Entscheidungsdatum
04.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
,
W156 2268508-3/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.10.2025, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2026 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.10.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2026 zu Recht:
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 21.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid vom 02.02.2023, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 02.02.2023, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2023, W286 2268508-1, als unbegründet abgewiesen.3. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2023, W286 2268508-1, als unbegründet abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2024 einen Folgeantrag.
5. Der Beschwerdeführer wurde am 08.09.2025 von der belangten Behörde niederschriftlich bezüglich Folgeantrag und Prüfung des Aberkennungsverfahrens einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er im vorherigen Asylverfahren nur subsidiären Schutz erhalten habe und ihm gesagt worden sei, wenn er einen zweiten Antrag stelle, würde er Asyl erhalten. Die Vertreibung von Bashar al-Assad halte er für gut, aber Syrien sei zerstört und es herrsche noch Chaos. Er könne sich keine Rückkehr vorstellen, die Sicherheitslage sei nicht gut und er könnte jederzeit getötet werden.
6. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2025, Zl. XXXX , zugestellt am 03.11.2025, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 02.02.2023 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 02.02.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.6. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2025, Zl. römisch 40 , zugestellt am 03.11.2025, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 02.02.2023 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid vom 02.02.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, welche am 25.11.2025 bei der belangten Behörde einlangte.
8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt am 27.11.2025 einlangend zur Entscheidung vor.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte über die eingebrachten Beschwerden am 21.01.2026 eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
Beigeschafft wurden folgende Berichte zur Situation in Syrien:
- COI-CMS Country of Origin Information – Content Management System, Version 12 vom 2025-05-08,
- UNHCR Position on Returns to the Syrian Arabic Republic, Dezember 2024,
- UNHCR - Regional Flash Updates# 40 vom 15.08.2025,
- EUAA Country Guidance von Dezember 2025,
- UNHCR’s Financial Requirements, Voluntary Return of Syrian Refugees and IDPs, January - December 2025,
- UNHCR Operational Framework, Voluntary Return of Syrian Refugees and IDPs, 2025,
- SYRIA: COI CMS Dossier Socio-economic survey 2025 vom 24.10.2025,
- Staatendokumentation: Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees 21.10.2025,
- EUAA: Syria - Country Focus Juli 2025,
- https://www.youube.com/live/Hfw_1Ggtdl8: Syrien: Kämpfe zwischen Armee und Kurden-Miliz SDF, Ausbruch aus dem IS-Lager al-Hol, ZDFheute live.
10. Am 28.01.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist gesund. 1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und wurde am römisch 40 geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist gesund.
Er wurde in einem Dorf in der Nähe von XXXX , Gouvernement ar-Raqqa geboren und wuchs im Dorf XXXX , das zur Stadt XXXX gehört, auf. Der Beschwerdeführer besuchte in der Stadt sechs Jahre lang die Schule, danach arbeitete er als Hilfsarbeiter im Baubereich. Er verließ Syrien im Jahr 2017 und reiste in die Türkei ein. Dort hielt er sich bist zur Ausreise etwa im Jahr 2021 auf und arbeitete als Landarbeiter. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn. In der Türkei lebte er mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager.Er wurde in einem Dorf in der Nähe von römisch 40 , Gouvernement ar-Raqqa geboren und wuchs im Dorf römisch 40 , das zur Stadt römisch 40 gehört, auf. Der Beschwerdeführer besuchte in der Stadt sechs Jahre lang die Schule, danach arbeitete er als Hilfsarbeiter im Baubereich. Er verließ Syrien im Jahr 2017 und reiste in die Türkei ein. Dort hielt er sich bist zur Ausreise etwa im Jahr 2021 auf und arbeitete als Landarbeiter. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn. In der Türkei lebte er mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsame Sohn, die Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers sowie Onkeln väterlicherseits leben derzeit in Syrien in der Nähe von XXXX . Die Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsame Sohn, die Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers sowie Onkeln väterlicherseits leben derzeit in Syrien in der Nähe von römisch 40 .
Die Großmutter und eine Tante mütterlicherseits leben in der Nähe von Aleppo und werden von einem Nachbarn unterstützt. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Jordanien, seine sechs Brüder leben im Irak. Die Onkeln mütterlicherseits leben mit ihren Familien außerhalb von Syrien.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Er hat einen Alphabetisierungskurs abgeschlossen und begann danach Vollzeit zu arbeiten. Er hat in Österreich Kontakt zu Arbeitskollegen. Es handelt sich dabei ebenso um einen Syrer, der im gleichen Gebäude wie der Beschwerdeführer wohnt. Der Beschwerdeführer kann sich im (Arbeits-)Alltag auf Deutsch verständigen.
1.1.2. Der Beschwerdeführer beantragte nach seiner Einreise nach Österreich am 21.12.2021 die Zuerkennung von internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 02.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit der volatilen Sicherheitslage in ar-Raqqa begründet und ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in ganz Syrien als schlecht gestalte, es vor allem in ar-Raqqa Schläferzellen des sogenannten „Islamischen Staats” gebe, sich das militärische Eingreifen der Türkei destabilisierend auf die Lage in Nordostsyrien ausgewirkt habe und auch Spannungen zwischen Arabern und Kurden ein Sicherheitsrisiko darstellen würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage in ganz Syrien nicht in Betracht.
1.1.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen sowie eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde darauf gestützt, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien soweit verbessert habe, dass keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK mehr anzunehmen sei. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Bildung und Berufserfahrung verfüge. Seine Familie verfüge über ein Eigentumshaus und eigener Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer habe von 2017 bis 2021 seinen Lebensunterhalt in der Türkei finanzieren können. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in Syrien verbracht und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und in Österreich lebende Verwandte. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seinen Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten könne. Es sei davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer jedenfalls möglich sein werde, in Damaskus Fuß zu fassen.1.1.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen sowie eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde darauf gestützt, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien soweit verbessert habe, dass keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK mehr anzunehmen sei. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Bildung und Berufserfahrung verfüge. Seine Familie verfüge über ein Eigentumshaus und eigener Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer habe von 2017 bis 2021 seinen Lebensunterhalt in der Türkei finanzieren können. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in Syrien verbracht und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und in Österreich lebende Verwandte. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seinen Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten könne. Es sei davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer jedenfalls möglich sein werde, in Damaskus Fuß zu fassen.
Seit den Angriffen der Regierungstruppen und regierungsnahen Milizen auf die kurdisch bewohnten Stadtteile Scheich Maqsoud und Aschrafieh in Aleppo und der darauffolgenden Offensive der Übergangsregierung unter Unterstützung arabischer Stämme im Nordosten Syrien ab Jänner 2026 wurden die SDF weit aus ihren bisher kontrollierten Gebieten zurückgedrängt. Auch die Region um XXXX befindet sich nunmehr unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Bevor sich die SDF aus der Gegend zurückzogen, zwangen sie die Bewohnerinnen und Bewohner, ihre Häuser zu verlassen, und legten Sprengfallen bzw. Minen aus.Seit den Angriffen der Regierungstruppen und regierungsnahen Milizen auf die kurdisch bewohnten Stadtteile Scheich Maqsoud und Aschrafieh in Aleppo und der darauffolgenden Offensive der Übergangsregierung unter Unterstützung arabischer Stämme im Nordosten Syrien ab Jänner 2026 wurden die SDF weit aus ihren bisher kontrollierten Gebieten zurückgedrängt. Auch die Region um römisch 40 befindet sich nunmehr unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Bevor sich die SDF aus der Gegend zurückzogen, zwangen sie die Bewohnerinnen und Bewohner, ihre Häuser zu verlassen, und legten Sprengfallen bzw. Minen aus.
U.a. die Familienmitglieder des Beschwerdeführers leben daher zum Entscheidungszeitpunkt in Zelten in der Wüste ohne Wasser- und Stromversorgung sowie ohne Internet, da sie nicht in ihre Häuser zurückkehren können. Die Männer arbeiten weiter als Hilfsarbeiter.
Die SDF zogen sich unter anderem aus dem Lager al-Hol zurück, welches nunmehr von Regierungskräften übernommen wurde. Berichten zufolge sind Häftlinge aus al-Hol sowie mutmaßliche Daesh-Angehörige aus einem Gefängnis in asch-Schaddadi entkommen, wobei die Anzahl unklar und deren Aufenthaltsorte unklar sind.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren unter anderem auf nachstehenden Quellen:
1.2.1. Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien vom 08.05.2025, Version 12
„3 Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
[Die Transformation der syrischen Politik ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens