TE Bvwg Beschluss 2026/2/2 W293 2317744-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2026
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Entscheidungsdatum

02.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 23a heute
  2. GehG § 23a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  1. GehG § 23b heute
  2. GehG § 23b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 23b gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. GehG § 23b gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 23b gültig von 23.12.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. GehG § 23b gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Spruch


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W293 2317744-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 01.07.2025, Zl. XXXX , in einer Rechtssache betreffend besondere Hilfeleistung gemäß §§ 23a f. GehG den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 01.07.2025, Zl. römisch 40 , in einer Rechtssache betreffend besondere Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a, f. GehG den Beschluss:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 12.03.2025 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 23a GehG eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld iHv EUR 1.080,00. Sie stehe als XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle sei das Stadtpolizeikommando XXXX .1. Mit Schreiben vom 12.03.2025 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) gemäß Paragraph 23 a, GehG eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld iHv EUR 1.080,00. Sie stehe als römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle sei das Stadtpolizeikommando römisch 40 .

Im Zuge ihrer Tätigkeit sei sie am XXXX .2023 bei einer Amtshandlung von XXXX verletzt worden. Konkret habe sie durch Schläge auf den Trizeps Rötungen und Blutergüsse und mehrere Kratzer am linken Arm sowie Rötungen und eine Schwellung am rechten Oberarm erlitten. Sie hätte zwei Tage mittlere Schmerzen und fünf Tage leichte Schmerzen gehabt. Sie habe insgesamt zwei Tage Schmerzmittel einnehmen müssen und eine Schmerzsalbe aufgetragen, wodurch ihr Heilungskosten entstanden seien. Insgesamt erachte sie ein Schmerzengeld in der genannten Höhe für angemessen.Im Zuge ihrer Tätigkeit sei sie am römisch 40 .2023 bei einer Amtshandlung von römisch 40 verletzt worden. Konkret habe sie durch Schläge auf den Trizeps Rötungen und Blutergüsse und mehrere Kratzer am linken Arm sowie Rötungen und eine Schwellung am rechten Oberarm erlitten. Sie hätte zwei Tage mittlere Schmerzen und fünf Tage leichte Schmerzen gehabt. Sie habe insgesamt zwei Tage Schmerzmittel einnehmen müssen und eine Schmerzsalbe aufgetragen, wodurch ihr Heilungskosten entstanden seien. Insgesamt erachte sie ein Schmerzengeld in der genannten Höhe für angemessen.

Das Strafverfahren gegen die Schädigerin sei mit Benachrichtigung des Gerichts wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 StGB (Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt) eingestellt worden. Eine Geltendmachung ihrer Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg sei sohin nicht möglich. Mangels Vorliegens einer an sich schweren Verletzung scheide auch die Geltendmachung nach dem Verbrechensopfergesetz aus. Das Strafverfahren gegen die Schädigerin sei mit Benachrichtigung des Gerichts wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB (Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt) eingestellt worden. Eine Geltendmachung ihrer Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg sei sohin nicht möglich. Mangels Vorliegens einer an sich schweren Verletzung scheide auch die Geltendmachung nach dem Verbrechensopfergesetz aus.

2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag vom 12.03.2025 um Zuerkennung von Schmerzengeld aus Anlass des Dienstunfalls vom XXXX .2023 gemäß § 23b Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 GehG abgewiesen. Inhaltlich führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüche im Sinne der Leistung eines Vorschusses bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen sei. Gegenständlich liege keine Straftat vor. Die Handlung der Täterin möge zwar kausal für die entstandene Verletzung gewesen sein, sie könne jedoch nicht als Fremdverschulden gewertet werden. Zusätzlich wurde angemerkt, dass von der Beschwerdeführerin der Zivilrechtsweg nicht beschritten worden sei, dies im Hinblick auf die Billigkeitshaftung des § 1310 ABGB.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag vom 12.03.2025 um Zuerkennung von Schmerzengeld aus Anlass des Dienstunfalls vom römisch 40 .2023 gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, GehG abgewiesen. Inhaltlich führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüche im Sinne der Leistung eines Vorschusses bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen sei. Gegenständlich liege keine Straftat vor. Die Handlung der Täterin möge zwar kausal für die entstandene Verletzung gewesen sein, sie könne jedoch nicht als Fremdverschulden gewertet werden. Zusätzlich wurde angemerkt, dass von der Beschwerdeführerin der Zivilrechtsweg nicht beschritten worden sei, dies im Hinblick auf die Billigkeitshaftung des Paragraph 1310, ABGB.

3. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthof zum Fremdverschulden vollkommen andere Sachverhalte betroffen habe. Dies könne nicht bei Zurechnungsunfähigkeit gelten. Im Sinne einer systematischen und historischen Interpretation von §§ 23a und 23b GehG könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in derartigen Fällen die Beamt:innen dazu verpflichten wolle, völlig aussichtslose Zivilverfahren zu führen und dadurch ohne jeglichen Sinn den bereits bestehenden finanziellen Schaden zu vergrößern. Der Bescheid sei zudem formell rechtswidrig, weil die Behörde – die nach Sicht der Beschwerdeführerin eine verfehlte Rechtsansicht vertrete, dass die Mittelosigkeit der Schädigerin und die Aussichtslosigkeit des Zivilverfahrens für eine Anwendung des § 23b Abs. 4 GehG nicht von Belange seien – sich nicht näher mit der Höhe der Ansprüche auseinandergesetzt und ihr im Übrigen auch kein Parteiengehör gewährt habe.3. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthof zum Fremdverschulden vollkommen andere Sachverhalte betroffen habe. Dies könne nicht bei Zurechnungsunfähigkeit gelten. Im Sinne einer systematischen und historischen Interpretation von Paragraphen 23 a und 23 b GehG könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in derartigen Fällen die Beamt:innen dazu verpflichten wolle, völlig aussichtslose Zivilverfahren zu führen und dadurch ohne jeglichen Sinn den bereits bestehenden finanziellen Schaden zu vergrößern. Der Bescheid sei zudem formell rechtswidrig, weil die Behörde – die nach Sicht der Beschwerdeführerin eine verfehlte Rechtsansicht vertrete, dass die Mittelosigkeit der Schädigerin und die Aussichtslosigkeit des Zivilverfahrens für eine Anwendung des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG nicht von Belange seien – sich nicht näher mit der Höhe der Ansprüche auseinandergesetzt und ihr im Übrigen auch kein Parteiengehör gewährt habe.

Sodann stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit ihrem Antrag stattgegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 11.08.2025, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2025, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist bei der Landespolizeidirektion XXXX als Exekutivbeamtin tätig.1.1. Die Beschwerdeführerin ist bei der Landespolizeidirektion römisch 40 als Exekutivbeamtin tätig.

1.2. Sie wurde im Rahmen ihres Dienstes am XXXX .2023 durch eine in diesem Zeitpunkt zurechnungsunfähige Täterin an beiden Armen verletzt. 1.2. Sie wurde im Rahmen ihres Dienstes am römisch 40 .2023 durch eine in diesem Zeitpunkt zurechnungsunfähige Täterin an beiden Armen verletzt.

1.3. Das Strafverfahren gegen die Täterin wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt eingestellt.

1.4. Mit polizeiärztlichem Befund vom XXXX .2023 wurde festgestellt, dass es sich bei der Verletzung um eine leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung ohne Berufsunfähigkeit von nicht mehr als 14 tägiger Dauer gehandelt habe. 1.4. Mit polizeiärztlichem Befund vom römisch 40 .2023 wurde festgestellt, dass es sich bei der Verletzung um eine leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung ohne Berufsunfähigkeit von nicht mehr als 14 tägiger Dauer gehandelt habe.

1.4. Der Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall gewertet.

1.5. Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen zu den bei der Beschwerdeführerin eingetretenen Schmerzperioden angestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A) Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde

3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten:

Besondere Hilfeleistungen

§ 23a Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967 , odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, , oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,

in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a vorliegen und3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Absatz 2, gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, vorliegen und

a) die Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war,

b) unbekannt oder flüchtig ist,

c) sich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist, oder

d) mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(2a) Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.(2a) Abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3, nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. Ergeben sich die anspruchsbegründenden Umstände nachträglich (insbesondere die Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder die Herbeiführung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs), geht der Anspruch gegen den Dritten in Höhe des geleisteten Vorschusses von Gesetzes wegen auf den Bund über.

3.2. § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen zu erbringen ist (statt vieler: VwGH 08.10.2025, Ro 2024/12/0016).3.2. Paragraph 23 a, GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu Paragraph 23 b, GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte Vorschuss der in Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, GehG werden in Paragraph 23 b, GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen zu erbringen ist (statt vieler: VwGH 08.10.2025, Ro 2024/12/0016).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 83c GehG aF, der Vorgängerbestimmung zu § 23b Abs. 4 GehG, bereits ausgesprochen, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde – höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (VwGH 18.03.2025, Ra 2023/12/0102). Bei der Frage der Dauer und Intensität der Schmerzen, die eine Person erlitten hat, den sogenannten Schmerzperioden, handelt es sich nämlich um eine von einem medizinischen Sachverständigen zu lösende, dem Tatsachenbereich angehörende Fachfrage. Dementsprechend obliegt auch die Beurteilung, ob eine Komprimierung der Schmerzperioden durch die Verletzung sachgerecht ist, der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen (statt vieler VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037). Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen (vgl. VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 83 c, GehG aF, der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG, bereits ausgesprochen, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde – höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (VwGH 18.03.2025, Ra 2023/12/0102). Bei der Frage der Dauer und Intensität der Schmerzen, die eine Person erlitten hat, den sogenannten Schmerzperioden, handelt es sich nämlich um eine von einem medizinischen Sachverständigen zu lösende, dem Tatsachenbereich angehörende Fachfrage. Dementsprechend obliegt auch die Beurteilung, ob eine Komprimierung der Schmerzperioden durch die Verletzung sachgerecht ist, der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen (statt vieler VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037). Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen vergleiche VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes).

3.3. Mit der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl I 100/2025, erfolgte unter anderem eine Novellierung des § 23b GehG. In § 23b Abs. 1 wurde eine Ziffer 3 angefügt, wonach für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 leg. cit ein Anspruch auch dann als übernehmbar gilt, wenn die Voraussetzungen des § 23a GehG vorliegen und u.a. der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war. 3.3. Mit der Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2025,, erfolgte unter anderem eine Novellierung des Paragraph 23 b, GehG. In Paragraph 23 b, Absatz eins, wurde eine Ziffer 3 angefügt, wonach für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Absatz 2, leg. cit ein Anspruch auch dann als übernehmbar gilt, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG vorliegen und u.a. der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war.

Nach dem Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus zielen die Änderungen darauf ab, Härtefälle in der Praxis zu beseitigen. Nach der zuvor geltenden Rechtslage setze die vorläufige Übernahme von Schadenersatzansprüchen als besondere Hilfeleistung gemäß § 23b Abs. 1 GehG zwingend einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten voraus. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verstehe dies als Erfordernis eines Fremdverschuldens. In der Praxis führe dies dazu, dass Bedienstete von dieser Unterstützung ausgeschlossen seien, obwohl ein Dienstunfall vorliege, aber kein haftbarer Dritter im Sinne des Gesetzes vorhanden oder greifbar sei. Typische Konstellationen seien insbesondere Fälle von Zurechnungsunfähigkeit. Durch die Einfügung der neuen Z 3 in § 23b Abs. 2 GehG werde die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert. Ein Anspruch gelte nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn ein Dienstunfall vorliege, die Schadensursache jedoch in den genannten Tatbeständen (lit. a bis d) liege. Dies ermögliche die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund und sichere die Hilfeleistung ungeachtet prozessualer oder tatsächlicher Hindernisse bei der Schadensregulierung. Die systemimmanenten Grenzen, wie die Höchstbeträge der Hilfeleistung, blieben davon unberührt. Die neue Z 3 adressiere die Fälle, in denen von vornherein kein durchsetzbarer Anspruch gegen einen Dritten existiere (siehe AB 11735 BlgNR 28. GP 5).Nach dem Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus zielen die Änderungen darauf ab, Härtefälle in der Praxis zu beseitigen. Nach der zuvor geltenden Rechtslage setze die vorläufige Übernahme von Schadenersatzansprüchen als besondere Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG zwingend einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten voraus. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verstehe dies als Erfordernis eines Fremdverschuldens. In der Praxis führe dies dazu, dass Bedienstete von dieser Unterstützung ausgeschlossen seien, obwohl ein Dienstunfall vorliege, aber kein haftbarer Dritter im Sinne des Gesetzes vorhanden oder greifbar sei. Typische Konstellationen seien insbesondere Fälle von Zurechnungsunfähigkeit. Durch die Einfügung der neuen Ziffer 3, in Paragraph 23 b, Absatz 2, GehG werde die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert. Ein Anspruch gelte nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn ein Dienstunfall vorliege, die Schadensursache jedoch in den genannten Tatbeständen (Litera a bis d) liege. Dies ermögliche die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund und sichere die Hilfeleistung ungeachtet prozessualer oder tatsächlicher Hindernisse bei der Schadensregulierung. Die systemimmanenten Grenzen, wie die Höchstbeträge der Hilfeleistung, blieben davon unberührt. Die neue Ziffer 3, adressiere die Fälle, in denen von vornherein kein durchsetzbarer Anspruch gegen einen Dritten existiere (siehe Ausschussbericht 11735 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 5).

Gemäß § 175 Abs. 115 GehG trat § 23b GehG mit 01.01.2026 in Kraft. § 23b GehG idF der Dienstrechts-Novelle 2025 ist auf alle Verfahren anzuwenden, in denen am 01.01.2026 noch kein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist. Diesbezüglich führen die Gesetzesmaterialien aus, dass die Übergangsbestimmung dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts entspreche, wonach Verfahrensnormen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimme – unmittelbar auf alle anhängigen Verfahren Anwendung finden. Diese ausdrückliche Übergangsregelung schaffe Rechtsklarheit und gewährleiste eine schnelle, einheitliche und gleichmäßige Erledigung aller noch nicht abgeschlossener Verfahren im Sinne der begünstigten Bediensteten (AB 11735 BlgNR 28. GP 5 f.).Gemäß Paragraph 175, Absatz 115, GehG trat Paragraph 23 b, GehG mit 01.01.2026 in Kraft. Paragraph 23 b, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025 ist auf alle Verfahren anzuwenden, in denen am 01.01.2026 noch kein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist. Diesbezüglich führen die Gesetzesmaterialien aus, dass die Übergangsbestimmung dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts entspreche, wonach Verfahrensnormen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimme – unmittelbar auf alle anhängigen Verfahren Anwendung finden. Diese ausdrückliche Übergangsregelung schaffe Rechtsklarheit und gewährleiste eine schnelle, einheitliche und gleichmäßige Erledigung aller noch nicht abgeschlossener Verfahren im Sinne der begünstigten Bediensteten Ausschussbericht 11735 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 5 f.).

3.4. Nachdem gegenständlich gegen den Bescheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde, dieser folglich nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist nunmehr die aktuelle Rechtslage anzuwenden und gilt somit ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a GehG vorliegen und der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war.3.4. Nachdem gegenständlich gegen den Bescheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde, dieser folglich nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist nunmehr die aktuelle Rechtslage anzuwenden und gilt somit ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG vorliegen und der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war.

3.5. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.5. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

?        Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.? Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

?        Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

?        Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).? Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.6. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten bei einem Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG verletzt. Der Dienstunfall hatte eine Körperverletzung zur Folge. Ein ärztliches Gutachten, aus der sich insbesondere die Dauer der Schmerzperioden ergeben wurde, wurde jedoch nicht eingeholt.3.6. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten bei einem Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG verletzt. Der Dienstunfall hatte eine Körperverletzung zur Folge. Ein ärztliches Gutachten, aus der sich insbesondere die Dauer der Schmerzperioden ergeben wurde, wurde jedoch nicht eingeholt.

Gegenständlich sind der belangten Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung subjektiv keine Ermittlungsmängel vorzuwerfen. Nach der damaligen Rechtslage ging die belangte Behörde unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung nur dann zu leisten sei, wenn ein Fremdverschulden vorliege. Insofern hat sie zu diesem Zeitpunkt auch keine näheren Ermittlungen zur Frage der Dauer und Intensität der erlittenen Schmerzen angestellt.

Nunmehr wurde die Rechtslage durch die Dienstrechts-Novelle 2025 jedoch insofern geändert, als ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung auch in Fällen von zurechnungsunfähigen Täter:innen zu gewähren ist. Die Anwendung dieser Rechtslage gebietet jedoch umfangreiche Ermittlungen, so zum Umfang der erlittenen Schmerzperioden, wofür ein ärztliches Gutachten erforderlich ist. Derartige Ermittlungen können von der belangten Behörde, die insbesondere über einen polizeiärztlichen Dienst verfügt, wesentlich effizienter ausgeführt werden als vom Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus würde durch die erstmalige Anwendung der neuen Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Instanz verloren gehen, sodass auch aus diesem Grund eine Zurückverweisung gerechtfertigt scheint. Eine derartige Vorgehensweise hat die Beschwerdeführerin auch in eventu so beantragt.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Erhebungen zur Frage der Dauer der Schmerzperioden einzuholen haben.

3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 22 [Stand 1.7.2007, rdb.at]).Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 d, Rz 22 [Stand 1.7.2007, rdb.at]).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die nunmehrige Rechtslage sieht explizit vor, dass auch im Fall zurechnungsunfähiger Täter:innen ein Vorschuss zu leisten ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die nunmehrige Rechtslage sieht explizit vor, dass auch im Fall zurechnungsunfähiger Täter:innen ein Vorschuss zu leisten ist.

Schlagworte

besondere Hilfeleistung Dienstunfall Ermittlungspflicht Kassation Krankenstand mangelnde Sachverhaltsfeststellung Minderung der Erwerbsfähigkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Sachverständigengutachten Vorschuss Zurechnungsunfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W293.2317744.1.00

Im RIS seit

11.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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