TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/5 W604 2317853-1

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Veröffentlicht am 05.02.2026
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Entscheidungsdatum

05.02.2026

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W604 2317853-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 31.07.2025, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle römisch 40 ) vom 31.07.2025, GZ. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 BBG in Verbindung mit der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, und § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 42, BBG in Verbindung mit der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer stellte am 18.02.2025 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises gemäß § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.02.2025 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.

2.       Am 04.08.2025 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ vorgenommen. Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses wurde keine Beschwerde erhoben.

3.       Mit Bescheid vom 31.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG unter Berufung auf die wesentlichen Ergebnisse des abgeführten medizinischen Beweisverfahrens ab.3. Mit Bescheid vom 31.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG unter Berufung auf die wesentlichen Ergebnisse des abgeführten medizinischen Beweisverfahrens ab.

4.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 04.08.2025 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer das bei ihm bestehende Leidensgeschehen beschreibt. Er werde auf Grund anstehender Operationen im Bereich der Schulter, beider Beine und einer notwendigen Nachbehandlung längere Zeit auf einen Rollstuhl mit Beinauflage angewiesen sein und bestehe aufgrund der bevorstehenden wetterbedingten Verschlechterung Sturzgefahr.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland und verfügt über einen Behindertenpass. Am 18.02.2025 beantragte er die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 31.07.2025 mit Einlangen am 04.08.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 19.08.2025, eingelangt am 20.08.2025, vorgelegt.1.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat seinen Wohnsitz im Inland und verfügt über einen Behindertenpass. Am 18.02.2025 beantragte er die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 31.07.2025 mit Einlangen am 04.08.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 19.08.2025, eingelangt am 20.08.2025, vorgelegt.

1.2.    Beim Beschwerdeführer liegen folgende Gesundheitsschädigungen vor:

1.2.1.  Multiple kartilaginäre Exostosen

1.3.    Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1.3.1.  Die beim Beschwerdeführer bestehenden multiplen kartilaginären Exostosen wirken sich nicht verunmöglichend auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel aus. Beim Beschwerdeführer liegen keine erheblichen dauerhaften Einschränkungen der oberen Extremitäten vor, Beweglichkeit und Kraft sind nicht maßgeblich beeinträchtigt. Auch aufgrund der unteren Extremitäten besteht keine verunmöglichende Beeinträchtigung der Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, Bewegungsumfang, Kraftkoordination und Rumpfstabilität sind ausreichend. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist uneingeschränkt möglich, die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen, sind ausreichend. Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen. Er ist in der Lage, eine kurze Wegstrecke (ungefähr 300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe in Form eines Gehstockes, orthopädischer Schuhe und Einlagenversorgung ohne maßgebende Unterbrechung zurückzulegen, Stufen zu überwinden und sich während der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor. Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor und besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Die Identität des Beschwerdeführers und dessen inländischer Wohnsitz sowie dessen Innehabung eines Behindertenpasses ergeben sich wie auch die Daten zur Antragstellung und der Beschwerdevorlage aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen und dokumentierten Verfahrensvorgängen.

2.2.    Die Feststellungen zu den vorliegenden Gesundheitsschädigungen stützen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie. Das Gutachten ist hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.05.2025 und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Im eingeholten medizinischen Gutachten wird auf die Art der bestehenden Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und einen umfassenden klinischen Befund erhoben. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Hinblick auf gegebene Funktionseinschränkungen bewertet, die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. 2.2. Die Feststellungen zu den vorliegenden Gesundheitsschädigungen stützen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie. Das Gutachten ist hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.05.2025 und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Im eingeholten medizinischen Gutachten wird auf die Art der bestehenden Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und einen umfassenden klinischen Befund erhoben. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Hinblick auf gegebene Funktionseinschränkungen bewertet, die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

2.3.    Die Feststellungen zu den Auswirkungen der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

2.3.1.   Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung „multiple kartilaginäre Exostosen“ erläutert der befasste Sachverständige unmissverständlich, dass beim Beschwerdeführer ein mittelschrittiges, flüssiges Gangbild vorliege, Hocke und Einbeinstand seien möglich gewesen. Der Zehen-Fersenstand sei etwas unsicher, jedoch ebenso möglich gewesen und der Transfer auf die Untersuchungsliege durch den Beschwerdeführer selbständig und rasch erfolgt. Wendebewegungen habe der Beschwerdeführer rasch durchführen können, Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke und die Zehen seien uneingeschränkt beweglich gewesen. Zum Bereich der Wirbelsäule beschreibt der Sachverständige eine überwiegend normale Beweglichkeit mit geringfügiger funktioneller Einschränkung, an den oberen Extremitäten bestehe eine normale Beweglichkeit ohne funktionelle Einschränkung. Die Schulter- und Ellenbogenbeweglichkeit liege im Normalbereich, die Arme hätten bis 180 Grad gehoben werden können, Nackengriff und Schürzengriff seien frei durchführbar gewesen, die Ellenbogengelenke, Handgelenke, Finger- und Daumengelenke seien frei beweglich und der Faustschluss habe sich beidseits komplett durchführbar gezeigt.

Zur Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bringt der befasste medizinische Sachverständige im Hinblick auf den erhobenen Status überzeugend zum Ausdruck, dass sowohl Bewegungsumfang als auch Kraftkoordination und Rumpfstabilität ausreichend gegeben seien, um Wegstrecken zurücklegen, Niveauunterschiede überwinden und Verkehrsmittel sicher be- und entsteigen zu können. Im Vergleich zur vorangegangenen Begutachtung lägen belastungsstabile Verhältnisse vor, welche sich in einer Verbesserung der Steh- und Gehleistung manifestiert hätten. Diese Beurteilung findet stützenden Halt in den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismitteln. So wird auch im Befund des XXXX vom 14.11.2024 dargestellt, dass sich ein flüssiges Gangbild zeige, sich die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk wesentlich verbessert habe und es auch zu einer Verbesserung der Beweglichkeit des Kniegelenkes gekommen sei. Der Beschwerdeführer ist diesen medizinischen Einschätzungen indes nicht entgegengetreten, sondern hat sich vielmehr auf künftig notwendig werdende Operationen und damit verbundene Unannehmlichkeiten berufen. Zur Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bringt der befasste medizinische Sachverständige im Hinblick auf den erhobenen Status überzeugend zum Ausdruck, dass sowohl Bewegungsumfang als auch Kraftkoordination und Rumpfstabilität ausreichend gegeben seien, um Wegstrecken zurücklegen, Niveauunterschiede überwinden und Verkehrsmittel sicher be- und entsteigen zu können. Im Vergleich zur vorangegangenen Begutachtung lägen belastungsstabile Verhältnisse vor, welche sich in einer Verbesserung der Steh- und Gehleistung manifestiert hätten. Diese Beurteilung findet stützenden Halt in den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismitteln. So wird auch im Befund des römisch 40 vom 14.11.2024 dargestellt, dass sich ein flüssiges Gangbild zeige, sich die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk wesentlich verbessert habe und es auch zu einer Verbesserung der Beweglichkeit des Kniegelenkes gekommen sei. Der Beschwerdeführer ist diesen medizinischen Einschätzungen indes nicht entgegengetreten, sondern hat sich vielmehr auf künftig notwendig werdende Operationen und damit verbundene Unannehmlichkeiten berufen.

Die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Zurücklegung kürzerer Wegstrecken steht angesichts obiger Ausführungen ebenso wie das Vorliegen der sonstigen Transportvoraussetzungen insgesamt nicht in Zweifel. Die von Seiten des Beschwerdeführers vorgebrachten Einschränkungen des Bewegungsapparates können nicht in einem Ausmaß vorgefunden werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf unzumutbare Weise erschwerte. Die darüber hinaus getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die psychischen, neurologischen und intellektuellen Gegebenheiten sowie zur Beschaffenheit der Sinnesfunktionen und dem Vorliegen einer Erkrankung des Immunsystems basieren auf der aktenkundigen Befundlage, welche keine Hinweise auf entsprechende Beeinträchtigungen enthält und wurden solche vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt zur Darstellung gebracht.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.    Zu Spruchpunkt A):

3.1.1.  Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist nach Maßgabe der in § 40 Abs. 1 BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist nach Maßgabe der in Paragraph 40, Absatz eins, BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird.

Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach § 1 Abs. 4 der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, u.a. jedenfalls einzutragen:Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach Paragraph eins, Absatz 4, der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, u.a. jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist;

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-        erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-        erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-        erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-        eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-        eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d

vorliegen.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird u.a. Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert (die Wegstrecke von 300 bis 400m anerkennend VwGH 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186; 27.05.2014, GZ. Ro 2014/11/0013; zu Prüfungserfordernissen hinsichtlich der zurückzulegenden Gehstrecke VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128). Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, GZ. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (VwGH 23.05.2012, GZ. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie 22. Oktober 2002, GZ. 2001/11/0242, 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186).

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt. Im Mittelpunkt der Überlegungen zur beantragten Zusatzeintragung befinden sich die bestehenden Leidenszustände, Art und Ausmaß der damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen sowie deren konkrete Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt ist der Beschwerdeführer in der Lage, erforderliche Wegstrecken zurückzulegen, Niveauunterschiede zu überwinden, sich während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten und sohin sicher befördert zu werden. Schwere und anhaltende Erkrankungen des Immunsystems sind kein Teil der getroffenen Feststellungen, dasselbe trifft auf Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von verkehrsbeeinträchtigenden Sinnesfunktionen zu. Die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung liegen insgesamt nicht vor, weshalb dem dahingehenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist.

3.1.2.  Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers:

Den beschwerdeführerseitig erstatteten Einwendungen ist zu entgegnen, dass die bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen als solche nicht in Zweifel stehen, sondern deren konkrete Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel den Gegenstand des Verfahrens bilden. Somit liegen nicht allfällige Erleichterungen bei der Benützung von privaten Kraftfahrzeugen bzw. bei deren Abstellung auf Parkplätzen oder die Hintanhaltung wetterbedingter Erschwernisse in der gesetzlichen Intention, sondern beziehen sich die eingangs dargestellten Bestimmungen ausschließlich auf das abstrakte Kriterium der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

In der Zukunft liegende, etwa operationsspezifische Verschlechterungen des Leidenszustandes sind im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen, insoweit ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer neuerlichen Beurteilung im Rahmen einer weiteren Antragstellung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG zu verweisen.In der Zukunft liegende, etwa operationsspezifische Verschlechterungen des Leidenszustandes sind im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen, insoweit ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer neuerlichen Beurteilung im Rahmen einer weiteren Antragstellung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG zu verweisen.

3.1.3.  Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).

Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes wurde das seitens der belangten Behörde eingeholte, auf persönlicher Untersuchung basierende medizinische Sachverständigengutachten vom 17.07.2025 und die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme des Sachverständigen vom 30.07.2025 herangezogen. Der Beschwerdeführer hat von den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises vollinhaltlich Kenntnis erlangt, die getroffenen Feststellungen und abgeleiteten Schlussfolgerungen jedoch nicht in Zweifel gezogen. Das von ihm relevierte Leidensgeschehen findet Niederschlag in der festgestellten Diagnoseliste und ist Gegenstand der medizinischen Begutachtung, Einwendungen in Richtung eines allenfalls eingerichteten Parkplatzes und Erleichterungen durch die Verwendung eines privaten PKW liegen außerhalb des zu beurteilenden wesentlichen Sachverhaltes.

Ein entgegenstehendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen liegt damit nicht vor und sind Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen nicht länger zu sehen, das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde im Hinblick auf die intendierte Schlüssigkeit und Vollständigkeit des abgeführten medizinischen Beweisverfahrens an.

Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben (vgl. zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; VfGH 09.06.2017, E 1162/2017).Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben vergleiche zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vergleiche etwa VfGH E 1873/2020; VfGH 09.06.2017, E 1162/2017).

3.2.    Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung hängt von im Einzelfall zu beurteilenden Tatsachenfragen ab, maßgebend sind die Art der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, deren Ausmaß und die im konkreten Fall bestehenden Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W604.2317853.1.00

Im RIS seit

12.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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