Entscheidungsdatum
06.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W136 2320607-1/10E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 23.03.2023, Zl. P1797758/3-SteKo W/2022 (2), nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2025, Zl. P1797758/7-SteKo W/2025 (1), betreffend eine wehrrechtliche Angelegenheit:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 23.03.2023, Zl. P1797758/3-SteKo W/2022 (2), nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2025, Zl. P1797758/7-SteKo W/2025 (1), betreffend eine wehrrechtliche Angelegenheit:
A)
Die Beschwerde wird in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid (Beschluss) der Stellungskommission Wien (in Folge: belangte Behörde) vom 23.03.2023 wurde der Beschwerdeführer (in Folge: BF) nach Durchführung des Stellungsverfahrens für „UNTAUGLICH“ befunden. Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.04.2023 rechtswirksam an die damalige Abgabestelle XXXX durch Ersatzzustellung zugestellt. 1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid (Beschluss) der Stellungskommission Wien (in Folge: belangte Behörde) vom 23.03.2023 wurde der Beschwerdeführer (in Folge: BF) nach Durchführung des Stellungsverfahrens für „UNTAUGLICH“ befunden. Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.04.2023 rechtswirksam an die damalige Abgabestelle römisch 40 durch Ersatzzustellung zugestellt.
2. Mit E-Mail vom 24.06.2025 übermittelte der BF der belangten Behörde einen ärztlichen Befund einer klinischen Psychologin zur Neubewertung seines Gesundheitszustandes.
3. Mit Schreiben vom 08.07.2025 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass der von ihm übermittelte Befund, dem Leitenden Arzt der Stellungskommission Wien zur Beurteilung vorgelegt worden sei und keine Anhaltspunkte für eine Änderung seiner Eignung zu entnehmen wären.
4. Daraufhin erhob der BF am 10.07.2025 per E-Mail eine Beschwerde (bei der belangten Behörde eingelangt am 11.07.2025). Begründend führte der BF darin aus, dass es ein psychiatrisches Gutachten vom 21.06.2025 über seinen Gesundheitszustand gebe und aufgrund dessen eine Neubewertung vorzunehmen sei.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2025 (dem BF am 02.09.2025 zugestellt) wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 10.07.2025 gegen den Bescheid vom 23.03.2023 wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurück. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 23.03.2023 dem BF am 13.04.2023 rechtswirksam zugestellt worden sei und darin auch in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen worden sei, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Zustellung oder Verkündung bei der belangten Behörde schriftlich eine Beschwerde, die die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, das Begehren, sowie die Angaben, die erforderlich seien, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht sei, zu enthalten habe, und eingebracht werden könne. Da die Rechtsmittelfrist bereits am 11.05.2023 geendet habe und die Beschwerde erst am 11.07.2025, also erst nach 26 Monaten nach dem Ende der diesbezüglichen Rechtsmittelfrist, bei der belangten Behörde eingebracht worden sei, erweise sich die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als verspätet. Die nähere Erörterung des inhaltlichen Vorbringens des BF habe daher unterbleiben können, zumal diese zu keiner anderen Entscheidung als zur Zurückweisung der Beschwerde führen könne. 5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2025 (dem BF am 02.09.2025 zugestellt) wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 10.07.2025 gegen den Bescheid vom 23.03.2023 wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurück. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 23.03.2023 dem BF am 13.04.2023 rechtswirksam zugestellt worden sei und darin auch in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen worden sei, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Zustellung oder Verkündung bei der belangten Behörde schriftlich eine Beschwerde, die die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, das Begehren, sowie die Angaben, die erforderlich seien, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht sei, zu enthalten habe, und eingebracht werden könne. Da die Rechtsmittelfrist bereits am 11.05.2023 geendet habe und die Beschwerde erst am 11.07.2025, also erst nach 26 Monaten nach dem Ende der diesbezüglichen Rechtsmittelfrist, bei der belangten Behörde eingebracht worden sei, erweise sich die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG als verspätet. Die nähere Erörterung des inhaltlichen Vorbringens des BF habe daher unterbleiben können, zumal diese zu keiner anderen Entscheidung als zur Zurückweisung der Beschwerde führen könne.
6. Der BF stellte daraufhin mit E-Mail vom 09.09.2025 fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG, in dem er zusammengefasst die mangelnde Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen monierte und hingegen die Ausführungen zur Verspätung unkommentiert ließ. 6. Der BF stellte daraufhin mit E-Mail vom 09.09.2025 fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG, in dem er zusammengefasst die mangelnde Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen monierte und hingegen die Ausführungen zur Verspätung unkommentiert ließ.
7. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2025 zur Entscheidung vor.
8. Mit E-Mail vom 26.01.2026 brachte der BF beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, in welcher er seine Beschwerde wiederholte und im Wesentlichen darauf hinwies, dass aufgrund einer Besserung seines Gesundheitszustand eine Neubewertung seiner Tauglichkeit beantragt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Tauglichkeitsbeschluss wurde dem BF unstrittig am 13.04.2023 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt lief die in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Frist von vier Wochen, die daher mit Ablauf des 11.05.2023 geendet hat.
Der BF hat das gegenständliche E-Mail, dass von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet wurde, erst 26 Monate später am 11.07.2025 eingebracht und damit nicht innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Frist von vier Wochen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage getroffenen werden.
Der BF hat sich zu keinem Zeitpunkt – auch nicht nach explizitem Vorhalt in der Beschwerdevorentscheidung – zu der Verspätung der Beschwerde geäußert. So hat er weder das festgestellte Zustellungsdatum des Bescheides mit 13.04.2023 beanstandet noch eine anders begründete fristgerechte Einbringung behauptet.
Der BF traf lediglich inhaltliche Ausführungen, welche sich auf eine beantragte Neubewertung seines Gesundheitszustandes beziehen und legte auch nur demenstprechende Unterlagen vor.
Aufgrund der eindeutig festgestellten Daten, gibt es daher keinen Zweifel an der Verspätung der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der Antrag der Partei bzw. die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der Antrag der Partei bzw. die Beschwerde zurückzuweisen ist.
3.2. Der Vorlageantrag wurde fristwahrend erhoben.
3.3. Zu prüfen ist des Weiteren, ob auch die Beschwerde fristgerecht ist:
3.3.1. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG 2014 bei der Behörde und nicht direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß Paragraph 12, VwGVG 2014 bei der Behörde und nicht direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3.3.2. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:
Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 13.04.2023 wirksam erlassen/zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG mit Ablauf des 11.05.2023.Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 13.04.2023 wirksam erlassen/zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG mit Ablauf des 11.05.2023.
Die Beschwerde, bei der es sich um ein fristgebundenes Anbringen handelt, wurde erst am 11.07.2025 – und damit 26 Monate nach Ablauf der Frist – bei der belangten Behörde eingebracht.
Daher ergibt sich zweifelsfrei, dass die gegenständliche Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist von vier Wochen und damit verspätet eingebracht wurde.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF die Verspätung des Rechtsmittels vorgehalten und hat sich der BF dazu bis dato nicht geäußert. Die im Vorlageantrag inhaltlich vorgebrachten Argumente gehen aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung zur fristgerechten Einbringung ins Leere.
Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht – etwa wegen allfälliger unverschuldeter Hinderungsgründe – erstreckbar ist. Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich über die Frage der Verspätung der Beschwerde zu entscheiden und im Fall der Bejahung diese zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht – etwa wegen allfälliger unverschuldeter Hinderungsgründe – erstreckbar ist. Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich über die Frage der Verspätung der Beschwerde zu entscheiden und im Fall der Bejahung diese zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).
Da die vorliegende Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet und daher nicht zulässig ist, ist sie, wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend erkannt hat, als verspätet zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht einzugehen.
Dabei tritt der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides (hier: des am 13.04.2023 zugestellten Bescheides der belangten Behörde) festgestellt wird (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Dabei tritt der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides (hier: des am 13.04.2023 zugestellten Bescheides der belangten Behörde) festgestellt wird vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.3.3. Soweit der BF beantragt, sein Gesundheitszustand sei einer Neubewertung zu unterziehen ist auf die Bestimmung des § 18b Abs 4 WG 2001 zu verweisen, die lautet: 3.3.3. Soweit der BF beantragt, sein Gesundheitszustand sei einer Neubewertung zu unterziehen ist auf die Bestimmung des Paragraph 18 b, Absatz 4, WG 2001 zu verweisen, die lautet:
„(4) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind vom Militärkommando auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung zuzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen nach Maßgabe militärischer Interessen einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages
1. der Erlassung des Einberufungsbefehles oder
2. der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst
bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht.“
Das E-Mail des BF vom 10.07.2025 in Verbindung mit den mittels Schreiben vom 24.06.2025 (vgl. Punkt I.2.) vorgelegten Befunden, wäre bei objektiver Würdigung nicht als Beschwerde gegen den Tauglichkeitsbeschluss zu werten gewesen, sondern als Antrag auf neuerliche Stellung. Das E-Mail des BF vom 10.07.2025 in Verbindung mit den mittels Schreiben vom 24.06.2025 vergleiche Punkt römisch eins.2.) vorgelegten Befunden, wäre bei objektiver Würdigung nicht als Beschwerde gegen den Tauglichkeitsbeschluss zu werten gewesen, sondern als Antrag auf neuerliche Stellung.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 28.04.2005, 2005/11/0068, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs 8 WG 2001 idF BGBl I Nr 137/2003 (dem heutigen § 18b Abs 4 WG 2001) ausgeführt, dass Voraussetzung für die Anordnung einer neuerlichen Stellung das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür ist, dass sich der Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen gegenüber dem einer früheren Beurteilung zu Grunde gelegten in erheblicher Weise geändert hat. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 28.04.2005, 2005/11/0068, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz 8, WG 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2003, (dem heutigen Paragraph 18 b, Absatz 4, WG 2001) ausgeführt, dass Voraussetzung für die Anordnung einer neuerlichen Stellung das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür ist, dass sich der Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen gegenüber dem einer früheren Beurteilung zu Grunde gelegten in erheblicher Weise geändert hat.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat regelmäßig die belangte Behörde zu beurteilen und sodann entweder eine neuerliche Stellung anzuordnen haben oder den Antrag mittels begründetem Bescheid abzuweisen (wodurch in letzterem Fall eine Beschwerdemöglichkeit an das BVwG eingeräumt wird).
Ob im vorliegenden Fall neben dem Schreiben der belangten Behörde an den BF vom 08.07.2025 (vgl. Punkt 1.3.) eine entsprechende bescheidmäßige Erledigung an den BF über die Abweisung seines Antrages ergangen ist, geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor. Verneinendenfalls wäre eine derartige Erledigung von der belangten Behörde unverzüglich nachzuholen (da ihre Entscheidungsfrist von 6 Monaten bereits abgelaufen ist).Ob im vorliegenden Fall neben dem Schreiben der belangten Behörde an den BF vom 08.07.2025 vergleiche Punkt 1.3.) eine entsprechende bescheidmäßige Erledigung an den BF über die Abweisung seines Antrages ergangen ist, geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor. Verneinendenfalls wäre eine derartige Erledigung von der belangten Behörde unverzüglich nachzuholen (da ihre Entscheidungsfrist von 6 Monaten bereits abgelaufen ist).
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W136.2320607.1.00Im RIS seit
16.03.2026Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026