TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/9 W286 2300936-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2026
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Entscheidungsdatum

09.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
EMRK 4.ZP Art2 Abs2
FPG §88
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W286 2300936-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch ihren Vater XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2025, Zl. 1394380106/250444919, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch ihren Vater römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2025, Zl. 1394380106/250444919, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 88 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Die Beschwerdeführerin ist ein im XXXX in Österreich geborenes Kind afghanischer Staatsangehörigkeit. Sie verfügt über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus.1.1. Die Beschwerdeführerin ist ein im römisch 40 in Österreich geborenes Kind afghanischer Staatsangehörigkeit. Sie verfügt über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus.

1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.08.2024 vertreten durch Ihren Vater als gesetzlichen Vertreter mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG (Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU (§ 45 NAG) gegeben sind.1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.08.2024 vertreten durch Ihren Vater als gesetzlichen Vertreter mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU (Paragraph 45, NAG) gegeben sind.

1.3. Mit Bescheid vom 23.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Antrag der Beschwerdeführerin ab, weil sie die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG nicht erfülle – sie verfüge über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, jedoch über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich, habe im Laufe des Verfahrens weder ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darlegen können noch sei sie staatenlos oder in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Darüber hinaus erfülle sie nicht die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“.1.3. Mit Bescheid vom 23.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Antrag der Beschwerdeführerin ab, weil sie die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht erfülle – sie verfüge über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, jedoch über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich, habe im Laufe des Verfahrens weder ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darlegen können noch sei sie staatenlos oder in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Darüber hinaus erfülle sie nicht die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“.

1.4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.11.2024, Zl. W280 2300936-1, statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und sprach aus, dass der Beschwerdeführerin der beantragte Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu erteilen sei. Begründend stützte sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vorliegen, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 Integrationsgesetz – IntG) erfüllt haben. Die unmündige minderjährige Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren, weshalb es ihr über eine lange Zeit naturgemäß nicht möglich sein wird, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG, zu erfüllen. Für die Beschwerdeführerin besteht allein aufgrund ihres Alters keine Möglichkeit, die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu erwirken, was zur Konsequenz hat, dass sie ihre Eltern, die sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und jeweils über einen gültigen afghanischen Reisepass verfügen, nicht auf Auslandsreisen begleiten kann, würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK bilden (vgl. BVwG 25.07.2023, W192 2273616-1; BVwG 19.09.2023, W163 2276559-1). Ausgehend von diesen Erwägungen kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass fallbezogen und im Lichte des zitierten Erkenntnisses des VfGH vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig ist und der Beschwerdeführerin in Fremdenpass auszustellen ist.1.4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.11.2024, Zl. W280 2300936-1, statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und sprach aus, dass der Beschwerdeführerin der beantragte Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erteilen sei. Begründend stützte sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vorliegen, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, Integrationsgesetz – IntG) erfüllt haben. Die unmündige minderjährige Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren, weshalb es ihr über eine lange Zeit naturgemäß nicht möglich sein wird, die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG, zu erfüllen. Für die Beschwerdeführerin besteht allein aufgrund ihres Alters keine Möglichkeit, die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken, was zur Konsequenz hat, dass sie ihre Eltern, die sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und jeweils über einen gültigen afghanischen Reisepass verfügen, nicht auf Auslandsreisen begleiten kann, würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK bilden vergleiche BVwG 25.07.2023, W192 2273616-1; BVwG 19.09.2023, W163 2276559-1). Ausgehend von diesen Erwägungen kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass fallbezogen und im Lichte des zitierten Erkenntnisses des VfGH vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig ist und der Beschwerdeführerin in Fremdenpass auszustellen ist.

1.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhob gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die zum heutigen Entscheidungszeitpunkt noch anhängig ist.

Außerdem stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin einen von 13.12.2024 bis 07.05.2025 gültigen österreichischen Fremdenpass aus.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Am 28.03.2025 stellte der Vater der Beschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vertreter für diese neuerlich (den gegenständlichen) Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG und legte mehrere Dokumente vor.2.1. Am 28.03.2025 stellte der Vater der Beschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vertreter für diese neuerlich (den gegenständlichen) Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG und legte mehrere Dokumente vor.

2.2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.04.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) mit, dass beabsichtigt werde, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Es wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

2.3. Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin nahm mit Schriftsatz vom 15.05.2025 Stellung und führte insbesondere aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits einmal ein bis 07.05.2025 gültiger Reisepass ausgestellt worden ist. Für die Beschwerdeführerin sei es weiterhin unmöglich, einen afghanischen Reisepass zu erlangen. Im Sinne des Kindeswohls und der Ausreisefreiheit sei es geboten, der Beschwerdeführerin, obwohl sie noch keinen fünfjährigen Aufenthalt in Österreich nachweisen könne, einen österreichischen Fremdenpass auszustellen. Argumentiert wurde auch, dass die Beschwerdeführerin, da ihr Vater ein unbefristetes Aufenthaltsrecht habe, trotz ihres befristeten Aufenthaltsrechts “faktisch” auch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht habe. Der Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses sei daher in erster Linie auf § 88 Ans. 1 Z 2 FPG und nur in eventu auf der Grundlage des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG gestellt.2.3. Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin nahm mit Schriftsatz vom 15.05.2025 Stellung und führte insbesondere aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits einmal ein bis 07.05.2025 gültiger Reisepass ausgestellt worden ist. Für die Beschwerdeführerin sei es weiterhin unmöglich, einen afghanischen Reisepass zu erlangen. Im Sinne des Kindeswohls und der Ausreisefreiheit sei es geboten, der Beschwerdeführerin, obwohl sie noch keinen fünfjährigen Aufenthalt in Österreich nachweisen könne, einen österreichischen Fremdenpass auszustellen. Argumentiert wurde auch, dass die Beschwerdeführerin, da ihr Vater ein unbefristetes Aufenthaltsrecht habe, trotz ihres befristeten Aufenthaltsrechts “faktisch” auch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht habe. Der Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses sei daher in erster Linie auf Paragraph 88, Ans. 1 Ziffer 2, FPG und nur in eventu auf der Grundlage des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gestellt.

2.4. Mit Bescheid vom 23.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ab, dies wurde erneut mit der Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 bis 3 FPG begründet.2.4. Mit Bescheid vom 23.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab, dies wurde erneut mit der Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins bis 3 FPG begründet.

2.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass ihr aktuell unmöglich sei, einen afghanischen Reisepass zu erlangen, zudem werde auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem vergleichbaren Fall E 3489/2022 vom 16.06.2023 verwiesen – das Interesse der Republik Österreich sei immer dann erfüllt, wenn die Weigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Grundrechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde, schließlich wurde, wie bereits in der Stellungnahme vom 15.05.2025, darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin eine Art “unbefristetes Aufenthaltsrecht” hätte.

2.6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 26.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.7. Mit Parteigehör vom 05.01.2026 wurde die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter auf die Möglichkeit der Online-Reisepassbeschaffung über die afghanische Vertretungsbehörde in Dubai hingewiesen und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 28.01.2026 eingeräumt. Bis heute – dem 09.02.0226 – langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Afghanistans, wird durch ihren Vater gesetzlich vertreten und verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”.Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Afghanistans, wird durch ihren Vater gesetzlich vertreten und verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”.

Afghanische Staatangehörige können über das afghanische Generalkonsulat in Dubai online einen Reisepass beantragen und diesen postalisch nach Österreich schicken lassen. Bei Kindern unter 7 Jahren, die über keinen maschinenlesbaren (elektronischen) Reisepass verfügen, werden folgende Dokumente für die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses verlangt:

-        Geburtsurkunde

-        Maschinenlesbare (elektronische) Reisepässe der Eltern

-        Heiratsurkunde der Eltern

Die Beschwerdeführerin ist unter 7 Jahre alt. Die Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX , besitzt einen elektronisch lesbaren, afghanischen Reisepass, dessen Gültigkeit am 01.10.2024 bis zum 28.01.2026 und dann bis zum 28.01.2026 verlängert wurde. Der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX , besitzt einen am 05.11.2015 von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellten elektronisch lesbaren, afghanischen Reisepass, zudem einen gültigen österreichischen Fremdenpass.Die Beschwerdeführerin ist unter 7 Jahre alt. Die Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , besitzt einen elektronisch lesbaren, afghanischen Reisepass, dessen Gültigkeit am 01.10.2024 bis zum 28.01.2026 und dann bis zum 28.01.2026 verlängert wurde. Der Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , besitzt einen am 05.11.2015 von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellten elektronisch lesbaren, afghanischen Reisepass, zudem einen gültigen österreichischen Fremdenpass.

Die Mutter der Beschwerdeführerin reiste in den Jahren 2022 und 2023 für längere Zeiträume nach Pakistan und Afghanistan (AS 13ff). Der Vater des Beschwerdeführers kann mittels seines österreichischen Fremdenpasses Auslandsreisen antreten. Die Beschwerdeführerin konnte während der Gültigkeitsdauer ihres von 13.12.2024 bis 07.05.2025 gültigen österreichischen Fremdenpasses Auslandsreisen antreten.

Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin sind in der Lage, für die minderjährige Beschwerdeführerin über die afghanische Vertretungsbehörde in Dubai online ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaats zu beschaffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der minderjährigen Beschwerdeführerin und zu ihrer Aufenthaltsberechtigung in Österreich basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt sowie einer aktuellen Einsicht in das Fremdenregister.

Die Möglichkeit der online Reisepassbeschaffung über das afghanische Generalkonsulat in Dubai ergibt sich aus den von der genannten Vertretungsbehörde dazu im Internet veröffentlichten Informationen (vgl. https://afghanconsulate.ae/services/passport-new-application/; zuletzt aufgerufen am 09.02.2026):Die Möglichkeit der online Reisepassbeschaffung über das afghanische Generalkonsulat in Dubai ergibt sich aus den von der genannten Vertretungsbehörde dazu im Internet veröffentlichten Informationen vergleiche https://afghanconsulate.ae/services/passport-new-application/; zuletzt aufgerufen am 09.02.2026):

Ein Bild, das Text, Screenshot, Software, Webseite enthält.  KI-generierte Inhalte können fehlerhaft sein.

Die Feststellung zu den Reisepässen der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (vgl. IZR-Auszüge vom OZ 2, beim Vater der Beschwerdeführerin scheint im IZR ein am 05.11.2015 von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellter Reisepass auf) und den Ablichtungen des Reisepasses der Mutter im Akt (AS 11ff). Die Feststellung, dass diese Reisepässe elektronisch lesbar sind, ergibt sich aus den Länderinformationen zu Afghanistan, wonach afghanische Reisepässe bereits seit dem Jahr 2012 elektronisch lesbar sind (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025, S. 233).Die Feststellung zu den Reisepässen der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister vergleiche IZR-Auszüge vom OZ 2, beim Vater der Beschwerdeführerin scheint im IZR ein am 05.11.2015 von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellter Reisepass auf) und den Ablichtungen des Reisepasses der Mutter im Akt (AS 11ff). Die Feststellung, dass diese Reisepässe elektronisch lesbar sind, ergibt sich aus den Länderinformationen zu Afghanistan, wonach afghanische Reisepässe bereits seit dem Jahr 2012 elektronisch lesbar sind vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025, Sitzung 233).

Das Bundesverwaltungsgericht brachte die nunmehr bestehende Möglichkeit einer online-Reisepassbeschaffung über das afghanische Generalkonsulat in Dubai mit Parteiengehör vom 09.01.2026 zur Kenntnis und räumte eine Stellungnahmefrist bis zum 28.01.2026 ein – aus dem Rückschein ergibt sich, dass der Vater der Beschwerdeführerin am 15.01.2026 das Parteiengehör übernahm (OZ 4). Eine Stellungnahme hierzu wurde bis dato nicht abgegeben – auch das spricht dafür, dass nun, aufgrund der aktuell gegebenen Möglichkeit einer online-Reisepassbeschaffung über das afghanische Generalkonsulat in Dubai, ein afghanischer Reisepass für die Beschwerdeführerin beschafft werden kann, andernfalls davon auszugehen wäre, dass die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin sich geäußert und dargelegt hätte, aus welchen Grund die online-Reisepassbeschaffung über das afghanische Generalkonsulat in Dubai nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass neben dem afghanischen Reisepass auch andere Identitätsdokumente über das afghanische Generalkonsulat in Dubai (neu oder wieder) ausgestellt werden können. Im Hinblick darauf bedeutet auch das Fehlen eines für die Reisepassausstellung notwenigen Dokuments nicht ohne weiteres die Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisepasses des Herkunftsstaates. Gegenteiliges wurde vom Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, wurde doch auf die mit Parteigehör vom 09.01.2026, zugestellt am 15.01.2026, ermöglichten Äußerung kein Gebrauch gemacht. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die Beschwerdeführerin, die von 13.12.2024 bis 07.05.2025 einen gültigen österreichischen Fremdenpass besaß, in diesem Zeitraum gemeinsam mit ihren Eltern Auslandsreisen unternehmen konnte – es hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum die Beschaffung eines afghanischen Reisepasses für die Beschwerdeführerin überhaupt anstrebten, oder, dass ihnen in diesem Zeitraum die Beschaffung nicht möglich gewesen wäre – Gegenteiliges haben sie, wie schon festgehalten, mangels Gebrauchmachens von der Stellungnahmemöglichkeit, nicht dargetan.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin unter Vorlage ihrer Reisepässe, der Geburtsurkunde der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Heiratsurkunde auf dem Weg über die afghanische Vertretungsbehörde in Dubai für die minderjährige Beschwerdeführerin ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates beschaffen können. Gegenteiliges wurde von den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, wurde doch auf die ihnen mit Parteigehör vom 09.01.2026, ermöglichten Äußerung kein Gebrauch gemacht. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass über die afghanische Vertretungsbehörde in Dubai kein Reisepass für die in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin erlangt werden könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.)

3.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.3.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

[…]“

§ 45 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verlangt für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ unter anderem, dass der Drittstaatsangehörige in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen war.Paragraph 45, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verlangt für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ unter anderem, dass der Drittstaatsangehörige in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen war.

3.2. Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde auf die Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG gestützt. Die in beiden Tatbeständen normierte Voraussetzung, dass die ausländische Staatsangehörige nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, ist aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, wenn auch der Vollständigkeit halber an dieser Stelle auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2025, Ra 2023/21/0160, hinzuweisen ist, wo in einer vergleichbaren Konstellation wie der gegenständlichen insbesondere ausgeführt wird, dass es bei einem in Österreich geborenen Kind unter fünf Jahren als ausreichend anzusehen ist, dass bei dessen Elternteil die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind. Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass ein in Österreich geborenes und seit seiner Geburt hier lebendes Kind eine vergleichbar starke Beziehung zu Österreich wie ein im Bundesgebiet geborener österreichischer Staatsbürger hat und in analoger Anwendung des in § 88 Abs. 1 Z 3 FPG enthaltenen Tatbestandes „bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt - EU‘ (§ 45 NAG) gegeben sind“ die für die Erteilung eines Fremdenpasses an den Mitbeteiligten notwendigen Voraussetzungen als erfüllt anzusehen sind. 3.2. Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde auf die Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG gestützt. Die in beiden Tatbeständen normierte Voraussetzung, dass die ausländische Staatsangehörige nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, ist aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, wenn auch der Vollständigkeit halber an dieser Stelle auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2025, Ra 2023/21/0160, hinzuweisen ist, wo in einer vergleichbaren Konstellation wie der gegenständlichen insbesondere ausgeführt wird, dass es bei einem in Österreich geborenen Kind unter fünf Jahren als ausreichend anzusehen ist, dass bei dessen Elternteil die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind. Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass ein in Österreich geborenes und seit seiner Geburt hier lebendes Kind eine vergleichbar starke Beziehung zu Österreich wie ein im Bundesgebiet geborener österreichischer Staatsbürger hat und in analoger Anwendung des in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG enthaltenen Tatbestandes „bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt - EU‘ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind“ die für die Erteilung eines Fremdenpasses an den Mitbeteiligten notwendigen Voraussetzungen als erfüllt anzusehen sind.

Da die minderjährige Beschwerdeführerin ferner weder staatenlos, eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, unbefristet aufenthaltsberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, noch auswandern möchte oder seit vier Jahren im Bundesgebiet wohnt, kommt auch keiner der übrigen in § 88 FPG normierten Tatbestände für die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht.Da die minderjährige Beschwerdeführerin ferner weder staatenlos, eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, unbefristet aufenthaltsberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, noch auswandern möchte oder seit vier Jahren im Bundesgebiet wohnt, kommt auch keiner der übrigen in Paragraph 88, FPG normierten Tatbestände für die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Ablehnung seines Antrags einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Freizügigkeit, insbesondere in das Recht, den Konventionsstaat, in dem sie sich aufhält, verlassen zu dürfen nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK (ZPEMRK), bedeutet:Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Ablehnung seines Antrags einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Freizügigkeit, insbesondere in das Recht, den Konventionsstaat, in dem sie sich aufhält, verlassen zu dürfen nach Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK (ZPEMRK), bedeutet:

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B., 38121/20) lässt sich aus Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK in Einzelfällen zwar auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines der in Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist aber auch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79 f).Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B., 38121/20) lässt sich aus Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK in Einzelfällen zwar auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines der in Artikel 2, Absatz 3, 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist aber auch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79 f).

Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70 f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2, 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70 f).

Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.

Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG scheitert im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin jedoch bereits daran, dass sie sich online über das afghanische Generalkonsulat in Dubai ein afghanisches Reisedokument beschaffen kann, mit dem sie ins Ausland reisen könnte. Die minderjährige Beschwerdeführerin wird daher mit der vorliegenden Entscheidung nicht in ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 4. ZPERMK verletzt.Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG scheitert im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin jedoch bereits daran, dass sie sich online über das afghanische Generalkonsulat in Dubai ein afghanisches Reisedokument beschaffen kann, mit dem sie ins Ausland reisen könnte. Die minderjährige Beschwerdeführerin wird daher mit der vorliegenden Entscheidung nicht in ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, 4. ZPERMK verletzt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.3.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

3.3.2. Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt weist weiterhin die gebotene Aktualität auf. Die nunmehrige Möglichkeit einer online-Reisepassbeschaffung über das afghanische Generalkonsulat in Dubai wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis gebracht, der gesetzliche Vertreter äußerte sich hierzu aber nicht, sodass sich hierzu nichts Ungeklärt blieb.

Der gegenständliche Sachverhalt ist sohin im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und konnte trotz des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Der gegenständliche Sachverhalt ist sohin im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und konnte trotz des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen – insbesondere wurde die Rechtslage durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2025, Ra 2023/21/0160, geklärt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen – insbesondere wurde die Rechtslage durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2025, Ra 2023/21/0160, geklärt.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Freizügigkeit Fremdenpass Minderjährige Niederlassung Rechtsanschauung des VfGH Reisedokument Rot-Weiß-Rot-Karte plus Staatsangehörigkeit subsidiärer Schutz Versagung Fremdenpass Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W286.2300936.2.00

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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