Entscheidungsdatum
03.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
,
W175 2314732-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2025, Zahl: 1424813002-2150167761, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2025, Zahl: 1424813002-2150167761, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 31.01.2025 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 31.01.2025 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG).
Laut vorliegendem Eurodac-Treffer suchte der BF am 13.11.2024 in Griechenland um internationalen Schutz an.
I.2. Im Zuge der Erstbefragung am 31.01.2025 gab der BF an, volljährig, sudanesischer Staatsangehöriger und ledig zu sein. Er habe zwölf Jahre die Grundschule und danach eine AHS besucht sowie sechs Jahre studiert. Er habe keine Berufsausbildung und sei Student. Des Weiteren spreche er Arabisch und beherrsche die englische Sprache in Wort und Schrift.römisch eins.2. Im Zuge der Erstbefragung am 31.01.2025 gab der BF an, volljährig, sudanesischer Staatsangehöriger und ledig zu sein. Er habe zwölf Jahre die Grundschule und danach eine AHS besucht sowie sechs Jahre studiert. Er habe keine Berufsausbildung und sei Student. Des Weiteren spreche er Arabisch und beherrsche die englische Sprache in Wort und Schrift.
Der BF legte eine Kopie eines sudanesischen Reisepasses vor, seine Dokumente habe er verloren.
Er habe sich von 2017 bis 2021 in der Türkei aufgehalten um zu studieren. Danach sei er in den Sudan zurückgekehrt. Im November 2024 sei er über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich von 07.11.2024 bis 06.01.2025 aufgehalten habe. Danach sei er über Serbien und Ungarn innerhalb einer Woche nach Österreich weitergereist. Den Sudan habe er wegen des Krieges und der Diskriminierungen verlassen.
Er habe in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher positiv entschieden worden sei. Die Unterlagen habe er verloren. Zu seinem Aufenthalt in Griechenland gab er an, dass die Situation dort sehr schlecht gewesen sei, er habe keine Unterstützung erhalten und sei diskriminiert worden.
In Österreich habe er keine Angehörigen.
I.3. Die griechischen Behörden teilten dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf Anfrage am 28.03.2025 mit, dass der BF am 13.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Ihm sei am 18.11.2024 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Er sei im Besitz eines Aufenthaltstitels, gültig von 18.11.2024 bis 17.11.2027, und eines Konventionsreisedokumentes, gültig von 29.11.2024 bis 28.11.2029. römisch eins.3. Die griechischen Behörden teilten dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf Anfrage am 28.03.2025 mit, dass der BF am 13.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Ihm sei am 18.11.2024 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Er sei im Besitz eines Aufenthaltstitels, gültig von 18.11.2024 bis 17.11.2027, und eines Konventionsreisedokumentes, gültig von 29.11.2024 bis 28.11.2029.
I.4. Der BF gab am 17.04.2025 in Arabisch befragt vor dem BFA niederschriftlich an, dass er gesund sei und eine Sehschwäche habe, weshalb er eine Brille trage. Er sei arbeitsfähig und habe in Österreich bereits ein Gewerbe beantragt (Reinigung von Pferdeställen). römisch eins.4. Der BF gab am 17.04.2025 in Arabisch befragt vor dem BFA niederschriftlich an, dass er gesund sei und eine Sehschwäche habe, weshalb er eine Brille trage. Er sei arbeitsfähig und habe in Österreich bereits ein Gewerbe beantragt (Reinigung von Pferdeställen).
Verwandte habe er im Gebiet der Mitgliedstaaten nicht.
Befragt zu seinem Aufenthalt in Griechenland gab er an, bereits bei der Polizei Probleme mit einer Rückkehr nach Griechenland verneint zu haben. Er lebe aber nunmehr seit drei Monaten in Österreich und eine Rückkehr sei für ihn unmöglich, da die Lage dort nicht vergleichbar sei. Außerdem sei Griechenland nicht sein Zielland gewesen.
Man bekomme dort keine Sozialleistungen. Dies hätten ihm Leute mit Schutzstatus und ein Betreuer in Mytilini erzählt. Außerhalb des Camps habe er niemanden befragt.
Nach dem Camp habe er bei einem Einheimischen gearbeitet, aber seinen Lohn nicht bekommen. Es gebe allgemeinen Rassismus gegenüber Schwarzen. Anzeige hab er nicht erstattet.
Er habe Orangen gepflückt und vom Arbeitgeber eine Unterkunft bekommen. Zuvor habe er keine billige Wohnung gefunden. Er habe nach einem Monat seinen Lohn wollen, man habe ihm gesagt, das sei erst im zweiten Monat möglich. Auf die Frage, weshalb er denn nicht weitergearbeitet habe, gab der BF an, dass es auf dem Arbeitsplatz wenige Schwarze gegeben habe und sie auf der Straße belästigt worden seien. Anzeige habe er nicht erstattet.
Hinsichtlich weiterer Möglichkeiten nach Erteilung des Schutzstatus habe er sich nicht erkundigt, er habe lediglich Flüchtlinge gefragt, weder eine Behörde noch eine NGO.
Im Camp habe er Arabisch und Türkisch gedolmetscht. Griechisch könne er nicht, es habe keinen Kurs gegeben. Er habe sich angemeldet, habe aber warten müssen.
I.5. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 02.06.2025, zugestellt am 05.06.2025, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt III. wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. römisch eins.5. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 02.06.2025, zugestellt am 05.06.2025, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und seine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt.
I.6. Dagegen erhob der BF am 18.06.2025 rechtzeitig Beschwerde.römisch eins.6. Dagegen erhob der BF am 18.06.2025 rechtzeitig Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist sudanesischer Staatsangehöriger und volljährig. Die Identität der BF steht lediglich mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Der BF reiste über Griechenland unrechtmäßig in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort am 13.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin ihm am 18.11.2024 der Asylstatus zuerkannt wurde. Er ist im Besitz eines griechischen Aufenthaltstitels, gültig von 18.11.2024 bis 17.11.2027, und eines Konventionsreisedokumentes, gültig von 29.11.2024 bis 28.11.2029.
Der BF hielt sich etwa drei Monate in Griechenland auf und reiste danach weiter nach Österreich, wo er am 31.01.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit dem im Gegenstand angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.06.2025, zugestellt am 05.06.2025, unter Spruchpunkt I. gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es wurde ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe. Mit Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Mit Spruchpunkt III. wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Der BF hielt sich etwa drei Monate in Griechenland auf und reiste danach weiter nach Österreich, wo er am 31.01.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit dem im Gegenstand angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.06.2025, zugestellt am 05.06.2025, unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es wurde ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und seine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt.
Der BF leidet an keinen lebensbedrohenden gesundheitlichen Beschwerden, sonstigen Beeinträchtigungen oder an einer Immunschwäche.
Zu Österreich hat der BF keine besonders intensiven familiären, privaten oder beruflichen Beziehungen.
Der BF läuft im Falle einer Überstellung nach Griechenland nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der BF beherrscht Arabisch, Türkisch und Englisch in Wort und Schrift. Er verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung inklusive eines Studiums und hat sich in Griechenland als Dolmetscher für Arabisch/Türkisch betätigt. Er hat in Griechenland keine persönlichen Kontakte. Es wurde ihm innerhalb von fünf Tagen internationaler Schutz erteilt, innerhalb von zwei Monaten hat der BF Arbeit und eine Unterkunft gefunden.
Es ist ihm zuzumuten, sich bei Rückkehr nach Griechenland erforderliche örtliche und sozioökonomische Kenntnisse anzueignen, die griechische Sprache zu erlernen bzw. sich in Türkischer oder englischer Sprache zu verständigen und sich bei Behörden und NGOs über sein weiteres Vorgehen zu informieren. Es stehen dem BF zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Informationsmöglichkeiten und Einrichtung zur Verfügung, um sich in den ersten Monaten ausreichend zu versorgen und dann erneut auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, womit er letztlich in der Lage sein wird, sein Auskommen in Griechenland nach angemessener Frist selbst zu organisieren.
BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland; aus dem COI-CMS; Version 11, 30. Juli 2025, https://www.ecoi.net/de/laender/griechenland/coi-cms:
„Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung 2025-07-30 09:09
? (…)
Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung
Letzte Änderung 2025-05-21 07:53
Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024). Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).
Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden. Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 16.2.2024; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden. Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 16.2.2024; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).
Für weitere Informationen zum Thema Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland siehe Schutzberechtigte.
Laut der aktuellen Gesetzgebung erhalten ehemalige unbegleitete Minderjährige (UM) eine zehnjährige Aufenthaltserlaubnis (d. h. erwachsene Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die als UM nach Griechenland eingereist sind und deren Asylantrag abgelehnt wurde), wenn sie vor Vollendung des 23. Lebensjahres mindestens drei Klassen der Sekundarstufe an einer griechischen Schule in Griechenland erfolgreich abgeschlossen haben. Das neue Gesetz wird jedoch von NGOs kritisiert (GCR 6.2024; vgl. ELIAMEP 7.2024).Laut der aktuellen Gesetzgebung erhalten ehemalige unbegleitete Minderjährige (UM) eine zehnjährige Aufenthaltserlaubnis (d. h. erwachsene Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die als UM nach Griechenland eingereist sind und deren Asylantrag abgelehnt wurde), wenn sie vor Vollendung des 23. Lebensjahres mindestens drei Klassen der Sekundarstufe an einer griechischen Schule in Griechenland erfolgreich abgeschlossen haben. Das neue Gesetz wird jedoch von NGOs kritisiert (GCR 6.2024; vergleiche ELIAMEP 7.2024).
Quellen
? ELIAMEP - Hellenic Foundation for European and Foreign Policy (7.2024): Migration Developments in Greece in 2023, https://www.eliamep.gr/wp-content/uploads/2024/07/Working-paper-128-SOPEMI-.pdf, Zugriff 28.1.2025
? GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024
? Guardian - The Guardian (20.12.2023): Greece to legalise papers for thousands of migrants to counter labour shortage, https://www.theguardian.com/world/2023/dec/19/greece-to-legalise-papers-for-thousands-of-migrants-to-counter-labour-shortage, Zugriff 11.2.2025
? Infomigrants - Infomigrants (22.12.2023): Greece passes law to grant undocumented migrants residency, https://www.infomigrants.net/en/post/54083/greece-passes-law-to-grant-undocumented-migrants-residency, Zugriff 11.2.2025
? IOM - International Organization for Migration (16.2.2024): Information on the socio-economic situation in Greece
? IOM - International Organization for Migration (20.12.2023): IOM and UNHCR welcome new amendment facilitating access to labour for migrants and asylum-seekers, https://greece.iom.int/news/iom-and-unhcr-welcome-new-amendment-facilitating-access-labour-migrants-and-asylum-seekers, Zugriff 11.2.2025
? ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023a): Gesetz zur rascheren Integration am Arbeitsmarkt besiegelt Schwenk in der griech. Migrationspolitik
? SchN - Schengen News (18.12.2024): Greece Aims to Speed Up Residence Permit Processing for Foreign Agricultural Workers, https://schengen.news/greece-aims-to-speed-up-residence-permit-processing-for-foreign-agricultural-workers, Zugriff 11.2.2025
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung 2025-05-20 12:49
Das Dublin-Verfahren wird von der Dublin-Einheit der Asylbehörde in Athen in Kooperation mit den regionalen Asylbehörden bearbeitet. Die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) unterstützt die Behörde beim Dublinverfahren (GCR 6.2024).
Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden 2011, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall "M.S.S. v. Belgium & Greece" und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den beiden zusammenhängenden Fällen "C-411/10 und C-493/10 N.S. v. Secretary of State for the Home Department", in der Praxis weitgehend eingestellt (GCR 6.2024).Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden 2011, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall "M.S.Sitzung v. Belgium & Greece" und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den beiden zusammenhängenden Fällen "C-411/10 und C-493/10 N.S. v. Secretary of State for the Home Department", in der Praxis weitgehend eingestellt (GCR 6.2024).
Obwohl das griechische Asyl- und Aufnahmesystem weiterhin unter erheblichem Druck stand, wurde im März 2017 eine Wiederaufnahme von Rückführungen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung von der Europäischen Kommission empfohlen; jedoch wurden in der Empfehlung Personen, die zu besonders schutzwürdigen Gruppen zählen, wie etwa unbegleitete Minderjährige, von Dublin-Überstellungen ausdrücklich ausgenommen (GCR 6.2024).
Dublin-Rückkehrer sehen sich in Griechenland ernsthaften Schwierigkeiten gegenüber, sowohl was den erneuten Zugang zum Asylverfahren als auch die Aufnahmebedingungen, die von NGOs als praktisch nicht vorhanden bezeichnet werden, betrifft. Seit Einstufung der Türkei als sicheres Drittland durch Griechenland im Jahr 2021, besteht für Dublin-Rückkehrer das Risiko, in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Antragsteller, die dem EU-Türkei-Abkommen unterliegen und die Inseln trotz der ihnen auferlegten geografischen Beschränkung verlassen haben, werden einer internen griechischen Polizei-Anordnung zufolge, bei Dublin-Rückkehr nach Griechenland, auf diese Insel zurückgeführt und ihr Antrag dort im beschleunigten Grenzverfahren geprüft (GCR 6.2024).
Obwohl die Europäische Kommission die Wiederaufnahme von Überstellungen nach Griechenland angeregt hat, führen die meisten EU-Staaten in der Praxis immer noch keine Überstellungen durch. Die Zahl der in Griechenland eingehenden Dublin-Anfragen ging 2023 auf 6.402 (8.737 im Jahr 2022; 13.796 im Jahr 2021) zurück. Griechenland hatte 2023 eine Überstellungsrate von unter 0,5 % (nach 6.402 eingehenden Dublin-Anfragen wurden nur sechs Personen tatsächlich überstellt). Über 85 % der Anträge wurden von Deutschland übermittelt. Bulgarien hat 2023 erneut damit begonnen, Rückübernahmeersuchen an Griechenland zu senden, während Deutschland - wenn auch in Bezug auf eine sehr begrenzte Anzahl von Antragsstellern - die Überstellungen in dieses Land wieder aufgenommen hat. Im Jahr 2023 wurden drei von 5.523 ausgehenden Ersuchen von Deutschland nach Griechenland durchgeführt. Nach Angaben der deutschen Behörden akzeptiert Griechenland die Rückführungen und wird individuell für eine menschenrechtskonforme Unterbringung garantieren (ECRE 1.2025; vgl. IAM 28.2.2024; BAMF 27.2.2024).Obwohl die Europäische Kommission die Wiederaufnahme von Überstellungen nach Griechenland angeregt hat, führen die meisten EU-Staaten in der Praxis immer noch keine Überstellungen durch. Die Zahl der in Griechenland eingehenden Dublin-Anfragen ging 2023 auf 6.402 (8.737 im Jahr 2022; 13.796 im Jahr 2021) zurück. Griechenland hatte 2023 eine Überstellungsrate von unter 0,5 % (nach 6.402 eingehenden Dublin-Anfragen wurden nur sechs Personen tatsächlich überstellt). Über 85 % der Anträge wurden von Deutschland übermittelt. Bulgarien hat 2023 erneut damit begonnen, Rückübernahmeersuchen an Griechenland zu senden, während Deutschland - wenn auch in Bezug auf eine sehr begrenzte Anzahl von Antragsstellern - die Überstellungen in dieses Land wieder aufgenommen hat. Im Jahr 2023 wurden drei von 5.523 ausgehenden Ersuchen von Deutschland nach Griechenland durchgeführt. Nach Angaben der deutschen Behörden akzeptiert Griechenland die Rückführungen und wird individuell für eine menschenrechtskonforme Unterbringung garantieren (ECRE 1.2025; vergleiche IAM 28.2.2024; BAMF 27.2.2024).
Die Europäische Kommission kommt zu dem Schluss, dass zwar in bestimmten Bereichen der Migrationssteuerung weiterhin Verbesserungen erforderlich sein mögen, jedoch keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem auf dem griechischen Festland bestehen, die zu einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union führen. Daher sollten Dublin-Überstellungen nach Griechenland in derselben Weise wie in die anderen Mitgliedstaaten erfolgen, d. h. ohne die von der Kommission in ihrer Empfehlung (EU) 2016/1117 empfohlenen individuellen Zusicherungen und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Diese Empfehlung ist daher nicht mehr anwendbar. Die Kommission wird weiterhin in engem Kontakt mit den griechischen Behörden stehen, um insbesondere die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sowie die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Besitzstands und des Migrations- und Asylpakts sicherzustellen (EC 7.4.2025).
Quellen
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.2.2024): Mitteilung des BAMF an Pro Asyl vom 27.2.2024 - BAMF plant Dublin-Überstellungen nach Griechenland, https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/Dateien_fuer_Meldungen/20240227_IFG-Bescheid_BAMF_Dublin_UEberstellungen_GR.pdf, Zugriff 4.2.2025
? EC - Europäische Kommission (7.4.2025): Status of migration management in mainland Greece
? ECRE - European Council on Refugees and Exiles (1.2025): The implementation of the Dublin III regulation in 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/01/AIDA_Dublin-Update-2023.pdf, Zugriff 4.2.2025? ECRE - European Council on Refugees and Exiles (1.2025): The implementation of the Dublin römisch drei regulation in 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/01/AIDA_Dublin-Update-2023.pdf, Zugriff 4.2.2025
? GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024
? IAM - Informationsverbund Asyl & Migration (28.2.2024): BAMF plant Dublin-Überstellungen nach Griechenland, https://www.asyl.net/view/bamf-plant-dublin-ueberstellungen-nach-griechenland, Zugriff 4.2.2025
Verfahren nach Wiedereinreise nach Griechenland
Letzte Änderung 2025-05-20 12:50
(…)
Rückkehrer mit Schutztitel: Aufenthaltserlaubnis
Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022; vgl. MMA 5.12.2024).Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche MMA 5.12.2024).
Die Aufenthaltserlaubnis wird benötigt, um eine Sozialversicherungsnummer zu beantragen. Ohne diese hat man keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt (Raphaelswerk 12.2022).
Rückkehrende sollten sich zur Unterstützung an eine der zahlreichen Beratungsstellen wenden. Informationen der Asylbehörde zur Beantragung bzw. Erneuerung (auch per E-Mail möglich) einer Aufenthaltserlaubnis in verschiedenen Sprachen findet sich unter dem folgenden Link: https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/adeies-diamonis (Raphaelswerk 12.2022).
Für weitere Informationen zum Thema Dokumente für Schutzberechtigten siehe Schutzberechtigte.
International Schutzberechtigte sind hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum anderen Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Über das HELIOS-Programm können international Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Mietzuschüsse erhalten. Aus anderen EU-Ländern abgeschobene anerkannte Schutzberechtigte erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht und erhalten keine Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung. Ihnen droht in der Regel die Obdachlosigkeit (Raphaelswerk 12.2022). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB Athen 16.11.2023). Für weitere Informationen zum Thema Unterbringung von Schutzberechtigten siehe Schutzberechtigte.
Quellen
? EUAA - European Union Agency for Asylum (25.4.2024): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Greece, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_el.pdf, Zugriff 4.2.2025
? MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (5.12.2024): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über das VB-Büro
? Raphaelswerk - Raphaelswerk (12.2022): Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/wirberaten/fluechtlinge/zumindest-nicht-ohne-information, Zugriff 27.8.2024
? VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (16.11.2023): VB Bericht - Schutzberechtigte
Vulnerable / Unbegleitete minderjährige Asylwerber
Letzte Änderung 2025-05-21 07:53
Vulnerable
Laut dem aktuellen Asylgesetz gelten die folgenden Gruppen als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, direkte Verwandte von Opfern von Schiffbruch, Menschen mit Behinderung, Alte, Schwangere, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit kognitiven oder geistigen Behinderung, Folteropfer, Opfer von Vergewaltigung oder anderen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt wie Opfer weiblicher Genitalverstümmelung (GCR 6.2024).
Die Behörden sollen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab Antragstellung, oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens so die Notwendigkeit entsteht, prüfen, ob der Antragsteller den Schutz besonderer Verfahrensgarantien benötigt. Wenn im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder Grenzverfahrens eine angemessene Unterstützung des Antragstellers nicht möglich ist, sind diese Verfahrensarten nicht anwendbar. Ebenfalls können nur Vulnerable von speziellen Unterbringungsbedingungen profitieren. Wird eine Vulnerabilität festgestellt, sind besondere Unterbringungsbedingungen und besondere Verfahrensgarantien zu gewähren. Das Gesetz geht jedoch nicht darauf ein, worin diese besonderen Aufnahmebedingungen bestehen (GCR 6.2024; vgl. RSA 1.6.2024).Die Behörden sollen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab Antragstellung, oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens so die Notwendigkeit entsteht, prüfen, ob der Antragsteller den Schutz besonderer Verfahrensgarantien benötigt. Wenn im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder Grenzverfahrens eine angemessene Unterstützung des Antragstellers nicht möglich ist, sind diese Verfahrensarten nicht anwendbar. Ebenfalls können nur Vulnerable von speziellen Unterbringungsbedingungen profitieren. Wird eine Vulnerabilität festgestellt, sind besondere Unterbringungsbedingungen und besondere Verfahrensgarantien zu gewähren. Das Gesetz geht jedoch nicht darauf ein, worin diese besonderen Aufnahmebedingungen bestehen (GCR 6.2024; vergleiche RSA 1.6.2024).
Seit Ende 2019 ist die Nationale Organisation für öffentliche Gesundheit (EODY) – die Nachfolgerin von KEELPNO – für die Durchführung der medizinischen Untersuchungen zuständig. 2023 wurde ein neues Generalsekretariat für den institutionellen Schutz vulnerabler Personengruppen (GSVP) eingerichtet, das dem Staatssekretär für Migration und Asyl unterstellt ist (GCR 6.2024).
Die unzureichende Qualität der medizinischen und psychosozialen Screenings, sofern sie stattfinden, geben weiterhin Anlass zu großer Sorge. Berichten zufolge werden Vulnerabilitäten oft übersehen, sodass Personen das Asylverfahren durchlaufen, ohne dass zuvor die Screenings auf Vulnerabilität abgeschlossen wurden. Eine psychosoziale Beurteilung findet kaum statt, es gibt Schwierigkeiten bei der Überweisung an öffentliche Krankenhäuser, die Qualität der medizinischen Screenings und der psychosozialen Unterstützung ist gering. Laut NGOs wurden 2023 viele Verfahren ohne vorheriges angemessenes medizinisches und/oder psychologisches Screening eröffnet. Verzögerungen bei der Durchführung des Vulnerability-Assessments von zehn Tagen bis zu drei Monaten werden auch berichtet. In diesen Fällen werden aber dennoch Asylverfahren begonnen, ohne die vorgesehenen Verfahrensgarantien für Vulnerable zu gewähren. Nach Verfahrenseröffnung werden, obwohl theoretisch möglich, in der Praxis kaum mehr solche Untersuchungen eingeleitet (GCR 6.2024; vgl. RSA 1.6.2024). Die unzureichende Qualität der medizinischen und psychosozialen Screenings, sofern sie stattfinden, geben weiterhin Anlass zu großer Sorge. Berichten zufolge werden Vulnerabilitäten oft übersehen, sodass Personen das Asylverfahren durchlaufen, ohne dass zuvor die Screenings auf Vulnerabilität abgeschlossen wurden. Eine psychosoziale Beurteilung findet kaum statt, es gibt Schwierigkeiten bei der Überweisung an öffentliche Krankenhäuser, die Qualität der medizinischen Screenings und der psychosozialen Unterstützung ist gering. Laut NGOs wurden 2023 viele Verfahren ohne vorheriges angemessenes medizinisches und/oder psychologisches Screening eröffnet. Verzögerungen bei der Durchführung des Vulnerability-Assessments von zehn Tagen bis zu drei Monaten werden auch berichtet. In diesen Fällen werden aber dennoch As