TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/2 W296 2333777-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2026
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Entscheidungsdatum

02.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §13 Abs1
ZDG §14 Abs1
ZDG §14 Abs2
ZDG §23a
ZDG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 13 heute
  2. ZDG § 13 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 13 gültig von 01.11.2010 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 13 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 13 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 13 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1996
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993
  1. ZDG § 23a heute
  2. ZDG § 23a gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 23a gültig von 01.09.2021 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. ZDG § 23a gültig von 05.04.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. ZDG § 23a gültig von 01.11.2010 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  6. ZDG § 23a gültig von 01.01.2006 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  7. ZDG § 23a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  8. ZDG § 23a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  9. ZDG § 23a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  10. ZDG § 23a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  11. ZDG § 23a gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  12. ZDG § 23a gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  13. ZDG § 23a gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 7 heute
  2. ZDG § 7 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 7 gültig von 01.11.2010 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 7 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 7 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  7. ZDG § 7 gültig von 11.03.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 7 gültig von 01.01.1994 bis 10.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  9. ZDG § 7 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 7 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  11. ZDG § 7 gültig von 01.10.1989 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  12. ZDG § 7 gültig von 24.12.1986 bis 30.09.1989

Spruch


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W296 2333777-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , Zl XXXX , betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom römisch 40 , Zl römisch 40 , betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 1 und 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos XXXX wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden und gab der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht ab, sodass dieser Beschluss in Rechtskraft erwuchs.1. Mit Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden und gab der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht ab, sodass dieser Beschluss in Rechtskraft erwuchs.

2. Mit beim Militärkommando XXXX eingegangen Schreiben brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein, worin er angab, er würde im Jahr XXXX den Zivildienst antreten wollen und habe er sich bereits bei seiner Wunscheinrichtung vorgestellt.2. Mit beim Militärkommando römisch 40 eingegangen Schreiben brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein, worin er angab, er würde im Jahr römisch 40 den Zivildienst antreten wollen und habe er sich bereits bei seiner Wunscheinrichtung vorgestellt.

3. Mit Schreiben des Militärkommandos XXXX eingelangt am XXXX , wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übermittelt.3. Mit Schreiben des Militärkommandos römisch 40 eingelangt am römisch 40 , wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übermittelt.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt; er habe am XXXX eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben und sei deswegen ab diesem Tage zivildienstpflichtig geworden. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt; er habe am römisch 40 eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben und sei deswegen ab diesem Tage zivildienstpflichtig geworden. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Beschwerdeführer der Geschäftsführung der XXXX , zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von XXXX zugewiesen. Der Bescheid blieb ebenso unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer der Geschäftsführung der römisch 40 , zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von römisch 40 zugewiesen. Der Bescheid blieb ebenso unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

6. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer per Mail das ausgefüllte Formular mit seinem mit XXXX datierten Antrag auf Aufschub des Zivildienstes und führte aus, er habe noch keine abgeschlossene Ausbildung als Konditor und würde seine voraussichtliche Lehrabschlussprüfung im Mai XXXX stattfinden, wobei der genaue Termin seitens der Wirtschaftskammer Österreich noch nicht feststehe.6. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer per Mail das ausgefüllte Formular mit seinem mit römisch 40 datierten Antrag auf Aufschub des Zivildienstes und führte aus, er habe noch keine abgeschlossene Ausbildung als Konditor und würde seine voraussichtliche Lehrabschlussprüfung im Mai römisch 40 stattfinden, wobei der genaue Termin seitens der Wirtschaftskammer Österreich noch nicht feststehe.

7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage des von der Wirtschaftskammer protokollierten (gestempelten/amtssignierten) Lehrvertrag in Kopie, des aktuellen Ausbildungsnachweises zu seiner derzeit verfolgten Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung unter Angabe der voraussichtlichen Ausbildungsdauer und gegebenenfalls des Nachweises der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. § 14 Abs. 2 ZDG, welche/r ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, aufgefordert. Hinzugefügt wurde, dass, wenn der Verfahrensausgang negativ entschieden werden würde, der Zuweisungsbescheid über den Antritt seines ordentlichen Zivildienstes Anfang Februar XXXX weiterhin aufrechtbliebe.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage des von der Wirtschaftskammer protokollierten (gestempelten/amtssignierten) Lehrvertrag in Kopie, des aktuellen Ausbildungsnachweises zu seiner derzeit verfolgten Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung unter Angabe der voraussichtlichen Ausbildungsdauer und gegebenenfalls des Nachweises der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welche/r ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, aufgefordert. Hinzugefügt wurde, dass, wenn der Verfahrensausgang negativ entschieden werden würde, der Zuweisungsbescheid über den Antritt seines ordentlichen Zivildienstes Anfang Februar römisch 40 weiterhin aufrechtbliebe.

Auf einer weiteren Seite wurde seitens der belangten Behörde dargelegt, dass gemäß § 14 Abs. 1 ZDG Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt worden sei (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stünden, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollenden würde, aufzuschieben sei. Im Falle einer erst nach dem 1. Jänner jenes Jahres, in welchem die Tauglichkeit festgestellt worden sei (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), begonnenen Ausbildung, habe er gemäß § 14 Abs. 2 ZDG auch nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil er durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würde, bzw. welche außerordentliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem einer nach dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit begonnenen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre, und insbesondere allfällige Umstände, die der unmittelbaren Fortsetzung seiner Ausbildung nach der Leistung des ordentlichen Zivildienstes entgegenstünden, zu bescheinigen. Der Stichtag des § 25 Abs. 1 Z4 WG 2001 sei der 1. 1. seines Stellungsjahres. Eine außerordentliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil sei beispielsweise die Verzögerung des Ausbildungsabschlusses um zwei Jahre aufgrund des Zivildienstes und sei dies durch entsprechende Beweismittel zu belegen.Auf einer weiteren Seite wurde seitens der belangten Behörde dargelegt, dass gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt worden sei (Paragraph 25, Absatz eins, Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stünden, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollenden würde, aufzuschieben sei. Im Falle einer erst nach dem 1. Jänner jenes Jahres, in welchem die Tauglichkeit festgestellt worden sei (Paragraph 25, Absatz eins, Z4 WG 2001), begonnenen Ausbildung, habe er gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG auch nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil er durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würde, bzw. welche außerordentliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem einer nach dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit begonnenen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre, und insbesondere allfällige Umstände, die der unmittelbaren Fortsetzung seiner Ausbildung nach der Leistung des ordentlichen Zivildienstes entgegenstünden, zu bescheinigen. Der Stichtag des Paragraph 25, Absatz eins, Z4 WG 2001 sei der 1. 1. seines Stellungsjahres. Eine außerordentliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil sei beispielsweise die Verzögerung des Ausbildungsabschlusses um zwei Jahre aufgrund des Zivildienstes und sei dies durch entsprechende Beweismittel zu belegen.

8. Mit Mail vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen: seinen mit „ XXXX “ datiertem Bildungsplan mit dem Ausbildungsbetrieb XXXX , aus welchem ersichtlich ist, dass die Lehrabschlussprüfung am XXXX bei der Wirtschaftskammer XXXX und als Aufnahmedatum eines konkreten Dienstverhältnisses der XXXX geplant sei; ein Schreiben der Projektmanagement/Team 4 vom XXXX des Inhalts an, sie würde bestätigen, dass er in der Zeit vom XXXX Teilnehmer der Just2Job Stiftung sei, in der er eine verkürzte Lehre zum Konditor machen würde; er sei in dieser Zeit der Aus- und Weiterbildungsphase kranken-, unfall- und pensionsversichert und beziehe Schulungsarbeitslosengeld sowie ein zusätzliches, monatliches Stipendium in der Höhe von € 200,-; diese Ausbildung entspreche einem Vollzeitdienstverhältnis und müsse monatlich dem Stiftungsträger bzw. dem Arbeitsmarktservice nachgewiesen werde; die Ausbildungsvereinbarung im Rahmen einer Stiftung bzw. der Just2Job zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX , woraus ersichtlich ist, dass die Dauer der praktischen Ausbildung von XXXX im Ausmaß von 38,50 Stunden pro Woche terminisiert sei und ein Mailverkehr zwischen dem Projektmanagement/Team 4 und der Wirtschaftskammer XXXX vom XXXX mit dem Ergebnis, diese könne im November (ergänzt: XXXX ) keinen zusätzlichen Termin für die Lehrabschlussprüfung planen, da dieser nicht zustande käme und seien weitere Termine ab April/Mai XXXX geplant.8. Mit Mail vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen: seinen mit „ römisch 40 “ datiertem Bildungsplan mit dem Ausbildungsbetrieb römisch 40 , aus welchem ersichtlich ist, dass die Lehrabschlussprüfung am römisch 40 bei der Wirtschaftskammer römisch 40 und als Aufnahmedatum eines konkreten Dienstverhältnisses der römisch 40 geplant sei; ein Schreiben der Projektmanagement/Team 4 vom römisch 40 des Inhalts an, sie würde bestätigen, dass er in der Zeit vom römisch 40 Teilnehmer der Just2Job Stiftung sei, in der er eine verkürzte Lehre zum Konditor machen würde; er sei in dieser Zeit der Aus- und Weiterbildungsphase kranken-, unfall- und pensionsversichert und beziehe Schulungsarbeitslosengeld sowie ein zusätzliches, monatliches Stipendium in der Höhe von € 200,-; diese Ausbildung entspreche einem Vollzeitdienstverhältnis und müsse monatlich dem Stiftungsträger bzw. dem Arbeitsmarktservice nachgewiesen werde; die Ausbildungsvereinbarung im Rahmen einer Stiftung bzw. der Just2Job zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 , woraus ersichtlich ist, dass die Dauer der praktischen Ausbildung von römisch 40 im Ausmaß von 38,50 Stunden pro Woche terminisiert sei und ein Mailverkehr zwischen dem Projektmanagement/Team 4 und der Wirtschaftskammer römisch 40 vom römisch 40 mit dem Ergebnis, diese könne im November (ergänzt: römisch 40 ) keinen zusätzlichen Termin für die Lehrabschlussprüfung planen, da dieser nicht zustande käme und seien weitere Termine ab April/Mai römisch 40 geplant.

9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Zivildienstantritt des Beschwerdeführers wäre aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Gemäß den von ihm übermittelten Unterlagen ende seine Ausbildung am XXXX . Da er folglich im Zuweisungszeitraum in keiner Ausbildung mehr stünde, wäre sein Antrag spruchgemäß abzuweisen, doch würde in Bezug auf die Lehrabschlussprüfung auf die Regelung des § 23a Abs. 4a ZOG hingewiesen.9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Zivildienstantritt des Beschwerdeführers wäre aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Gemäß den von ihm übermittelten Unterlagen ende seine Ausbildung am römisch 40 . Da er folglich im Zuweisungszeitraum in keiner Ausbildung mehr stünde, wäre sein Antrag spruchgemäß abzuweisen, doch würde in Bezug auf die Lehrabschlussprüfung auf die Regelung des Paragraph 23 a, Absatz 4 a, ZOG hingewiesen.

10. Mit Schreiben vom 27.12.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, die Wirtschaftskammer XXXX biete den nächsten Termin für die Lehrabschlussprüfung zum Konditor erst im April oder Mai XXXX an; es habe in den letzten Monaten keinen Termin gegeben, weshalb er noch nicht zur Lehrabschlussprüfung antreten habe können; sein Lehrverhältnis ende zwar Ende Jänner (ergänzt: XXXX ), jedoch habe er innerhalb des Lehrverhältnisses noch nicht die Lehrabschlussprüfung absolvieren können, da es keinen Termin gegeben habe. Ohne Lehrabschlussprüfung sei seine Berufsausbildung zum Konditor noch nicht abgeschlossen. Ein Antritt zur Lehrabschlussprüfung während des Zivildienstes wäre sehr schwierig, da vor allem die praktische Prüfung viel Übung und Routine bedürfe. Nach dem Ende des Lehrverhältnisses würde ihn sein Lehrbetrieb als Hilfskraft weiter beschäftigen und mit ihm auch für die Lehrabschlussprüfung üben. Das gemeinsame Proben wäre für ihn sehr wichtig, da ihm die Konditoren im Betrieb bei der Vorbereitung zur praktischen Prüfung helfen würden. Er habe eine Lernschwäche, da er für gewisse Sachen mehr Zeit benötige, weswegen er um Aufschub des Zivildienstes bis zum Abschluss der Lehrabschlussprüfung ersuche.10. Mit Schreiben vom 27.12.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, die Wirtschaftskammer römisch 40 biete den nächsten Termin für die Lehrabschlussprüfung zum Konditor erst im April oder Mai römisch 40 an; es habe in den letzten Monaten keinen Termin gegeben, weshalb er noch nicht zur Lehrabschlussprüfung antreten habe können; sein Lehrverhältnis ende zwar Ende Jänner (ergänzt: römisch 40 ), jedoch habe er innerhalb des Lehrverhältnisses noch nicht die Lehrabschlussprüfung absolvieren können, da es keinen Termin gegeben habe. Ohne Lehrabschlussprüfung sei seine Berufsausbildung zum Konditor noch nicht abgeschlossen. Ein Antritt zur Lehrabschlussprüfung während des Zivildienstes wäre sehr schwierig, da vor allem die praktische Prüfung viel Übung und Routine bedürfe. Nach dem Ende des Lehrverhältnisses würde ihn sein Lehrbetrieb als Hilfskraft weiter beschäftigen und mit ihm auch für die Lehrabschlussprüfung üben. Das gemeinsame Proben wäre für ihn sehr wichtig, da ihm die Konditoren im Betrieb bei der Vorbereitung zur praktischen Prüfung helfen würden. Er habe eine Lernschwäche, da er für gewisse Sachen mehr Zeit benötige, weswegen er um Aufschub des Zivildienstes bis zum Abschluss der Lehrabschlussprüfung ersuche.

11. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde und samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.11. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde und samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden. Mit Schreiben eingegangen am XXXX brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von XXXX zugewiesen. Sämtliche bislang erwähnten Rechtsakte blieben unbekämpft und erwuchsen folglich in Rechtskraft. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes. Dieser Antrag wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX an die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.1.1. Mit Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden. Mit Schreiben eingegangen am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von römisch 40 zugewiesen. Sämtliche bislang erwähnten Rechtsakte blieben unbekämpft und erwuchsen folglich in Rechtskraft. Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes. Dieser Antrag wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 an die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.2. Die Ausbildung des Beschwerdeführers zum Konditor endete am XXXX ; der Termin seiner Lehrabschlussprüfung steht (noch) nicht fest.1.2. Die Ausbildung des Beschwerdeführers zum Konditor endete am römisch 40 ; der Termin seiner Lehrabschlussprüfung steht (noch) nicht fest.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1. konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten.

2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2. resultieren aus den Vorlagen des Beschwerdeführers vom XXXX .2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2. resultieren aus den Vorlagen des Beschwerdeführers vom römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Zu A) Für die gegenständliche Rechtssache relevante Normen:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivilgesetz 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, in der geltenden Fassung, lauten: 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivilgesetz 1986 – ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der geltenden Fassung, lauten:

„Ordentlicher Zivildienst

§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.Paragraph 7, (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

[…]

§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreienParagraph 13, (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1.       von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,

2.       auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

[…]

§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Paragraph 14, (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Absatz 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

[…]

§ 23a. (1) Zivildienstleistende haben Anspruch auf Dienstfreistellung.Paragraph 23 a, (1) Zivildienstleistende haben Anspruch auf Dienstfreistellung.

(2) Das Ausmaß der Freistellung beträgt zwei Wochen oder zwölf Arbeitstage, bei einer Fünftagewoche zehn Arbeitstage. Im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten (§ 1 Abs. 5 Z 3) gebührt die Freistellung im halben Ausmaß.(2) Das Ausmaß der Freistellung beträgt zwei Wochen oder zwölf Arbeitstage, bei einer Fünftagewoche zehn Arbeitstage. Im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 3,) gebührt die Freistellung im halben Ausmaß.

(3) Über den Verbrauch der Dienstfreistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem Zivildienstleistenden und dem Vorgesetzten zu treffen, wobei auf die dienstlichen Interessen der Einrichtung und die persönlichen Interessen des Zivildienstleistenden angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Zivildienstleistende hat Anspruch, die Hälfte der Freistellung ungeteilt zu verbrauchen.

(4) Kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden die Hälfte der Dienstfreistellung zu Beginn des siebenten Monats und der Rest am Ende des letzten Monats seiner Dienstleistung.(4) Kommt eine Vereinbarung gemäß Absatz 3, nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden die Hälfte der Dienstfreistellung zu Beginn des siebenten Monats und der Rest am Ende des letzten Monats seiner Dienstleistung.

(4a) Aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung ist dem Zivildienstleistenden unbeschadet des Anspruches nach Abs. 1 eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch stundenweise verbraucht werden kann, zu gewähren. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen. (4a) Aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung ist dem Zivildienstleistenden unbeschadet des Anspruches nach Absatz eins, eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch stundenweise verbraucht werden kann, zu gewähren. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.

[…]“

3.2.2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), StF: BGBl. Nr. 142/1969, in der geltenden Fassung, lautet:3.2.2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der geltenden Fassung, lautet:

„Endigung des Lehrverhältnisses

§ 14. (1) Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.Paragraph 14, (1) Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.

[…]“

3.3. Höchstgerichtliche Judikatur zu § 14 ZDG:3.3. Höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 14, ZDG:

3.3.1. Die höchstgerichtliche Judikatur zu § 14 Abs. 1 ZDG lautet exemplarisch:3.3.1. Die höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 14, Absatz eins, ZDG lautet exemplarisch:

Auch der Aufschub des Zivildienstes und nicht nur die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Z 2 erster Fall ZDG 1986 dient, zumindest mittelbar, einem wirtschaftlichen Zweck, nämlich um dem Betreffenden - der die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt - den Abschluss einer Ausbildung zu ermöglichen, mit der er einen Beruf ergreifen und ein Einkommen erzielen kann. Der Zivildienstpflichtige hat sowohl in seinem Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG 1986 als auch in der Berufung klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es das Ziel seines Antrages ist, ihm den Abschluss der Berufsausbildung ohne weitere Unterbrechung zu ermöglichen. Darüber hinaus hat er aber konkrete Gründe hinsichtlich besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen iSd § 13 Abs. 1 ZDG 1986, die die Grundlage für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bilden könnten, nicht geltend gemacht. Eine Umdeutung seines Antrages in einen Befreiungsantrag kam schon wegen des im Antrag klar zum Ausdruck kommenden Begehrens nicht in Betracht (Hinweis E 16. Juni 1992, 92/11/0120). Es kann einer Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht versucht habe, den Antragsteller zur Modifizierung seines Ansinnes zu bewegen, sondern, dass sie sein Anbringen entgegennimmt und - so die Voraussetzungen nicht vorliegen – abweist (VwGH vom 27.09.2007, 2007/11/0112).Auch der Aufschub des Zivildienstes und nicht nur die Befreiung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall ZDG 1986 dient, zumindest

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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