Entscheidungsdatum
04.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W192 2280473-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Züger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2023, Zl. 1292032400/212003553, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Züger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2023, Zl. 1292032400/212003553, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 24.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner am 25.12.2021 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass er der paschtunischen Volksgruppe angehöre, Muslim sunnitischer Ausrichtung sei und aus der Provinz Nangarhar stamme. Im Herkunftsstaat würden seine Eltern sowie fünf Brüder und fünf Schwestern leben.
Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat vor etwa drei Monaten verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.
Er brachte vor, dass er den Herkunftsstaat verlassen habe, weil die Lage sehr schlecht sei und es keine Sicherheit gebe. Der Beschwerdeführer habe bei einem Militärposten mit seinem Onkel als Koch gearbeitet. Der Onkel sei von Taliban getötet worden und der Beschwerdeführer habe nunmehr Angst vor den Taliban und fürchte um sein Leben.
Der Beschwerdeführer bestätigte nach Rückversetzung die Richtigkeit der aufgenommenen Niederschrift.
Am 02.08.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wobei dieser angab, dass er im Verfahren bisher wahrheitsgemäße Angaben getätigt habe und behauptete, dass seine Angaben bei der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden seien.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er in Pakistan geboren worden sei, seine Familie aber nach Afghanistan gegangen sei, als er zwei Monate alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatdorf acht Jahre die Grundschule besucht und dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Eltern und Geschwister würden im Herkunftsort leben. Der Beschwerdeführer änderte seine Angaben dahingehend, dass er mit seiner Familie ein Jahr vor seiner Ausreise nach Kabul gegangen sei, wo seine Familienangehörigen nunmehr in einem Mietshaus leben würden.
Der Beschwerdeführer sei von Taliban geschlagen worden, wobei sein Oberschenkel gebrochen worden sei. Er sei deshalb in Österreich vor eineinhalb Monaten operiert worden.
Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat bis zu einem Vorfall ein Jahr vor seiner Ausreise als Koch bei seinem Onkel mütterlicherseits in Jalalabad gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe Probleme gehabt, nachdem sein Onkel mütterlicherseits im Jahr 2019 in der Provinz Laghman getötet worden sei. Auf Befragen nach der Art der Probleme brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Taliban ihn nicht in Frieden gelassen hätten, weil sein Bruder beim Militär gewesen sei und die Taliban immer nach ihm gefragt hätten. Er bestätigte, dass lediglich die Fragestellungen der Taliban für ihn persönlich ein Problem gewesen seien und dass es keine anderen Probleme mit Taliban gegeben habe. Es seien Taliban dreimal bei ihm gewesen und dies sei in der Woche nach dem Tod seines Onkels geschehen. Der Beschwerdeführer habe am Tag nach dem dritten Kontakt mit Taliban das Land verlassen.
Beim dritten und letzten Kontakt mit den Taliban hätten diese dem Beschwerdeführer gesagt, dass er seine beiden namentlich bezeichneten Onkel mütterlicherseits und seinen Bruder finden solle, wobei sie ihn dann gehen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei dabei gerade in einem Geschäftslokal eines Freundes in seinem Heimatdorf gewesen, wobei zwei Taliban draußen gewesen seien und zwei ins Geschäft gekommen seien. Man habe dem Beschwerdeführer einen Sack über den Kopf gestülpt und er sei in ein Haus in einen anderen Distrikt gebracht worden, wo nach seinen Verwandten gefragt worden sei. Danach habe man ihm drei Tage Zeit gegeben und ihn gehen lassen, um seine Verwandten zu finden, widrigenfalls die Taliban wiederkommen würden. Bei diesem Vorfall hätten die Taliban ihn in der Früh mitgenommen und er sei am Abend in dem Heimatort zurückgekehrt und habe den Vorfall seinen Eltern erzählt. Am nächsten Tag sei die Familie nach Kabul gezogen und der Beschwerdeführer sei nach drei oder vier Tagen über Nimroz in den Iran gereist. Im Zuge der Weiterreise sei er - etwa im Alter von 17 Jahren - in Mekka wegen fehlender Dokumente festgenommen, eineinhalb Jahre in Haft angehalten und dann nach Afghanistan abgeschoben worden.
Der Beschwerdeführer könne nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, weil seine Mutter ihm auf Grundlage einer Information des Freundes, der das Geschäftslokal im Herkunftsorts des Beschwerdeführers besitze, gesagt habe, dass er bei einer Rückkehr getötet werde.
Auf Nachfrage über den Grund der von ihm eingangs angesprochenen Operation in Österreich nach Rückübersetzung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von Taliban bei der beschriebenen Verschleppung geschlagen worden sei, wobei seine Schulter und sein Oberschenkel gebrochen sei. Er sei danach in der Lage gewesen, zu gehen, weil er geringe Schmerzen gehabt habe. Er sei eine Woche in Kabul im Krankenhaus gewesen und dann in Kabul nach Hause gegangen. Er habe sich dort drei Tage lang aufgehalten.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit und religiöse Überzeugung des Beschwerdeführers im Sinne seiner Angaben, nicht jedoch dessen Identität fest.
Die Behörde beurteilte die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers anhand der Darstellung von mehreren Widersprüchen und Plausibilitätserwägungen als nicht glaubhaft und stellte fest, dass dieser als gesunder arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat eine hinreichende Existenzgrundlage erwirtschaften könne. Angesichts der kurzen Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und des Fehlens von familiären oder sonstigen Bindungen würden keine Hinderungsgründe gegen die Erlassung einer Rückkehrkehrentscheidung vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 24.10.2023 ausgeführte Beschwerde, in der die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt wurden. Es wurde vorgebracht, dass sich mit der Machtübernahme durch die Taliban die Gefahr der Verfolgung von Personen, die mit dem afghanischen Regime in Verbindung gebracht werden, erhöht habe und dass der Beschwerdeführer auch als Rückkehr aus dem Westen seitens der Taliban als Abtrünniger wahrgenommen werde.
Gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wandte der Beschwerdeführer – abweichend von seinen Angaben im Zuge der Einvernahme - ein, dass es sich bei seinem namentlich bezeichneten getöteten Onkel um einen Onkel mütterlicherseits und den namensgleich bezeichneten Onkel, welcher zur Finanzierung der Ausreise des Beschwerdeführer sein Haus verkauft habe, um einen Onkel väterlicherseits handle. Mit seinen Aussagen in der Einvernahme, dass seine Schulter und ein Bein gebrochen worden seien, habe er nicht Knochenbrüche gemeint, sondern Verletzungen, die er dadurch erlitten habe, dass er geschlagen worden sei.
Unter Hinweis auf UNHCR-Richtlinien, EASO-Länderberichte vom April 2022 und näher bezeichnete Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aus 2022 wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Den Erwägungen über die Zulässigkeit einer Rückkehrkehrentscheidung wurde in Beschwerdeschriftsatz nicht konkret entgegengetreten. Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde beantragt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 08.10.2024 eine Verhandlung über die Beschwerde durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und zu der das BFA keine Vertreter entsandt hat. Dabei wurden die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers und die Situation im Herkunftsstaat erörtert.
In einer Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 21.10.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beckenfehlstellung-trotz erfolgter Operation-einer signifikanten Minderung der Erwerbsfähigkeit unterliege und bei Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sei, sein Auskommen durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften, weil er sich nicht gegen die Konkurrenz von gesundheitlich vollfitten Mitbewerbern durchsetzen könne. Der ihn treffende orthopädische und medizinische Handlungsbedarf sei im Herkunftsstaat nicht gedeckt, wozu auf Ausführungen betreffend die Gesundheitsversorgung in der EUAA Country Guidance Afghanistan Mai 2024 verwiesen wurde.
In dieser Stellungnahme wurden die Vorlage eines fachärztlichen Befundes über erforderliche orthopädische Behandlung sowie des Ergebnisses einer TBC-Kontrolluntersuchung angekündigt, die in weiterer Folge nicht erfolgt sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 05.11.2025 über das Ergebnis einer Beweisaufnahme informiert, wonach die angekündigte Vorlage ärztlicher Bestätigungen nicht erfolgt sei und dass der Beschwerdeführer laut vorliegenden Versicherungsdaten in der Zeit vom 17.03.2025 bis 12.05.2025 in einem Gastronomiebetrieb als Arbeiter geringfügig beschäftigt war, woraus ersichtlich sei, dass eine signifikante Minderung seiner Erwerbstätigkeit nicht vorliege und ein in treffender orthopädischer und medizinischer Handlungsbedarf nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Moslem sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren und zog mit seiner Familie im Alter von etwa zwei Monaten nach Afghanistan, wo er mit seinen Eltern, fünf Brüdern und fünf Schwestern in der Provinz Nangarhar lebte. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat acht Jahre lang die Grundschule besucht und als Koch gearbeitet. Er reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt aus Afghanistan aus, stellte am 09.11.2021 in Bulgarien einen Asylantrag sowie am 24.12.2021 nach illegaler Einreise in Österreich einen Asylantrag. Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in einer Mietwohnung in Kabul leben.
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 17.03.2025 bis 12.05.2025 als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer bezieht aktuell Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer wurde vom 28.12.2021 bis 24.02.2022 bei Diagnose von pulmonaler Tuberkulose stationär behandelt und am 24.02.2022 im guten Allgemeinzustand entlassen, wobei regelmäßige lungenfachärztliche Kontrollen empfohlen worden. Laur einem Ambulanzbericht vom 08.06.2022 war er asyptomatisch und es wurde eine lungenfachärztliche Kontrolle nach sechs Monaten empfohlen.
Beim Beschwerdeführer erfolgte am 16.06.2023 bei Diagnose einer Hüftgelenksdysplasie die Implantation eines künstlichen Hüftgelenks und er wurde nach Mobilisation in gutem Allgemeinzustand am 23.06.2023 aus der Krankenanstalt entlassen.
Beim Beschwerdeführer liegt kein orthopädischer oder sonstiger medizinischer Behandlungsbedarf mehr vor und es ist auch keine signifikante Minderung seiner Erwerbsfähigkeit gegeben.
Der Beschwerdeführer hat weder Familienangehörige noch sonstige intensive soziale Kontakte in Österreich. Er hat in Österreich Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, jedoch keine Sprachzertifikate erworben.
1.1.2. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Seine Behauptungen, er habe Verfolgung durch Taliban wegen der Tätigkeit seines Bruders in der Armee bzw. der Tätigkeit seines Onkels bei der Lokalpolizei zu befürchten, sind nicht glaubhaft. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von Taliban verschleppt, misshandelt und nach dem Aufenthalt von Angehörigen befragt wurde. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Paschtune), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit dem Jahr 2021 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.
1.1.3. Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter mit Schulbildung und Berufserfahrung im Gastronomiebereich im Herkunftsstaat und in Österreich ohne festgestellten Schutzbedarf im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehört aufgrund seiner Gesundheit und seines Alters nicht zur Risikogruppe eines schweren Verlaufs einer Corona-Infektion. Der Beschwerdeführer könnte seinen notdürftigen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten, ohne auf etwaige Unterstützung durch Familienangehörige oder von sonstiger Seite angewiesen zu sein. Daneben besteh für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, sich nach einer Rückkehr in Kabul niederzulassen, wo nach seinen Angaben nunmehr seine Eltern und Geschwister leben
Es ist für den Beschwerdeführer möglich, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort Unterkunft seinen Unterhalt durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit erwirtschaften und des ist ihm zumutbar, gegebenenfalls durch Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer dabei etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überwinden. Der Beschwerdeführer ist somit nicht auf Unterstützungsleistungen seiner Familie bei der Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen