TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/2 W246 2276722-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2026
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Entscheidungsdatum

02.02.2026

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W246 2276722-1/44E
W246 2276722-1/44E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Marcus HRNCIR und Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die RIEDL Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Personalamts XXXX der Österreichischen Post AG vom 30.03.2023, Zl. PAW-016676/20-A07, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Marcus HRNCIR und Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die RIEDL Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Personalamts römisch 40 der Österreichischen Post AG vom 30.03.2023, Zl. PAW-016676/20-A07, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 01.09.2020 teilte das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, der dem in der Österreichischen Post AG eingerichteten Arbeitsplatz im „Paketzustelldienst“ (Verwendungsgruppe PT 8; Code 0805 der Post-Zuordnungsverordnung 2012) auf Dauer zur Dienstleistung zugewiesen ist, mit, dass aufgrund der Anzahl und Dauer seiner gesundheitsbedingten Abwesenheiten die Frage des Vorliegens seiner Dienstfähigkeit einer Klärung zuzuführen sei, wofür die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) mit der dahingehenden Befunderhebung und Gutachtenserstellung beauftragt werde.1. Mit Schreiben vom 01.09.2020 teilte das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, der dem in der Österreichischen Post AG eingerichteten Arbeitsplatz im „Paketzustelldienst“ (Verwendungsgruppe PT 8; Code 0805 der Post-Zuordnungsverordnung 2012) auf Dauer zur Dienstleistung zugewiesen ist, mit, dass aufgrund der Anzahl und Dauer seiner gesundheitsbedingten Abwesenheiten die Frage des Vorliegens seiner Dienstfähigkeit einer Klärung zuzuführen sei, wofür die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) mit der dahingehenden Befunderhebung und Gutachtenserstellung beauftragt werde.

2. Aus dem in der Folge nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ( XXXX ) vom 08.02.2021 geht u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Abnutzung der Kniegelenke samt beträchtlichen Knorpelschäden und einer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates als Folge von Übergewicht leiden würde. Die auf Grundlage dieses Gutachtens ergangene Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA ( XXXX ) vom 18.02.2021 hält fest, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers (Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates durch Übergewicht) im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit nicht ausgeschlossen sei, weshalb bestimmte Maßnahmen (Gewichtsreduktion, physikalische Therapie) vorgeschlagen und eine Nachuntersuchung in 12 Monaten empfohlen werde.2. Aus dem in der Folge nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ( römisch 40 ) vom 08.02.2021 geht u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Abnutzung der Kniegelenke samt beträchtlichen Knorpelschäden und einer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates als Folge von Übergewicht leiden würde. Die auf Grundlage dieses Gutachtens ergangene Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA ( römisch 40 ) vom 18.02.2021 hält fest, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers (Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates durch Übergewicht) im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit nicht ausgeschlossen sei, weshalb bestimmte Maßnahmen (Gewichtsreduktion, physikalische Therapie) vorgeschlagen und eine Nachuntersuchung in 12 Monaten empfohlen werde.

3. Die Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2021 die unter Pkt. I.2. angeführten medizinischen Unterlagen und forderte ihn dazu auf, die darin festgehaltenen Maßnahmen durchzuführen und diesbezügliche Bestätigungen zu übermitteln.3. Die Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2021 die unter Pkt. römisch eins.2. angeführten medizinischen Unterlagen und forderte ihn dazu auf, die darin festgehaltenen Maßnahmen durchzuführen und diesbezügliche Bestätigungen zu übermitteln.

4. Das von der Behörde in der Folge eingeholte und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellte Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ( XXXX ) vom 07.06.2022 führt u.a. aus, dass der Beschwerdeführer an einem „regelrechten Zustand nach operativ versorgter Kreuzbandruptur rechts“ leiden würde. Nach der auf Grundlage dieses Gutachtens erfolgten Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA ( XXXX ) vom 21.06.2022 ist eine leistungskalkülrelevante Besserung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit ausgeschlossen.4. Das von der Behörde in der Folge eingeholte und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellte Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ( römisch 40 ) vom 07.06.2022 führt u.a. aus, dass der Beschwerdeführer an einem „regelrechten Zustand nach operativ versorgter Kreuzbandruptur rechts“ leiden würde. Nach der auf Grundlage dieses Gutachtens erfolgten Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA ( römisch 40 ) vom 21.06.2022 ist eine leistungskalkülrelevante Besserung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit ausgeschlossen.

5. Mit Schreiben vom 25.10.2022 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer die unter Pkt. I.4. angeführten medizinischen Unterlagen und teilte ihm mit, dass er die dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes im „Paketzustelldienst“ (Code 0805) demnach nicht mehr erfüllen könne. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz stünde im Bereich der Behörde nicht zur Verfügung. Es werde daher seine Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 aufgrund von dauernder Dienstunfähigkeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen.5. Mit Schreiben vom 25.10.2022 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer die unter Pkt. römisch eins.4. angeführten medizinischen Unterlagen und teilte ihm mit, dass er die dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes im „Paketzustelldienst“ (Code 0805) demnach nicht mehr erfüllen könne. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz stünde im Bereich der Behörde nicht zur Verfügung. Es werde daher seine Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979 aufgrund von dauernder Dienstunfähigkeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen.

6. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 02.11.2022 im Wege seiner Rechtsvertreterin Stellung. Darin führte er zunächst aus, dass er nach wie vor dienstfähig sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 nicht vorliegen würden. Die Ausführungen in den ihm übermittelten medizinischen Unterlagen seien nicht schlüssig und unzureichend, sie würden die Anforderungen an ein Gutachten nicht erfüllen. Es müsse daher seitens der Behörde ein adäquates Gutachten eingeholt werden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem gegeben werden. Dann allenfalls erforderliche Verweisungsarbeitsplätze seien auf Grundlage eines solchen adäquaten Gutachtens seitens der Behörde zu ermitteln und ihm mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorzuhalten.6. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 02.11.2022 im Wege seiner Rechtsvertreterin Stellung. Darin führte er zunächst aus, dass er nach wie vor dienstfähig sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979 nicht vorliegen würden. Die Ausführungen in den ihm übermittelten medizinischen Unterlagen seien nicht schlüssig und unzureichend, sie würden die Anforderungen an ein Gutachten nicht erfüllen. Es müsse daher seitens der Behörde ein adäquates Gutachten eingeholt werden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem gegeben werden. Dann allenfalls erforderliche Verweisungsarbeitsplätze seien auf Grundlage eines solchen adäquaten Gutachtens seitens der Behörde zu ermitteln und ihm mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorzuhalten.

7. Mit Schreiben vom 21.11.2022 legte die Behörde unter Heranziehung des Anforderungsprofils für seinen Arbeitsplatz im „Paketzustelldienst“ (Code 0805) zunächst näher dar, warum der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht im Hinblick auf die in den eingeholten medizinischen Unterlagen getroffenen Ausführungen die Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz nicht mehr auf Dauer zu leisten im Stande sei (Primärprüfung). Zudem führte die Behörde unter Heranziehung der entsprechenden Anforderungsprofile für die dargelegten Arbeitsplätze näher aus, warum der Beschwerdeführer im Hinblick auf die in den eingeholten medizinischen Unterlagen getroffenen Ausführungen aus ihrer Sicht auch die auf diesen Arbeitsplätzen erforderlichen Tätigkeiten nicht mehr erfüllen könne (Sekundärprüfung). Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des bei ihm vorliegenden (Rest)Leistungskalküls somit nicht mehr dazu in der Lage sei, die Tätigkeiten des ihm auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatz im „Paketzustelldienst“ oder eines sonstigen, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatzes zu erfüllen, liege die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers vor und sei dieser nach § 14 BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen.7. Mit Schreiben vom 21.11.2022 legte die Behörde unter Heranziehung des Anforderungsprofils für seinen Arbeitsplatz im „Paketzustelldienst“ (Code 0805) zunächst näher dar, warum der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht im Hinblick auf die in den eingeholten medizinischen Unterlagen getroffenen Ausführungen die Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz nicht mehr auf Dauer zu leisten im Stande sei (Primärprüfung). Zudem führte die Behörde unter Heranziehung der entsprechenden Anforderungsprofile für die dargelegten Arbeitsplätze näher aus, warum der Beschwerdeführer im Hinblick auf die in den eingeholten medizinischen Unterlagen getroffenen Ausführungen aus ihrer Sicht auch die auf diesen Arbeitsplätzen erforderlichen Tätigkeiten nicht mehr erfüllen könne (Sekundärprüfung). Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des bei ihm vorliegenden (Rest)Leistungskalküls somit nicht mehr dazu in der Lage sei, die Tätigkeiten des ihm auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatz im „Paketzustelldienst“ oder eines sonstigen, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatzes zu erfüllen, liege die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers vor und sei dieser nach Paragraph 14, BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen.

8. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 06.12.2022 im Wege seiner Rechtsvertreterin Stellung, wobei er auf die in seinem Schreiben vom 02.11.2022 getroffenen Ausführungen verwies und für ihn aus seiner Sicht in Frage kommende Verweisungsarbeitsplätze ins Treffen führte.

9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand. 9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand.

9.1. Dabei führte die Behörde zunächst aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 10.08.2020 durchgehend im Krankenstand befinde. Der dem Beschwerdeführer zuletzt auf Dauer zugewiesene Arbeitsplatz im „Paketzustelldienst“ (Code 0805) erfordere unter durchschnittlichem und fallweise überdurchschnittlichem Zeitdruck u.a. überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen sowie ein häufiges Bücken und Strecken. Aus den vorliegenden und aus Sicht der Behörde schlüssigen medizinischen Unterlagen (insbesondere aus der zuletzt eingeholten Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 21.06.2022) gehe im Hinblick auf das beim Beschwerdeführer vorliegende (Rest)Leistungskalkül hervor, dass er diese Tätigkeiten seines Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen könne.

9.2. Weiters hielt die Behörde fest, dass im Hinblick auf die Möglichkeit der Zuweisung eines tauglichen iSv gleichwertigen Verweisungsarbeitsplatzes (der Verwendungsgruppe PT 8) iSd § 14 Abs. 2 BDG 1979 unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers nur Verweisungsarbeitsplätze berücksichtigt worden seien, die örtlich im Bereich der Behörde liegen würden. In der Folge setzte sich die Behörde näher mit den konkreten Anforderungen an die für den Beschwerdeführer in Frage kommende Verweisungsarbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8 auseinander und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer auch die laut Anforderungsprofilen auf diesen Arbeitsplätzen bestehenden Anforderungen aufgrund des bei ihm vorliegenden (Rest)Leistungskalküls nicht mehr erfüllen könne.9.2. Weiters hielt die Behörde fest, dass im Hinblick auf die Möglichkeit der Zuweisung eines tauglichen iSv gleichwertigen Verweisungsarbeitsplatzes (der Verwendungsgruppe PT 8) iSd Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers nur Verweisungsarbeitsplätze berücksichtigt worden seien, die örtlich im Bereich der Behörde liegen würden. In der Folge setzte sich die Behörde näher mit den konkreten Anforderungen an die für den Beschwerdeführer in Frage kommende Verweisungsarbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8 auseinander und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer auch die laut Anforderungsprofilen auf diesen Arbeitsplätzen bestehenden Anforderungen aufgrund des bei ihm vorliegenden (Rest)Leistungskalküls nicht mehr erfüllen könne.

9.3. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer daher wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.

10. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die von der Behörde eingeholten medizinischen Unterlagen (insbesondere das hier relevante Gutachten vom 07.06.2022, das auf einer Untersuchung vom 01.06.2022 basiere) nicht mehr aktuell seien. Zudem habe es seither Änderungen betreffend seine gesundheitliche Situation gegeben, zumal ihm links ein künstliches Kniegelenk eingesetzt worden sei, was rechts ebenso vorgesehen sei. Damit seien zwar therapeutische Maßnahmen von erheblicher Dauer verbunden. Diesen seien jedoch mit der Aussicht verbunden, dass in absehbarer Zeit wieder eine weitgehende Wiederherstellung seiner Leistungsfähigkeit gegeben sein werde. Aus dem Wesen der Sache folge, dass die Beurteilung, welche Verweisungsarbeitsplätze für ihn in Frage kommen würden oder ob er überhaupt im schon bisher ausgeübten Bereich weiterverwendet werden könne, erst dann vorgenommen werden könne, wenn eine einwandfreie und vollständige neue medizinische Begutachtung vorliegen würde.

11. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 04.08.2023 vorgelegt.

12. Mit Schreiben vom 21.08.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Übermittlung sämtlicher aktueller medizinischer Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand (insbesondere in Bezug auf die Einsetzung des künstlichen Kniegelenks links und die etwaig bereits erfolgte Einsetzung eines künstlichen Kniegelenks rechts) innerhalb gesetzter Frist.

13. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.09.2023 im Wege seiner Rechtsvertreterin daraufhin medizinische Unterlagen (den Patientenbrief des orthopädischen Spitals XXXX vom 10.02.2023 samt Aufenthaltsbestätigung betreffend die am 07.02.2023 erfolgte Einsetzung des künstlichen Kniegelenks links und den ärztlichen Entlassungsbericht des ambulanten Rehazentrums XXXX vom 25.05.2023 betreffend die dahingehend in der Folge durchgeführte Rehabilitation). Dazu führte er aus, dass er bereits für eine Operation zur Einsetzung eines künstlichen Kniegelenks rechts vorgemerkt sei.13. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.09.2023 im Wege seiner Rechtsvertreterin daraufhin medizinische Unterlagen (den Patientenbrief des orthopädischen Spitals römisch 40 vom 10.02.2023 samt Aufenthaltsbestätigung betreffend die am 07.02.2023 erfolgte Einsetzung des künstlichen Kniegelenks links und den ärztlichen Entlassungsbericht des ambulanten Rehazentrums römisch 40 vom 25.05.2023 betreffend die dahingehend in der Folge durchgeführte Rehabilitation). Dazu führte er aus, dass er bereits für eine Operation zur Einsetzung eines künstlichen Kniegelenks rechts vorgemerkt sei.

14. Mit Schreiben vom 03.06.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer dazu auf, unter Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen den aktuellen Stand betreffend die beabsichtigte Einsetzung eines künstlichen Kniegelenks rechts bekannt zu geben.

15. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.06.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin den ärztlichen Entlassungsbericht der Rehaklinik XXXX XXXX vom 22.04.2024, wonach dem Beschwerdeführer am 12.12.2023 auch rechts ein künstliches Kniegelenk eingesetzt und dahingehend in der Folge eine Rehabilitation durchgeführt worden sei.15. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.06.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin den ärztlichen Entlassungsbericht der Rehaklinik römisch 40 römisch 40 vom 22.04.2024, wonach dem Beschwerdeführer am 12.12.2023 auch rechts ein künstliches Kniegelenk eingesetzt und dahingehend in der Folge eine Rehabilitation durchgeführt worden sei.

16. Mit Schreiben vom 27.06.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde die unter Pkt. I.12. bis I.15. angeführten Aktenteile.16. Mit Schreiben vom 27.06.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde die unter Pkt. römisch eins.12. bis römisch eins.15. angeführten Aktenteile.

17. Die Behörde führte dazu mit Schreiben vom 18.07.2024 aus, dass aus den ihr übermittelten Aktenteilen aus ihrer Sicht eine zukünftige Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei. Seitens der Behörde werde die Einholung eines aktuellen medizinischen Gutachtens zur Frage der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers befürwortet.

18. Mit Schreiben vom 23.08.2024 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die PVA unter Übermittlung der o.a. neuen medizinischen Unterlagen betreffend die Einsetzung künstlicher Kniegelenke (s. Pkt. I.13. und I.15.) mit der Erstellung eines aktuellen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.18. Mit Schreiben vom 23.08.2024 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die PVA unter Übermittlung der o.a. neuen medizinischen Unterlagen betreffend die Einsetzung künstlicher Kniegelenke (s. Pkt. römisch eins.13. und römisch eins.15.) mit der Erstellung eines aktuellen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

19. Mit Schreiben vom 06.11.2024 übermittelte die PVA dem Bundesverwaltungsgericht das Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie ( XXXX ) (in der Folge: der Sachverständige) vom 19.09.2024.19. Mit Schreiben vom 06.11.2024 übermittelte die PVA dem Bundesverwaltungsgericht das Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie ( römisch 40 ) (in der Folge: der Sachverständige) vom 19.09.2024.

Darin gibt der Sachverständige zunächst v.a. die beim Beschwerdeführer durchgeführten Operationen (v.a. das Einsetzen von künstlichen Kniegelenken rechts und links im Jahr 2023, die arthroskopische Knorpelglättung rechts im Jahr 2014 und die vordere Kreuzbandplastik rechts 1988) und dahingehend durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen wieder und führt als Hauptdiagnose eine Abnutzung der Kniegelenke und als Nebendiagnose eine Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates durch Übergewicht an. Weiters hält der Sachverständige im Gutachten u.a. fest, dass die beiden eingesetzten Knietotalendoprothesen sehr gut funktionieren würden, dass der Beschwerdeführer bei kräftiger und gut kontrollierter Beinmuskulatur ausgezeichnet mobilisiert sei und dass sein Stütz- und Bewegungsapparat durch erhebliches Übergewicht überlastet sei. Eine kalkülsrelevante Besserung seines dahingehenden gesundheitlichen Zustandes sei nicht möglich / wahrscheinlich.

Zum (Rest)Leistungskalkül des Beschwerdeführers führt der Sachverständige im Gutachten aus, dass dem Beschwerdeführer ein „ständiges“ „Sitzen“, ein „überwiegendes“ „Stehen“ und ein „überwiegendes“ „Gehen“ möglich sei. Der Beschwerdeführer könne eine „leichte bis mittelschwere“ „körperliche Arbeitsschwere“ erfüllen, was die Möglichkeit des Hebens und Tragens von Gegenständen von bis zu 29kg bis zu 5% der Schicht, von bis zu 22kg bis zu 10% der Schicht und von bis zu 15kg bis zu 33% der Schicht bedeuten würde. An „Zwangshaltungen“ seien ihm solche „über Kopf“ und mit „Armvorhalt“ sowie solche, die „vorgebeugt“ und „gebückt“ erfolgen würden, „fallweise“ möglich, „kniende“ und „hockende“ Zwangshaltungen seien ihm gar nicht möglich. Weiters sei es dem Beschwerdeführer laut Gutachten möglich, Arbeiten zu erledigen, die „überwiegend“ bei „Kälte und Nässe“ sowie bei „Hitze“ durchgeführt würden. Ein „exponiertes Arbeiten“ „auf Leitern über 2m“, „auf Leitern unter 2m“ oder „allgemein exponiert (z.B. bei offenen laufenden Maschinen)“ sei dem Beschwerdeführer „nie“ möglich.

20. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien mit Schreiben vom 07.11.2024 das Gutachten des Sachverständigen vom 19.09.2024 und gab ihnen Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.

21. Der Beschwerdeführer hielt dazu mit Schreiben vom 26.11.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin fest, dass nach diesem Gutachten eine weitgehende Leistungsfähigkeit seiner Person gegeben sei und die Voraussetzungen für seine Ruhestandsversetzung nicht vorliegen würden. Dazu führte der Beschwerdeführer mehrere Verweisungsarbeitsplätze an, die hinsichtlich des bei ihm laut Gutachten bestehenden (Rest)Leistungskalküls aus seiner Sicht für ihn in Frage kämen.

22. Mit Schreiben vom 28.11.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde im Hinblick auf das beim Beschwerdeführer laut Gutachten vom 19.09.2024 vorhandene (Rest)Leistungskalkül dazu auf, innerhalb bestimmter Frist darzulegen, ob im Wirkungsbereich der Behörde für den Beschwerdeführer in Frage kommende Verweisungsarbeitsplätze vorhanden seien, die aktuell oder in absehbarer Zukunft frei seien / sein würden.

23. Die Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 18.12.2024 Stellung und legte dabei mehrere Beilagen vor („Planstellenbeschreibung“ betreffend die beiden unter dem Code 0841 [„fachlicher Hilfsdienst Logistik“] eingerichteten Arbeitsplätze „Handsortierung“ und „fachlicher Hilfsdienst Logistik Ausland“ = „Briefordnerei / Entkartung“). Darin hielt sie zunächst fest, dass der Beschwerdeführer nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht mehr dazu in der Lage sei, die Anforderungen des ihm zuletzt auf Dauer dienstrechtlich zugewiesenen Arbeitsplatzes im „Paketzustelldienst“ (Code 0805) zu erfüllen (Primärprüfung). Weiters führte die Behörde unter Heranziehung der entsprechenden Anforderungsprofile und vereinzelter Planstellenbeschreibungen für die dargelegten Arbeitsplätze näher aus, warum der Beschwerdeführer im Hinblick auf die in den eingeholten medizinischen Unterlagen getroffenen Ausführungen aus ihrer Sicht auch die auf diesen Arbeitsplätzen erforderlichen Tätigkeiten nicht mehr erfüllen könne, weshalb für ihn keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung stünden (Sekundärprüfung). Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des bei ihm vorliegenden (Rest)Leistungskalküls somit nicht mehr dazu in der Lage sei, die Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz im „Paketzustelldienst“ oder eines sonstigen, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden und somit für ihn in Frage kommenden Arbeitsplatzes zu erfüllen, liege die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers vor und sei dieser nach § 14 BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen.23. Die Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 18.12.2024 Stellung und legte dabei mehrere Beilagen vor („Planstellenbeschreibung“ betreffend die beiden unter dem Code 0841 [„fachlicher Hilfsdienst Logistik“] eingerichteten Arbeitsplätze „Handsortierung“ und „fachlicher Hilfsdienst Logistik Ausland“ = „Briefordnerei / Entkartung“). Darin hielt sie zunächst fest, dass der Beschwerdeführer nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht mehr dazu in der Lage sei, die Anforderungen des ihm zuletzt auf Dauer dienstrechtlich zugewiesenen Arbeitsplatzes im „Paketzustelldienst“ (Code 0805) zu erfüllen (Primärprüfung). Weiters führte die Behörde unter Heranziehung der entsprechenden Anforderungsprofile und vereinzelter Planstellenbeschreibungen für die dargelegten Arbeitsplätze näher aus, warum der Beschwerdeführer im Hinblick auf die in den eingeholten medizinischen Unterlagen getroffenen Ausführungen aus ihrer Sicht auch die auf diesen Arbeitsplätzen erforderlichen Tätigkeiten nicht mehr erfüllen könne, weshalb für ihn keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung stünden (Sekundärprüfung). Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des bei ihm vorliegenden (Rest)Leistungskalküls somit nicht mehr dazu in der Lage sei, die Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz im „Paketzustelldienst“ oder eines sonstigen, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden und somit für ihn in Frage kommenden Arbeitsplatzes zu erfüllen, liege die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers vor und sei dieser nach Paragraph 14, BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen.

24. Mit Schreiben vom 02.01.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Behörde vom 18.12.2024 samt Beilagen und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.

25. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 14.01.2025 im Wege seiner Rechtsvertreterin Stellung. Darin hielt er unter Anführung von Zeugen ( XXXX und XXXX ) und konkreter Arbeitsplätze (wie etwa jenem der „Handsortierung“) fest, dass im Wirkungsbereich der Behörde mehrere Verweisungsarbeitsplätze vorhanden seien, deren Tätigkeiten er aufgrund seines (Rest)Leistungskalküls auszuüben im Stande sei.25. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 14.01.2025 im Wege seiner Rechtsvertreterin Stellung. Darin hielt er unter Anführung von Zeugen ( römisch 40 und römisch 40 ) und konkreter Arbeitsplätze (wie etwa jenem der „Handsortierung“) fest, dass im Wirkungsbereich der Behörde mehrere Verweisungsarbeitsplätze vorhanden seien, deren Tätigkeiten er aufgrund seines (Rest)Leistungskalküls auszuüben im Stande sei.

26. Mit Schreiben vom 15.01.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.01.2025 und forderte sie auf, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen und dabei (unter Umständen unter Vorlage von Unterlagen wie etwa eingeholten Stellungnahmen) insbesondere näher darzulegen, ob die vom Beschwerdeführer genannten Arbeitsplätze ihm im Hinblick auf das vorliegende (Rest)Leistungskalkül zumutbar und – wenn ja – verfügbar seien.

27. Die Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 06.02.2025 Stellung, worin sie nähere Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 14.01.2025 genannten Arbeitsplätzen traf.

28. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.05.2025 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und zweier Behördenvertreter durch, in welcher insbesondere die Frage des Vorliegens von für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätzen erörtert sowie die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen ( XXXX und XXXX ) befragt wurden.28. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.05.2025 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und zweier Behördenvertreter durch, in welcher insbesondere die Frage des Vorliegens von für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätzen erörtert sowie die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen ( römisch 40 und römisch 40 ) befragt wurden.

29. Mit Schreiben vom 14.05.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde im Hinblick auf die für den Beschwerdeführer – nach den Ergebnissen der Verhandlung vom 13.05.2025 grundsätzlich – in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8 zur Ermittlung (und Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse) innerhalb gesetzter Frist auf, ob solche Arbeitsplätze im Wirkungsbereich der Behörde aktuell oder in Zukunft (aufgrund von Ruhestandsübertritten oder aus sonstigen Gründen) frei seien / sein würden (s. dazu auch die Ausführungen auf S. 10 bis 12 des Verhandlungsprotokolls vom 13.05.2025).29. Mit Schreiben vom 14.05.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde im Hinblick auf die für den Beschwerdeführer – nach den Ergebnissen der Verhandlung vom 13.05.2025 grundsätzlich – in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8 zur Ermittlung (und Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse) innerhalb gesetzter Frist auf, ob solche Arbeitsplätze im Wirkungsbereich der Behörde aktuell oder in Zukunft (aufgrund von Ruhestandsübertritten oder aus sonstigen Gründen) frei seien / sein würden (s. dazu auch die Ausführungen auf Sitzung 10 bis 12 des Verhandlungsprotokolls vom 13.05.2025).

30. Die Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.06.2025 daraufhin die Anfragebeantwortungen der Leitung der regionalen Personalsteuerung des Filialnetzes Ost ( XXXX ) vom 02.06.2025, der Teamleitung Personalsteuerung Ost ( XXXX ) vom 05.06.2025, der Leitung der Personalsteuerung Logistikzentrum Ost ( XXXX ) vom 10.06.2025, der Leitung Konzern und Objektmanagement ( XXXX ) vom 24.06.2025 sowie der Leitung Personalsteuerung Logistikzentren & Transport ( XXXX ) vom 13.06.2025 samt den damit übermittelten Beilagen und Anforderungsprofilen.30. Die Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.06.2025 daraufhin die Anfragebeantwortungen der Leitung der regionalen Personalsteuerung des Filialnetzes Ost ( römisch 40 ) vom 02.06.2025, der Teamleitung Personalsteuerung Ost ( römisch 40 ) vom 05.06.2025, der Leitung der Personalsteuerung Logistikzentrum Ost ( römisch 40 ) vom 10.06.2025, der Leitung Konzern und Objektmanagement ( römisch 40 ) vom 24.06.2025 sowie der Leitung Personalsteuerung Logistikzentren & Transport ( römisch 40 ) vom 13.06.2025 samt den damit übermittelten Beilagen und Anforderungsprofilen.

31. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2025 die Stellungnahme der Behörde vom 24.06.2025 samt Beilagen und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zur Erörterung der Frage des Vorliegens von tauglichen Verweisungsarbeitsplätzen beabsichtigt sei, wofür seitens des Beschwerdeführers etwaige Anträge, wie etwa auf Einvernahme bestimmter Personen als Zeugen, unter Angabe von vollständigen Namen, ladungsfähigen Adressen und Beweisthemen, bereits in der Stellungnahme zu stellen seien.

32. Mit Schreiben vom 27.08.2025 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin dazu Stellung, wobei er weitere aus seiner Sicht für ihn in Frage kommende Verweisungsarbeitsplätze ins Treffen führte und dafür erneut die Einvernahme der bereits in der Verhandlung am 13.05.2025 befragten Zeugen ( XXXX und XXXX ) beantragte.32. Mit Schreiben vom 27.08.2025 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin dazu Stellung, wobei er weitere aus seiner Sicht für ihn in Frage kommende Verweisungsarbeitsplätze ins Treffen führte und dafür erneut die Einvernahme der bereits in der Verhandlung am 13.05.2025 befragten Zeugen ( römisch 40 und römisch 40 ) beantragte.

33. Mit E-Mail vom 24.11.2025 übermittelte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß seinem zuvor gestellten Ersuchen Aktualisierungen zu den von ihr getätigten und mit Schreiben vom 24.06.2025 übermittelten Ermittlungen (die Anfragebeantwortungen der Leitung der regionalen Personalsteuerung des Filialnetzes Ost [ XXXX ] vom 24.11.2025, der Teamleitung Personalsteuerung Ost [ XXXX ] vom 24.11.2025 und der Leitung der Personalsteuerung Logistikzentrum Ost [ XXXX ] vom 24.11.2025 samt Beilagen und Anforderungsprofilen).33. Mit E-Mail vom 24.11.2025 übermittelte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß seinem zuvor gestellten Ersuchen Aktualisierungen zu den von ihr getätigten und mit Schreiben vom 24.06.2025 übermittelten Ermittlungen (die Anfragebeantwortungen der Leitung der regionalen Personalsteuerung des Filialnetzes Ost [ römisch 40 ] vom 24.11.2025, der Teamleitung Personalsteuerung Ost [ römisch 40 ] vom 24.11.2025 und der Leitung der Personalsteuerung Logistikzentrum Ost [ römisch 40 ] vom 24.11.2025 samt Beilagen und Anforderungsprofilen).

34. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.11.2025 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und eines Behördenvertreters durch, in welcher v.a. die von der Behörde mit Schreiben vom 24.06.2025 und E-Mail vom 24.11.2025 übermittelten Anfragebeantwortungen und Beilagen betreffend möglichen Verweisungsarbeitsplätzen für den Beschwerdeführer mit den geladenen Zeugen XXXX und XXXX eingehend erörtert wurden und zudem die Zeugin XXXX abermals befragt wurde. Der Behördenvertreter legte in der Verhandlung eine nach Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes von der Behörde ergänzend eingeholte Anfragebeantwortung der Leitung der regionalen Personalsteuerung des Filialnetzes Ost [ XXXX ] vom 25.11.2025 samt Planstellenbeschreibung und neuem Anforderungsprofil betreffend den Arbeitsplatz im „Fachpostverteildienst“ (Code 0835) vor, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilage angeschlossen wurde.34. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.11.2025 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und eines Behördenvertreters durch, in welcher v.a. die von der Behörde mit Schreiben vom 24.06.2025 und E-Mail vom 24.11.2025 übermittelten Anfragebeantwortungen und Beilagen betreffend möglichen Verweisungsarbeitsplätzen für den Beschwerdeführer mit den geladenen Zeugen römisch 40 und römisch 40 eingehend erörtert wurden und zudem die Zeugin römisch 40 abermals befragt wurde. Der Behördenvertreter legte in der Verhandlung eine nach Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes von der Behörde ergänzend eingeholte Anfragebeantwortung der Leitung der regionalen Personalsteuerung des Filialnetzes Ost [ römisch 40 ] vom 25.11.2025 samt Planstellenbeschreibung und neuem Anforderungsprofil betreffend den Arbeitsplatz im „Fachpostverteildienst“ (Code 0835) vor, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilage angeschlossen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, ist dem innerhalb der Österreichischen Post AG eingerichteten, PT 8-wertigen Arbeitsplatz „Paketzustelldienst“ (Code 0805 der Post-Zuordnungsverordnung 2012) auf Dauer zur Dienstleistung zugewiesen.

Für die Erfüllung der auf diesem Arbeitsplatz bestehenden Aufgaben sind vom Arbeitsplatzinhaber folgende Anforderungen zu erbringen:

?        körperliche Beanspruchung:  mittel

?        Arbeitshaltung:

Sitzen:    fallweise

Stehen:    überwiegend

Gehen:    überwiegend

?        intellektuelle Ansprüche: mittelschwer

?        Auffassungsgabe:  durchschnittlich erforderlich

?        Konzentrationsfähigkeit:  durchschnittlich erforderlich

?        Hebe- und Trageleistung:  überwiegend leicht und mittelschwer, fallweise schwer

?        Arbeitsauslastung / Arbeitsrhythmus / Zeitdruck: durchschnittlicher / überdurchschnittlicher Zeitdruck (fallweise)

?        Ausübung der Tätigkeit: zum Teil im Freien und zum Teil in geschlossenen Räumen

?        Erschwernisse:   Nässe-/Kälteexposition

?        Diensteinteilung:  nur Tagdienst

?        Dienstabschnitte:   zum Teil / über neun Stunden

?        Lenken von Fahrzeugen: häufig, PKW

?        Computerarbeit:   keine

?        erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit: in besonderem Ausmaß bei Verladetätigkeit

?        Anforderungen an die Feinmotorik der Finger: normales Ausmaß

?        Bücken / Strecken:  häufig

?        Treppensteigen:  häufig

?        Besteigen Leitern / Masten:  nicht erforderlich

?        erforderliche Sehleistung:  normal

?        erforderliche Gehörleistung:  normal

?        erforderliche Sprechkontakte: häufig

?        soziale Anforderungen:  viel Kundenverkehr

Dabei ist unter „leichter Arbeit“ das Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10kg bzw. das Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5kg, unter „mittelschwerer Arbeit“ das Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 25kg bzw. das Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 15kg und unter „schwerer Arbeit“ das Anheben von Gegenständen über 25kg (konkret bis zu 31,5kg) bzw. das Tragen von Gegenständen über 15kg zu verstehen.

1.2. Beim Beschwerdeführer liegen nach mehreren Operationen (v.a. Einsetzen von künstlichen Kniegelenken rechts und links jeweils im Jahr 2023, arthroskopische Knorpelglättung rechts im Jahr 2014 und vordere Kreuzbandplastik rechts im Jahr 1988) eine Abnutzung der Kniegelenke und eine Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates durch Übergewicht vor. Eine kalkülsrelevante Besserung seines dahingehenden gesundheitlichen Zustands ist nicht möglich / wahrscheinlich.

Im Hinblick darauf ist der Beschwerdeführer dazu in der Lage, folgende Anforderungen erfüllen:

?        Arbeitshaltung:

Sitzen:      ständig

Stehen:      überwiegend

Gehen:      überwiegend

?        körperliche Arbeitsschwere:

Hebe- und Trageleistung:    leicht bis mittelschwer

?        Erschwernisse:     überwiegend bei Kälte / Nässe und Hitze

?        Zwangshaltungen:

über Kopf:     fallweise

Armvorhalt:     fallweise

vorgebeugt:      fallweise

gebückt:     fallweise

knieend:     nie

hockend:     nie

?        exponiertes Arbeiten auf Leitern oder bei laufenden offenen Maschinen:  nie

Dabei ist unter einer „leichten bis mittelschweren“ „körperlichen Arbeitsschwere“ die Zumutbarkeit des Hebens und Tragens von Gegenständen von bis zu 29kg bis zu 5% der Schicht, von bis zu 22kg bis zu 10% der Schicht und von bis zu 15kg bis zu 33% der Schicht zu verstehen.

1.3. Zur Erfüllung der Aufgaben der im Wirkungsbereich der Behörde aktuell freien und in Zukunft möglicherweise noch zur Verfügung stehenden oder in Zukunft frei werdenden Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8 (konkret: „Vorverteildienst“ [Code 0812], „Fachpostverteildienst“ [Code 0835] und „fachlicher Hilfsdienst Distribution“ [Code 0840]) sind jeweils ein „häufiges“ „Bücken“ und „Strecken“ und „fallweise“ „schwere“ „Hebe- und Trageleistungen“ (konkret von Paketen von bis zu ca. 30 bis 31,5kg) erforderlich. Diese Anforderungen gelten auch für die Erfüllung der auf dem Arbeitsplatz „fachlicher Hilfsdienst Logistik“ (Code 0841) bestehenden Aufgaben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Dass der Beschwerdeführer auf Dauer dem PT 8-wertigen Arbeitsplatz „Paketzustelldienst“ (Code 0805) zur Dienstleistung zugewiesen, ergibt sich u.a. aus den im Bescheid und in der dagegen erhobenen Beschwerde dazu getroffenen Ausführungen. Die zu diesem Arbeitsplatz getroffenen Feststellungen folgen v.a. aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt dahingehend einliegenden Anforderungsprofil und den von der Behörde im Verfahren dazu getroffenen Ausführungen (s. die Angaben im Schreiben der Behörde vom 18.12.2024 und des Behördenvertreters auf S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 13.05.2025 zur Notwendigkeit des Hantierens mit Paketen von bis zu 31,5kg auf diesem Arbeitsplatz), denen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten ist (vgl. dazu etwa das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.01.2025 zum Schreiben der Behörde vom 18.12.2024 und die Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf S. 9 und 11 des Verhandlungsprotokolls vom 13.05.2025).2.1. Dass der Beschwerdeführer auf Dauer dem PT 8-wertigen Arbeitsplatz „Paketzustelldienst“ (Code 0805) zur Dienstleistung zugewiesen, ergibt sich u.a. aus den im Bescheid und in der dagegen erhobenen Beschwerde dazu getroffenen Ausführungen. Die zu diesem Arbeitsplatz getroffenen Feststellungen folgen v.a. aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt dahingehend einliegenden Anforderungsprofil und den von der Behörde im Verfahren dazu getroffenen Ausführungen (s. die Angaben im Schreiben der Behörde vom 18.12.2024 und des Behördenvertreters auf Sitzung 9 des Verhandlungsprotokolls vom 13.05.2025 zur Notwendigkeit des Hantierens mit Paketen von bis zu 31,5kg auf diesem Arbeitsplatz), denen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten ist vergleiche dazu etwa das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.01.2025 zum Schreiben der Behörde vom 18.12.2024 und die Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf Sitzung 9 und 11 des Verhandlungsprotokolls vom 13.05.2025).

2.2. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers (Abnutzung der Kniegelenke und Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates) und zum sich daraus ergebenden (Rest)Leistungskalkül (Möglichkeit der Erfüllung bestimmter Anforderungen) gründen sich insbesondere auf das vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen ( XXXX ) vom 19.09.2024 (s. zudem die weiteren, im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Vorbefunde und Vorgutachten, wie etwa das Gutachten des Sachverständigen vom 08.02.2021 und die dazu ergangene Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA [ XXXX ] vom 18.02.2021 sowie das Gutachten des XXXX vom 07.06.2022 und die dazu erfolgte Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA [ XXXX ] vom 21.06.2022).2.2. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers (Abnutzung der Kniegelenke und Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates) und zum sich daraus ergebenden (Rest)Leistungskalkül (Möglichkeit der Erfüllung bestimmter Anforderungen) gründen sich insbesondere auf das vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen ( römisch 40 ) vom 19.09.2024 (s. zudem die weiteren, im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Vorbefunde und Vorgutachten, wie etwa das Gutachten des Sachverständigen vom 08.02.2021 und die dazu ergangene Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA [ römisch 40 ] vom 18.02.2021 sowie das Gutachten des römisch 40 vom 07.06.2022 und die dazu erfolgte Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA [ römisch 40 ] vom 21.06.2022).

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation des beigezogenen Sachverständigen, eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen, wobei solche auch vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht wurden. Der Sachverständige führt nach am 18.09.2024 durchgeführter Untersuchung des Beschwerdeführers sowie nach Angabe seiner Krankengeschichte und insbesondere der bei ihm durchgeführten Operationen (Einsetzen von künstlichen Kniegelenken rechts und links im Jahr 2023, arthroskopische Knorpelglättung rechts im Jahr 2014 und vordere Kreuzbandplastik rechts 1988) und dahingehend durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen im Einklang mit den Vorbefunden und Vorgutachten in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise aus, dass beim Beschwerdeführer eine Abnutzung der Kniegelenke und eine Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates durch Übergewicht vorliege. Im Hinblick darauf ist auch den schlüssigen und plausiblen Ausführunge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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