TE Bvwg Beschluss 2026/2/4 W156 2268508-2

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Veröffentlicht am 04.02.2026
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Entscheidungsdatum

04.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W156 2268508-2/10E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.10.2025, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 30.04.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2026, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.10.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 30.04.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2026, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Vorliegens eines rechtskraftfähigen Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Vorliegens eines rechtskraftfähigen Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 21.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid vom 02.02.2023, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 02.02.2023, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2023, W286 2268508-1, als unbegründet abgewiesen.3. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2023, W286 2268508-1, als unbegründet abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2024 den gegenständlichen Folgeantrag.

5. Er wurde am 08.09.2025 von der belangten Behörde niederschriftlich bezüglich Folgeantrag und Prüfung eines Aberkennungsverfahrens einvernommen.

6. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 29.10.2025, XXXX , zugestellt am 03.11.2025, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.04.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab.6. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 29.10.2025, römisch 40 , zugestellt am 03.11.2025, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.04.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab.

7. Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Beschwerde, welche am 21.11.2025 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wurde unter anderem die Nichtigkeit des Bescheides vorgebracht, da dieser weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur des ausstellenden Organes enthalte.

8. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.11.2025 zur Entscheidung vor.

9. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht an 02.02.2026 eine Kopie des Bescheids vom 29.10.2025 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des belangten Behörde vom 29.10.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.04.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des belangten Behörde vom 29.10.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.04.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

Die dem Beschwerdeführer am 03.11.2025 per Post übermittelte Ausfertigung der Erledigung nennt auf der ersten Seite keine Bearbeiterin oder Bearbeiter. Auf der Seite 164 befindet sich neben der restlichen Rechtsmittelbelehrung auf Arabisch folgender abschließender Vermerk:

„Wien, am 29.10.10.2025

Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

XXXX “ römisch 40 “

Auf der dem Beschwerdeführer zugesandten Erledigung ist weder eine Unterschrift, Amtssignatur oder Beglaubigungsvermerk enthalten.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der vom Beschwerdeführer übermittelten Ausfertigung der gegenständlichen Erledigung. Diese unterscheidet sich von der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Erledigung, da letztere sowohl eine Unterschrift als auch eine Amtssignatur aufweist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.3.1.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

3.1.2. § 18 Abs. 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits. Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) ist jene der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird in Abs. 3, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Abs. 4 des § 18 AVG geregelt (vgl. VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116 mwN.).3.1.2. Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits. Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) ist jene der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird in Absatz 3,, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Absatz 4, des Paragraph 18, AVG geregelt vergleiche VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116 mwN.).

Die dem Adressaten übermittelte schriftliche Papierausfertigung der Erledigung hat entweder die originale, also nicht bloß kopierte, Unterschrift des Genehmigenden oder des beglaubigenden Kanzleibediensteten zu enthalten. Hingegen werden bestimmte Ausfertigungen in Papierform, nämlich Ausdrucke von elektronischen Dokumenten, die mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG in der jeweils geltenden Fassung) versehen sind, und Kopien solcher Ausdrucke „privilegiert behandelt“. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken oder Kopien von solchen elektronischen Dokumenten haben nämlich nach § 18 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Halbsatz AVG „keine weiteren Voraussetzungen“ – als jene nach seinem ersten Satz – zu erfüllen, sie bedürfen also weder einer (händischen) Unterschrift noch einer Beglaubigung. Damit wird ein „Medienbruch“ erleichtert, was insb. dann von Bedeutung ist, wenn an Parteien nicht elektronisch zugestellt werden kann. Wurde hingegen eine Erledigung zwar elektronisch, aber ohne Verwendung einer Amtssignatur erstellt und ausgedruckt, kommt dieses Privileg nicht zur Anwendung, sondern es handelt sich um eine „sonstige Ausfertigung“ iSd § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben bzw. zu beglaubigen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 26 (Stand 1.1.2014, rdb.at); vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102).Die dem Adressaten übermittelte schriftliche Papierausfertigung der Erledigung hat entweder die originale, also nicht bloß kopierte, Unterschrift des Genehmigenden oder des beglaubigenden Kanzleibediensteten zu enthalten. Hingegen werden bestimmte Ausfertigungen in Papierform, nämlich Ausdrucke von elektronischen Dokumenten, die mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG in der jeweils geltenden Fassung) versehen sind, und Kopien solcher Ausdrucke „privilegiert behandelt“. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken oder Kopien von solchen elektronischen Dokumenten haben nämlich nach Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz zweiter Halbsatz AVG „keine weiteren Voraussetzungen“ – als jene nach seinem ersten Satz – zu erfüllen, sie bedürfen also weder einer (händischen) Unterschrift noch einer Beglaubigung. Damit wird ein „Medienbruch“ erleichtert, was insb. dann von Bedeutung ist, wenn an Parteien nicht elektronisch zugestellt werden kann. Wurde hingegen eine Erledigung zwar elektronisch, aber ohne Verwendung einer Amtssignatur erstellt und ausgedruckt, kommt dieses Privileg nicht zur Anwendung, sondern es handelt sich um eine „sonstige Ausfertigung“ iSd Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben bzw. zu beglaubigen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 26 (Stand 1.1.2014, rdb.at); vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102).

3.1.3. Wie festgehalten, weist die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung der genannten Erledigung der belangten Behörde weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift der/des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf. Da somit keine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung dieser Erledigung vorliegt, ist der von der belangten Behörde damit intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen. Die gegenständliche Beschwerde war daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.03.2025, Ra 2022/08/0013 mwN.; 28.02.2018, Ra 2015/06/0125 zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Nichtvorliegen eines Bescheids).3.1.3. Wie festgehalten, weist die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung der genannten Erledigung der belangten Behörde weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift der/des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf. Da somit keine dem Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechende Ausfertigung dieser Erledigung vorliegt, ist der von der belangten Behörde damit intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen. Die gegenständliche Beschwerde war daher zurückzuweisen vergleiche VwGH 10.03.2025, Ra 2022/08/0013 mwN.; 28.02.2018, Ra 2015/06/0125 zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Nichtvorliegen eines Bescheids).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Amtssignatur Bescheiderlassung Bescheidqualität fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W156.2268508.2.00

Im RIS seit

12.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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