Entscheidungsdatum
09.02.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W108 2243239-2/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über den Antrag auf Wiederaufnahme des XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2023, Zahl: W108 2243239- 1/16E, abgeschlossenen Verfahrens über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2021, Zl. 1266667609/200646981: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über den Antrag auf Wiederaufnahme des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2023, Zahl: W108 2243239- 1/16E, abgeschlossenen Verfahrens über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2021, Zl. 1266667609/200646981:
A)
Der Antrag wird gemäß § 32 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 32, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
1.1. Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 26.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG).
1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 26.04.2021, Zl. 1266667609/200646981, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit den Spruchpunkten II. und III. dieses Bescheides wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt. 1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 26.04.2021, Zl. 1266667609/200646981, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Mit den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt.
1.3. Aufgrund der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Versagung des Asylstatus) vom Antragsteller eingebrachten Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.02.2023, Zahl: W108 2243239- 1/16E, dem Antragsteller gemäß § 3 AsylG den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.3. Aufgrund der gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides (Versagung des Asylstatus) vom Antragsteller eingebrachten Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.02.2023, Zahl: W108 2243239- 1/16E, dem Antragsteller gemäß Paragraph 3, AsylG den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2.1. Die belangte Behörde übermittelte mit Schriftsatz vom 12.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht einen an die belangte Behörde gerichteten Antrag des Antragstellers vom selben Tag, mit dem dieser die Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 27.02.2023, Zahl: W108 2243239-1/16E, abgeschlossenen (in den Punkten 1.1. bis 1.3. dargestellten) Verfahrens im Sinne des § 32 VwGVG begehrte.2.1. Die belangte Behörde übermittelte mit Schriftsatz vom 12.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht einen an die belangte Behörde gerichteten Antrag des Antragstellers vom selben Tag, mit dem dieser die Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 27.02.2023, Zahl: W108 2243239-1/16E, abgeschlossenen (in den Punkten 1.1. bis 1.3. dargestellten) Verfahrens im Sinne des Paragraph 32, VwGVG begehrte.
Nach Darlegung seiner Identität führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass er ausdrücklich einen Antrag auf Wiedereröffnung „seiner Akte“ sowie auf „umfassende rechtliche und sachliche Neubewertung seines gesamten Falles“ stelle. Dieser Antrag erfolge unter Berücksichtigung der aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände sowie der fortdauernden Auswirkungen der aufenthaltsrechtlichen Situation auf sein Privat- und Familienleben im Sinne von Artikel 8 EMRK. Darüber hinaus beantrage er die Erteilung einer humanitären Sondergenehmigung für eine Reise nach Syrien. Die Grundlage dieses Antrages bilde insbesondere die derzeitige Aussetzung der Familienzusammenführung, wodurch ihm eine Aufrechterhaltung familiärer Kontakte faktisch unmöglich gemacht werde. Diese Situation stelle eine erhebliche Belastung dar und sei aus menschenrechtlicher sowie humanitärer Sicht zwingend zu berücksichtigen. Er ersuche die belangte Behörde, seinen Antrag im Rahmen der geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere des Asylgesetzes 2005, der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen, sorgfältig zu prüfen und eine verhältnismäßige und sachgerechte Entscheidung zu treffen. Er erkläre seine uneingeschränkte Bereitschaft, sämtliche erforderlichen Unterlagen vorzulegen und an jeder von der belangten Behörde angeordneten Einvernahme oder weiteren Verfahrenshandlung mitzuwirken.
2.2. Die belangte Behörde teilte dem Antragsteller am 12.01.2026 schriftlich mit, dass das Bundesverwaltungsgericht für seinen Antrag auf Wiederaufnahme zuständig sei und dieser Antrag entsprechend weitergeleitet worden sei, dass eine „Sondergenehmigung“ für eine Reise nach Syrien mangels rechtlicher Grundlage nicht erteilt werden könne, Reisen eines Asylberechtigten in den Herkunftsstaat einen Asylaberkennungstatbestand verwirklichen könnten und die belangte Behörde diesfalls ein entsprechendes Verfahren einleite und die Aberkennung des Asylstatus prüfe und dass bezüglich der Familienzusammenführung seitens der belangten Behörde am 22.03.2024 eine positive Rückmeldung (Einreisegestattung) an die Österreichische Botschaft Istanbul ergangen sei, dieses Verfahren bei der Österreichischen Botschaft Istanbul anhängig sei und sich der Antragsteller betreffend den aktuellen Stand einer Visumausstellung an diese Behörde wenden solle.
2.3. Mit Schriftsatz vom 06.02.2026 an das Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen sein bereits im Antrag auf Wiederaufnahme erstattetes Vorbringen und führte ergänzend aus, er habe seinen Antrag aus freiem Willen und in voller Kenntnis sämtlicher möglicher rechtlicher Konsequenz erstattet. Ihm sei bewusst, dass eine neuerliche Prüfung auch eine Änderung, Neubestimmung oder gegebenenfalls Aufhebung seines derzeitigen Schutzstatus nach sich ziehen könne. Die Sicherheitslage in Syrien habe sich jedoch nachhaltig stabilisiert und das zivile Leben verlaufe weitgehend geordnet, er sehe kein konkretes, unmittelbares und individuelles Risiko, welches einem kurzfristigen Aufenthalt in Syrien entgegenstehen würde. Vor diesem Hintergrund ersuche er um die Wiedereröffnung seines Verfahrens, die Klarstellung seines aufenthaltsrechtlichen Status und gegebenenfalls um Zuerkennung einer zeitlich befristeten Sondergenehmigung für eine familiäre Besuchsreise in Syrien oder um Setzung einer anderen Maßnahme, die das Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeit für sachgerecht erachte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen. Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Schriftsätzen des Antragstellers und den Gerichtsakten zur Zahl W108 2243239- 1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Rechtslage:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen zulässigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) droht.3.1.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen zulässigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) droht.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Ziffer 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer 1), einer der in Artikel eins, Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3).
Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
§ 32 VwGVG lautet samt Überschrift:Paragraph 32, VwGVG lautet samt Überschrift:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
3.2. Aus dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand („Sache“) des vorliegenden Verfahrens ausschließlich der von der belangten Behörde weitergeleitete Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl: W108 2243239-1/16E abgeschlossenen Verfahrens bezüglich des dem Antragsteller mit dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zuerkannten Status des Asylberechtigten ist.
Nicht verfahrensgegenständlich sind hingegen die vom Antragsteller begehrte „Sondergenehmigung“ für eine familiäre Besuchsreise und Familienzusammenführung, ein Aberkennungsverfahren nach § 7 AsylG und mögliche Folgen einer Ausreise des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat. Nicht verfahrensgegenständlich sind hingegen die vom Antragsteller begehrte „Sondergenehmigung“ für eine familiäre Besuchsreise und Familienzusammenführung, ein Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7, AsylG und mögliche Folgen einer Ausreise des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat.
3.2.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist schon nach der bisherigen Judikatur zu § 69 AVG, der inhaltlich weitgehend § 32 VwGVG entspricht, sodass insofern auf das bisherige Verständnis des § 69 AVG zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0116, mwN), zum einen die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren; darüber hinaus bleibt der Wiederaufnahmeantrag aber auch Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens versagt, wenn der Antrag nicht der Verfolgung der der betreffenden Partei zustehenden materiellen Rechte zu dienen geeignet ist (vgl. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095 unter Hinweis auf vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 49 und VwGH 11.10.1977, 2333/76 = VwSlg. 9.404A).3.2.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist schon nach der bisherigen Judikatur zu Paragraph 69, AVG, der inhaltlich weitgehend Paragraph 32, VwGVG entspricht, sodass insofern auf das bisherige Verständnis des Paragraph 69, AVG zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0116, mwN), zum einen die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren; darüber hinaus bleibt der Wiederaufnahmeantrag aber auch Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens versagt, wenn der Antrag nicht der Verfolgung der der betreffenden Partei zustehenden materiellen Rechte zu dienen geeignet ist vergleiche VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095 unter Hinweis auf vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 49 und VwGH 11.10.1977, 2333/76 = VwSlg. 9.404A).
Der gegenständliche Antrag des Antragstellers zielt auf eine Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht über seinen Antrag auf internationalen Schutz ab, in welchem diesem unter Stattgabe seiner Beschwerde der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Damit hat der Antragsteller das ihm in diesem Verfahren eingeräumte materielle Recht, nämlich auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, aber vollumfänglich durchgesetzt. Weitere materielle Rechte bzw. durch das materielle Recht gewährleistete subjektive Rechte stehen dem Antragsteller in diesem Verfahren allerdings nicht zu. Insbesondere besteht in einem Verfahren nach § 3 AsylG kein materielles Recht bzw. subjektives Recht des Asylwerbers auf das im nunmehrigen Antrag des Antragstellers geltend gemachte Begehren auf Erlassung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines kurzfristigen und zeitlich begrenzten Aufenthaltes im Herkunftsstaat und bezüglich des weiteren aufenthaltsrechtlichen Status zur Beendigung eines rechtlichen „Schwebezustandes“ sowie auf Erteilung einer Sondergenehmigung für eine familiäre Besuchsreise. Daher hat der Antragsteller zur Durchsetzung dieses Begehrens auch kein prozessuales Recht, im abgeschlossenen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz einen Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen. Der Antrag ist nicht geeignet, der Verfolgung eines ihm im wiederaufzunehmenden Verfahren zustehenden materiellen Rechts zu dienen. Der gegenständliche Antrag des Antragstellers zielt auf eine Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht über seinen Antrag auf internationalen Schutz ab, in welchem diesem unter Stattgabe seiner Beschwerde der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Damit hat der Antragsteller das ihm in diesem Verfahren eingeräumte materielle Recht, nämlich auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, aber vollumfänglich durchgesetzt. Weitere materielle Rechte bzw. durch das materielle Recht gewährleistete subjektive Rechte stehen dem Antragsteller in diesem Verfahren allerdings nicht zu. Insbesondere besteht in einem Verfahren nach Paragraph 3, AsylG kein materielles Recht bzw. subjektives Recht des Asylwerbers auf das im nunmehrigen Antrag des Antragstellers geltend gemachte Begehren auf Erlassung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines kurzfristigen und zeitlich begrenzten Aufenthaltes im Herkunftsstaat und bezüglich des weiteren aufenthaltsrechtlichen Status zur Beendigung eines rechtlichen „Schwebezustandes“ sowie auf Erteilung einer Sondergenehmigung für eine familiäre Besuchsreise. Daher hat der Antragsteller zur Durchsetzung dieses Begehrens auch kein prozessuales Recht, im abgeschlossenen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz einen Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen. Der Antrag ist nicht geeignet, der Verfolgung eines ihm im wiederaufzunehmenden Verfahren zustehenden materiellen Rechts zu dienen.
Überdies kann der Antragsteller durch das rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2023 abgeschlossene Verwaltungsverfahren in keinem subjektiven Recht verletzt sein, da diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und damit auch seinem Begehren im abgeschlossenen Verfahren vollumfänglich entsprochen wurde. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Parteibeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (vgl. VwGH 26.02.2009, 2007/05/0005; 08.07.2019, Ra 2019/20/0081). Diese Rechtssätze lassen sich auf den Fall eines Wiederaufnahmeantrages übertragen, mit dem wie im vorliegenden Fall die Wiederaufnahme eines im Sinne des Asylwerbers rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beantragt wird. Daher daher liegt auch aus diesem Grund keine Antragsberechtigung des Antragstellers vor.Überdies kann der Antragsteller durch das rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2023 abgeschlossene Verwaltungsverfahren in keinem subjektiven Recht verletzt sein, da diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und damit auch seinem Begehren im abgeschlossenen Verfahren vollumfänglich entsprochen wurde. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Parteibeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt diesem die Beschwerdeberechtigung vergleiche VwGH 26.02.2009, 2007/05/0005; 08.07.2019, Ra 2019/20/0081). Diese Rechtssätze lassen sich auf den Fall eines Wiederaufnahmeantrages übertragen, mit dem wie im vorliegenden Fall die Wiederaufnahme eines im Sinne des Asylwerbers rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beantragt wird. Daher daher liegt auch aus diesem Grund keine Antragsberechtigung des Antragstellers vor.
Daraus folgt, dass der verfahrenseinleitende Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG unzulässig und zurückzuweisen ist.Daraus folgt, dass der verfahrenseinleitende Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, VwGVG unzulässig und zurückzuweisen ist.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht ersichtlich, dass aufgrund des im Wiederaufnahmeantrag enthaltenen Vorbringens, das Umstände, die nach der Zuerkennung des Asylstatus eingetreten sind, anspricht, mit einer amtswegigen Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG vorzugehen wäre.Es ist für das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht ersichtlich, dass aufgrund des im Wiederaufnahmeantrag enthaltenen Vorbringens, das Umstände, die nach der Zuerkennung des Asylstatus eingetreten sind, anspricht, mit einer amtswegigen Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, VwGVG vorzugehen wäre.
Die Frage, ob im Fall des Antragstellers die Umstände, die zur Zuerkennung seines Asylstatus geführt haben, weggefallen sind bzw. ein Endigungsgrund nach der GFK eingetreten ist – worauf die eigenen Ausführungen des Antragstellers in seinem (ergänzten) Antrag auf Wiederaufnahme, denen zu entnehmen ist, dass sich seiner Meinung nach die Sicherheitslage in Syrien nachhaltig stabilisiert hat und ihm dort keine Verfolgung mehr droht, hindeuten – ist nicht im Wege der Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG vom Bundesverwaltungsgericht zu klären, dafür ist vielmehr das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG vorgesehen, in dem die belangte Behörde mit Bescheid zu entscheiden hat.Die Frage, ob im Fall des Antragstellers die Umstände, die zur Zuerkennung seines Asylstatus geführt haben, weggefallen sind bzw. ein Endigungsgrund nach der GFK eingetreten ist – worauf die eigenen Ausführungen des Antragstellers in seinem (ergänzten) Antrag auf Wiederaufnahme, denen zu entnehmen ist, dass sich seiner Meinung nach die Sicherheitslage in Syrien nachhaltig stabilisiert hat und ihm dort keine Verfolgung mehr droht, hindeuten – ist nicht im Wege der Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, VwGVG vom Bundesverwaltungsgericht zu klären, dafür ist vielmehr das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG vorgesehen, in dem die belangte Behörde mit Bescheid zu entscheiden hat.
3.2.2. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es dem Antragsteller als Asylberechtigten grundsätzlich freisteht, (vorübergehend) nach Syrien zurückzukehren, die Folgen einer etwaigen Rückkehr des Antragstellers in Syrien aber von der belangten Behörde im Wege eines Aberkennungsverfahrens zu klären und nicht Gegenstand des gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahrens sind.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Antragslegimitation Asylgewährung Rechtsschutzinteresse Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2243239.2.00Im RIS seit
01.04.2026Zuletzt aktualisiert am
01.04.2026