TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/5 L518 2317828-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2026
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Entscheidungsdatum

05.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L518 2317828-1/14E
L518 2317828-1/14E,

Schriftliche Ausfertigung des am 16.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX StA. Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2025, ZI. XXXX , wegen §§ 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz (FPG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.09.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2025, ZI. römisch 40 , wegen Paragraphen 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz (FPG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.09.2025 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), eine Staatsangehörige Georgiens, reiste am 03.10.2024 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), eine Staatsangehörige Georgiens, reiste am 03.10.2024 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF zum Ausreisegrund befragt vor, dass ihr Bruder schwer krank ist und sie ihn begleitet, weil er nicht selbständig reisen kann. Sie selbst habe keine Ausreisegründe. römisch eins.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF zum Ausreisegrund befragt vor, dass ihr Bruder schwer krank ist und sie ihn begleitet, weil er nicht selbständig reisen kann. Sie selbst habe keine Ausreisegründe.

I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die BF am 24.04.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die BF am 24.04.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab sie zu ihrer Ausreisemotivation befragt bekannt, dass sie sich nunmehr ihre rechte Hand behandeln lassen möchte. Sie wurde untersucht und warte auf Therapievorschläge aus dem XXXX . Die OP sollte ein plastischer Chirurg durchführen, es fehlen allerdings noch die Laborwerte. Dies sei der Grund der Ausreise gewesen, mehr möchte sie dazu nicht angeben. Dabei gab sie zu ihrer Ausreisemotivation befragt bekannt, dass sie sich nunmehr ihre rechte Hand behandeln lassen möchte. Sie wurde untersucht und warte auf Therapievorschläge aus dem römisch 40 . Die OP sollte ein plastischer Chirurg durchführen, es fehlen allerdings noch die Laborwerte. Dies sei der Grund der Ausreise gewesen, mehr möchte sie dazu nicht angeben.

I.4. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde mit Eingabe vom 19.08.2025 ein OP-Bericht vom 12.08.2025 und ein stationärer Patientenbrief vom 14.08.2025 übermittelt. römisch eins.4. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde mit Eingabe vom 19.08.2025 ein OP-Bericht vom 12.08.2025 und ein stationärer Patientenbrief vom 14.08.2025 übermittelt.

I.5. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (SP III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (SP IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (SP V.) Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt (SP VI.).römisch eins.5. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (SP römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (SP römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (SP römisch fünf.) Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt (SP römisch sechs.).

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die BF sich mit Ihrem Vorbringen im gegenwärtigen Verfahren einzig darauf stützt, dass sie sich in Österreich eine Besserung ihres gesundheitlichen Zustandes erhofft. Sie brachte keinerlei asylrelevante Gründe in Bezug auf Georgien vor, sondern zog sich auf den Wunsch nach weiterer medizinischer Betreuung in Österreich zurück. Es ergibt sich keine für den Fall der Rückkehr nach Georgien aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem GFK-relevantem Grund.

I.6. Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. dieses Bescheides wurde von der rechtlichen Vertretung mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einem Tumor an der rechten Hand leidet, wobei der Tumor immer weiterwächst und mittlerweile nahezu vollständig den kleinen Finger, mit Ausdehnung bis zum Handgelenk umschließt. Sie benötigt daher eine Therapie mit Bleomycin – ein zytotoxisches Antibiotikum – welches direkt in das Tumorgewebe injiziert wird und das Wachstum der Tumorzellen hemmt sowie zu deren Rückbildung führt. Die BF befindet sich in einer gesundheitlich prekären Lage und hat glaubhaft dargelegt, dass eine Rückkehr nach Georgien aufgrund fehlender adäquater medizinischer Versorgung eine ernsthafte Gefährdung ihrer Gesundheit bzw. ihres Lebens darstellen würde. Trotz dieser klaren Hinweise auf eine existenzielle medizinische Notsituation wurde von der belangten Behörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren zur tatsächlichen medizinischen Versorgungslage in Georgien durchgeführt. Die belangte Behörde hat es darüber hinaus unterlassen, sich mit dem individuellen Gesundheitszustand der BF, ihrem konkreten Behandlungsbedarf und den Folgen eines Therapieabbruchs auseinanderzusetzen.römisch eins.6. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. dieses Bescheides wurde von der rechtlichen Vertretung mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einem Tumor an der rechten Hand leidet, wobei der Tumor immer weiterwächst und mittlerweile nahezu vollständig den kleinen Finger, mit Ausdehnung bis zum Handgelenk umschließt. Sie benötigt daher eine Therapie mit Bleomycin – ein zytotoxisches Antibiotikum – welches direkt in das Tumorgewebe injiziert wird und das Wachstum der Tumorzellen hemmt sowie zu deren Rückbildung führt. Die BF befindet sich in einer gesundheitlich prekären Lage und hat glaubhaft dargelegt, dass eine Rückkehr nach Georgien aufgrund fehlender adäquater medizinischer Versorgung eine ernsthafte Gefährdung ihrer Gesundheit bzw. ihres Lebens darstellen würde. Trotz dieser klaren Hinweise auf eine existenzielle medizinische Notsituation wurde von der belangten Behörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren zur tatsächlichen medizinischen Versorgungslage in Georgien durchgeführt. Die belangte Behörde hat es darüber hinaus unterlassen, sich mit dem individuellen Gesundheitszustand der BF, ihrem konkreten Behandlungsbedarf und den Folgen eines Therapieabbruchs auseinanderzusetzen.

Es werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiters den angefochtenen Bescheid zu beheben und der BF den Status der subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen; in eventu festzustellen, dass der BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Es werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiters den angefochtenen Bescheid zu beheben und der BF den Status der subsidiären Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen; in eventu festzustellen, dass der BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

I.7. Am 16.09.2025 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der Verfügbarkeit des Medikamentes Bleomycin – Blemisin 15 mg – 1 Fläschchen/Flakon Pulver zur Infusion, ein. Darin wurde ausgeführt, dass Bleomycin in drei PSP-Apothekenfilialen in Tiflis erhältlich ist. römisch eins.7. Am 16.09.2025 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der Verfügbarkeit des Medikamentes Bleomycin – Blemisin 15 mg – 1 Fläschchen/Flakon Pulver zur Infusion, ein. Darin wurde ausgeführt, dass Bleomycin in drei PSP-Apothekenfilialen in Tiflis erhältlich ist.

I.8. Am 16.09.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. römisch eins.8. Am 16.09.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt.

Daran anschließend wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Daran anschließend wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt „lnsoweit die BF vorbringt ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen, primär wegen ihres zwischenzeitlich verstorbenen Bruders und folglich wegen ihrer gesundheitlichen Gebrechen, nach Österreich gereist zu sein, war festzustellen, dass sich das Vorbringen als glaubwürdig erweist. Wenngleich eine gleichwertige Behandlung in Abrede gestellt wird und begründet wird, dass Bleomycin - ein zytotoxisches Antibiotikum - im Heimatland nicht erhältlich ist, war festzustellen, dass in Ansehung der Anfragebeantwortung vom 15.9.2025 in drei namentlich aufgelisteten Apotheken in Tiblisi das Medikament verfügbar ist. Um die ausreichende Verfügbarkeit zu gewährleisten - so in der Anfragebeantwortung weiter - wird Patientlnnen empfohlen, vor der Abreise einen ausreichenden Vorrat zu besorgen, um die Kontinuität zu gewährleisten.

lnsoweit die BF vorbringt, dass sie alle zwei bis drei Monate diese Therapie benötigen würde, wäre einerseits sowohl eine Behandlung im Heimatland, ggf. nach Rücksprache mit dem im Bundesgebiet behandelnden Arzt bzw. Ärzteteam, wie auch andererseits eine regelmäßige Wiedereinreise der BF nach Österreich denkbar, um die Behandlung weiter fortzuführen. Ungeachtet des Umstandes, dass dem Schreiben des Prof. Dr. XXXX nicht zu entnehmen ist, woher er die länderkundlichen Kenntnisse in Bezug auf Georgien nimmt, war festzustellen, dass auch derzeit in einem Ärztekollegium die weitere Vorgehensweise besprochen wird und die Eingriffe dann entsprechend erfolgen. Ein derartiger Zusammenschluss von Ärzten und gemeinschaftliche Entscheidungsfindung wäre auch durch in Georgien praktizierende Ärzte möglich. Es ist davon auszugehen, dass nunmehr bei Klarstellung der Diagnose und des Medikamentenbedarfs, sowie der Behandlungsart auch im Herkunftsland von einer qualitativ höherwertigeren Behandlung auszugehen ist. lnsoweit in der Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung dargelegt wurde, dass die Behandlung der AV Malformation interdisziplinär erfolgt, das Zusammenwirken eines Gefäßchirurgen, eines Arztes der Radiologie und der plastischen Chirurgie notwendig ist, war festzustellen, dass notorisch bekannt ist, dass auch in Georgien Arzte dieser Fachgebiete zur Verfügung stehen. lnsoweit weiter ausgeführt wird, dass sich die BF gerade in einer Kombinationstherapie befindet, welche notwendig ist und eine Embolisation (spritzen) in mehreren Sitzungen und anschließender Operation, nachdem die Lage stabil ist, stattfindet, so wäre auch dies angesichts der oben dargelegten Ausführungen gewährleistet. Die BF gab zu Protokoll, dass sie bereits im Heimatland an der Hand operiert wurde und ihr dabei die befallenen Venen und Adern entfernt wurden“.lnsoweit die BF vorbringt, dass sie alle zwei bis drei Monate diese Therapie benötigen würde, wäre einerseits sowohl eine Behandlung im Heimatland, ggf. nach Rücksprache mit dem im Bundesgebiet behandelnden Arzt bzw. Ärzteteam, wie auch andererseits eine regelmäßige Wiedereinreise der BF nach Österreich denkbar, um die Behandlung weiter fortzuführen. Ungeachtet des Umstandes, dass dem Schreiben des Prof. Dr. römisch 40 nicht zu entnehmen ist, woher er die länderkundlichen Kenntnisse in Bezug auf Georgien nimmt, war festzustellen, dass auch derzeit in einem Ärztekollegium die weitere Vorgehensweise besprochen wird und die Eingriffe dann entsprechend erfolgen. Ein derartiger Zusammenschluss von Ärzten und gemeinschaftliche Entscheidungsfindung wäre auch durch in Georgien praktizierende Ärzte möglich. Es ist davon auszugehen, dass nunmehr bei Klarstellung der Diagnose und des Medikamentenbedarfs, sowie der Behandlungsart auch im Herkunftsland von einer qualitativ höherwertigeren Behandlung auszugehen ist. lnsoweit in der Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung dargelegt wurde, dass die Behandlung der AV Malformation interdisziplinär erfolgt, das Zusammenwirken eines Gefäßchirurgen, eines Arztes der Radiologie und der plastischen Chirurgie notwendig ist, war festzustellen, dass notorisch bekannt ist, dass auch in Georgien Arzte dieser Fachgebiete zur Verfügung stehen. lnsoweit weiter ausgeführt wird, dass sich die BF gerade in einer Kombinationstherapie befindet, welche notwendig ist und eine Embolisation (spritzen) in mehreren Sitzungen und anschließender Operation, nachdem die Lage stabil ist, stattfindet, so wäre auch dies angesichts der oben dargelegten Ausführungen gewährleistet. Die BF gab zu Protokoll, dass sie bereits im Heimatland an der Hand operiert wurde und ihr dabei die befallenen Venen und Adern entfernt wurden“.

Mit Eingabe vom 17.09.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

I.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die BF führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und des georgisch-orthodoxen Glaubens. Die BF wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF besuchte elf Jahre lang die Schule und absolvierte danach das Studium „Volksschulpädagogik“. Beruflich tätig war sie von 2003 bis 2008 als Profitänzerin. Die letzten 13 Jahre vor der Ausreise war sie in einer Buchhandlung beschäftigt. Die BF ist verheiratet und lebte vor der Ausreise mit ihrem Gatten in Tiflis. Die Identität der BF steht fest. Die BF führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und des georgisch-orthodoxen Glaubens. Die BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF besuchte elf Jahre lang die Schule und absolvierte danach das Studium „Volksschulpädagogik“. Beruflich tätig war sie von 2003 bis 2008 als Profitänzerin. Die letzten 13 Jahre vor der Ausreise war sie in einer Buchhandlung beschäftigt. Die BF ist verheiratet und lebte vor der Ausreise mit ihrem Gatten in Tiflis. Die Identität der BF steht fest.

In XXXX halten sich noch der Ehemann, und eine Schwester mit ihrer Familie, in Georgien ca. weitere 50 Verwandten in Form von Cousins, Cousinen, Tanten und Onkeln auf. Der Gatte ist in einem Reisebüro angestellt, die Schwester ist im Landwirtschafts- und Klimaministerium beschäftigt. In XXXX befindet sich das leerstehende Haus der Eltern, welches sich je zur Hälfte im Besitz der BF und ihrer Schwester befindet. Der Ehegatte hat ca. 20 Verwandte, welche in Georgien leben. Die BF hat regelmäßigen Kontakt zu ihren Verwandten.In römisch 40 halten sich noch der Ehemann, und eine Schwester mit ihrer Familie, in Georgien ca. weitere 50 Verwandten in Form von Cousins, Cousinen, Tanten und Onkeln auf. Der Gatte ist in einem Reisebüro angestellt, die Schwester ist im Landwirtschafts- und Klimaministerium beschäftigt. In römisch 40 befindet sich das leerstehende Haus der Eltern, welches sich je zur Hälfte im Besitz der BF und ihrer Schwester befindet. Der Ehegatte hat ca. 20 Verwandte, welche in Georgien leben. Die BF hat regelmäßigen Kontakt zu ihren Verwandten.

Die BF leidet an einem Tumor an der rechten Hand, wobei dieser weiterwächst und mittlerweile nahezu vollständig den kleinen Finger, mit Ausdehnung bis zum Handgelenk umschließt. Sie wurde im April 2020 im Eisenbahnkrankenhaus in Tiflis operiert. Sie benötigt eine Therapie mit Bleomycin – ein zytotoxisches Antibiotikum – welches direkt in das Tumorgewebe injiziert wird und das Wachstum der Tumorzellen hemmt sowie zu deren Rückbildung führt. Im Bundesgebiet hatte die BF am 02.06.2025 und 12.08.2025 eine diesbezügliche Operation.

Es handelt sich bei den Leiden der BF um keine lebensgefährdende Krankheit.

Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.09.2025 ist das von der BF benötigte Medikament „Bleomycin – Blemisin 15 mg – 1 Fläschchen/Flakon Pulver zur Infusion“ in drei PSP-Apothekenfilialen in Tiflis erhältlich.

Die BF reiste am 03.10.2024 mit ihrem Bruder legal auf dem Luftweg von Kutaissi nach Wien. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte sie am gleichen Tag. Der Bruder ist im Bundesgebiet verstorben und wurde nach Georgien überführt.

Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.

Die BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.

Die BF hält sich seit 03.10.2024 im Bundesgebiet auf. Die BF hat in Österreich keine Verwandten und ist für keine Personen im Bundesgebiet sorgepflichtig. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Die BF besuchte Deutschkurse und brachte ein A1 Diplom in Vorlage. Sie ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Einstellungszusagen und Unterstützungsschreiben wurden nicht in Vorlage gebracht.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden.

Festgestellt wird, dass die medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung, sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme gewährleistet ist. Die Behandlung der Leiden der BF ist in Georgien möglich.

Weiters wurde festgestellt, dass der Erlass des Gesundheitsministeriums vom 15.Juni 2011, No:01 31/N nach wie vor in Geltung steht, mit dem die Einfuhr von in Georgien nicht verfügbaren Medikamenten ermöglicht wird.

Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung der BF nach Georgien ist zulässig und möglich.

II.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2024-10-25 12:04

Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein.

Die Verwendung von Bezeichnungen wie "Regierung", "Behörden" o. Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Die in dieser Länderinformation zur Verfügung gestellten Karten dienen der Veranschaulichung und stellen keine Anerkennung der gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.

Georgien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Aufgrund von Entwicklungen im Herkunftsstaat ist derzeit eine Überprüfung der Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat von Georgien anhängig.

Hinweis zu COVID-19:

Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.

Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität:

https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-10-25 14:18

Georgien ist seit 09.04.1991 wieder unabhängig (zuerst 1918) (AA 29.2.2024). Die politische und wirtschaftliche Transformation des Landes, die 1989 begann, war von Bürgerkrieg, territorialen Konflikten und schweren wirtschaftlichen Rückschlägen geprägt (BS 19.3.2024). Nach der Unabhängigkeitserklärung (von der Sowjetunion) kam es zu Spannungen zwischen der Zentralregierung in Tiflis und den Regionen Abchasien und Südossetien, was 1992 zu einem Bürgerkrieg führte. Beide Regionen erklärten ihre Unabhängigkeit, die jedoch international nicht anerkannt wurde. Im August 2008 intervenierte Russland in dem Konflikt, und obwohl ein Sechspunkteplan zur Rückführung der russischen Truppen unterzeichnet wurde, blieb dieser unvollzogen, sodass die Gebiete weiterhin unter russischer Kontrolle stehen (AA 29.2.2024; vgl. Merkur 15.5.2024). Südossetien und Abchasien sind ökonomisch von Russland abhängig (Merkur 15.5.2024) und suchen die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Kontrolle über die Gebiete, welche über eigene politische Systeme, Parlament und Justiz verfügen. Die Regi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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