TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/4 W192 2284486-1

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Veröffentlicht am 04.02.2026
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Entscheidungsdatum

04.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W192 2284486-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.12.2023, Zl. 1336117210/223818641, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.12.2023, Zl. 1336117210/223818641, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2025 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte 17.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen seiner Erstbefragung brachte er vor, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein, dem islamischen Glauben anzugehören, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen zu sein und aus der Provinz Nangarhar zu stammen. Er habe sein Herkunftsland vor ca. 17 Monaten verlassen und wäre über Pakistan, den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt, wo er sich bis Dezember 2022 aufgehalten habe. Er sei am 13.12.2022 nach Deutschland ausgereist und wäre am 17.08.2023 nach Österreich rücküberstellt worden. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester, seine Ehefrau und zwei Kinder würden alle in Afghanistan leben. In Österreich lebe sein mit ihm gereister Cousin. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er Reporter in Afghanistan gewesen sei und für einen (namentlich genannten) Radiosender gearbeitet habe. Die Taliban seien gegen „sie“ gewesen und hätten mehrere Kollegen von ihm umgebracht. Als die Taliban die Macht übernommen hätten, hätten sie ihn und seine Familie bedroht. Sie hätten seinen Vater umgebracht. Er habe richtig Angst gehabt. Danach habe er sofort beschlossen, das Land zu verlassen.

Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst um sein Leben.

Am 06.12.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vor dem Bundesamt für Fremdenwesens und Asyl (im Folgenden: BFA). Der Beschwerdeführer gab hierbei an, dass er gesund sei. Die Frage, ob er bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben erstattet habe, bejahte er, gab jedoch an, dass keine Rückübersetzung stattgefunden habe und nicht alles richtig protokolliert worden sei. Sein Alter sei falsch aufgenommen und ein Buchstabe sei bei seinem Namen nicht richtig aufgeschrieben worden. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er sei in Nangarhar geboren und sei im Kindesalter mit seinen Eltern in die Stadt gezogen. Seine Mutter, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder würden bei seinem Onkel väterlicherseits in Jalalabad (Nangarhar) leben. Es würden auch ein Onkel mütterlicherseits und seine verheiratete Schwester in Jalalabad leben. Sein Onkel betreibe eine Schneiderei. Er stehe mit seinen Angehörigen in Kontakt. Er habe in Afghanistan für zwölf Jahre die Schule besucht und abgeschlossen. Er habe danach für drei Jahre Journalismus studiert, jedoch zum Schluss sein Studium abbrechen müssen.

Zu den Gründen seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Journalist für einen TV- und Radiosender tätig gewesen wäre und anfänglich als Kameramann und dann als „Presenter“ gearbeitet habe. Dieser Sender sei dann von den Taliban gesperrt worden, weshalb er ab August 2020 bei einem anderen Sender gearbeitet habe. Er habe Berichte bearbeitet, erstellt und Programme aufgenommen. Die Taliban hätten die Freiheiten, welche die Medien gehabt hätten, abgelehnt, den Beschwerdeführer und seine Kollegen als Ungläubige bezeichnet und ihnen vorgeworfen, gegen den Islam zu arbeiten. Sie hätten den Beschwerdeführer zwei Mal persönlich telefonisch kontaktiert. Einmal sei er im Jahr 2019 und einmal im Jahr 2020 angerufen worden, als er seine Arbeit beim ersten Sender beendet und beim zweiten Sender zu arbeiten begonnen habe. Die Taliban hätten auch einen anderen Sender angegriffen und Kollegen getötet und sei ihm am Telefon gesagt worden, dass auch ihm dasselbe passieren würde, wenn er den Forderungen der Taliban nicht nachkommen würde.

Der Beschwerdeführer legte dem BFA ein Konvolut an Unterlagen seine Arbeit betreffend (darunter Bestätigungsschreiben für seine Tätigkeit bei den beiden genannten Sendern jeweils in Kopie sowie seinen Dienstausweis im Original) sowie seine ID-Karte im Original vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer habe keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können und es habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer habe keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können und es habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan sowie im Besonderen in seiner Herkunftsregion Nangarhar sei als ausreichend sicher festzustellen. Es stehe weiters fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Herkunftsregion „Kabul“ (offenkundig gemeint: Nangarhar) über eine hinreichende Existenzgrundlage sowie über die Wohnmöglichkeit im Haus seiner Verwandten. In Afghanistan würden noch Onkel, Tanten und deren Familien in Afghanistan leben und würden seine Onkel einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Beschwerdeführer habe Schulbildung, sei im erwerbsfähigen Alter, gesund und in der Lage, sein Auskommen durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Er sei mit den Gebräuchen in Afghanistan vertraut.

In der Beweiswürdigung führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer schon als Person unglaubwürdig sei, da er im Verfahren in Österreich sowie auch in Deutschland jeweils unterschiedliche Geburtsdaten angegeben habe. Er habe weiters nicht glaubhaft machen können, tatsächlich Journalist gewesen zu sein, umso mehr er nicht wirklich seine Aufgaben bei den beiden vorgebrachten Radiosendern angegeben hätte können. Es könne zwar sein, dass der Beschwerdeführer für die genannten Sender gearbeitet habe, mit Sicherheit aber nicht als Journalist und vor allem nicht in einer hohen Stellung, sodass er als Ziel für die Taliban interessant gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe in der Zusammenschau aller vorgebrachten Gründe keine Gefährdung und Verfolgung seiner Person durch die Taliban glaubhaft machen können. Rechtlich folge daraus, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden könne.

Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und arbeitsfähig und verfüge im Herkunftsstaat über eine Existenzgrundlage. Der Kontakt zu seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen sei gut und gehe der Großteil seiner Angehörigen einer Erwerbstätigkeit nach. Auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Wirtschafts- und Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich und zumutbar. Gegen eine Rückkehrkehrentscheidung würden angesichts der fehlenden familiären oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet sowie mangels einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration keine Hinderungsgründe vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 02.01.2024 vom bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, als Journalist bei einem Radiosender gearbeitet zu haben und deshalb von den Taliban bedroht worden zu sein. Die Behörde habe die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sicher nicht als Journalist und vor allem nicht in einer höhen Stellung, die ihn als Ziel für die Taliban interessant gemacht haben könnte, gearbeitet habe, damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht deutlich die Inhalte seiner Arbeit beschreiben habe können. Es werde gerügt, dass die belangte Behörde die Einvernahme zu wenig detailliert vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer hätte bei einer eingehenderen Befragung sehr wohl die von der Behörde vermissten Informationen geben können.

Es ergebe sich zudem aus den dem angefochtenen Bescheid seitens der Behörde zu Grunde gelegten Feststellungen zum Kapitel „Meinungs- und Pressefreiheit“, dass die Taliban mit Drohungen, Einschüchterungen und Gewalt gegen Medienvertreter vorgehen würden und es zu Verhaftungen von Medienwirkenden und gezielten Tötungen von Journalisten durch den Geheimdienst der Taliban gekommen sei. Der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr von den Taliban als Gegner wahrgenommen, weshalb er mit seiner Verfolgung durch die Taliban rechnen müsse. Die belangte Behörde habe im Übrigen das bei der Erstbefragung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Familie nach der Machtübernahme der Taliban bedroht und sein Vater umgebracht worden sei, in keiner Weise berücksichtigt.

Die Feststellung der Behörde, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sei, sei unzutreffend, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme auf die Frage nach der finanziellen Situation seiner Familie angegeben habe, dass es seiner Familie nicht mehr so gut gehe. Sein Onkel habe mittlerweile aufgrund der verschlechterten Wirtschaftslage Schwierigkeiten, seine eigene Familie zu versorgen und sei nicht mehr in der Lage, die Angehörigen des Beschwerdeführers zu versorgen. Aufgrund der weiterhin sehr prekären Sicherheits- wie Versorgungslage wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit somit auch Verletzungen seiner durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt, weshalb ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Die Feststellung der Behörde, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sei, sei unzutreffend, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme auf die Frage nach der finanziellen Situation seiner Familie angegeben habe, dass es seiner Familie nicht mehr so gut gehe. Sein Onkel habe mittlerweile aufgrund der verschlechterten Wirtschaftslage Schwierigkeiten, seine eigene Familie zu versorgen und sei nicht mehr in der Lage, die Angehörigen des Beschwerdeführers zu versorgen. Aufgrund der weiterhin sehr prekären Sicherheits- wie Versorgungslage wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit somit auch Verletzungen seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt, weshalb ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 04.09.2025 eine Verhandlung über die Beschwerde durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und zu der das BFA keine Vertreter entsandt hat. Dabei wurden die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers und die Situation im Herkunftsstaat erörtert.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zwei ärztliche Befunde betreffend seine im Iran lebenden Kinder, Mietverträge betreffend seine im Iran lebenden Kinder sowie integrationsrelevante Unterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Moslem sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar geboren, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa im Februar 2022 lebte. Der Beschwerdeführer reiste nach der für ihn im Herkunftsstaat am 24.02.2022 erfolgten Ausstellung einer ID-Karte im Februar 2022 über Pakistan, den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 03.12.2022 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er reiste am 13.12.2022 nach Deutschland weiter, wo er am selben Tag um internationalen Schutz ansuchte und am 17.08.2023 nach Österreich rücküberstellt wurde. Am selben Tag stellte er erneut in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan die zwölfjährige Grundschule abgeschlossen und studierte für drei Jahre das Fach Journalismus, erwarb jedoch keinen Studienabschluss. Er hat bei zwei Medienunternehmen (Radio- und TV-Sendern) mitgearbeitet, dies jedoch in keiner exponierten oder leitenden Position. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Die Ehefrau, die beiden Kinder sowie ein Bruder und der Schwager des Beschwerdeführers leben im Iran. Der Beschwerdeführer steht mit seinen im Iran lebenden Angehörigen in regelmäßigen Kontakt.

Der Beschwerdeführer hat zu keinen etwaigen weiteren in Afghanistan lebenden Angehörigen einen aufrechten Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten. Er ist seit April 2025 in Österreich bei einem Gastronomiebetrieb legal erwerbstätig. Er hat in Österreich keine familiären oder sonstigen intensiven Bindungen.

1.1.2. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er diese im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Paschtune), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit Dezember 2022 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.

1.1.3. Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter mit Schulbildung, weiterführender Berufsausbildung und Berufserfahrung ohne festgestellten Schutzbedarf im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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