Entscheidungsdatum
05.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L518 2317769-1/18E
Schriftliche Ausfertigung des am 29.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2025, ZI. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.09.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2025, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.09.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF zum Ausreisegrund befragt vor „Im Februar 2023 wurde bei mir Nierenkrebs festgestellt. Am 13. März 2023 wurde ich in Georgien operiert. Mir wurde die linke Niere herausoperiert. Vor ca. einer Woche wurden bei mir Metastasen festgestellt. In Georgien gab es keine Möglichkeit auf eine Behandlung, auch war es sehr kostspielig und vom Staat wurde meine Behandlung nicht finanziert. Auch wurden mir Medikamente verschrieben, die es in Georgien nicht gibt. Zuletzt hat man mir empfohlen, in die EU zu reisen, um medizinische Hilfe zu bekommen. Andere Fluchtgründe habe ich nicht.“römisch eins.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF zum Ausreisegrund befragt vor „Im Februar 2023 wurde bei mir Nierenkrebs festgestellt. Am 13. März 2023 wurde ich in Georgien operiert. Mir wurde die linke Niere herausoperiert. Vor ca. einer Woche wurden bei mir Metastasen festgestellt. In Georgien gab es keine Möglichkeit auf eine Behandlung, auch war es sehr kostspielig und vom Staat wurde meine Behandlung nicht finanziert. Auch wurden mir Medikamente verschrieben, die es in Georgien nicht gibt. Zuletzt hat man mir empfohlen, in die EU zu reisen, um medizinische Hilfe zu bekommen. Andere Fluchtgründe habe ich nicht.“
I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 03.03.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 03.03.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er zu seiner Ausreisemotivation befragt abermals bekannt, dass er in Österreich behandelt werden möchte. Das ist der einzige Grund, warum er hier ist. Er ist der Meinung, dass er in Georgien nicht richtig behandelt worden ist.
I.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (SP III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (SP IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (SP V.) Weiters wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (SP VI.).römisch eins.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (SP römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (SP römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (SP römisch fünf.) Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (SP römisch sechs.).
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich der BF mit seinem Vorbringen im gegenwärtigen Verfahren darauf stützt, dass er sich in Österreich eine Besserung seines gesundheitlichen Zustandes erhofft. Der BF brachte keinerlei asylrelevante Gründe in Bezug auf Georgien vor, sondern zog sich auf den Wunsch nach einem weiteren komfortableren Leben in Österreich zurück. Im Aktengutachten von Herrn Dr. med. univ. XXXX wird explizit darauf hingewiesen, dass der BF die Behandlung in der Heimat durchführen kann. Laut Recherche, welche in der Heimat durchgeführt wurde, wurden zahlreiche Apotheken ausfindig gemacht, in denen „Lenvatinib“ erhältlich ist. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich der BF mit seinem Vorbringen im gegenwärtigen Verfahren darauf stützt, dass er sich in Österreich eine Besserung seines gesundheitlichen Zustandes erhofft. Der BF brachte keinerlei asylrelevante Gründe in Bezug auf Georgien vor, sondern zog sich auf den Wunsch nach einem weiteren komfortableren Leben in Österreich zurück. Im Aktengutachten von Herrn Dr. med. univ. römisch 40 wird explizit darauf hingewiesen, dass der BF die Behandlung in der Heimat durchführen kann. Laut Recherche, welche in der Heimat durchgeführt wurde, wurden zahlreiche Apotheken ausfindig gemacht, in denen „Lenvatinib“ erhältlich ist.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtlichen Vertretung mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass es sich beim als Bescheid bezeichneten Schriftstück des BFA, mangels Unterschrift und Amtssignatur um keinen Bescheid handelt. Inhaltlich wurde mitgeteilt, dass das Gutachten des Dr. XXXX dem BF jedoch zu keinem Zeitpunkt übermittelt wurde. Es fand keinerlei persönliche Untersuchung oder Gespräch zwischen dem Sachverständigen und dem BF statt. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen sind unvollständig. Vor dem Hintergrund dieser Länderinformationen ist festzuhalten, dass der BF an einer Krebserkrankung leidet und in Österreich mit dem Medikament Kisplyx, sowie einer Immuntherapie alle drei Wochen behandelt wird. Dieses Medikament ist in Georgien weder verfügbar noch finanzierbar, und die staatliche Unterstützung reicht nicht aus, um die Behandlungskosten zu decken. Da es die Behörde unterlassen hat, die medizinischen Folgen einer Abschiebung nach Georgien zu prüfen, stellt der BF den Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur Feststellung der gesundheitlichen Folgen bei Unterbrechung/Absetzung der Medikamentierung und medizinischen Behandlung im konkreten Fall des BF sowie zur Abklärung der Frage, ob die medizinische Versorgung des BF in Georgien tatsächlich zur Verfügung steht.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtlichen Vertretung mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass es sich beim als Bescheid bezeichneten Schriftstück des BFA, mangels Unterschrift und Amtssignatur um keinen Bescheid handelt. Inhaltlich wurde mitgeteilt, dass das Gutachten des Dr. römisch 40 dem BF jedoch zu keinem Zeitpunkt übermittelt wurde. Es fand keinerlei persönliche Untersuchung oder Gespräch zwischen dem Sachverständigen und dem BF statt. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen sind unvollständig. Vor dem Hintergrund dieser Länderinformationen ist festzuhalten, dass der BF an einer Krebserkrankung leidet und in Österreich mit dem Medikament Kisplyx, sowie einer Immuntherapie alle drei Wochen behandelt wird. Dieses Medikament ist in Georgien weder verfügbar noch finanzierbar, und die staatliche Unterstützung reicht nicht aus, um die Behandlungskosten zu decken. Da es die Behörde unterlassen hat, die medizinischen Folgen einer Abschiebung nach Georgien zu prüfen, stellt der BF den Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur Feststellung der gesundheitlichen Folgen bei Unterbrechung/Absetzung der Medikamentierung und medizinischen Behandlung im konkreten Fall des BF sowie zur Abklärung der Frage, ob die medizinische Versorgung des BF in Georgien tatsächlich zur Verfügung steht.
Es werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiters in der Sache selbst zu entscheiden und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass diese auf Dauer unzulässig ist, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
I.6. Mit Eingabe vom 12.09.2025 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass sich aus dem Aktengutachten des Dr. XXXX ergibt, dass das betreffende Medikament derzeit in mehreren Apotheken verfügbar sei (Die Formulierung „verfügbar zu sein scheint“ ist unscharf und lässt Zweifel an der Verlässlichkeit der Recherche). Die Rechtsvertretung hat daraufhin eigene Recherchen durchgeführt. Nach telefonischer Rücksprache mit einer langjährigen Mitarbeiterin einer Apotheke in Georgien wurde bestätigt, dass das Medikament in Georgien nicht erhältlich ist. Dahingehend ergeht der Antrag auf Ladung von Dr. XXXX zur mündlichen Verhandlung am 29.09.2025. Die Befragung erscheint insbesondere deshalb erforderlich, da die Rechtsvertretung eigene Recherchen durchgeführt hat, die zu einem abweichenden Ergebnis führen. Auch entspricht die Erstellung reiner „Aktengutachten“ nicht den Anforderungen an ein gesetzmäßiges ärztliches Gutachten. römisch eins.6. Mit Eingabe vom 12.09.2025 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass sich aus dem Aktengutachten des Dr. römisch 40 ergibt, dass das betreffende Medikament derzeit in mehreren Apotheken verfügbar sei (Die Formulierung „verfügbar zu sein scheint“ ist unscharf und lässt Zweifel an der Verlässlichkeit der Recherche). Die Rechtsvertretung hat daraufhin eigene Recherchen durchgeführt. Nach telefonischer Rücksprache mit einer langjährigen Mitarbeiterin einer Apotheke in Georgien wurde bestätigt, dass das Medikament in Georgien nicht erhältlich ist. Dahingehend ergeht der Antrag auf Ladung von Dr. römisch 40 zur mündlichen Verhandlung am 29.09.2025. Die Befragung erscheint insbesondere deshalb erforderlich, da die Rechtsvertretung eigene Recherchen durchgeführt hat, die zu einem abweichenden Ergebnis führen. Auch entspricht die Erstellung reiner „Aktengutachten“ nicht den Anforderungen an ein gesetzmäßiges ärztliches Gutachten.
Von Dr. XXXX wurde mit Eingabe vom 24.09.2025 diesbezüglich ausgeführt, dass von einer Verbindungsperson in Georgien mehrere Apotheken hinsichtlich der Verfügbarkeit des Medikaments Lenvatinib befragt wurden. Exemplarisch kann mitgeteilt werden, dass in der Apotheke Aversi, Tiflis am 09.04.2025 eine Packung Lenvatinib (10mg Dosierung) um 5.900,-- Georgische Lari erhältlich war. Aufgrund der vorliegenden Informationen ist Lenvatinib (zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens) in Georgien erhältlich.Von Dr. römisch 40 wurde mit Eingabe vom 24.09.2025 diesbezüglich ausgeführt, dass von einer Verbindungsperson in Georgien mehrere Apotheken hinsichtlich der Verfügbarkeit des Medikaments Lenvatinib befragt wurden. Exemplarisch kann mitgeteilt werden, dass in der Apotheke Aversi, Tiflis am 09.04.2025 eine Packung Lenvatinib (10mg Dosierung) um 5.900,-- Georgische Lari erhältlich war. Aufgrund der vorliegenden Informationen ist Lenvatinib (zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens) in Georgien erhältlich.
I.7. Am 17.09.2025 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation übermittelt, in welcher um Beantwortung der Frage, ob die Medikamente Pembrolizumab und Lenvatinib in Georgien erhältlich sind und wenn ja, bei welchen Apotheken. römisch eins.7. Am 17.09.2025 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation übermittelt, in welcher um Beantwortung der Frage, ob die Medikamente Pembrolizumab und Lenvatinib in Georgien erhältlich sind und wenn ja, bei welchen Apotheken.
Die Anfragebeantwortung langte am 24.09.2025 ein und ging dabei hervor, dass beide Medikamente in Apotheken in Tiflis erhältlich sind.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der rechtsfreundlichen Vertretung, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis spätestens in der mündlichen Verhandlung, übermittelt.
I.8. Am 29.09.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. römisch eins.8. Am 29.09.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt.
Daran anschließend wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Daran anschließend wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt: Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass die Gesundheitsversorgung nicht kostenlos und nicht auf gleichem Niveau wie in Österreich gewährleistet ist, eine Überstellung nach Georgien führt jedoch nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt: Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass die Gesundheitsversorgung nicht kostenlos und nicht auf gleichem Niveau wie in Österreich gewährleistet ist, eine Überstellung nach Georgien führt jedoch nicht zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.
Die beschwerdeführende Partei gab am 3.3.2025 durch eine Organwalterin des BFA befragt an, dass 70% der Operationskosten vom Staat getragen wurden. Zudem hätte er, wenn er einer medikamentösen Behandlung bedurft hätte, diese kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen. Eine durch den Sachverständigen durchgeführte Recherche in Georgien erbrachte, dass die Behandlung mit der Medikation Pembrolizumab/Lenvatinib in Georgien möglich ist. lnsoweit in der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung Bezug nehmend auf das Schreiben der Anstalt des öffentlichen Rechts, Agentur für Regulation der medizinischen und pharmazeutischen Tätigkeiten, ausgeführt wird, dass das Produkt mit dem Handelsnamen ,,Kispkyx" mit dem Wirkstoff Lenvatinib nicht verfügbar bzw. nicht auf dem georgischen Pharmamarkt registriert ist, so war festzustellen, dass dies die oa. Recherche nicht entkräften kann, zumal keinerlei Aussagen darüber getroffen werden, ob ein Produkt mit einem anderen Produktnamen mit dem Wirkstoff Lenvatinib am georgischen Pharmamarkt vorhanden und sohin verfügbar ist.
lm vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts begründen.
Mit Eingabe vom 09.10.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
I.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF besuchte elf Jahre lang die Schule, anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Bauerbeiter im Trockenbau. Als Bauarbeiter war er bis April 2023 beruflich tätig. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der BF besuchte elf Jahre lang die Schule, anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Bauerbeiter im Trockenbau. Als Bauarbeiter war er bis April 2023 beruflich tätig. Die Identität des BF steht fest.
Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder. Zwei minderjährige Kinder besuchen die Schule in XXXX , der volljährige Sohn studiert Ökonomik. Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder. Zwei minderjährige Kinder besuchen die Schule in römisch 40 , der volljährige Sohn studiert Ökonomik.
Der BF leidet an einem metastasierten Nierenzellkarzinom. Ihm wurde in Georgien im April 2023 eine Niere entfernt. lm Bereich des Narbengewebes entstand neuerlich ein Tumor. Dieser metastasierte sich in die Lunge und in das Lymphsystem. Aktuell erhält er eine kombinierte Therapie mit Pembrolizumab und Lenvatinib.
Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.09.2025 sind beide Medikamente in Apotheken in XXXX erhältlich. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.09.2025 sind beide Medikamente in Apotheken in römisch 40 erhältlich.
In XXXX wohnen seine Gattin, die drei gemeinsamen Kinder, sowie die Mutter und eine Schwester. Weiters halten sich noch ca. 20 weitere Verwandte in Georgien auf. Die Gattin ist als Verkäuferin und Reinigungsfrau tätig. Die Mutter bezieht eine Pension, ebenso die Schwester, welche auch zusätzlich eine Invaliditätspension erhält. Zwei minderjährige Kinder besuchen die Schule in XXXX , der volljährige Sohn studiert Ökonomik. Die Gattin verfügt in XXXX über eine Eigentumswohnung. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten. In römisch 40 wohnen seine Gattin, die drei gemeinsamen Kinder, sowie die Mutter und eine Schwester. Weiters halten sich noch ca. 20 weitere Verwandte in Georgien auf. Die Gattin ist als Verkäuferin und Reinigungsfrau tätig. Die Mutter bezieht eine Pension, ebenso die Schwester, welche auch zusätzlich eine Invaliditätspension erhält. Zwei minderjährige Kinder besuchen die Schule in römisch 40 , der volljährige Sohn studiert Ökonomik. Die Gattin verfügt in römisch 40 über eine Eigentumswohnung. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten.
Der BF reiste am 02.04.2025 legal auf dem Luftweg von Kutaissi nach Wien. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte er am gleichen Tag.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.
Der BF hält sich seit 02.04.2025 im Bundesgebiet auf. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und ist für keine Personen im Bundesgebiet sorgepflichtig. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Der BF besuchte keinen Deutschkurs. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Einstellungszusagen und Unterstützungsschreiben wurden nicht in Vorlage gebracht.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden.
Festgestellt wird, dass die medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung, sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme gewährleistet ist. Die Behandlung der Leiden des BF ist in Georgien möglich.
Weiters wurde festgestellt, dass der Erlass des Gesundheitsministeriums vom 15.Juni 2011, No:01 31/N nach wie vor in Geltung steht, mit dem die Einfuhr von in Georgien nicht verfügbaren Medikamenten ermöglicht wird.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF nach Georgien ist zulässig und möglich.
II.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2024-10-25 12:04
Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein.
Die Verwendung von Bezeichnungen wie "Regierung", "Behörden" o. Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Die in dieser Länderinformation zur Verfügung gestellten Karten dienen der Veranschaulichung und stellen keine Anerkennung der gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.
Georgien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Aufgrund von Entwicklungen im Herkunftsstaat ist derzeit eine Überprüfung der Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat von Georgien anhängig.
Hinweis zu COVID-19:
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgien ist seit 09.04.1991 wieder unabhängig (zuerst 1918) (AA 29.2.2024). Die politische und wirtschaftliche Transformation des Landes, die 1989 begann, war von Bürgerkrieg, territorialen Konflikten und schweren wirtschaftlichen Rückschlägen geprägt (BS 19.3.2024). Nach der Unabhängigkeitserklärung (von der Sowjetunion) kam es zu Spannungen zwischen der Zentralregierung in Tiflis und den Regionen Abchasien und Südossetien, was 1992 zu einem Bürgerkrieg führte. Beide Regionen erklärten ihre Unabhängigkeit, die jedoch internatio