TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/4 W192 2317757-1

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Veröffentlicht am 04.02.2026
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Entscheidungsdatum

04.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W192 2317757-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2025, Zl. 1414791506/241553719, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2025, Zl. 1414791506/241553719, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste spätestens am 13.10.2024 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen seiner Erstbefragung brachte er vor, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein, dem islamischen Glauben anzugehören, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken zu sein und aus der Provinz Parwan zu stammen. Er habe sein Herkunftsland im Jahr 2021 verlassen und wäre zu Fuß in den Iran gereist, wo er ca. 1,5 Jahre gelebt habe. Er habe sich danach in die Türkei begeben, wo er ebenso 1,5 Jahre verbracht habe, ehe er über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt wäre. Seine Eltern, ein Bruder und vier Schwestern würden in Afghanistan leben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass in Afghanistan die Taliban an der Macht seien. Er fürchte sich vor ihnen. Er habe all seine Fluchtgründe angegeben und habe keine weiteren Fluchtgründe.

Bei einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er die Taliban.

Am 11.07.2025 erfolgte nach Rücküberstellung aus Deutschland die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesens und Asyl (im Folgenden: BFA). Der Beschwerdeführer gab hierbei an, dass er gesund sei. Die Frage, ob er bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben erstattet habe, bejahte der Beschwerdeführer. Nach Vorhalt, dass auf seiner nachträglich vorgelegten Tazkira ein gegenüber seinen Angaben in der Erstbefragung anderes Geburtsdatum vermerkt sei, gab er an, dass bei der Erstbefragung „ein junger Mann (…) alles falsch geschrieben“ habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe in Afghanistan nach der Schule eine zweijährige Ausbildung im Veterinärbereich absolviert. Weiters habe er eine einmonatige Ausbildung bei der Polizei gemacht. Er sei danach von 2017 bis 2021 als Ortspolizist in seiner Herkunftsprovinz Parwan tätig gewesen. Sein Vater lebe im Iran, seine Mutter lebe in Afghanistan in seinem Elternhaus. Sein Bruder sei vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Sein Vater arbeite im Iran und versorge die Familie. Der Beschwerdeführer stehe mit seinen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt.

Zu den Gründen seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Ortspolizist gearbeitet habe und sie an der Front gegen die Taliban gekämpft hätten. Nach dem Fall der Regierung habe er dort nicht mehr leben können. Deshalb sei er mit seinem Vater und Bruder in den Iran geflüchtet. Nach seiner Ausreise seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm (bzw. seinem Vater und seinem Bruder) gefragt. Sie hätten nach einer Waffe gesucht. Als er noch bei der Arbeit gewesen sei, sei er auch bedroht worden. Sie seien den Amerikanern unterstellt gewesen. Die Taliban seien jedem Polizisten nachgegangen und es wäre sein Leben in Gefahr gewesen.

Der Beschwerdeführer legte dem BFA eine Empfangsbestätigung einer deutschen Behörde betreffend die Vorlage der ID-Karte im Original, eine Bestätigung über eine absolvierte Ausbildung bei der afghanischen Ortspolizei (ALP) vom Mai 2017 (Kopie), eine Bestätigung über einen vom Juni bis Dezember 2018 absolvierten Computerkurs (Kopie), eine Bestätigung über einen vom August bis Dezember 2020 absolvierten Kurs im Bereich „Mobile Repairing“ (Kopie) sowie eine Bestätigung über eine im Jahr 2016 absolvierte Ausbildung im Bereich „Veterinär“ (Kopie) vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer habe keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können und es habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan sowie im Besonderen in seiner Herkunftsprovinz sei als ausreichend sicher festzustellen. Es stehe weiters fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Herkunftsort, wo sich seine Familie befinde, über eine hinreichende Existenzgrundlage. Der Beschwerdeführer stehe mit seinen Angehörigen in Afghanistan in Kontakt. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Wohnmöglichkeit im Haus seiner Familie. Der Unterhalt seiner Familie sei abgesichert. Der Vater des Beschwerdeführers arbeite im Iran und unterstütze so die Familie. Der Beschwerdeführer sei im erwerbsfähigen Alter, gesund und angesichts der absolvierten Ausbildungen und seiner Berufserfahrung in der Lage, sein Auskommen gegebenenfalls mit Unterstützung durch seine Familie zu bestreiten. Er sei mit den Gebräuchen in Afghanistan vertraut. Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer habe keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können und es habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan sowie im Besonderen in seiner Herkunftsprovinz sei als ausreichend sicher festzustellen. Es stehe weiters fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Herkunftsort, wo sich seine Familie befinde, über eine hinreichende Existenzgrundlage. Der Beschwerdeführer stehe mit seinen Angehörigen in Afghanistan in Kontakt. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Wohnmöglichkeit im Haus seiner Familie. Der Unterhalt seiner Familie sei abgesichert. Der Vater des Beschwerdeführers arbeite im Iran und unterstütze so die Familie. Der Beschwerdeführer sei im erwerbsfähigen Alter, gesund und angesichts der absolvierten Ausbildungen und seiner Berufserfahrung in der Lage, sein Auskommen gegebenenfalls mit Unterstützung durch seine Familie zu bestreiten. Er sei mit den Gebräuchen in Afghanistan vertraut.

Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wurde von der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, bei der Polizei gewesen zu sein, jedoch keinen Ausweis erhalten zu haben. Die Aussagekraft der vorgelegten Kopie eines angeblichen Zertifikates betreffend eine dort erfolgte Ausbildung sei stark eingeschränkt, da dieses Zertifikat lediglich seinen Vornamen enthalte. Insbesondere bei Zutreffen der behaupteten Unterstellung in einer amerikanischen Einheit hätte man formellere Dokumente erwarten können. Der Beschwerdeführer habe auch weder seinen eigenen Rang noch genaue Vorgesetzte benennen können. Außerdem sei die afghanische Lokalpolizei (ALP) nicht direkt den Amerikanern, sondern der afghanischen Regierung unterstellt gewesen. Seine Behauptung, er sei gefährdet, weil er mit einer Waffe gesehen worden sei, sei realitätsfern, da die Taliban angesichts der Sicherheitslage in Afghanistan nicht in der Lage seien, jedem einzelnen Polizisten landesweit gezielt nachzustellen. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Dienstausweis vorgelegt, habe widersprüchliche Angaben zu seiner Stellung gemacht und sei nachweislich nie bedroht worden. Seine Behauptung, wonach die Taliban bei ihm zu Hause gewesen seien, sei erst auf Nachfrage geäußert worden, was die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben unterstreiche. Der Beschwerdeführer habe in der Zusammenschau aller vorgebrachten Gründe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können.

Rechtlich folge daraus, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden könne. Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und arbeitsfähig, sodass er für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte. Er verfüge im Herkunftsstaat auch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk und es sei seine Unterbringung im Falle seiner Rückkehr somit gewährleistet. Auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Wirtschafts- und Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich und zumutbar. Gegen eine Rückkehrkehrentscheidung würden angesichts der fehlenden familiären oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet sowie mangels einer außergewöhnlichen schützenswerten Integration keine Hinderungsgründe vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 05.08.2025 vom bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Ortspolizist im Einsatz gegen die Taliban tätig gewesen sei. Er habe aufgrund seiner glaubhaft vorgetragenen Bedrohung durch die Taliban sein Heimatland verlassen müssen. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan werde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte berichtet. Ebenso ergebe sich aus dem LIB, dass die Taliban auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und Angehörige bedrohen würden. Aus den Länderberichten gehe klar hervor, dass es auch mehrere Jahre nach der Machtübernahme der Taliban trotz Verkündung der Generalamnestie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlunge gegen ehemalige Angehörige der nationalen Sicherheitskräfte komme. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden zwar allgemeine Aussagen zu Afghanistan enthalten, sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen.

Der Beschwerdeführer habe sämtliche Frage der belangten Behörde gut und lebensnah beantwortet. Hätte die Behörde noch weitere Fragen betreffend die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers gehabt, hätte sie noch viel mehr in die Tiefe gehen müssen. Hinsichtlich der vom BFA vermeintlich entdeckten Widersprüche wolle der Beschwerdeführer klarstellen, dass er bereits in der Erstbefragung das auf der Tazkira vermerkte Geburtsdatum angeführt habe, der Dolmetscher ihm jedoch gesagt habe, dass er den Dolmetscherfehler, demzufolge ein anderes Geburtsdatum im Protokoll vermerkt worden sei, dann (offensichtlich gemeint: bei der späteren Einvernahme vor der Behörde) richtigstellen könne. Er habe dem BFA den einzigen noch verbliebenen Ausweis als Beweismittel seiner Tätigkeit als Ortspolizist in der Heimat vorgelegt. Andere Dokumente seien von seiner Mutter vor Ort vernichtet worden, damit diese nicht den Taliban in die Hände fallen würden. Hinsichtlich seines eigenen Dienstgrades oder Ranges in der Organisation der US-Unterstützungsmacht habe er deshalb nichts sagen können, weil Ortspolizisten vor Ort an sich in keinerlei Rangordnung eingebunden seien. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich mit einer Kalaschnikow seinen Dienst versehen und sei er mit dieser Waffe auch von den Taliban gesehen worden. Da seine Familie vor Ort sehr anerkannt gewesen sei, Tadschiken immer unterstellt worden sei, sich loyal zur ehemaligen Regierung verhalten zu haben, sei seine Familie umso mehr unter Beobachtung gestanden. Er würde bei einer angeordneten Rückkehr in sein Heimatland sehr schnell enttarnt und müsste mit schwersten Konsequenzen bis hin zur Tötung rechnen.

Aufgrund der weiterhin sehr prekären Sicherheits- wie Versorgungslage wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch Verletzungen seiner durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt, weshalb ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Aufgrund der weiterhin sehr prekären Sicherheits- wie Versorgungslage wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch Verletzungen seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt, weshalb ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Moslem sunnitscher Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Parwan geboren, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa im August 2021 lebte. Er reiste sodann über den Iran, wo er sich eineinhalb Jahre aufhielt, in die Türkei, wo er ebenso eineinhalb Jahre lebte, und in der Folge über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 13.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er verließ Österreich sodann am 23.10.2024 und begab sich illegal nach Deutschland, von wo aus er spätestens am 19.02.2025 nach Österreich rücküberstellt wurde, wo er sich seither aufhält.

Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan die zwölfjährige Grundschule abgeschlossen und 2016 einen zweijährigen Ausbildungskurs im Veterinärbereich, 2018 einen sechsmonatigen Computerkurs und 2020 einen viermonatigen Kurs zur Reparatur von Mobiltelefonen abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Mutter sowie ein Bruder und vier Schwestern des Beschwerdeführers leben in Afghanistan in der Provinz Parwan im Heimatdorf des Beschwerdeführers im familieneigenen Haus. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet im Iran und unterstützt die in Afghanistan lebenden Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt.

Der Beschwerdeführer bezieht aktuell Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist strafrechtlich unbescholten. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer hat weder Familienangehörige noch sonstige intensive soziale Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Deutschkurse besucht, noch Sprachzertifikate erworben. Er war weder beruflich noch ehrenamtlich tätig.

1.1.2. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er diese im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Tadschike), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr (durchgehend) seit dem Jahr 202

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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