TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/9 W233 2308141-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2026
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Entscheidungsdatum

09.02.2026

Norm

AsylG 2005 §56 Abs1
AsylG 2005 §60 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W233 2308141-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von China, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2025, Zl. 1295383007 – 251531348, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von China, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2025, Zl. 1295383007 – 251531348, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von China, stellte mit Schriftsatz vom 07.11.2025 im Wege ihrer gewillkürten Vertreterin schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von China, stellte mit Schriftsatz vom 07.11.2025 im Wege ihrer gewillkürten Vertreterin schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005.

2. Mit Verbesserungsauftrag vom 20.11.2025 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, am 04.12.2025 persönlich vor dem Bundesamt zu erscheinen und in diesem Verbesserungsantrag näher genannte Dokumente vorzulegen.

3. Am 04.12.2025 brachte die Beschwerdeführerin ihren Antrag unter Verwendung des vorgesehenen Formulars persönlich beim Bundesamt und für Fremdenwesen und Asyl ein.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 zurückgewiesen. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 zurückgewiesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 11.12.2025 im Wege ihrer gewillkürten Vertreterin Beschwerde.

9. Am 19.12.2025 wurden die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von China, stellte am 22.02.2022 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch: Bundesamt) vom 14.07.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 22.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der Subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I und II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt III), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt V). Das Bundesamt gewährte der Beschwerdeführerin eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 06.10.2022 unbekämpft in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch: Bundesamt) vom 14.07.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 22.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der Subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Das Bundesamt gewährte der Beschwerdeführerin eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 06.10.2022 unbekämpft in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin stellte während ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet am 10.05.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin stellte während ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet am 10.05.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 10 Abs. 3 AslyG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt dass ihre Abschiebung in die Volksrepublik China gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FPG ein auf Dauer von drei Jahren befristetes Einreisverbot erlassen. In Spruchpunkt V wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AslyG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt dass ihre Abschiebung in die Volksrepublik China gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf Dauer von drei Jahren befristetes Einreisverbot erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Die von der Beschwerdeführerin dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.10.2025, GZ: W233 2308141-1/11E gegenüber den Spruchpunkten I.-III und V. wird als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gegenüber Spruchpunkt IV. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.Die von der Beschwerdeführerin dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.10.2025, GZ: W233 2308141-1/11E gegenüber den Spruchpunkten römisch eins.-III und römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gegenüber Spruchpunkt römisch vier. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin sowohl Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach und hält sich nach wie vor im Bundesgebiet auf.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen können anhand der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.

Dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachkam und sich nach wie vor im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) § 28 VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) Paragraph 28, VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045, mwN).

§ 56 AsylG 2005 lautet: Paragraph 56, AsylG 2005 lautet:

„Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2 Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2 Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

§ 60 Abs. 1 Z 1 AsylG lautet:Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG lautet:

„Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder […](1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder […]

Der Beschwerdeführerin gegenüber wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2025 rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung samt ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieses Erteilungshindernis hat sohin zur Folge, dass sowohl dem Bundesamt als auch dem BvWG eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen nach § 56 AsylG gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 FPG verwehrt ist. Der Beschwerdeführerin gegenüber wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2025 rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung samt ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieses Erteilungshindernis hat sohin zur Folge, dass sowohl dem Bundesamt als auch dem BvWG eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, FPG verwehrt ist.

In Bezug auf das Vorbringen in der Beschwerde, dass die belangte Behörde wesentliche Änderungen im Leben der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hätte, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. zuletzt VwGH 25.11.2024, Ra 2023/17/0115), in welcher dieser klargestellt hat, dass einem Drittstaatsangehörigen zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung steht, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (§ 55 Abs 1 Z 1 AsylG 2005). Ist ein Drittstaatsangehöriger der Ansicht, Letzteres sei der Fall, so ist er daher auf § 55 AsylG 2005 zu verweisen, für eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG im Rahmen eines an das Verfahren nach § 56 AsylG 2005 geknüpften Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung besteht kein Bedürfnis (vgl. zum Ganzen VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Art. 8 EMRK gebietet daher wegen der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 neuerlich zu beantragen, nicht, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß § 60 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen (vgl. VwGH 14.8.2024, Ra 2022/17/0045, unter Verweis auf VwGH 27.7.2022, Ra 2022/17/0113).In Bezug auf das Vorbringen in der Beschwerde, dass die belangte Behörde wesentliche Änderungen im Leben der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hätte, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen vergleiche zuletzt VwGH 25.11.2024, Ra 2023/17/0115), in welcher dieser klargestellt hat, dass einem Drittstaatsangehörigen zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Artikel 8, EMRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung steht, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005). Ist ein Drittstaatsangehöriger der Ansicht, Letzteres sei der Fall, so ist er daher auf Paragraph 55, AsylG 2005 zu verweisen, für eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen eines an das Verfahren nach Paragraph 56, AsylG 2005 geknüpften Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung besteht kein Bedürfnis vergleiche zum Ganzen VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Artikel 8, EMRK gebietet daher wegen der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 neuerlich zu beantragen, nicht, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen vergleiche VwGH 14.8.2024, Ra 2022/17/0045, unter Verweis auf VwGH 27.7.2022, Ra 2022/17/0113).

Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass auch der Verweis in der Beschwerde auf § 52 Abs 11 FPG, welcher normiert, dass der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG festgestellt wurde, nicht daran hindert, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, woraus nach Ansicht der Beschwerdeführerin im Umkehrschluss zu schließen sei, dass auch sich zu Gunsten einer Person geänderte Umstände zu berücksichtigen seien, vermag die Rechtmäßigkeit der Zurückverweisung ihres Antrags iSv § 56 AsylG aufgrund eines Erteilungshindernisses nicht in Zweifel zu ziehen. Zunächst wurde im Falle der Beschwerdeführerin ja gerade nicht die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG festgestellt, sondern vielmehr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2025 deren Zulässigkeit bestätigt, sodass die vorliegende Sachverhaltskonstellation a priori gar nicht vom Wortlaut des § 52 Abs 11 FPG umfasst ist. Außerdem stellt § 52 Abs 11 FPG lediglich klar, dass in einem neuerlichen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wiederum Abwägungen iSd § 9 Abs 1 BFA-VG durchzuführen sind. Ein solches Verfahren ist jedoch gar nicht Gegenstand der hier zu überprüfenden Entscheidung.Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass auch der Verweis in der Beschwerde auf Paragraph 52, Absatz 11, FPG, welcher normiert, dass der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, nicht daran hindert, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, woraus nach Ansicht der Beschwerdeführerin im Umkehrschluss zu schließen sei, dass auch sich zu Gunsten einer Person geänderte Umstände zu berücksichtigen seien, vermag die Rechtmäßigkeit der Zurückverweisung ihres Antrags iSv Paragraph 56, AsylG aufgrund eines Erteilungshindernisses nicht in Zweifel zu ziehen. Zunächst wurde im Falle der Beschwerdeführerin ja gerade nicht die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, sondern vielmehr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2025 deren Zulässigkeit bestätigt, sodass die vorliegende Sachverhaltskonstellation a priori gar nicht vom Wortlaut des Paragraph 52, Absatz 11, FPG umfasst ist. Außerdem stellt Paragraph 52, Absatz 11, FPG lediglich klar, dass in einem neuerlichen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wiederum Abwägungen iSd Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG durchzuführen sind. Ein solches Verfahren ist jedoch gar nicht Gegenstand der hier zu überprüfenden Entscheidung.

3.2. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, das aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen ist.Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, das aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aufrechte Rückkehrentscheidung aufrechtes Einreiseverbot besonders berücksichtigungswürdige Gründe Rechtsanschauung des VwGH Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W233.2308141.2.00

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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