TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/2 W293 2320621-1

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Veröffentlicht am 02.02.2026
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Entscheidungsdatum

02.02.2026

Norm

BDG 1979 §137
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W293 2320621-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 06.08.2025, Zl. XXXX , in Zusammenhang mit einem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 06.08.2025, Zl. römisch 40 , in Zusammenhang mit einem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückverweisungsgrund aufgetragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 21.05.2025, „die rechtsförmliche Absprache und bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes PosNr: XXXX , Verwendung: XXXX , Wertigkeit XXXX : XXXX , Truppennummer: XXXX , Orgplannummer: XXXX “. 1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 21.05.2025, „die rechtsförmliche Absprache und bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes PosNr: römisch 40 , Verwendung: römisch 40 , Wertigkeit römisch 40 : römisch 40 , Truppennummer: römisch 40 , Orgplannummer: römisch 40 “.

Begründend führte sie aus, Grundlage ihres Antrages sei die Komplexität des erforderlichen Fachwissens, um die Agenden ihres Aufgabenbereichs zufriedenstellend erfüllen zu können. Der Arbeitsplatz sei letztmalig mit 01.01.2019 mit der Funktionsgruppe XXXX beurteilt worden. Die Beschwerdeführerin führte die ihr übertragenen Aufgabenbereiche an und ersuchte um entsprechende Neubewertung ihres Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung der ihr übertragenen Aufgabenbereiche sowie der ihr erteilten Approbationsbefugnis. Begründend führte sie aus, Grundlage ihres Antrages sei die Komplexität des erforderlichen Fachwissens, um die Agenden ihres Aufgabenbereichs zufriedenstellend erfüllen zu können. Der Arbeitsplatz sei letztmalig mit 01.01.2019 mit der Funktionsgruppe römisch 40 beurteilt worden. Die Beschwerdeführerin führte die ihr übertragenen Aufgabenbereiche an und ersuchte um entsprechende Neubewertung ihres Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung der ihr übertragenen Aufgabenbereiche sowie der ihr erteilten Approbationsbefugnis.

2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag vom 21.04.2025 (gemeint wohl: 21.05.2025) auf rechtsförmliche Absprache und bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes Positionsnummer XXXX , XXXX , Wertigkeit XXXX , Funktionsgruppe XXXX , Truppennummer XXXX , Orgplannummer: XXXX im XXXX gemäß § 3 DVG iVM §§ 6 und 73 AVG zurück.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag vom 21.04.2025 (gemeint wohl: 21.05.2025) auf rechtsförmliche Absprache und bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes Positionsnummer römisch 40 , römisch 40 , Wertigkeit römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 , Truppennummer römisch 40 , Orgplannummer: römisch 40 im römisch 40 gemäß Paragraph 3, DVG iVM Paragraphen 6 und 73 AVG zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass ihr Antrag auf die Feststellung gerichtet sei, der Arbeitsplatz gehöre (weiterhin) uneingeschränkt der Funktionsgruppe XXXX an. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge der Einnahme des neuen Organisationsplanes des XXXX auf den genannten Arbeitsplatz eingeteilt worden. Sie habe bereits zuvor seit 01.01.2023 den Arbeitsplatz PosNr XXXX , mit der damaligen Arbeitsplatzwertigkeit XXXX , Funktionsgruppe XXXX besetzt. Der Arbeitsplatz sei mit Wirksamkeit vom 01.02.2024 auf Funktionsgruppe XXXX herabgestuft worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass ihr Antrag auf die Feststellung gerichtet sei, der Arbeitsplatz gehöre (weiterhin) uneingeschränkt der Funktionsgruppe römisch 40 an. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge der Einnahme des neuen Organisationsplanes des römisch 40 auf den genannten Arbeitsplatz eingeteilt worden. Sie habe bereits zuvor seit 01.01.2023 den Arbeitsplatz PosNr römisch 40 , mit der damaligen Arbeitsplatzwertigkeit römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 besetzt. Der Arbeitsplatz sei mit Wirksamkeit vom 01.02.2024 auf Funktionsgruppe römisch 40 herabgestuft worden.

Die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes werde nach Lehre und Rechtsprechung als zulässig erachtet, weil ein Beamter den Anspruch auf eine der tatsächlichen Tätigkeit entsprechende Bewertung des Arbeitsplatzes und ein allfällig daraus resultierendes Entgelt einer (höheren) Funktions- oder Verwendungsgruppe anders nicht geltend machen könne. Voraussetzung eines Anspruchs auf Erlassung eines Feststellungsbescheides sei jedoch immer, dass ein solcher Bescheid geeignet sei, ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis verbindlich zu klären und diese Klärung für die Rechtsposition des Antragstellers tatsächlich relevant sei. Die Feststellung müsse geeignet sein, die Rechtsposition des Antragstellers zu verbessern oder eine drohende Rechtsgefährdung abzuwenden.

Für die Beschwerdeführerin gelte eine individuelle Bewertung des Arbeitsplatzes in Form einer „ad personam Regelung“ (Fußnote), nach der der Arbeitsplatz für sie weiterhin (ohne weitere Beschränkung) mit Funktionsgruppe 5 bewertet sei. Eine für allfällige zukünftige Arbeitsplatzinhaber geltende, die Beschwerdeführerin nicht betreffende Bewertung sei nicht relevant, sodass sich ein darauf gerichtetes Feststellungsbegehren als bloß theoretisch darstelle. Selbst eine dem Begehren entsprechende positive Feststellung brächte für die Beschwerdeführerin keine Verbesserung ihrer Rechtsposition. Umgekehrt bewirke auch das Unterbleiben der begehrten Feststellung für sie keinerlei Rechtsnachteil. Der Beschwerdeführerin mangle es an einem rechtlich geschützten Interesse an der begehrten Feststellung, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.

3. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie derselbe Arbeitsplatz, solange er von ihr besetzt werde, mit einer höheren Funktionsgruppe bewertet werden könne als bei einem Nachfolger, da sich die Arbeitsplatzbeschreibung und damit der Aufgabenbereich für ihren Nachfolger nicht ändere. Diese „individuelle Bewertung“ sei nicht nachvollziehbar, zumal diese nicht nur die ursprüngliche Wertigkeit widerspiegle, sondern dieser Arbeitsplatz zuvor bereits mehrmals mit der Funktionsgruppe XXXX bewertet worden sei. Die Herabsetzung der Funktionsgruppe habe für sie trotz „ad personam Regelung“ sehr wohl persönliche Nachteile. Bei einer möglichen Bewerbung auf einen anderen Arbeitsplatz würde ihre Arbeitsleistung nach der im Organisationsplan beschriebenen Funktionsgruppe beurteilt werden und nicht nach der „ad personam Regelung“. Ihre tatsächliche Arbeitsleistung würde geringer gewertet werden und ihre Karrierechancen wären daher wesentlich negativ beeinträchtigt. Auch ihr persönliches Ansehen sei stark in Mitleidenschaft gezogen worden und sie erfahre weniger Wertschätzung, insbesondere auch deshalb, weil andere Arbeitsplätze gleichzeitig aufgewertet worden wären. 3. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie derselbe Arbeitsplatz, solange er von ihr besetzt werde, mit einer höheren Funktionsgruppe bewertet werden könne als bei einem Nachfolger, da sich die Arbeitsplatzbeschreibung und damit der Aufgabenbereich für ihren Nachfolger nicht ändere. Diese „individuelle Bewertung“ sei nicht nachvollziehbar, zumal diese nicht nur die ursprüngliche Wertigkeit widerspiegle, sondern dieser Arbeitsplatz zuvor bereits mehrmals mit der Funktionsgruppe römisch 40 bewertet worden sei. Die Herabsetzung der Funktionsgruppe habe für sie trotz „ad personam Regelung“ sehr wohl persönliche Nachteile. Bei einer möglichen Bewerbung auf einen anderen Arbeitsplatz würde ihre Arbeitsleistung nach der im Organisationsplan beschriebenen Funktionsgruppe beurteilt werden und nicht nach der „ad personam Regelung“. Ihre tatsächliche Arbeitsleistung würde geringer gewertet werden und ihre Karrierechancen wären daher wesentlich negativ beeinträchtigt. Auch ihr persönliches Ansehen sei stark in Mitleidenschaft gezogen worden und sie erfahre weniger Wertschätzung, insbesondere auch deshalb, weil andere Arbeitsplätze gleichzeitig aufgewertet worden wären.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 29.09.2025 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin des XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.1.1. Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin des römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

1.2. Mit Schreiben vom 17.01.2025 wurde ihr von der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie gemäß § 40 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom XXXX .2025 von ihrer bisherigen Verwendung abberufen und auf dem Arbeitsplatz XXXX , Positionsnummer XXXX , Organisationsplannummer XXXX , Truppennummer XXXX , Wertigkeit XXXX , Funktionsgruppe XXXX * (Fußnote: Gemäß Schreiben des BMKÖS vom 25. September 2024, GZ XXXX : Für die Dauer der Einteilung von XXXX , geb. XXXX , XXXX : VerwGrp XXXX , FG 5. (REORG 2021); Wenn Approbationsbefugnis (gem. Arbeitsplatzbeschreibung) zuerkannt: VerwGrp XXXX , FG XXXX , sonst FG XXXX ) in der Dienststelle XXXX , eingeteilt werde.1.2. Mit Schreiben vom 17.01.2025 wurde ihr von der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie gemäß Paragraph 40, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2025 von ihrer bisherigen Verwendung abberufen und auf dem Arbeitsplatz römisch 40 , Positionsnummer römisch 40 , Organisationsplannummer römisch 40 , Truppennummer römisch 40 , Wertigkeit römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 * (Fußnote: Gemäß Schreiben des BMKÖS vom 25. September 2024, GZ römisch 40 : Für die Dauer der Einteilung von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 : VerwGrp römisch 40 , FG 5. (REORG 2021); Wenn Approbationsbefugnis (gem. Arbeitsplatzbeschreibung) zuerkannt: VerwGrp römisch 40 , FG römisch 40 , sonst FG römisch 40 ) in der Dienststelle römisch 40 , eingeteilt werde.

1.3. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 21.05.2025 die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes.

1.4. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.05.2025, den verfahrensgegenständlichen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides

3.2. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Indem die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin keine Sachentscheidung getroffen hat, beschränkt sich die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich auf die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Verfahrensthema ist also allein die Frage der Zulässigkeit des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags (VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung des Feststellungsantrags der Beschwerdeführerin rechtmäßig erfolgt ist. Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt.

3.3. Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies gilt immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt. Nicht zulässig ist ein Feststellungsbescheid dann, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Der Feststellungsbescheid ist insofern ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf (VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147 mwN). Ein Feststellungsbescheid kann nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn die Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/01/0119). Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028 mwN).3.3. Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies gilt immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt. Nicht zulässig ist ein Feststellungsbescheid dann, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Der Feststellungsbescheid ist insofern ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf (VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147 mwN). Ein Feststellungsbescheid kann nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn die Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/01/0119). Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig vergleiche VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028 mwN).

3.4. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein – sich aus dem Dienstrecht ergebendes – subjektives Recht der Beamt:innen auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung des innegehabten Arbeitsplatzes (siehe u.a. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0012). Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist dabei nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben (vgl. VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174, mwN). Für den der Arbeitsplatzbewertung zugrunde liegenden Vergleich sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse maßgebend, nicht jedoch Organisationsvorschriften. Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben zu erfolgen. Die Behörde ist nicht befugt, die Bewertungsrelevanz der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eigenständig zu beurteilen. Vielmehr hat sie diese Frage nach Vorliegen des ermittelten Sachverhalts an den Sachverständigen heranzutragen. Es sind die faktischen Verhältnisse des zu bewertenden Arbeitsplatzes bekannt zu geben, damit dieser ein Gutachten erstattet (VwGH 12.03.2024, Ra 2022/12/0132 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner ständigen Judikatur weiters fest, dass der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich eine Gegenüberstellung dieses dem:der Arbeitsplatzinhaber:in im Beurteilungszeitraum auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen, also die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraussetzt, um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen (VwGH 23.07.2025, Ra 2023/12/0132).3.4. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein – sich aus dem Dienstrecht ergebendes – subjektives Recht der Beamt:innen auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung des innegehabten Arbeitsplatzes (siehe u.a. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0012). Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist dabei nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben vergleiche VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174, mwN). Für den der Arbeitsplatzbewertung zugrunde liegenden Vergleich sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse maßgebend, nicht jedoch Organisationsvorschriften. Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben zu erfolgen. Die Behörde ist nicht befugt, die Bewertungsrelevanz der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eigenständig zu beurteilen. Vielmehr hat sie diese Frage nach Vorliegen des ermittelten Sachverhalts an den Sachverständigen heranzutragen. Es sind die faktischen Verhältnisse des zu bewertenden Arbeitsplatzes bekannt zu geben, damit dieser ein Gutachten erstattet (VwGH 12.03.2024, Ra 2022/12/0132 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner ständigen Judikatur weiters fest, dass der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich eine Gegenüberstellung dieses dem:der Arbeitsplatzinhaber:in im Beurteilungszeitraum auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen, also die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraussetzt, um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen (VwGH 23.07.2025, Ra 2023/12/0132).

Ein Antrag eines:r Beamt:in, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit eines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, ist rechtlich unzulässig. Dem:r Beamt:in kommt (ausschließlich) ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit des innegehabten Arbeitsplatzes zu. Dies gilt auch dann, wenn sich die gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vorgenommene (nicht bescheidmäßige) Einstufung des Arbeitsplatzes letztendlich als richtig oder gar als zu hoch erweist. Das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheids auch in diesen Fällen ergibt sich daraus, dass in Ermangelung eines solchen Feststellungsbescheides die Frage der Einstufung des Arbeitsplatzes in anderen, insbesondere auch in gehaltsrechtlichen Verfahren als Vorfrage releviert und in Ermangelung eines Feststellungsbescheides von der jeweils zuständigen Behörde vorfragenweise auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers von der Einstufung gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 abweichend gelöst werden könne (VwGH 27.09.1005, 2000/12/0294).Ein Antrag eines:r Beamt:in, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit eines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, ist rechtlich unzulässig. Dem:r Beamt:in kommt (ausschließlich) ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit des innegehabten Arbeitsplatzes zu. Dies gilt auch dann, wenn sich die gemäß Paragraph 137, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vorgenommene (nicht bescheidmäßige) Einstufung des Arbeitsplatzes letztendlich als richtig oder gar als zu hoch erweist. Das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheids auch in diesen Fällen ergibt sich daraus, dass in Ermangelung eines solchen Feststellungsbescheides die Frage der Einstufung des Arbeitsplatzes in anderen, insbesondere auch in gehaltsrechtlichen Verfahren als Vorfrage releviert und in Ermangelung eines Feststellungsbescheides von der jeweils zuständigen Behörde vorfragenweise auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers von der Einstufung gemäß Paragraph 137, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 abweichend gelöst werden könne (VwGH 27.09.1005, 2000/12/0294).

3.5. Anders als die belangte Behörde es im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausführt, vermag das Bundesverwaltungsgericht aus dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht herauszulesen, dass der Antrag auf die Feststellung gerichtet sei, der Arbeitsplatz gehöre (weiterhin) uneingeschränkt der Funktionsgruppe 5 an. Der Antrag lautete explizit auf rechtsförmliche Absprache und bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit des sodann genau bezeichneten Arbeitsplatzes. Begründend führte die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag aus, dass der Arbeitsplatz letztmalig mit 01.01.2019 mit der Funktionsgruppe 5 beurteilt worden sei. Sodann führte sie zu den von ihr auszuführenden Aufgaben und Tätigkeiten aus und ersuchte schlussendlich um entsprechende Neubewertung des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung der ihr übertragenen Aufgabenbereiche in den verschiedenen Materiengesetzen sowie der ihr erteilten Approbationsbefugnisse. Dem Antrag kann an keiner Stelle entnommen werden, dass damit eine Be- bzw. Aufwertung des Arbeitsplatzes mit der bzw. auf die Funktionsgruppe 5 bezweckt sei.

Selbst wenn im Übrigen der Feststellungsantrag lediglich darauf gerichtet gewesen wäre, eine bestimmte bessere Bewertung zu erreichen, was unzulässig ist, hätte die Behörde einen entsprechenden Antrag erst nach Ermöglichung einer Verbesserung durch die rechtlich unvertretene Antragstellerin zurückweisen dürfen (vgl u.a. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0196 mwN).Selbst wenn im Übrigen der Feststellungsantrag lediglich darauf gerichtet gewesen wäre, eine bestimmte bessere Bewertung zu erreichen, was unzulässig ist, hätte die Behörde einen entsprechenden Antrag erst nach Ermöglichung einer Verbesserung durch die rechtlich unvertretene Antragstellerin zurückweisen dürfen vergleiche u.a. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0196 mwN).

Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Unrecht zurückgewiesen, weswegen der Beschwerde stattzugeben war. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde neuerlich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen haben, dies unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückverweisungsgrund.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Verfahrensgegenständlich wurde der Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder über „civil rights“, sodass die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 MRK nicht zur Anwendung kommt (statt vieler VwGH 04.09.2025, Ra 2025/05/0119). Es stand somit im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gegenständlich nicht erforderlich, weil bereits aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts der Sachverhalt hinreichend geklärt war.3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Verfahrensgegenständlich wurde der Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder über „civil rights“, sodass die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht zur Anwendung kommt (statt vieler VwGH 04.09.2025, Ra 2025/05/0119). Es stand somit im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gegenständlich nicht erforderlich, weil bereits aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts der Sachverhalt hinreichend geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht klar hervor, unter welchen Voraussetzungen die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die Behörde möglich ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht klar hervor, unter welchen Voraussetzungen die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die Behörde möglich ist.

Schlagworte

Arbeitsplatzbewertung Auftrag an die belangte Behörde Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Sache des Verfahrens Verfahrensfortsetzung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W293.2320621.1.00

Im RIS seit

11.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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