TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/2 W147 2288039-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2026
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Entscheidungsdatum

02.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art12 Abs1 lita Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W147 2288039-1/9E
, W147 2288039-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08. Februar 2024, Zl. 1342118904/230271203, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08. Februar 2024, Zl. 1342118904/230271203, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2025 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am 03. Februar 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass in Syrien Krieg herrsche, es gebe keine Sicherheit. In Syrien habe er als palästinensischer Flüchtling gelebt.

2. Am 05. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen und legte eingangs ein UNRWA Zertifikat und einen syrischen Personalausweis für palästinensische Flüchtlinge vor. Auf die Frage zu seinem letzten Wohnort in Syrien gab der Beschwerdeführer an, von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Camp XXXX (alternative Schreibweisen: XXXX ) im Gouvernement XXXX gelebt zu haben. 2. Am 05. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen und legte eingangs ein UNRWA Zertifikat und einen syrischen Personalausweis für palästinensische Flüchtlinge vor. Auf die Frage zu seinem letzten Wohnort in Syrien gab der Beschwerdeführer an, von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Camp römisch 40 (alternative Schreibweisen: römisch 40 ) im Gouvernement römisch 40 gelebt zu haben.

Nachgefragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nie einen Reisepass besessen zu haben.

Aufgefordert, die Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, er habe ein Geschäft gehabt, in dem er hauptsächlich an Angehörige der FSA verkauft habe. Aufgrund dessen habe ihm das Assad-Regime vorgeworfen, die Opposition zu unterstützen. Dieses Problem habe sich verschärft, nachdem seine Söhne ihren Wehrdienst nicht angetreten hätten, sondern geflüchtet seien.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Beschwerdeführer habe keine spezifisch gegen ihn gerichtete Bedrohung glaubhaft machen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und der Wehrdienstverweigerung seiner Söhne sei gesteigert, auch lebe ein großer Teil seiner Familie nach wie vor unbehelligt in Syrien.

Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Einsatzgebiet der UNRWA aufgrund der fehlenden Sicherheit verlassen habe.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen zu bereits Dargelegtem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei UNRWA in XXXX registriert. Die Versorgung im Camp sei seit Beginn des Bürgerkrieges äußerst mangelhaft gewesen. Aufgrund von Bombardierungen hätten die mit der Versorgung der Campbewohner betrauten UN-Mitarbeiter das Camp verlassen müssen, wodurch sich die Lage weiter verschlechtert hätte. Aufgrund der prekären Lage sei der Beschwerdeführer dazu gezwungen gewesen, Syrien zu verlassen. Den der Entscheidung beigefügten Länderberichten sei zu entnehmen, dass eine ausreichende Schutzgewährung durch UNRWA in Syrien aktuell nicht möglich sei. 4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen zu bereits Dargelegtem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei UNRWA in römisch 40 registriert. Die Versorgung im Camp sei seit Beginn des Bürgerkrieges äußerst mangelhaft gewesen. Aufgrund von Bombardierungen hätten die mit der Versorgung der Campbewohner betrauten UN-Mitarbeiter das Camp verlassen müssen, wodurch sich die Lage weiter verschlechtert hätte. Aufgrund der prekären Lage sei der Beschwerdeführer dazu gezwungen gewesen, Syrien zu verlassen. Den der Entscheidung beigefügten Länderberichten sei zu entnehmen, dass eine ausreichende Schutzgewährung durch UNRWA in Syrien aktuell nicht möglich sei.

5. Am 17. Dezember 2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für Arabisch ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im Vorfeld angekündigt, aus terminlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser. Der Beschwerdeführer gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde im Flüchtlingslager XXXX (alternative Schreibweisen: XXXX ) XXXX geboren und lebte dort durchgehend bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021.Der Beschwerdeführer wurde im Flüchtlingslager römisch 40 (alternative Schreibweisen: römisch 40 ) römisch 40 geboren und lebte dort durchgehend bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021.

1.1.2. Das Lager XXXX und dessen Umgebung stehen zum Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. 1.1.2. Das Lager römisch 40 und dessen Umgebung stehen zum Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung.

1.1.3. Dem Beschwerdeführer kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist als staatenlose Palästinenser bei der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert und lebte in einem Camp von UNRWA ungefähr XXXX .1.2.1. Der Beschwerdeführer ist als staatenlose Palästinenser bei der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert und lebte in einem Camp von UNRWA ungefähr römisch 40 .

UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle). Der Beschwerdeführer hat den Schutz der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen.

1.2.2. Der Beschwerdeführer hat den Schutz bzw. das Gebiet der UNRWA unfreiwillig aufgrund der damaligen Lage und des Bürgerkrieges in Syrien aufgeben müssen. Er hat das Gebiet der UNRWA damit aus nicht von ihm selbst verursachten, nicht von ihm selbst zu kontrollierenden und nicht von seinem Willen abhängigen Gründen verlassen müssen.

Aufgrund von aktuellen Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und des generellen Versorgungsmangels kann die UNRWA gegenwärtig keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz für palästinensischen Flüchtlingen leisten. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien ist auch die Situation für staatenlose Palästinenser in den UNRWA-Flüchtlingslagern prekär.

Eine legale Umsiedlung von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien nach Jordanien oder in den Libanon ist nicht vorgesehen. Auch eine etwaige UNRWA-Registrierung führt nicht zu einer Legalisierung des Aufenthaltes oder zu einem gesicherten bzw. dauerhaften Aufenthaltsrecht.

Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt aktuell nicht zumutbar und möglich nach Syrien, bzw. in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten.

1.3. Zur Lage in Syrien:

Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:

Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:

?        Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12 vom 08.05.2025 (LIB)

?        EUAA; Country Guidance: Syria, December 2025

?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05. Mai 2025, UNRWA, Palästinensische Flüchtlinge in Syrien

?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2025, Lage staatenloser Palästinenser:innen und UNRWA-Schutz

1.3.1. Auszüge aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12 vom 08.05.2025:

Palästinensische Flüchtlinge (Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024))

Letzte Änderung 2025-05-08 16:50

[Derzeit gibt es nur wenige Quellen und eine dünne Informationslage. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]

Nach dem Krieg im Jahr 1948 flüchteten Palästinenser nach Syrien. Sie leben in neun offiziellen Flüchtlingscamps in Dara'a, Homs, Hama, an-Nayrab, Sayyida Zaynab, Jaramana, Khan Ash-Shayh, Khan Dannoun und as-Sabina sowie in drei inoffiziellen Flüchtlingscamps in ar-Raml in Latakia, 'Ayn at-Tall nordöstlich von Aleppo und Yarmouk in Damaskus. Im Jahr 1949 registrierte das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA) etwa 80.000 Palästinenser, die nach Syrien geflohen waren, im Jahr 2020 lag die Zahl der Palästinenser in Syrien bei ca. 600.000. Die palästinensischen Geflüchteten erhielten in Syrien einen Rechtsstatus, der es ihnen erlaubt, zu arbeiten, Eigentum zu besitzen, Krankenhäuser zu besuchen, eine Ausbildung zu absolvieren und zu studieren, ohne die syrische Staatsbürgerschaft zu innezuhaben. Für die Belange der palästinensischen Geflüchteten wurde am 25.1.1949 eine eigene Institution in Syrien geschaffen, die General Authority for Palestine Arabian Refugees. Diese Behörde ist seit 1958 dem syrischen Ministerium für Soziales und Arbeit unterstellt und galt als strategisches Bindeglied zwischen der UNRWA und der syrischen Regierung. Dank der syrischen Gesetze konnten die Palästinenser am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben in Syrien teilnehmen und wurden so im Gegensatz zu den im Libanon lebenden Palästinenser ein Teil der Gesellschaft (Disor 19.1.2025). Vor dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs lebten in Syrien über 526.000 Palästinenser (MRG 1.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Action Group for Palestinians of Syria wurden in den vergangenen dreizehn Jahren mehr als 4.000 Palästinenser getötet und mehr als 3.000 in den Foltergefängnissen des Regimes inhaftiert. Ihre Häuser sind ganz oder teilweise zerstört, Zehntausende wurden innerhalb und außerhalb Syriens vertrieben. Allein seit 2011 verließen etwa 150.000 palästinensische Flüchtlinge aufgrund der Sicherheits- und Wirtschaftslage Syrien und verteilten sich hauptsächlich auf den Libanon, Jordanien und die Türkei. Einige Tausend leben auch in Ägypten und Europa. Die neue Führung in Syrien berief Palästinenser in Schlüsselpositionen wie dem Energieministerium trotz fehlender syrischer Staatsbürgerschaft. Bisher sieht es also nach einer angemessenen Beteiligung von Palästinensern am Wiederaufbau in Syrien aus (Disor 19.1.2025). Anfang 2025 lebten nach Schätzungen der UNRWA 438.000 Palästinenser in Syrien, von denen 60 % mindestens einmal vertrieben worden waren und 40 % schätzungsweise weiterhin vertrieben blieben (MRG 1.2025).

UNRWA ist für palästinensische Geflüchtete in Syrien sowie im Libanon, in Jordanien und im Gazastreifen zuständig und hat in Syrien den Auftrag, den palästinensischen Vertriebenen Gesundheits-, Bildungs-, Hilfs- und Sozialdienste zur Verfügung zu stellen (Disor 19.1.2025).

Quellen

?        Disor - Dis:orient (19.1.2025): Syrische Palästinenser:innen kämpfen für Staatsbürgerschaft, https://www.disorient.de/magazin/syrien-damaskus-jarmuk-nach-syrischer-revolution-palaestinenserinnen-kampf-fuer-staatsbuergerschaft, Zugriff 30.1.2025

?        MRG - Minority Rights Group (1.2025): Syria - Communities, https://minorityrights.org/country/syria, Zugriff 7.2.2025

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in den Gerichtsakt, in die vorgelegten Urkunden, sowie durch die Befragung des Beschwerdeführers in den Verhandlungen in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit und Muttersprache des Beschwerdeführers gründen auf dessen übereistimmenden Angaben in der Erstbefragung sowie bei der Einvernahme vor der belangten Behörde.

Dass der Beschwerdeführer ein staatenloser Palästinenser ist, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren und wurde auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid so festgestellt. Der Beschwerdeführer konnte zum Beweis seines Vorbringens eine UNRWA-Registration Card vorlegen.

2.1.2. Die Feststellungen zur Gebietskontrolle über das Lager XXXX wurden auf Grundlage einer Einsichtnahme in die auch in der EUAA Country Guidance als verlässliche Quelle zur Kontrollsituation in mehr als 8.000 syrischen Orten herangezogenen Kartendaten des „Syria Conflict Mapping team“ des Carter Center getroffen (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, letzter Zugriff am 28.01.2026).2.1.2. Die Feststellungen zur Gebietskontrolle über das Lager römisch 40 wurden auf Grundlage einer Einsichtnahme in die auch in der EUAA Country Guidance als verlässliche Quelle zur Kontrollsituation in mehr als 8.000 syrischen Orten herangezogenen Kartendaten des „Syria Conflict Mapping team“ des Carter Center getroffen (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, letzter Zugriff am 28.01.2026).

2.1.3. Dass dem Beschwerdeführer in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war den im Akt aufliegenden Bescheiden des Bundesamtes zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Einsicht in das Strafregister.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Aufgrund des schlüssigen Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem vorgelegten UNRWA-Auszug (Registration Card), auf dem sein Name erscheint, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei der UNRWA registriert ist und dadurch den Schutz den UNRWA in Anspruch genommen hat.

Die Feststellung, dass UNRWA Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien anbietet, wobei es neun offizielle und drei inoffizielle sind, ergibt sich aus den herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation.

2.2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Schutz der UNRWA unfreiwillig aufgegeben hat, aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen das Gebiet der UNRWA verlassen hat, ergibt sich schon daraus, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuerkannte, weil er im Falle der Rückkehr wegen des Bürgerkrieges einer Bedrohungssituation iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder diese für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (nähere Ausführungen dazu folgen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).2.2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Schutz der UNRWA unfreiwillig aufgegeben hat, aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen das Gebiet der UNRWA verlassen hat, ergibt sich schon daraus, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuerkannte, weil er im Falle der Rückkehr wegen des Bürgerkrieges einer Bedrohungssituation iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder diese für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (nähere Ausführungen dazu folgen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).

Die Feststellungen zur Situation der staatenlosen Palästinenser:innen in den UNRWA-Flüchtlingslagern ergebent sich zum einen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und aus den Anfragebeantwortungen zur Lage staatenloser Palästinenser:innen und zum UNRWA-Schutz in Syrien vom 07. Mai 2025 und vom 10. Juni 2025, aus denen hervorgeht, dass UNRWA im Jahr 2025 bisher weder finanzielle noch Unterstützung bei der Ernährung geleistet und dass viele Flüchtlinge im Jahr 2024 keine Unterstützung erhalten hatten. XXXX gehört zu den am meisten von direkten Angriffen betroffenen Lager, grundlegende Einrichtungen wurden weitgehend zerstört und bislang nicht wiederhergestellt. Die Organisation steht unter erheblichen finanziellen Herausforderungen und es ist unklar, inwiefern sie die notwendige Versorgungsleistungen bereitstellen kann. Trotz Bemühungen seitens des Hilfswerks, Mittel von den Geberländern zu mobilisieren, konnten nicht genügend Gelder aufgetrieben werden, die Gesamtfinanzierung für Syrien ist zurückgegangen und viele der Programme mussten in Folge gekürzt werden.Die Feststellungen zur Situation der staatenlosen Palästinenser:innen in den UNRWA-Flüchtlingslagern ergebent sich zum einen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und aus den Anfragebeantwortungen zur Lage staatenloser Palästinenser:innen und zum UNRWA-Schutz in Syrien vom 07. Mai 2025 und vom 10. Juni 2025, aus denen hervorgeht, dass UNRWA im Jahr 2025 bisher weder finanzielle noch Unterstützung bei der Ernährung geleistet und dass viele Flüchtlinge im Jahr 2024 keine Unterstützung erhalten hatten. römisch 40 gehört zu den am meisten von direkten Angriffen betroffenen Lager, grundlegende Einrichtungen wurden weitgehend zerstört und bislang nicht wiederhergestellt. Die Organisation steht unter erheblichen finanziellen Herausforderungen und es ist unklar, inwiefern sie die notwendige Versorgungsleistungen bereitstellen kann. Trotz Bemühungen seitens des Hilfswerks, Mittel von den Geberländern zu mobilisieren, konnten nicht genügend Gelder aufgetrieben werden, die Gesamtfinanzierung für Syrien ist zurückgegangen und viele der Programme mussten in Folge gekürzt werden.

Aus einer Gesamtbetrachtung der herangezogenen Länderberichten ergibt sich somit, dass UNRWA aufgrund von Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und des generellen Versorgungsmangels keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann (vgl. EUAA Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 46f, wonach die Schutz und Beistand der UNRWA nicht in dem Umfang gewährleistet ist, der der Mission des Hilfswerks entspricht).Aus einer Gesamtbetrachtung der herangezogenen Länderberichten ergibt sich somit, dass UNRWA aufgrund von Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und des generellen Versorgungsmangels keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann vergleiche EUAA Country Guidance: Syria, Dezember 2025, Sitzung 46f, wonach die Schutz und Beistand der UNRWA nicht in dem Umfang gewährleistet ist, der der Mission des Hilfswerks entspricht).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hat, in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, stützt sich ebenfalls auf die herangezogenen Länderberichte. Aus der Anfragebeantwortung vom 07. Mai 2025 geht hervor, dass Aktivisten die Bedingungen in den Lagern und Randgebieten im Libanon als seit Jahren „unmenschlich“ bezeichneten bzw. viele palästinensische Vertriebene aus dem Libanon oder Jordanien in ihre Heimat zurückkehren, da sich die Versorgungslage in den Palästinenser-Lagern verschlechtert hat. Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, in den Libanon oder nach Jordanien zu reisen und dort ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Aufgrund der im Westjordanland vorherrschenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Palästinensern durch israelische Behörden kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer das dortige UNRWA-Mandatsgebiet sicher und legal erreichen könnte.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG).

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2.Zu Spruchpunkt A) I. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2.Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.       dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2.       der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat. […]“2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“

Artikel 12 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) lautet auszugsweise:

„Artikel 12

Ausschluss

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er

a) den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie; […]“

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder den Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen der Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.Gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder den Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen der Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatangehöriger oder Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatangehöriger oder Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Zu § 6 Abs. 1 Z AsylG 2005 hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01. März 2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art. 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands „aus irgendeinem Grund“ „ipso facto“ den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80).Zu Paragraph 6, Absatz eins, Z AsylG 2005 hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01. März 2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH vergleiche die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands „aus irgendeinem Grund“ „ipso facto“ den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80).

Dabei bezieht sich die Wendung „genießt (…) den Schutz dieser Richtlinie“ in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.Dabei bezieht sich die Wendung „genießt (…) den Schutz dieser Richtlinie“ in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vorliegt.

Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Artikel eins, Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).

Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).

Der Beschwerdeführer konnte durch die Vorlage der UNRWA Registration Card glaubhaft machen, dass er als bei UNRWA registrierter palästinensischer Flüchtling unter dem Schutz und Beistand von UNRWA stand und die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch nahm.

Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation im Sinne des Art. 1 Abschnitt D GFK und § 12 Abs. 1 lit a der Status-RL. Es war auch von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auszugehen, zumal dafür bereits die bloße Registrierung ausreicht (vgl. VfGH 14.06.2022, E 761/2022, Rz 3.1.; VfGH 29.06.2013, U 706/2012 mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52).Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation im Sinne des Artikel eins, Abschnitt D GFK und Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL. Es war auch von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auszugehen, zumal dafür bereits die bloße Registrierung ausreicht vergleiche VfGH 14.06.2022, E 761/2022, Rz 3.1.; VfGH 29.06.2013, U 706/2012 mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52).

Konkret für das gegenständliche Beschwerdeverfahren steht insbesondere die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus der Annahme, der Beschwerdeführer könnte weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965/2017). Durch die Gewährung des subsidiären Schutzes wegen des Vorliegens von Sicherheits- und Versorgungsdefiziten erheblicher Intensität (Bedrohung von Leib und Leben) infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes erklärte die belangte Behörde sinngemäß, dass UNRWA im konkreten Fall keinen hinreichenden Schutz gewähren kann.Konkret für das gegenständliche Beschwerdeverfahren steht insbesondere die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer und damit die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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