Entscheidungsdatum
09.02.2026Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
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W182 2321260-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , StA. Usbekistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die Spruchpunkte IV. – V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2025, Zl. 1448051701/251158183, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Usbekistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch vier. – römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2025, Zl. 1448051701/251158183, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige von Usbekistan, reiste am 11.06.2025 mit einem von 11.06.2025 bis 15.06.2025 gültigen ungarischen Visum C legal nach Ungarn ein.
Am 02.09.2025 wurde sie laut einer Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion XXXX vom selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Amtshandlung in einer Wohnung im Bundesgebiet ohne gültiges Reisedokument und ohne aufrechte Meldung bei einer illegalen Beschäftigung als Kindermädchen betreten. Die BF wurde in weiterer Folge festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.Am 02.09.2025 wurde sie laut einer Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Amtshandlung in einer Wohnung im Bundesgebiet ohne gültiges Reisedokument und ohne aufrechte Meldung bei einer illegalen Beschäftigung als Kindermädchen betreten. Die BF wurde in weiterer Folge festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
Nach einer Einvernahme der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 03.09.2025 wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom selben Tag, Zl. 1448051701/251158175, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG IVm § 57 Abs. 2 AVG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet.Nach einer Einvernahme der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 03.09.2025 wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom selben Tag, Zl. 1448051701/251158175, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG römisch vier m Paragraph 57, Absatz 2, AVG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2025 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG) gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der Feststellung der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit) durch die BF und ihrem illegalen Aufenthalt begründet, wobei davon ausgegangen wurde, dass die BF, die auch über keine Mittel für den Aufenthalt verfügte, bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich wieder fremdenrechtliche Bestimmungen verletzen und eine Arbeit ohne Bewilligung aufnehmen würde.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2025 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG) gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der Feststellung der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit) durch die BF und ihrem illegalen Aufenthalt begründet, wobei davon ausgegangen wurde, dass die BF, die auch über keine Mittel für den Aufenthalt verfügte, bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich wieder fremdenrechtliche Bestimmungen verletzen und eine Arbeit ohne Bewilligung aufnehmen würde.
Der Bescheid wurde der BF am 05.09.2025 persönlich in Schubhaft übergeben.
3. Nach Zustellung des Bescheides zeigte sich die BF, die zuvor in einem Rückkehrberatungsgespräch am 04.09.2025 einer Rückkehr ins Herkunftsland nicht zustimmte, in einem weiteren Rückkehrberatungsgespräch am 09.09.2025 nunmehr rückkehrwillig und stellte am selben Tag einen Antrag auf unterstützte Ausreise, welcher am 10.09.2025 bewilligt wurde.
Zudem wurde am 09.09.2025 seitens der Rechtsvertretung der BF für diese beim Bundesamt ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. und VI. des im Spruch genannten Bescheides des Bundesamtes vom 05.09.2025 eingebracht.Zudem wurde am 09.09.2025 seitens der Rechtsvertretung der BF für diese beim Bundesamt ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides des Bundesamtes vom 05.09.2025 eingebracht.
Nachdem die BF am 12.09.2025 aus der Schubhaft entlassen wurde, reiste sie mit ihrem Reisepass unter der Gewährung von Rückkehrhilfe am selben Tag aus dem Bundesgebiet aus.
4. Gegen den Bescheid wurde im Umfang der Spruchpunkte IV. – V. durch die bevollmächtigte Rechstvertretung der BF innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF hinsichtlich der Spruchpunkte I. - III. und VI. einen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe, jedoch die Erlassung des Einreiseverbotes bzw. dessen Dauer bekämpfe. Es stehe keinesfalls im Verhältnis zu dem zugrunde gelegten Sachverhalt. Die BF sei strafrechtlich unbescholten, habe im Rahmen der Einvernahme am 03.09.2025 kooperiert, sei ausdrücklich bereit gewesen, nach Usbekistan zurückzukehren, habe einen freiwilligen Rechtsmittelverzicht abgegeben und sei bereits ausgereist. Diese Umstände seien bei der Prognosebeurteilung im Hinblick auf das Vorliegen einer Gefährdung von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Zudem sei es der belangten Behörde in Spruchpunkt V. nicht gelungen, besondere Gründe dafür zu nennen, warum die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein solle. Eine Beschwer der BF liege diesbezüglich schon deshalb vor, weil § 60 FPG für die nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Ohne Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei das den Betroffenen nicht möglich. Durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise werde der BF die Möglichkeit zur späteren Stellung eines dahingehenden Antrags somit verwehrt. 4. Gegen den Bescheid wurde im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. – römisch fünf. durch die bevollmächtigte Rechstvertretung der BF innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. und römisch sechs. einen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe, jedoch die Erlassung des Einreiseverbotes bzw. dessen Dauer bekämpfe. Es stehe keinesfalls im Verhältnis zu dem zugrunde gelegten Sachverhalt. Die BF sei strafrechtlich unbescholten, habe im Rahmen der Einvernahme am 03.09.2025 kooperiert, sei ausdrücklich bereit gewesen, nach Usbekistan zurückzukehren, habe einen freiwilligen Rechtsmittelverzicht abgegeben und sei bereits ausgereist. Diese Umstände seien bei der Prognosebeurteilung im Hinblick auf das Vorliegen einer Gefährdung von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Zudem sei es der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch fünf. nicht gelungen, besondere Gründe dafür zu nennen, warum die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein solle. Eine Beschwer der BF liege diesbezüglich schon deshalb vor, weil Paragraph 60, FPG für die nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Ohne Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei das den Betroffenen nicht möglich. Durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise werde der BF die Möglichkeit zur späteren Stellung eines dahingehenden Antrags somit verwehrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, eine usbekische Staatsangehörige, ist im Juni 2025, nachdem sie zuvor am 11.06.2025 mit einem von 11.06.2025 bis 15.06.2025 gültigen ungarischen Visum C legal nach Ungarn eingereist ist, ins Bundesgebiet weitergereist. Sie ist hier ohne enstprechende Aufenthaltsberechtigung verblieben. Sie hat sich im Bundesgebiet auch nicht polizeilich gemeldet, sondern hat im Verborgenen gelebt.
Sie ist gesund und arbeitsfähig.
Am 02.09.2025 wurde sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet ohne erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung bei einer Beschäftigung als Kindermädchen betreten. Die BF wurde in weiterer Folge festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wobei gegen sie mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.09.2025 die Schubhaft verhängt wurde.
Der im Spruch genannte Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2025 wurde der BF am selben Tag in Schubhaft persönlich ausgefolgt.
Nach Zustellung des Bescheides zeigte sich die BF, die zuvor in einem Rückkehrberatungsgespräch am 04.09.2025 einer Rückkehr ins Herkunftsland noch nicht zustimmte, in einem weiteren Rückkehrberatungsgespräch am 09.09.2025 rückkehrwillig. Sie stellte am selben Tag einen Antrag auf unterstützte Ausreise, welcher am 10.09.2025 bewilligt wurde. Am 09.09.2025 wurde zudem seitens ihrer Rechtsvertretung für sie ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. und VI. des im Spruch genannten Bescheides des Bundesamtes vom 05.09.2025 eingebracht.Nach Zustellung des Bescheides zeigte sich die BF, die zuvor in einem Rückkehrberatungsgespräch am 04.09.2025 einer Rückkehr ins Herkunftsland noch nicht zustimmte, in einem weiteren Rückkehrberatungsgespräch am 09.09.2025 rückkehrwillig. Sie stellte am selben Tag einen Antrag auf unterstützte Ausreise, welcher am 10.09.2025 bewilligt wurde. Am 09.09.2025 wurde zudem seitens ihrer Rechtsvertretung für sie ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides des Bundesamtes vom 05.09.2025 eingebracht.
Nachdem die BF am 12.09.2025 aus der Schubhaft entlassen wurde, reiste sie noch am selben Tag mit ihrem Reisepass unter der Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.
Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder. Ihre gesamte Familie lebt im Herkunftsland.
Im Übrigen werden die Ausführungen im Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zur legalen Einreise nach Ungarn ergeben sich insbesondere aus den Daten in ihrem usbekischen Reisepass. Die im Spruch angeführte Identität der BF samt Schreibweise ihres Namens entspricht den Eintragungen in ihrem Reisepass (vgl. As 151).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zur legalen Einreise nach Ungarn ergeben sich insbesondere aus den Daten in ihrem usbekischen Reisepass. Die im Spruch angeführte Identität der BF samt Schreibweise ihres Namens entspricht den Eintragungen in ihrem Reisepass vergleiche As 151).
Die Feststellungen zum Personenstand sowie zu den Familienmitgliedern der BF und deren Aufenthalt im Herkunftsland ergeben sich zweifelsfrei aus ihren Angaben in der Einvernahme am 03.05.2025, die in der Beschwerde auch nicht bestritten wurden. Das gleiche gilt für die Gesundheit der BF sowie ihre Einreise ins Bundesgebiet im Juni 2025.
Dass die BF im Bundesgebiet nicht gemeldet war, ergibt sich u. a. aus einem entsprechenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dieser Umstand wurde ebenso vom Bundesamt im bekämpften Bescheid festgestellt und in der Beschwerde nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Betretung der BF am 02.09.2025 basieren insbesondere auf der Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.09.2025 und decken sich im Wesentlichen mit den Angaben der BF in der Einvernahme beim Bundesamt am 03.09.2025, wobei dieser Sachverhalt, der vom Bundesamt im bekämpften Bescheid festgestellt wurde, zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde. In der Einvernahme am 03.09.2025 erklärte die BF dazu sogar ausdrücklich, nach Österreich gekommen zu sein, um hier zu arbeiten. Sie habe hier „hin und wieder gearbeitet“, um Überleben zu können. Die Feststellungen zur Betretung der BF am 02.09.2025 basieren insbesondere auf der Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 02.09.2025 und decken sich im Wesentlichen mit den Angaben der BF in der Einvernahme beim Bundesamt am 03.09.2025, wobei dieser Sachverhalt, der vom Bundesamt im bekämpften Bescheid festgestellt wurde, zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde. In der Einvernahme am 03.09.2025 erklärte die BF dazu sogar ausdrücklich, nach Österreich gekommen zu sein, um hier zu arbeiten. Sie habe hier „hin und wieder gearbeitet“, um Überleben zu können.
Dass die BF in einem Beratungsgespräch am 04.09.2025 einer Rückkehr noch nicht zustimmte, ergibt sich aus dem entsprechenden von der BF unterfertigten Rückkehrberatungsprotokoll vom 04.09.2025 (vgl. As 131).Dass die BF in einem Beratungsgespräch am 04.09.2025 einer Rückkehr noch nicht zustimmte, ergibt sich aus dem entsprechenden von der BF unterfertigten Rückkehrberatungsprotokoll vom 04.09.2025 vergleiche As 131).
Die Feststellungen zur Rückkehrbereitschaft der BF nach Zustellung des bekämpften Bescheides, zu ihrem Antrag auf unterstützte Ausreise, zu ihrem Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. und VI. des bekämpften Bescheides, zu ihrer Entlassung aus der Schubhaft am 12.09.2025 und zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise unter der Gewährung von Rückkehrhilfe am selben Tag ergibt sich zweifelsfrei aus der eindeutigen Dokumentation im erstinstanzlichen Akt.Die Feststellungen zur Rückkehrbereitschaft der BF nach Zustellung des bekämpften Bescheides, zu ihrem Antrag auf unterstützte Ausreise, zu ihrem Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs. des bekämpften Bescheides, zu ihrer Entlassung aus der Schubhaft am 12.09.2025 und zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise unter der Gewährung von Rückkehrhilfe am selben Tag ergibt sich zweifelsfrei aus der eindeutigen Dokumentation im erstinstanzlichen Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Zu Spruchteil A):
3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG idgF kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG idgF kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG idgF ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG idgF ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen