aktuell seit XXXX 2026, 12:45 Uhr, in Schubhaft angehalten. Der BF wird aktuell seit römisch 40 2026, 12:45 Uhr, in Schubhaft angehalten.
Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht in Österreich als unbescholten.
Das BFA hat bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keinen Bescheid gemäß. § 12a Abs. 2 AsylG in Bezug auf den Folgeantrag auf internationalen Schutz des BF erlassen. Das BFA hat bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keinen Bescheid gemäß. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Bezug auf den Folgeantrag auf internationalen Schutz des BF erlassen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend das gegenständliche Sicherungsverfahren (im Folgenden: SIM-Akt), das Erst- (im Folgenden: INT1-Akt) und das Folgeantragsverfahren (im Folgenden: INT2-Akt) auf internationalen Schutz des BF und das Aufenthaltsbeendigungsverfahren des BF (im Folgenden: DEF-Akt). Ferner wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt betreffend das seinerzeitige Asylbeschwerdeverfahren des BF (im Folgenden: 2287547-1) sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG. Zudem wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem, in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei) sowie in die Sozialversicherungsdatenbank.
2.1. Zum (maßgeblichen) Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum relevanten Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (INT1-, INT2-, DEF- und SIM-Akt) und dem gegenständlichen sowie den das Beschwerdeverfahren des BF gegen die Nichtzuerkennung des internationalen Schutzes zum Gegenstand habenden Gerichtsakt (2287547-1), sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei, GVS-Informationssystem, Sozialversicherungsdatenbank). Der oben festgestellte Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel.
2.2. Zu den weiteren Feststellungen:
Die Feststellungen zur Volljährigkeit des BF und zu seiner Staatsbürgerschaft, beruhen auf seinen bisherigen Angaben (vgl. INT1-Akt, AS 5f; INT2-Akt, AS 27f und SIM-Akt, AS 137f) sowie einer im Akt einliegenden Kopie seines unbedenklichen äthiopischen Führerscheins. (vgl. INT1-Akt, Kopie des Führerscheins des BF, AS 121f; Übersetzung des Führerscheins, AS 293; Dokumentenüberprüfungsergebnis, AS 325f) Die Feststellungen zur Volljährigkeit des BF und zu seiner Staatsbürgerschaft, beruhen auf seinen bisherigen Angaben vergleiche INT1-Akt, AS 5f; INT2-Akt, AS 27f und SIM-Akt, AS 137f) sowie einer im Akt einliegenden Kopie seines unbedenklichen äthiopischen Führerscheins. vergleiche INT1-Akt, Kopie des Führerscheins des BF, AS 121f; Übersetzung des Führerscheins, AS 293; Dokumentenüberprüfungsergebnis, AS 325f)
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besaß oder besitzt, finden sich in den Akten nicht. Der BF gab zudem bisher nicht an, neben der Äthiopischen eine weitere Staatsbürgerschaft innezuhaben.
Es handelte und handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Der BF behauptete bis dato nicht, jemals einen internationalen Schutzstatus erhalten zu haben und lässt sich den Akten sowie behördlichen Registern auch nichts Gegenteiliges entnehmen. Der Erste Asylantrag des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vollinhaltlich negativ beschieden (vgl. 2287547-1) und – wie in der rechtlichen Begründung noch näher ausgeführt wird – wurde über den aktuellen Folgeantrag des BF noch keine rechtswirksame Entscheidung getroffen. Es handelte und handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Der BF behauptete bis dato nicht, jemals einen internationalen Schutzstatus erhalten zu haben und lässt sich den Akten sowie behördlichen Registern auch nichts Gegenteiliges entnehmen. Der Erste Asylantrag des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vollinhaltlich negativ beschieden vergleiche 2287547-1) und – wie in der rechtlichen Begründung noch näher ausgeführt wird – wurde über den aktuellen Folgeantrag des BF noch keine rechtswirksame Entscheidung getroffen.
Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF – abgesehen von seinen Rechten auf Verbleib in Österreich nach dem AsylG – über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügte und/oder verfügt und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates im verfahrensgegenständlichen Zeitraum innehatte oder -hat. Der Besitz eines solchen Rechtstitels wurde vom BF auch nicht behauptet.
Das der BF sich, abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2022, durchgehend in Österreich aufhält, beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA am XXXX 2026 (vgl. SIM-Akt, AS 137ff), welche mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister, wonach der BF bis 29.10.2025 über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte, den Eintragungen in der Sozialversicherungsdatenbank, wonach der BF von 17.06.2024 bis XXXX 2026 durchgehend einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachging, sowie den Eintragungen im Fremdenregister, welchem die Ausreise des BF in die Schweiz im Jahr 2022 entnommen werden kann, in Einklang gebracht werden können. Das der BF sich, abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2022, durchgehend in Österreich aufhält, beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA am römisch 40 2026 vergleiche SIM-Akt, AS 137ff), welche mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister, wonach der BF bis 29.10.2025 über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte, den Eintragungen in der Sozialversicherungsdatenbank, wonach der BF von 17.06.2024 bis römisch 40 2026 durchgehend einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachging, sowie den Eintragungen im Fremdenregister, welchem die Ausreise des BF in die Schweiz im Jahr 2022 entnommen werden kann, in Einklang gebracht werden können.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und ergeben sich die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet bzw. dessen Fehlen nach dem 29.10.2025, aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Die Verwendung von Alias-Identitäten ergibt sich aus den bisherigen Angaben des BF zu seiner Person (vgl. INT1-Akt, AS 5f; INT2-Akt, AS 27f und SIM-Akt, AS 137f) in Zusammenschau mit seinem in Vorlage gebrachten Führerschein. Der BF gab wiederholt an die oben im Spruchkopf genannte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen. Sein Führerschein ist jedoch auf die ebenfalls oben im Spruchkopf genannte Identität ausgestellt (vgl. INT1-Akt, AS 121) und vermeinte der BF vor dem BFA, dass diese seine richtige Identität sei. Ferner führt der BF in der gegenständlichen Beschwerde die besagte Identität, XXXX , als explizit als Alias-Identität an. (vgl. OZ 1) Die Verwendung von Alias-Identitäten ergibt sich aus den bisherigen Angaben des BF zu seiner Person vergleiche INT1-Akt, AS 5f; INT2-Akt, AS 27f und SIM-Akt, AS 137f) in Zusammenschau mit seinem in Vorlage gebrachten Führerschein. Der BF gab wiederholt an die oben im Spruchkopf genannte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen. Sein Führerschein ist jedoch auf die ebenfalls oben im Spruchkopf genannte Identität ausgestellt vergleiche INT1-Akt, AS 121) und vermeinte der BF vor dem BFA, dass diese seine richtige Identität sei. Ferner führt der BF in der gegenständlichen Beschwerde die besagte Identität, römisch 40 , als explizit als Alias-Identität an. vergleiche OZ 1)
Das Nichterscheinen des BF am 29.10.2025 beim Videointerviewtermin vor Vertretern des äthiopischen Staates erschließt sich aus den Angaben des BFA in seiner Stellungnahme (vgl. OZ 11) sowie den diesbezüglichen Angaben des BF vor dem BFA. So vermeinte der BF auf die Frage, aus welchem Grund er beim besagten Termin nicht erschienen sei, dass er entsprechend des Rates eines befreundeten Anwalts, der Meinung gewesen sei, den Termin nicht einhalten zu müssen, zumal er ja extra einen neuen Asylantrag gestellt habe. Es sei ihm gesagt worden, dass er bis zur nächsten Entscheidung nichts unternehmen müsse. (vgl. SIM-Akt, 137ff) Damit gestand der BF ein den besagten Interviewtermin bewusst nicht wahrgenommen zu haben. Das Nichterscheinen des BF am 29.10.2025 beim Videointerviewtermin vor Vertretern des äthiopischen Staates erschließt sich aus den Angaben des BFA in seiner Stellungnahme vergleiche OZ 11) sowie den diesbezüglichen Angaben des BF vor dem BFA. So vermeinte der BF auf die Frage, aus welchem Grund er beim besagten Termin nicht erschienen sei, dass er entsprechend des Rates eines befreundeten Anwalts, der Meinung gewesen sei, den Termin nicht einhalten zu müssen, zumal er ja extra einen neuen Asylantrag gestellt habe. Es sei ihm gesagt worden, dass er bis zur nächsten Entscheidung nichts unternehmen müsse. vergleiche SIM-Akt, 137ff) Damit gestand der BF ein den besagten Interviewtermin bewusst nicht wahrgenommen zu haben.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX 2025, 12:45 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA (vgl. SIM-Akt, AS 143ff, AS 179), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft wird zudem von keiner Partei bestritten. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 2025, 12:45 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA vergleiche SIM-Akt, AS 143ff, AS 179), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft wird zudem von keiner Partei bestritten.
Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich beruht auf einem aktuellen Sozialversicherungsauszug und beruht die erfolgte Ausstellung einer (verlängerten) Arbeitsbewilligung an den BF auf den Angaben des BFA in seiner Stellungnahme vom 28.01.2026 (vgl. OZ 11) und in einem Schreiben desselben an das BVwG vom 30.01.2025. (vgl. OZ 35) Darüber hinaus liegt dem BVwG eine Ausfertigung besagter Arbeitserlaubnis vor, welcher die oben festgestellten inhaltlichen Angaben entnommen werden können. (vgl. OZ 36) Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich beruht auf einem aktuellen Sozialversicherungsauszug und beruht die erfolgte Ausstellung einer (verlängerten) Arbeitsbewilligung an den BF auf den Angaben des BFA in seiner Stellungnahme vom 28.01.2026 vergleiche OZ 11) und in einem Schreiben desselben an das BVwG vom 30.01.2025. vergleiche OZ 35) Darüber hinaus liegt dem BVwG eine Ausfertigung besagter Arbeitserlaubnis vor, welcher die oben festgestellten inhaltlichen Angaben entnommen werden können. vergleiche OZ 36)
Das AMS hat am 11.06.2025 beim BFA unter Verweis auf das AuslBG angefragt, ob der BF sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Das BFA erteilte am 13.06.2025 dem AMS eine Antwort und teilte in dieser mit, dass der BF sich aktuell rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. (vgl. INT1-Akt, AS 343ff) Der Umstand, dass das AMS eine Anfrage zum BF unter Verweis auf das AuslBG beim BFA stellte, stellte jedenfalls einen Anhaltspunkt dafür dar, dass beabsichtigt war eine Beschäftigungsbewilligung für den BF auszustellen bzw. zu prüfen. Zudem stellte das BVwG in seinem Erkenntnis vom 02.07.2025 zum BF wie folgt fest: „Er arbeitet im Bundesgebiet Vollzeit als Servicekraft bei der XXXX . Er bezog im Juni 2024 einen Lohn in der Höhe von EUR 722,31, im Juli 2024 einen Lohn in der Höhe von EUR 1547,83, im August 2024 einen Lohn in der Höhe von EUR 2229,05 und im September 2024 einen Lohn in der Höhe von EUR 1547,83. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.“ (vgl. 2287547-1, OZ 7) Darüber hinaus hat das BFA am 09.01.2026, noch vor der Betretung des BF bei Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet am XXXX 2026, das AMS über die negative Asyl-Entscheidung des BF, zum Zwecke des Widerrufes seiner Arbeitserlaubnis, in Kenntnis gesetzt, was voraussetzte, dass das BFA über die erfolgte Erteilung einer solchen an den BF und den aufrechten Bestand selbiger im Zeitpunkt der Benachrichtigung an das AMS in Kenntnis war. Vor diesem Hintergrund war im Ergebnis festzustellen, dass im Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides des BFA vom 20.11.2025 am selben Tag, jedenfalls hinreichende – dem BFA bekannte – Anhaltspunkte vorlagen, dass der BF (nach wie vor) einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht. In diesem Kontext ist ergänzend festzuhalten, dass das BFA im besagten Bescheid vom 20.11.2025 keine Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF getroffen hat. Laut Aktenlage tätigte das BFA auch im Vorfeld keine Ermittlungen zur Erwerbstätigkeit des BF, sondern führte im besagten Bescheid zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes – somit wohl auch hinsichtlich der aufrechten Erwerbstätigkeit des BF – eingetreten sei. (vgl. INT2-Akt, AS 51ff)Das AMS hat am 11.06.2025 beim BFA unter Verweis auf das AuslBG angefragt, ob der BF sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Das BFA erteilte am 13.06.2025 dem AMS eine Antwort und teilte in dieser mit, dass der BF sich aktuell rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. vergleiche INT1-Akt, AS 343ff) Der Umstand, dass das AMS eine Anfrage zum BF unter Verweis auf das AuslBG beim BFA stellte, stellte jedenfalls einen Anhaltspunkt dafür dar, dass beabsichtigt war eine Beschäftigungsbewilligung für den BF auszustellen bzw. zu prüfen. Zudem stellte das BVwG in seinem Erkenntnis vom 02.07.2025 zum BF wie folgt fest: „Er arbeitet im Bundesgebiet Vollzeit als Servicekraft bei der römisch 40 . Er bezog im Juni 2024 einen Lohn in der Höhe von EUR 722,31, im Juli 2024 einen Lohn in der Höhe von EUR 1547,83, im August 2024 einen Lohn in der Höhe von EUR 2229,05 und im September 2024 einen Lohn in der Höhe von EUR 1547,83. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.“ vergleiche 2287547-1, OZ 7) Darüber hinaus hat das BFA am 09.01.2026, noch vor der Betretung des BF bei Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet am römisch 40 2026, das AMS über die negative Asyl-Entscheidung des BF, zum Zwecke des Widerrufes seiner Arbeitserlaubnis, in Kenntnis gesetzt, was voraussetzte, dass das BFA über die erfolgte Erteilung einer solchen an den BF und den aufrechten Bestand selbiger im Zeitpunkt der Benachrichtigung an das AMS in Kenntnis war. Vor diesem Hintergrund war im Ergebnis festzustellen, dass im Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides des BFA vom 20.11.2025 am selben Tag, jedenfalls hinreichende – dem BFA bekannte – Anhaltspunkte vorlagen, dass der BF (nach wie vor) einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht. In diesem Kontext ist ergänzend festzuhalten, dass das BFA im besagten Bescheid vom 20.11.2025 keine Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF getroffen hat. Laut Aktenlage tätigte das BFA auch im Vorfeld keine Ermittlungen zur Erwerbstätigkeit des BF, sondern führte im besagten Bescheid zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes – somit wohl auch hinsichtlich der aufrechten Erwerbstätigkeit des BF – eingetreten sei. vergleiche INT2-Akt, AS 51ff)
Weder den Akten noch den Angaben des BFA in seiner Stellungnahme kann entnommen werden, dass das BFA vor der Hinterlegung des oben genannten Bescheides Versuche unternommen hat, eine Arbeitsstelle des BF zu ermitteln. So findet sich keine Abfrage der Sozialversicherungsdatenbank oder sonst ein Nachweis dazu im Akt.
Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das BFA einen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG in Bezug auf den Folgeantrag des BF erlassen hat, und wurde die Erlassung eines solchen durch das BFA auch bisher nicht behauptet. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das BFA einen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Bezug auf den Folgeantrag des BF erlassen hat, und wurde die Erlassung eines solchen durch das BFA auch bisher nicht behauptet.
Weitere Beweismittel waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Rechtliches:
3.1.1 Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge gel