TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/2 W226 2292985-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2026
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Entscheidungsdatum

02.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W226 2292985-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2024, Zl. 1333638301-223618847, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2024, Zl. 1333638301-223618847, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.    Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am darauffolgenden Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (anwesend war ein Dolmetscher für die Sprache Dari) gab der BF an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX , Afghanistan geboren zu sein. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF zu Protokoll, ein Lebensmittelgeschäft gehabt zu haben. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu einem Mädchen gehabt, deren Vater sie eines Tages beim Telefonieren mit ihm erwischt habe. Der BF sei daraufhin von dem Mädchen gewarnt worden und zu Freunden geflüchtet. Am nächsten Tag seien die Taliban in das familieneigene Lebensmittelgeschäft gekommen und hätten den Vater des BF nach seinem Aufenthalt gefragt. In weiterer Folge sei sein Vater von den Taliban festgenommen worden und habe nach seiner Freilassung die Ausreise des BF organisiert.Im Rahmen der am darauffolgenden Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (anwesend war ein Dolmetscher für die Sprache Dari) gab der BF an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan geboren zu sein. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF zu Protokoll, ein Lebensmittelgeschäft gehabt zu haben. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu einem Mädchen gehabt, deren Vater sie eines Tages beim Telefonieren mit ihm erwischt habe. Der BF sei daraufhin von dem Mädchen gewarnt worden und zu Freunden geflüchtet. Am nächsten Tag seien die Taliban in das familieneigene Lebensmittelgeschäft gekommen und hätten den Vater des BF nach seinem Aufenthalt gefragt. In weiterer Folge sei sein Vater von den Taliban festgenommen worden und habe nach seiner Freilassung die Ausreise des BF organisiert.

I.2.    Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war.römisch eins.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) führte daraufhin ein Konsultationsverfahren mit Italien. Am 26.03.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich zur Wahrung des Parteiengehörs im Konsultationsverfahren einvernommen.

I.3.    Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2023 wurde der Antrag des BF gemäß § 5 Abs. 1 AslyG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung gegen den BF angeordnet und die Abschiebung des BF nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).römisch eins.3. Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2023 wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AslyG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG eine Außerlandesbringung gegen den BF angeordnet und die Abschiebung des BF nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

I.4.    Mit Ablauf der Überstellungsfrist nach Italien am 22.08.2023 ging die Zuständigkeit für das Verfahren des BF auf Österreich über. römisch eins.4. Mit Ablauf der Überstellungsfrist nach Italien am 22.08.2023 ging die Zuständigkeit für das Verfahren des BF auf Österreich über.

I.5.    Am 07.12.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA in der Sprache Dari. Der BF gab zunächst an, dass seine in Österreich lebende Tante XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Diese lebe seit ungefähr zwölf Jahren in Österreich und ihre Kinder seien österreichische Staatsbürger. Der BF telefoniere ab und zu mit ihr.römisch eins.5. Am 07.12.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA in der Sprache Dari. Der BF gab zunächst an, dass seine in Österreich lebende Tante römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei. Diese lebe seit ungefähr zwölf Jahren in Österreich und ihre Kinder seien österreichische Staatsbürger. Der BF telefoniere ab und zu mit ihr.

Der BF gab an, schiitischer Moslem und der Volksgruppe der Hazara zugehörig zu sein. Im Herkunftsstaat habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht und abgeschlossen. Er habe im Geschäft seines Vaters gearbeitet, der das Geschäft nach Eröffnung einer Wechselstube an den BF übergeben habe. Der BF habe darüber hinaus als Schneider, sowie Geldwechsler gearbeitet, abgeschlossene Ausbildung habe er jedoch keine. Nun würden sein Vater und sein jüngerer Bruder das Geschäft führen, es laufe immer noch gut und auch seiner Familie gehe es gut.

Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass er im Jahr XXXX ein Mädchen aus der Volksgruppe der Paschtunen im familieneigenen Geschäft kennengelernt habe. Sie habe in der Nähe gewohnt und die beiden hätten sich immer wieder getroffen und Ausflüge gemacht. Zuletzt habe er im Jahr 2022 nachts mit ihr gesprochen, als sie von ihrem Vater dabei erwischt worden sei. Am nächsten Tag sei der BF von einer unbekannten Nummer im Geschäft angerufen worden, es sei das Mädchen gewesen und sie hätte ihn gewarnt. Ihr Vater hätte Fotos der beiden auf ihrem Handy gesehen und ihr gesagt, er werde mit diesen Fotos zu den Taliban gehen, um Anzeige zu erstatten. Sie habe ihm auch geraten, sich zu verstecken und daher habe sich der BF bei einem Freund versteckt. Die Taliban seien ins Geschäft gekommen und hätten seinen Bruder geschlagen. Sein Vater, sei von den Taliban mitgenommen und etwa eine Woche lang eingesperrt worden. Der BF habe seinem Vater eine Nachricht übermittelt, sich bereits im Iran aufzuhalten, obwohl er noch in Afghanistan bei seinem Freund versteckt gewesen sei. Sein Vater sei mit Hilfe der Nachbarschaft und Dorfältesten gegen 150.000,- Afghani freigelassen worden. Der BF habe nach ungefähr zwei Wochen über seinen Freund Kontakt zum Vater aufgenommen und dieser habe seine Ausreise organsiert. Dies habe ungefähr zwei Monate gedauert und USD 20.000,- gekostet. Auf die Frage, ob die Familie nach der Freilassung des Vaters Problem mit den Taliban gehabt habe, antwortete der BF, danach sei nichts mehr passiert. Er selbst, sei nie persönlich Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt gewesen. Er habe auch keine persönlichen Bedrohungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara erfahren.Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass er im Jahr römisch 40 ein Mädchen aus der Volksgruppe der Paschtunen im familieneigenen Geschäft kennengelernt habe. Sie habe in der Nähe gewohnt und die beiden hätten sich immer wieder getroffen und Ausflüge gemacht. Zuletzt habe er im Jahr 2022 nachts mit ihr gesprochen, als sie von ihrem Vater dabei erwischt worden sei. Am nächsten Tag sei der BF von einer unbekannten Nummer im Geschäft angerufen worden, es sei das Mädchen gewesen und sie hätte ihn gewarnt. Ihr Vater hätte Fotos der beiden auf ihrem Handy gesehen und ihr gesagt, er werde mit diesen Fotos zu den Taliban gehen, um Anzeige zu erstatten. Sie habe ihm auch geraten, sich zu verstecken und daher habe sich der BF bei einem Freund versteckt. Die Taliban seien ins Geschäft gekommen und hätten seinen Bruder geschlagen. Sein Vater, sei von den Taliban mitgenommen und etwa eine Woche lang eingesperrt worden. Der BF habe seinem Vater eine Nachricht übermittelt, sich bereits im Iran aufzuhalten, obwohl er noch in Afghanistan bei seinem Freund versteckt gewesen sei. Sein Vater sei mit Hilfe der Nachbarschaft und Dorfältesten gegen 150.000,- Afghani freigelassen worden. Der BF habe nach ungefähr zwei Wochen über seinen Freund Kontakt zum Vater aufgenommen und dieser habe seine Ausreise organsiert. Dies habe ungefähr zwei Monate gedauert und USD 20.000,- gekostet. Auf die Frage, ob die Familie nach der Freilassung des Vaters Problem mit den Taliban gehabt habe, antwortete der BF, danach sei nichts mehr passiert. Er selbst, sei nie persönlich Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt gewesen. Er habe auch keine persönlichen Bedrohungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara erfahren.

I.6.    Am 11.12.2023 übermittelte der BF dem BFA die Mitteilung, dass er seine Dokumente, darunter Reisepass und Geburtsurkunde, auf dem Postweg nicht erhalten könne. Eine Übersendung solcher Dokumente auf dem Postweg sei gemäß den afghanischen Gesetzen nicht erlaubt. Im Anhang übermittelte der BF ein Foto in Kopie, das ein Informationsblatt der afghanischen Post abbilde.römisch eins.6. Am 11.12.2023 übermittelte der BF dem BFA die Mitteilung, dass er seine Dokumente, darunter Reisepass und Geburtsurkunde, auf dem Postweg nicht erhalten könne. Eine Übersendung solcher Dokumente auf dem Postweg sei gemäß den afghanischen Gesetzen nicht erlaubt. Im Anhang übermittelte der BF ein Foto in Kopie, das ein Informationsblatt der afghanischen Post abbilde.

I.7.    Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.04.2024 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.04.2024 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF eine persönliche Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer Beziehung zu einem paschtunischen Mädchen oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nicht glaubhaft machen konnte.

Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich ferner verbessert und würde der BF über ein tragfähiges familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat verfügen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei für den BF daher möglich.

I.8.    Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 14.05.2024 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass dem BF im Herkunftsland Verfolgung drohe. Auch aufgrund der aktuellen Versorgungs- und Sicherheitslage sei dem BF eine Rückkehr in sein Herkunftsland nicht möglich. römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 14.05.2024 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass dem BF im Herkunftsland Verfolgung drohe. Auch aufgrund der aktuellen Versorgungs- und Sicherheitslage sei dem BF eine Rückkehr in sein Herkunftsland nicht möglich.

I.9.    Am 04.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.römisch eins.9. Am 04.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.

I.10.   Mit Schreiben vom 22.12.2025 nahm der BF zur derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan Stellung und übermittelte zwei Links zu seinem Youtubekanal, die als Beweis dafür dienen sollten, dass er in Afghanistan eine Freundin gehabt habe.römisch eins.10. Mit Schreiben vom 22.12.2025 nahm der BF zur derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan Stellung und übermittelte zwei Links zu seinem Youtubekanal, die als Beweis dafür dienen sollten, dass er in Afghanistan eine Freundin gehabt habe.

I.11.   Mit Stellungnahme vom 23.12.2025 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung drei Links zu seinem Youtubekanal, die als Beweis für seine Beziehung in Afghanistan dienen würden. Darüber hinaus drohe dem BF aufgrund der Beziehung Verfolgung im Herkunftsstaat. Des Weiteren wurde auf die aktuelle Versorgungslage in Afghanistan Bezug genommen.römisch eins.11. Mit Stellungnahme vom 23.12.2025 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung drei Links zu seinem Youtubekanal, die als Beweis für seine Beziehung in Afghanistan dienen würden. Darüber hinaus drohe dem BF aufgrund der Beziehung Verfolgung im Herkunftsstaat. Des Weiteren wurde auf die aktuelle Versorgungslage in Afghanistan Bezug genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch islamischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Dari. Seine Identität steht fest.

Der BF ist in XXXX , in der Stadt XXXX geboren. Er besuchte im Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule und absolvierte zusätzliche EDV-Kurse. Der BF verfügt über Arbeitserfahrung im familieneigenen Lebensmittelgeschäft.Der BF ist in römisch 40 , in der Stadt römisch 40 geboren

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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