Entscheidungsdatum
04.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W192 2284887-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2023, Zl. 1341740010/230238907, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2023, Zl. 1341740010/230238907, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 31.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 02.02.2023 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab er an, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und Moslem sunnitischer Ausrichtung sei. Er stamme aus Baghlan, wo seine Mutter, seine Ehefrau, vier Brüder und zwei Schwester leben würden. Sein Vater sei verstorben. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat vor etwa drei Jahren verlassen, habe sich fünf Monate im Iran und zwei Jahre in der Türkei aufgehalten und sei dann über Bulgarien Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er auf den Feldern fünf Personen gesehen habe, die seinen Nachbarn, der beim afghanischen Militär gewesen sei, getötet hätten. Er habe eine dieser fünf Personen, die im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebe, gekannt und habe dies bei der Rückkehr nach Hause seinem Vater erzählt. Beide seien zur Polizei gegangen und diese habe den Täter festgenommen. Am nächsten Tag sei der Vater des Täters zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen und habe sich als Anhänger der Taliban bezeichnet und die Familie mit dem Tod bedroht. Der Vater habe den Beschwerdeführer zu seinem Onkel verwiesen, der ihn weiter in dem Iran geschickt habe. Dort habe der Beschwerdeführer erfahren, dass man seinen Vater und seinen Onkel getötet habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 15.12.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben getätigt habe, ihm die Protokolle rückübersetzt worden seien und alles korrekt protokolliert worden sei.
Der Beschwerdeführer sei in Pakistan geboren und im Alter von drei oder fünf Jahren mit seiner Familie nach Baghlan in Afghanistan zurückgekehrt. Er habe neun Jahre eine Schule besucht und sei dann in einer Werkstatt für Motorräder und Generatoren tätig gewesen und habe auch als Elektriker gearbeitet. Er habe viereinhalb Monate vor seiner Ausreise geheiratet.
Der Vater des Beschwerdeführers habe in Saudi-Arabien gearbeitet und sich dann nach der Rückkehr nach Afghanistan Grundstücke gekauft. Der Vater sei verstorben, die Mutter, vier Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers würden in der Provinz Baghlan bei seinem Onkel väterlicherseits leben. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre lang in der Türkei gelebt und gemeinsam mit seinem Bruder seine Mutter versorgt. Nunmehr versorge sein in der Türkei aufhältiger Bruder die Familie. Der Beschwerdeführer stehe in Kontakt mit seinen Familienangehörigen. Seine Ehefrau, mit welcher er vor etwa vier Jahren auf traditionelle Weise vor einem Mullah die Ehe geschlossen habe, lebe in Pakistan.
Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater in Baghlan eine Werkstatt betrieben habe, in der Beschwerdeführer gearbeitet habe, während sein Vater sich um die Landwirtschaft gekümmert habe. Ein Cousin des Beschwerdeführers sei bei der Armee gewesen und von Taliban von zu Hause entführt worden. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer im Auftrag seines Vaters unterwegs gewesen, um landwirtschaftliche Grundstücke zu bewässern und habe die Bewässerungsanlage eingeschaltet. Er habe einen Pick-Up gesehen, aus dem sein Cousin ausgestiegen sei, der in Begleitung von drei Personen gewesen sei. Eine der drei Personen habe auf seinen Cousin mit einer Kalaschnikow geschossen. Der Beschwerdeführer habe diese Person gekannt, weil es der Nachbar gewesen sei. Die Tätergruppe sei ins Auto gestiegen und weggefahren. Der Cousin sei bereits tot gewesen.
Der Beschwerdeführer habe seiner Familie erzählt, dass er den Mörder, einen Nachbarn gesehen habe. Dieser sei kein Angehöriger der Taliban gewesen. Nach einer Woche hätte die Familie des Beschwerdeführers in der Stadt Pol-e Khumri eine entsprechende Anzeige erstattet und es sei nach drei oder vier Tagen diese Person von der Polizei festgenommen worden und der Beschwerdeführer habe ihn bei einer Gegenüberstellung erkannt. Beim Abendessen sei der Vater des Täters zur Familie des Beschwerdeführers gekommen und habe diese aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen. Der Onkel mütterlicherseits des Täters sei ein Angehöriger der Taliban und die Familie des Beschwerdeführers würde Probleme bekommen. Der Vater des Beschwerdeführers habe entgegnet, dass er keine Anzeige erstattet hätte, der Nachbar sei jedoch davon überzeugt gewesen, weil er Leute bei der Behörde habe. Er habe der Familie bis zum nächsten Tag Zeit gegeben und gedroht, dass ihnen etwas zustoßen würde, wenn sie die Anzeige nicht zurückziehen.
Der Vater des Beschwerdeführers habe den Mann der Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers angerufen, der noch in der Nacht zur Familie gekommen sei. Sie seien dann zur Sicherheitskommandantur gegangen. Die Nacht hätten sie in einem Hotel in der Stadt verbracht und am nächsten Morgen hätten sie die Anzeige zurückziehen wollen, es sei ihnen aber gesagt worden, dass der Täter mit Waffen und Bomben festgenommen worden sei und die Behörden davon ausgehen, dass er ein Angehöriger der Taliban sei.
Der Beschwerdeführer sei dann eine Woche bei seinem Onkel geblieben und der Nachbar habe den Vater des Beschwerdeführers gewarnt, dass der Onkel des Täters, der ein Talib sei, darüber Bescheid wisse, dass der Täter wegen der Familie des Beschwerdeführers in Haft sei. Der Beschwerdeführer sei sodann nach Kabul gereist, habe dort 40 Tage bei einem anderen Onkel gelebt und sei dann mit seinem jüngeren Onkel in den Iran ausgereist. Er sei dort vier Monate geblieben und danach drei Jahre in der Türkei gewesen. Als er dort gewesen sei, sei die Regierung gestützt worden. Dabei sei der Vater des Täters getötet worden. Im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban seien alle Häftlinge freigelassen worden, darunter auch der Täter. Er habe dann einige Male beim Vater des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdeführer gefragt. Sechs Monate nach der Machtübernahme sei der Vater des Beschwerdeführers auf seinen Feldern erschossen worden.
Etwa drei Monate später habe ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers den Nachbarn bitten wollen, die Fehde zu beenden, wobei der Beschwerdeführer ihm davon abgeraten habe. Der Onkel sei auf dem Weg nach Kabul entführt worden und es sei drei Tage später seine Leiche gefunden worden.
Der Beschwerdeführer tätigte auf Befragen weitere Angaben über den Ablauf der behaupteten Tötung des Cousins.
Der Beschwerdeführer fürchte im Falle einer Rückkehr vom Täter getötet zu werden. Dieser habe den Beschwerdeführer zwar nicht am Tatort gesehen, er wisse aber, dass der Beschwerdeführer die Anzeige erstattet habe, weil sein Vater Kontakte in die Behörde gehabt habe und dies selbst offengelegt habe.
Die Familie des Beschwerdeführers habe keine Beweise dafür, dass der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers durch die Nachbarfamilie getötet worden seien.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit und religiöse Überzeugung, nicht jedoch die Identität des Beschwerdeführers im Sinne seiner Angaben fest.
Die Behörde beurteilte die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Die Behörde stützte ihre Beweiswürdigung zunächst auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im Widerspruch zu seinen späteren Angaben im Verfahren behauptet habe, dass er Zeuge der Tötung eines Nachbarn, der beim Militär gedient haben soll, gewesen sei, während er seinen Cousin mit keinem Wort erwähnt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer die angeblich von ihm wahrgenommene Tötung seines Cousins im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.12.2023 hinsichtlich mehrerer Aspekte in der zunächst erfolgten freien Darstellung gegenüber Angaben, die er im weiteren Verlauf der Einvernahme auf Nachfrage tätigte, widersprüchlich beschrieben, sodass dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei. Ebenso sei die im Zusammenhang damit behauptete Tötung des Vaters und des Onkels des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage und der Versorgungslage im Herkunftsstaats sei dem Beschwerdeführer als gesunden arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung und familiären Rückhalt eine Rückkehr in die Herkunftsregion zumutbar. Angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und des Fehlens von Anhaltspunkten für das Bestehen von intensiv ausgeprägten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 16.01.2024 ausgeführte Beschwerde, in der die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers in einer der gegenüber dem BFA vorgebrachten Varianten wiederholt wurden. Es wurde unter Wiedergabe von Ausschnitten aus Länderberichten vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Verfolgung durch die Taliban zu befürchten habe und auch als verwestlicht wahrgenommene Rückkehr aus Europa von individueller Verfolgung bedroht sei. Unter Hinweis auf Ausschnitte aus Länderberichten wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage geraten würde.
Zur Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein nachvollziehbares Vorbringen erstattet habe und die bei Nachfrage der Behörde im Zuge seiner Einvernahme aufgetretenen Abweichungen bloß neue Details und eine schlüssige Erläuterung des Geschehens gebildet hätte. Die Behörde habe auch die Verfassung des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung nicht berücksichtigt. Die Beschwerde hat es nicht unternommen, den von der Behörde aufgezeigten Widersprüchen und Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen konkret entgegenzutreten.
Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante politische Verfolgung durch die Taliban drohe. Angesichts der volatilen Sicherheitslage und der dramatischen Versorgungslage wäre ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrkehrentscheidung wurde eingewendet, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, sich zu integrieren und die deutsche Sprache anzueignen. Er stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und sei nie straffällig gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11.10.2024 eine Verhandlung über die Beschwerde durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und zu der das BFA keine Vertreter entsandt hat. Dabei wurden die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers und die Situation im Herkunftsstaat erörtert.
Mit Eingabe seiner Vertretung vom 24.09.2025 legte der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen und eine Beschäftigungsbewilligung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Moslem sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren, zog jedoch als Kleinkind mit seiner Familie in die Provinz Baghlan, wo er etwa acht bis neun Jahre die Schule besuchte und in einer Werkstatt für Motorräder sowie als Elektriker gearbeitet hat. Er reiste zu Beginn des Jahres 2020 über den Iran in die Türkei, wo er sich etwa drei Jahre lang aufhielt und als Bäcker erwerbstätig war. Er stellte am 31.01.2023 nach illegaler Einreise den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist nach traditionellem religiösem Ritus verheiratet und kinderlos.
Die Ehefrau sowie jedenfalls die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers leben in dessen Herkunftsregion. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist 2024 aus der Türkei nach Afghanistan abgeschoben worden; dieser wurde bei Ankunft von IOM finanziell unterstützt und mit einer Identitätskarte ausgestattet. Er ist zur Mutter des Beschwerdeführers zurückgekehrt.
Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer hat nach seiner Einreise Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen. Für ihn wurde eine Beschäftigungsbewilligung als gastgewerbliche Hilfskraft mit Befristung vom 19.08.2025 bis 19.08.2026 erteilt und er ist nunmehr erwerbstätig. Er hat weder Familienangehörige noch sonstige intensive soziale Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht, jedoch keine Sprachzertifikate erworben.
1.1.2. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Seine Behauptungen, er habe Verfolgung durch einen Angehörigen einer benachbarten Familie zu befürchten, der auf Grund einer Anzeige und Identifizierung durch den Beschwerdeführer wegen eines Tötungsdelikts in Strafhaft angehalten worden sei, sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Tadschike), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit dem Jahr 2023 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.
1.1.3. Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter mit Schulbildung und Berufserfahrung in mehreren Gebieten ohne festgestellten Schutzbedarf im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehört aufgrund seiner Gesundheit und seines Alters nicht zur Risikogruppe eines schweren Verlaufs einer Corona-Infektion. Der Beschwerdeführer könnte seinen notdürftigen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten, ohne auf etwaige Unterstützung durch Familienangehörige oder von sonstiger Seite angewiesen zu sein.
Es ist für den Beschwerdeführer möglich, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsregion seinen Unterhalt durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit erwirtschaften und des ist ihm zumutbar, gegebenenfalls durch Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer dabei etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überwinden. Der Beschwerdeführer ist somit nicht auf Unterstützungsleistungen seiner Familie bei der Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu