TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/9 W137 2328553-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2026
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Entscheidungsdatum

09.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
IFG §10
IFG §11
IFG §3
IFG §6
IFG §7
IFG §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W137 2328553-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerden von 1. XXXX sowie 2. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der XXXX vom 29.10.2025, GZ 20250906_01, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerden von 1. römisch 40 sowie 2. römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der römisch 40 vom 29.10.2025, GZ 20250906_01,

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 11 IFG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem Zweitbeschwerdeführer folgende Informationen aus den angefragten Protokollen zur Verfügung zu stellen sind:Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 11, IFG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem Zweitbeschwerdeführer folgende Informationen aus den angefragten Protokollen zur Verfügung zu stellen sind:

a)       Datum, Beginn und Ende der Sitzung

b)       Namen der Sitzungsteilnehmer:innen

c)       Feststellung der Beschlussfähigkeit

d)       Wahl der Schriftführer:in

e)       Genehmigung der Tagesordnung

f)       Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

g)       Tagesordnung in Grundzügen

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

1. Die Beschwerde der XXXX   wird als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerde der römisch 40 wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 06.09.2025 übermittelte XXXX (= Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht) per e-mail (seine Mailadresse als Vorsitzender der einschlägigen Universitätsvertretung/ÖH) eine „Anfrage gem IFG“ an den XXXX (AKG) der von ihm besuchten Universität XXXX (per Adresse XXXX sowie in cc an eine Mitarbeiterin X der Universität). Diese lautet im Volltext: Liebe X, Hiermit darf ich gem. § 7 IFG alle Protokolle des AKG seit 01.01.2019 anfordern. Für den Fall, dass dieses Informationsbegehren nicht oder nur in Teilen positiv erfüllt wird, darf ich bereits jetzt einen Eventualantrag auf bescheidmäßige Erledigung gem. § 11 IFG stellen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, Y (Vorname des Beschwerdeführers).1. Am 06.09.2025 übermittelte römisch 40 (= Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht) per e-mail (seine Mailadresse als Vorsitzender der einschlägigen Universitätsvertretung/ÖH) eine „Anfrage gem IFG“ an den römisch 40 (AKG) der von ihm besuchten Universität römisch 40 (per Adresse römisch 40 sowie in cc an eine Mitarbeiterin römisch zehn der Universität). Diese lautet im Volltext: Liebe römisch zehn, Hiermit darf ich gem. Paragraph 7, IFG alle Protokolle des AKG seit 01.01.2019 anfordern. Für den Fall, dass dieses Informationsbegehren nicht oder nur in Teilen positiv erfüllt wird, darf ich bereits jetzt einen Eventualantrag auf bescheidmäßige Erledigung gem. Paragraph 11, IFG stellen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, Y (Vorname des Beschwerdeführers).

Mit Bescheid vom 02.10.2025, GZ 20250906_01, wurde das Auskunftsbegehren gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 und Z 7 IFG abgewiesen. Unterfertigt war dieser Bescheid von „Universität XXXX – Rektorin (samt eigenhändiger Unterschrift). Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der insbesondere die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde (Rektorin) gerügt wurde.Mit Bescheid vom 02.10.2025, GZ 20250906_01, wurde das Auskunftsbegehren gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 7, IFG abgewiesen. Unterfertigt war dieser Bescheid von „Universität römisch 40 – Rektorin (samt eigenhändiger Unterschrift). Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der insbesondere die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde (Rektorin) gerügt wurde.

Die Rektorin hat diesen Bescheid im Anschluss mit Beschwerdevorentscheidung unter Hinweis auf ihre Unzuständigkeit für die Erlassung des angeführten Bescheides ersatzlos behoben. Diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.

2. Mit Bescheid vom 29.10.2025, GZ 20250906_01, wurde das Auskunftsbegehren (erneut) gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 und Z 7 IFG abgewiesen. Unterfertigt war dieser Bescheid mit „Für den XXXX – Die Rektorin für das Rektorat (unter Verweis auf einen Rektoratsbeschluss vom Vortag) - Rektorin (samt eigenhändiger Unterschrift)“. 2. Mit Bescheid vom 29.10.2025, GZ 20250906_01, wurde das Auskunftsbegehren (erneut) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 7, IFG abgewiesen. Unterfertigt war dieser Bescheid mit „Für den römisch 40 – Die Rektorin für das Rektorat (unter Verweis auf einen Rektoratsbeschluss vom Vortag) - Rektorin (samt eigenhändiger Unterschrift)“.

Begründend wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit den in § 6 IFG angeführten Geheimhaltungsgründen, insbesondere den Schutz der unbeeinträchtigten Willensbildung. Der AKG sei mit Beratungs- und Mitwirkungsaufgaben in Personal- und Gleichbehandlungsfragen betraut. Die Protokolle würden somit durchgängig personenbezogene Daten sowie Entscheidungsvorbereitungen und persönliche Einschätzungen enthalten sowie auch besonders sensible Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO. Es bestehe ein legitimes Interesse, dass derartige Berichte und Einschätzungen – die auch bei Schwärzungen Rückschlüsse auf konkrete Personen zulassen würden – nicht nach außen gelangen. Dies diene auch der Wahrung der Handlungsfähigkeit des AKG, der solche Informationen auch gerade wegen der zugesicherten Vertraulichkeit erhalte. Eine Herausgabe der Protokolle würde in weiterer Folge zur faktischen Handlungsunfähigkeit des AKG führen.Begründend wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit den in Paragraph 6, IFG angeführten Geheimhaltungsgründen, insbesondere den Schutz der unbeeinträchtigten Willensbildung. Der AKG sei mit Beratungs- und Mitwirkungsaufgaben in Personal- und Gleichbehandlungsfragen betraut. Die Protokolle würden somit durchgängig personenbezogene Daten sowie Entscheidungsvorbereitungen und persönliche Einschätzungen enthalten sowie auch besonders sensible Daten im Sinne des Artikel 9, DSGVO. Es bestehe ein legitimes Interesse, dass derartige Berichte und Einschätzungen – die auch bei Schwärzungen Rückschlüsse auf konkrete Personen zulassen würden – nicht nach außen gelangen. Dies diene auch der Wahrung der Handlungsfähigkeit des AKG, der solche Informationen auch gerade wegen der zugesicherten Vertraulichkeit erhalte. Eine Herausgabe der Protokolle würde in weiterer Folge zur faktischen Handlungsunfähigkeit des AKG führen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 11.11.2025 eine Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX , beide „vertreten durch“ XXXX , eingebracht.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 11.11.2025 eine Beschwerde von 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , beide „vertreten durch“ römisch 40 , eingebracht.

Begründend wurden zunächst formale Mängel des Bescheides vorgebracht. So seien befangene Organe an der Ausfertigung und Bescheiderstellung beteiligt gewesen, was insbesondere die Rektorin betreffe, die in diesen Protokollen aufgrund ihrer rezenten Bestellung selbst vorkomme. Zudem sei die Entscheidung nicht durch den AKG erfolgt, sondern durch das Rektorat, was sich aus der Intimierung im Bescheid ergebe. Auch seine eine Verfassungswidrigkeit der herangezogenen Verordnung des Rektorats gegeben. Bezweifelt werde außerdem die Durchsicht aller Protokolle durch sämtliche Mitglieder des AKG vor der Entscheidung. Darüber hinaus habe die Behörde es unterlassen, die Antragsteller gemäß § 13a AVG hinreichend zu manuduzieren. Insbesondere hätten diese keine Möglichkeit zu einer „Stellungnahme im Rahmen des Ermittlungsverfahrens“ gehabt.Begründend wurden zunächst formale Mängel des Bescheides vorgebracht. So seien befangene Organe an der Ausfertigung und Bescheiderstellung beteiligt gewesen, was insbesondere die Rektorin betreffe, die in diesen Protokollen aufgrund ihrer rezenten Bestellung selbst vorkomme. Zudem sei die Entscheidung nicht durch den AKG erfolgt, sondern durch das Rektorat, was sich aus der Intimierung im Bescheid ergebe. Auch seine eine Verfassungswidrigkeit der herangezogenen Verordnung des Rektorats gegeben. Bezweifelt werde außerdem die Durchsicht aller Protokolle durch sämtliche Mitglieder des AKG vor der Entscheidung. Darüber hinaus habe die Behörde es unterlassen, die Antragsteller gemäß Paragraph 13 a, AVG hinreichend zu manuduzieren. Insbesondere hätten diese keine Möglichkeit zu einer „Stellungnahme im Rahmen des Ermittlungsverfahrens“ gehabt.

Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Protokolle jedenfalls auch Informationen technischer Natur enthalten, die im Regelfall keine schutzwürdigen Punkte umfassen können, etwa die Feststellung der Beschlussfähigkeit. Auch gebe es Informationen, die nicht mehr schutzwürdig seien, weil sie zwischenzeitlich der Öffentlichkeit bekannt geworden seien. Derartige Einzelfallabwägungen seien jedoch nicht erfolgt. Schließlich verstoße der AKG selbst regelmäßig gegen Geheimhaltungsverpflichtungen, indem er Nichtmitgliedern die Teilnahme an Sitzungen gestatte.

Beantragt werde I) dem AKG aufzutragen, dass alle Unterlagen vorzulegen und den Antragsteller:innen Akteneinsicht zu gewähren sei sowie II) den angefochtenen Bescheid vom „02.10.2025“ aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu III) diesen zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Zudem werde beantragt, IV) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und V) die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten. Darüber hinaus wurde angeregt, das BVwG möge VI) einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Rektorats zur Umsetzung des IFG wegen Gesetzeswidrigkeit an den VfGH richten. Beantragt werde römisch eins) dem AKG aufzutragen, dass alle Unterlagen vorzulegen und den Antragsteller:innen Akteneinsicht zu gewähren sei sowie römisch zwei) den angefochtenen Bescheid vom „02.10.2025“ aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu römisch drei) diesen zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Zudem werde beantragt, römisch vier) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und römisch fünf) die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten. Darüber hinaus wurde angeregt, das BVwG möge römisch sechs) einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Rektorats zur Umsetzung des IFG wegen Gesetzeswidrigkeit an den VfGH richten.

4. Mit Schreiben eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes vom 02.12.2025 legte die belangte Behörde (Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen) den Bescheid, die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

In Beantwortung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Entscheidung über die Informationserteilung vom jeweils zuständigen Organ getroffen werde – lediglich die Fertigung habe entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch das Rektorat zu erfolgen. Dies sei hier auch aus der Fertigungsklausel ersichtlich. Das Anhörungsrecht in § 10 Abs. 1 IFG diene dem Schutz jener Personen, die von einer Freigabe der Informationen betroffen wären und sei nur bei Informationserteilung relevant. Soweit es um formal selbstverständliche Tagesordnungspunkte gehe, sei ein Informationsbedürfnis nicht nachvollziehbar. Überdies werde die Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin in Frage gestellt.In Beantwortung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Entscheidung über die Informationserteilung vom jeweils zuständigen Organ getroffen werde – lediglich die Fertigung habe entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch das Rektorat zu erfolgen. Dies sei hier auch aus der Fertigungsklausel ersichtlich. Das Anhörungsrecht in Paragraph 10, Absatz eins, IFG diene dem Schutz jener Personen, die von einer Freigabe der Informationen betroffen wären und sei nur bei Informationserteilung relevant. Soweit es um formal selbstverständliche Tagesordnungspunkte gehe, sei ein Informationsbedürfnis nicht nachvollziehbar. Überdies werde die Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin in Frage gestellt.

Beantragt werde a) die Zurückweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und b) die Abweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers; in eventu c) die Abweisung beider Beschwerden.

5. Mit ergänzender Eingabe vom 13.01.2026 übermittelte der Zweitbeschwerdeführer die Information, dass die belangte Behörde über eine Vollzeit-Mitarbeiterin verfüge, weshalb der geltend gemachte unverhältnismäßig hohe Aufwand nicht nachvollziehbar sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Das gegenständliche Informationsbegehren wurde ausschließlich von XXXX (Zweitbeschwerdeführer) persönlich eingebracht. Der angefochtene Bescheid ist ausschließlich an den Zweitbeschwerdeführer adressiert und führt auch nur diesen im Spruch an. Er wurde zusätzlich an die die ÖH der Universität – aber ausdrücklich zu Handen des Zweitbeschwerdeführers – zugestellt.1.1. Das gegenständliche Informationsbegehren wurde ausschließlich von römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer) persönlich eingebracht. Der angefochtene Bescheid ist ausschließlich an den Zweitbeschwerdeführer adressiert und führt auch nur diesen im Spruch an. Er wurde zusätzlich an die die ÖH der Universität – aber ausdrücklich zu Handen des Zweitbeschwerdeführers – zugestellt.

1.2. Der angefochtene Bescheid wurde durch das zuständige Organ „ XXXX (AKG)“ der Universität erlassen – die Fertigung erfolgte im Rahmen einer Intimierung durch die Rektorin.1.2. Der angefochtene Bescheid wurde durch das zuständige Organ „ römisch 40 (AKG)“ der Universität erlassen – die Fertigung erfolgte im Rahmen einer Intimierung durch die Rektorin.

1.3. Der AKG ist ein gesetzlich festgelegtes Beratungsgremium in Personalangelegenheiten und Gleichbehandlungsfragen, das einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt und laufend vertrauliche Informationen sowie personenbezogene Daten zu verarbeiten hat, wobei unter letzteren regelmäßig auch „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ im Sinne des Art. 9 DSGVO zu finden sind. Er ist insbesondere auch mit den Themen Diskriminierung und Mobbing befasst. 1.3. Der AKG ist ein gesetzlich festgelegtes Beratungsgremium in Personalangelegenheiten und Gleichbehandlungsfragen, das einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt und laufend vertrauliche Informationen sowie personenbezogene Daten zu verarbeiten hat, wobei unter letzteren regelmäßig auch „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ im Sinne des Artikel 9, DSGVO zu finden sind. Er ist insbesondere auch mit den Themen Diskriminierung und Mobbing befasst.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde sowie dem behördlichen Vorlageschreiben.

2.1. Der Wortlaut des Informationsbegehrens vom 06.09.2025 (siehe oben I.1.) belegt zweifelsfrei, dass dieses ausschließlich vom nunmehrigen Zweitbeschwerdeführer (als natürliche Person) gestellt wurde. Daran kann der bloße Verweis auf seine Funktion in der ÖH und die Nutzung der funktionsbezogenen Adresse für Zustellungen des Bescheides nichts ändern. Auch der Spruch des angefochtenen Bescheides führt nur den Zweitbeschwerdeführer an (ohne Verweis auf die ÖH-Funktion) und ist im Kopf auch nur an diesen – samt Anführung der Privatadresse (in einem anderen Bundesland) – gerichtet. Lediglich die Zustellung des Bescheides erfolgte zusätzlich auch an die funktionsbezogene Adresse des Zweitbeschwerdeführers bei der ÖH. 2.1. Der Wortlaut des Informationsbegehrens vom 06.09.2025 (siehe oben römisch eins.1.) belegt zweifelsfrei, dass dieses ausschließlich vom nunmehrigen Zweitbeschwerdeführer (als natürliche Person) gestellt wurde. Daran kann der bloße Verweis auf seine Funktion in der ÖH und die Nutzung der funktionsbezogenen Adresse für Zustellungen des Bescheides nichts ändern. Auch der Spruch des angefochtenen Bescheides führt nur den Zweitbeschwerdeführer an (ohne Verweis auf die ÖH-Funktion) und ist im Kopf auch nur an diesen – samt Anführung der Privatadresse (in einem anderen Bundesland) – gerichtet. Lediglich die Zustellung des Bescheides erfolgte zusätzlich auch an die funktionsbezogene Adresse des Zweitbeschwerdeführers bei der ÖH.

2.2. Dass der Arbeitskreis für Gleichbehandlung (AKG) das für die Bescheiderlassung zuständige Organ (= Behörde) ist, wird von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Die Beschlussfassung betreffend den Bescheid (Umlaufbeschluss) ist im Akt hinterlegt. Die Fertigungsklausel im Bescheid vom 29.10.2025 lautet:

„Für den XXXX :„Für den römisch 40 :

Die Rektorin für das Rektorat (aufgrund des gemäß der Verordnung des Rektorats, Mitteilungsblatt 2025/Nr. 52 vom 18.09.2025 gefassten Rektoratsbeschlusses vom 28.10.2025):

[Unterschrift der Rektorin]“

2.3. Die Feststellungen betreffend den XXXX ergeben sich aus dem vorgelegten Akt sowie dem Universitätsgesetz. 2.3. Die Feststellungen betreffend den römisch 40 ergeben sich aus dem vorgelegten Akt sowie dem Universitätsgesetz.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist im IFG nicht vorgesehen.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist im IFG nicht vorgesehen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des IFG:

§ 3 (Zuständigkeit)Paragraph 3, (Zuständigkeit)

(1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.

(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

§ 6 (Geheimhaltung)Paragraph 6, (Geheimhaltung)

(1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,

2. im Interesse der nationalen Sicherheit,

3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere

a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,

b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,

6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder

7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,

b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),

d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderd) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder

e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.(2) Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

§ 7 (Informationsbegehren; anzuwendendes Recht)Paragraph 7, (Informationsbegehren; anzuwendendes Recht)

(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,.

§ 9 (Information)Paragraph 9, (Information)

(1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

§ 10 (Betroffene Personen)Paragraph 10, (Betroffene Personen)

(1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.(1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7,) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.

(2) Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.(2) Geht aus dem Antrag (Paragraph 7,) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Artikel 10, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 11, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.

3.4. Zur Legitimation der Beschwerden:

Wie oben dargelegt, erfolgte das einleitende Informationsbegehren ausschließlich durch den Zweitbeschwerdeführer persönlich. Dementsprechend ist auch er allein Adressat des Bescheides. Die Beschwerde der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin, die im erstinstanzlichen Verfahren nie Verfahrenspartei war, ist daher mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass sich die Erstbeschwerdeführerin durch den (beschwerdelegitimierten) Erstbeschwerdeführer vertreten lässt.

3.5. Zur Erlassung des Bescheides und vorgebrachten Mängeln sowie Verfahrensfehlern

Wie bereits dargelegt ist die Beschlussfassung über den Bescheid (und die Nichtgewährung einer Information) jenem Organ vorbehalten, das sie erstellt hat. Dies ist unstrittig der AKG, der diesbezüglich auch nachvollziehbar die Entscheidung getroffen hat. Das die Fertigung des Bescheides aufgrund von Bestimmungen des Universitätsrechts (das Organ ist Teil der Universität) im Wege der Intimierung durch das Rektorat (als Leitungsgremium der Universität) erfolgte, kann an der gesetzeskonformen Erlassung nichts ändern.

Soweit in diesem Kontext in der Beschwerde auf eine Befangenheit (insbesondere der Rektorin) hingewiesen wurde, ist festzuhalten, dass diese am relevanten Bescheid inhaltlich nicht mitgewirkt hat. Die Befangenheitsregeln des § 7 AVG werden in dieser Konstellation somit nicht schlagend. Ergänzend ist festzuhalten, dass es geradezu ein Wesensmerkmal des IFG ist, dass über die Freigabe von Informationen gemäß § 3 Abs. 2 IFG jene Organe entscheiden, die diese Informationen erstellt oder verarbeitet haben. Eine Befangenheit kann hier schon denklogisch nicht greifen.Soweit in diesem Kontext in der Beschwerde auf eine Befangenheit (insbesondere der Rektorin) hingewiesen wurde, ist festzuhalten, dass diese am relevanten Bescheid inhaltlich nicht mitgewirkt hat. Die Befangenheitsregeln des Paragraph 7, AVG werden in dieser Konstellation somit nicht schlagend. Ergänzend ist festzuhalten, dass es geradezu ein Wesensmerkmal des IFG ist, dass über die Freigabe von Informationen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, IFG jene Organe entscheiden, die diese Informationen erstellt oder verarbeitet haben. Eine Befangenheit kann hier schon denklogisch nicht greifen.

Auch die vorgebrachten Verfahrensfehler erweisen sich als nicht nachvollziehbar. Insbesondere hat die Behörde den Bescheid mit einer korrekten und vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen. Dies wurde auch nicht bestritten. Hinsichtlich des Informationsbegehrens ist § 7 (2) IFG sehr präzise geregelt, wobei es nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Annahme gibt, dass „der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information“ aus dem Begehren – Herausgabe aller Protokolle des AKG seit 01.10.2019 – nicht ausreichend klar hervorgehen würde. Eine Missachtung allfälliger Manuduktionspflichten konnte der Zweitbeschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen und ist eine solche auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Auch die vorgebrachten Verfahrensfehler erweisen sich als nicht nachvollziehbar. Insbesondere hat die Behörde den Bescheid mit einer korrekten und vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen. Dies wurde auch nicht bestritten. Hinsichtlich des Informationsbegehrens ist Paragraph 7, (2) IFG sehr präzise geregelt, wobei es nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Annahme gibt, dass „der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information“ aus dem Begehren – Herausgabe aller Protokolle des AKG seit 01.10.2019 – nicht ausreichend klar hervorgehen würde. Eine Missachtung allfälliger Manuduktionspflichten konnte der Zweitbeschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen und ist eine solche auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

In der Beschwerde findet sich auch kein nachvollziehbarer Hinweis, welcher entscheidungsrelevante/maßgebende Sachverhalt für die gegenständliche Entscheidung im Wege weiterer Ermittlungen und Gewährung von Parteiengehör gemäß § 37 AVG hätte festgestellt werden sollen. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus der massiv verkürzten Entscheidungsfrist im IFG (§ 8) gegenüber einem regulären AVG-Verfahren sowie den Begriffsbestimmungen des IFG (§ 2), dass in derartigen Verfahren gerade kein maßgebender Sachverhalt mit umfassender Einbindung der Partei ermittelt und festgestellt werden muss. Der Verweis auf ein Bauvorhaben (VwGH 2011/05/0124) oder ein Verfahren über den Ersatz des Sozialhilfeaufwandes (VwGH 2012/10/0239) in der Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als gänzlich verfehlt. In der Beschwerde findet sich auch kein nachvollziehbarer Hinweis, welcher entscheidungsrelevante/maßgebende Sachverhalt für die gegenständliche Entscheidung im Wege weiterer Ermittlungen und Gewährung von Parteiengehör gemäß Paragraph 37, AVG hätte festgestellt werden sollen. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus der massiv verkürzten Entscheidungsfrist im IFG (Paragraph 8,) gegenüber einem regulären AVG-Verfahren sowie den Begriffsbestimmungen des IFG (Paragraph 2,), dass in derartigen Verfahren gerade kein maßgebender Sachverhalt mit umfassender Einbindung der Partei ermittelt und festgestellt werden muss. Der Verweis auf ein Bauvorhaben (VwGH 2011/05/0124) oder ein Verfahren über den Ersatz des Sozialhilfeaufwandes (VwGH 2012/10/0239) in der Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als gänzlich verfehlt.

Damit erweist sich auch die Behauptung einer fehlerhaften Bescheidstruktur als nicht tragfähig. Bescheide gemäß § 11 IFG haben als Inhalt lediglich eine tragfähige Begründung zu enthalten, warum (bestimmte) Informationen nicht erteilt werden. Die Prüfung dieser Begründung hat gegebenenfalls durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen. Eine Feststellung (samt Beweiswürdigung), welche Informationen konkret nicht erteilt werden, würde effektiv einer Offenlegung eben dieser Informationen gleichkommen, was mit der seitens der Behörde angenommenen Einschränkung der Informationserteilung gemäß § 6 IFG im Anwendungsfall schlicht unvereinbar wäre.Damit erweist sich auch die Behauptung einer fehlerhaften Bescheidstruktur als nicht tragfähig. Bescheide gemäß Paragraph 11, IFG haben als Inhalt lediglich eine tragfähige Begründung zu enthalten, warum (bestimmte) Informationen nicht erteilt werden. Die Prüfung dieser Begründung hat gegebenenfalls durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen. Eine Feststellung (samt Beweiswürdigung), welche Informationen konkret nicht erteilt werden, würde effektiv einer Offenlegung eben dieser Informationen gleichkommen, was mit der seitens der Behörde angenommenen Einschränkung der Informationserteilung gemäß Paragraph 6, IFG im Anwendungsfall schlicht unvereinbar wäre.

Schließlich ist – wie auch im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage klar dargelegt worden ist – der Zweitbeschwerdeführer jedenfalls nicht „Betroffener“ im Sinne des § 10 IFG. Gleiches betrifft den Umstand, dass nach dem unmissverständlichen Wortlaut der zitierten Bestimmung Betroffene im Vorfeld einer Informationserteilung nur dann (im Übrigen „nach Möglichkeit“) zu hören sind, wenn erstens eine Informationserteilung erfolgt und zweitens diese in deren Rechte eingreifen würde. Im hier relevanten Fall einer Nichtgewährung der Information ist eine solche Anhörung daher nicht erforderlich. Schließlich ist – wie auch im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage klar dargelegt worden ist – der Zweitbeschwerdeführer jedenfalls nicht „Betroffener“ im Sinne des Paragraph 10, IFG. Gleiches betrifft den Umstand, dass nach dem unmissverständlichen Wortlaut der zitierten Bestimmung Betroffene im Vorfeld einer Informationserteilung nur dann (im Übrigen „nach Möglichkeit“) zu hören sind, wenn erstens eine Informationserteilung erfolgt und zweitens diese in deren Rechte eingreifen würde. Im hier relevanten Fall einer Nichtgewährung der Information ist eine solche Anhörung daher nicht erforderlich.

Zusammenfassend ist es dem Zweitbeschwerdeführer somit nicht gelungen, Verfahrensfehler der Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

3.6. Zum Umfang der zu erteilenden Informationen

3.6.1. Im angefochtenen Bescheid wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass schon aufgrund der vollständig personenbezogenen Aufgabenstellung des AKG sowie der Befassung mit hochsensiblen Daten und gegebenenfalls auch Problemstellungen (Mobbing, Diskriminierung) besonders ausgeprägte Schutzbedürfnisse hinsichtlich der betroffenen Personen bestehen. Dies unabhängig davon, ob diese Personen selbst etwa im Rahmen einer Bewerbung oder bei Mobbingvorwürfen „Gegenstand“ von Beratungen waren oder in einem solchen Prozess Informationen (Einschätzungen, Beurteilungen, etc.) beigesteuert haben.

Diese Daten finden sich damit in den Protokollen in einem Ausmaß, das ein Schwärzen (lediglich) einzelner Passagen nicht zumutbar zulässt. Dies auch insbesondere, weil selbst scheinbar neutrale Informationen, Begriffe und Funktionsbezeichnungen – etwa eine Funktionsbezeichnung, Teile der akademischen Vita oder fachliche Spezialisierungen - im hier relevanten Rahmen der letztlich überschaubaren (fach)akademischen Community problemlos auf konkrete Personen rückgeführt werden können. Damit wären Schutzinteressen gemäß § 6 IFG effektiv ausgehebelt. Eine fast vollständige Schwärzung dieser Inhalte entsprechend der dargestellten Schutzbedürfnisse wäre somit nicht zumutbar und würde abseits des massiven Aufwandes den Informationswert auf nahe Null setzen. Diese Daten finden sich damit in den Protokollen in einem Ausmaß, das ein Schwärzen (lediglich) einzelner Passagen nicht zumutbar zulässt. Dies auch insbesondere, weil selbst scheinbar neutrale Informationen, Begriffe und Funktionsbezeichnungen – etwa eine Funktionsbezeichnung, Teile der akademischen Vita oder fachliche Spezialisierungen - im hier relevanten Rahmen der letztlich überschaubaren (fach)akademischen Community problemlos auf konkrete Personen rückgeführt werden können. Damit wären Schutzinteressen gemäß Paragraph 6, IFG effektiv ausgehebelt. Eine fast vollständige Schwärzung dieser Inhalte entsprechend der dargestellten Schutzbedürfnisse wäre somit nicht zumutbar und würde abseits des massiven Aufwandes den Informationswert auf nahe Null setzen.

Insofern ist die Nichtgewährung von Informationen hinsichtlich des gesamten inhaltlichen beziehungsweise diskursiven Teils der Protokolle des AKG zu Recht erfolgt.

3.6.2. Dem Zweitbeschwerdeführer ist lediglich insoweit Recht zu geben, als grundlegende und formale Informationen hinsichtlich der jeweiligen Sitzungen – entgegen der Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid – zu erteilen sind. Insbesondere betrifft dies Datum und Dauer der jeweiligen Sitzung, die Namen der jeweils beteiligten/anwesenden Mitglieder des AKG oder die Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie Genehmigung der Tagesordnung und des Protokolls der letzten Sitzung. Hinsichtlich der Tagesordnung ist eine inhaltliche Information nur in einem Umfang zu erteilen, der die oben dargestellten Geheimhaltungsinteressen berücksichtigt.

Die jeweils konkret anwesenden Mitglieder des AKG können angesichts des Umstandes, dass sie einem gesetzlich festgelegten Gremium (allenfalls als Ersatzmit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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