TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/10 W232 2320425-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.2026
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Entscheidungsdatum

10.02.2026

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W232 2320425-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch XXXX , vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 13.03.2025, Zl. ET-ADD-OB-SP01/0000183/2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 13.03.2025, Zl. ET-ADD-OB-SP01/0000183/2022, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige sowie ledige leibliche Sohn der Bezugsperson XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2022 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 AylG 2005 zuerkannt (abgeleitet von der leiblichen Tochter). 1. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige sowie ledige leibliche Sohn der Bezugsperson römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2022 der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, AylG 2005 zuerkannt (abgeleitet von der leiblichen Tochter).

Die Mutter des Beschwerdeführers (zugleich Ehefrau der Bezugsperson) stellte am 13.05.2022 einen Antrag gemäß § 46 NAG bei der Österreichischen Botschaft Nairobi. Sie stellte für den Beschwerdeführer sowie für drei weitere minderjährige und ledige leibliche Söhne der Bezugsperson am 10.08.2022 Anträge gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba. Die Mutter des Beschwerdeführers (zugleich Ehefrau der Bezugsperson) stellte am 13.05.2022 einen Antrag gemäß Paragraph 46, NAG bei der Österreichischen Botschaft Nairobi. Sie stellte für den Beschwerdeführer sowie für drei weitere minderjährige und ledige leibliche Söhne der Bezugsperson am 10.08.2022 Anträge gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba.

Im Befragungsformular des Beschwerdeführers vom 05.01.2023 wurde angegeben, dass ein Familienleben mit der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt bestanden habe, das Familienleben mir der Bezugsperson durch regelmäßige Telefonate aufrechterhalten werde sowie dass das Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden solle.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der Österreichischen Botschaft Addis Abeba in einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 06.10.2023 mit, dass die Gewährung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer sowie an die drei weiteren Söhne der Bezugsperson jeweils wahrscheinlich sei. Es wären daher gemäß § 26 FPG Visa der Kategorie D mit jeweils einer Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen, um ihnen die Einreise zu ermöglichen.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der Österreichischen Botschaft Addis Abeba in einer Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 06.10.2023 mit, dass die Gewährung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer sowie an die drei weiteren Söhne der Bezugsperson jeweils wahrscheinlich sei. Es wären daher gemäß Paragraph 26, FPG Visa der Kategorie D mit jeweils einer Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen, um ihnen die Einreise zu ermöglichen.

In der diesbezüglichen Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass die Vaterschaft der Bezugsperson durch ein Gutachten jeweils nachgewiesen worden sei. Die Abgabe einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose habe trotz mangelnder Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen (die Anträge seien nicht binnen drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt worden) zu erfolgen, da die Einreise der antragstellenden Familienangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls geboten erscheine. In der diesbezüglichen Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass die Vaterschaft der Bezugsperson durch ein Gutachten jeweils nachgewiesen worden sei. Die Abgabe einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose habe trotz mangelnder Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen (die Anträge seien nicht binnen drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt worden) zu erfolgen, da die Einreise der antragstellenden Familienangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls geboten erscheine.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer sowie den drei weiteren Söhnen der Bezugsperson von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba jeweils ein Visum der Kategorie D ausgestellt.

3. Mit E-Mail vom 01.08.2024 wurde die Österreichische Botschaft Addis Abeba von der Vertreterin des Beschwerdeführers ersucht, diesem erneut ein Visum der Kategorie D auszustellen. Der Beschwerdeführer habe während der Gültigkeitsdauer des Visums nicht ausreisen können, da seine Mutter, die mit ihm habe gemeinsam ausreisen wollen, noch keine Entscheidung im Verfahren nach § 46 NAG erhalten habe. Die drei weiteren Söhne der Bezugsperson seien während der Gültigkeitsdauer der erteilten Visa bereits ohne die Mutter nach Österreich ausgereist und dort aufhältig. Nunmehr habe sich ein Bruder des Beschwerdeführers bereit erklärt, ihn abzuholen und werde daher um eine Neuausstellung des Visums ersucht.3. Mit E-Mail vom 01.08.2024 wurde die Österreichische Botschaft Addis Abeba von der Vertreterin des Beschwerdeführers ersucht, diesem erneut ein Visum der Kategorie D auszustellen. Der Beschwerdeführer habe während der Gültigkeitsdauer des Visums nicht ausreisen können, da seine Mutter, die mit ihm habe gemeinsam ausreisen wollen, noch keine Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 46, NAG erhalten habe. Die drei weiteren Söhne der Bezugsperson seien während der Gültigkeitsdauer der erteilten Visa bereits ohne die Mutter nach Österreich ausgereist und dort aufhältig. Nunmehr habe sich ein Bruder des Beschwerdeführers bereit erklärt, ihn abzuholen und werde daher um eine Neuausstellung des Visums ersucht.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der Österreichischen Botschaft Addis Abeba am 01.08.2024 mit, dass die positive Wahrscheinlichkeitsprognose vom 06.10.2023 nicht mehr aufrecht sei. Die Bezugsperson sei nicht mehr in Österreich aufhältig und sei auch nicht absehbar, ob und wann diese wieder in das Bundesgebiet einreisen werde. Weiters verfüge die Bezugsperson seit 12.07.2024 in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse mehr.

Diese Ansicht wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 03.10.2024 aufrechterhalten. § 34 AsylG 2005 regle die Fortsetzung eines Familienlebens; im gegenständlichen Fall könne aufgrund der Abwesenheit der Bezugsperson im österreichischen Bundesgebiet dieses dort nicht mehr gewährleistet werden.Diese Ansicht wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in einer Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 03.10.2024 aufrechterhalten. Paragraph 34, AsylG 2005 regle die Fortsetzung eines Familienlebens; im gegenständlichen Fall könne aufgrund der Abwesenheit der Bezugsperson im österreichischen Bundesgebiet dieses dort nicht mehr gewährleistet werden.

In der diesbezüglichen Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass mit 12.07.2024 eine amtliche Abmeldung von der Adresse der Bezugsperson erfolgt sei. Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei nicht stattzugeben, da die Bezugsperson nicht mehr in Österreich aufhältig und somit kein Grund mehr für eine Familienzusammenführung gegeben sei. Der Beschwerdeführer könne das Familienleben mit der mittlerweile in Äthiopien aufhältigen Bezugsperson fortsetzen. Es würde einen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben darstellen, den erst zehnjährigen Beschwerdeführer nun von seiner in Äthiopien befindlichen Bezugsperson „wegzuholen“.

Dem Beschwerdeführer wurde von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba in weiterer Folge die (zweite) Wahrscheinlichkeitsprognose übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

5. Der Beschwerdeführer brachte am 26.10.2024 vor, dass seiner Mutter ein Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 nicht offen gestanden sei, da die Bezugsperson den Status des Asylberechtigten von der leiblichen Tochter ableite. Die Familie habe sich seit der „Flucht“ aus dem Herkunftsland in Äthiopien aufgehalten. Nach Erhalt der positiven Wahrscheinlichkeitsprognose zu den Anträgen gemäß § 35 AsylG 2005 sei bei der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien urgiert worden, um auch eine Entscheidung betreffend den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers zu erwirken und eine gemeinsame Ausreise der Kinder mit der Mutter zu ermöglichen. Da nicht absehbar gewesen sei, wann die Entscheidung betreffend den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers erfolgen würde, sei die Bezugsperson gemeinsam mit der leiblichen Tochter im November 2023 nach Äthiopien gereist, um die Kinder allenfalls vor Ablauf der erteilten Visa abzuholen.5. Der Beschwerdeführer brachte am 26.10.2024 vor, dass seiner Mutter ein Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 nicht offen gestanden sei, da die Bezugsperson den Status des Asylberechtigten von der leiblichen Tochter ableite. Die Familie habe sich seit der „Flucht“ aus dem Herkunftsland in Äthiopien aufgehalten. Nach Erhalt der positiven Wahrscheinlichkeitsprognose zu den Anträgen gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 sei bei der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien urgiert worden, um auch eine Entscheidung betreffend den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers zu erwirken und eine gemeinsame Ausreise der Kinder mit der Mutter zu ermöglichen. Da nicht absehbar gewesen sei, wann die Entscheidung betreffend den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers erfolgen würde, sei die Bezugsperson gemeinsam mit der leiblichen Tochter im November 2023 nach Äthiopien gereist, um die Kinder allenfalls vor Ablauf der erteilten Visa abzuholen.

Die Bezugsperson habe Ende des Jahres bei einem Verkehrsunfall eine Kopf- und Hüftverletzung erlitten. „In Folge“ sei sie dann zusätzlich an einer Depression erkrankt. Der physische sowie psychische Gesundheitszustand der Bezugsperson habe sich zunehmend verschlechtert und sei die Bezugsperson nicht mehr in der Lage gewesen, alleine mit dem Beschwerdeführer, den drei weiteren Söhnen sowie der Tochter, die pflegebedürftig sei und unter Einschränkungen leide, auszureisen. Da noch keine Entscheidung betreffend den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers vorgelegen sei, habe man entschieden, die drei weiteren Söhne der Bezugsperson nach Österreich reisen zu lassen; aufgrund des Alters des Beschwerdeführers habe sich die Mutter dagegen entschieden, diesen ohne Elternteil ausreisen zu lassen. Beide Elternteile hätten stets beabsichtigt, ebenfalls nach Österreich zu reisen und den Kindern ehestmöglich zu folgen. Die Entscheidung, die drei weiteren Kinder der Bezugsperson ausreisen zu lassen, sei einzig und allein aus der Sorge heraus getroffen worden, dass diese nach Ablauf der Visa nie mehr nach Österreich reisen dürften und dass die Trennung von den Eltern dann dauerhaft sein könnte.

Die Tochter der Bezugsperson habe aufgrund ihrer Einschränkungen nicht eigenständig nach Österreich zurückkehren können. Da in Äthiopien die für sie benötigten Medikamente nicht verfügbar gewesen bzw. ausgegangen seien und in Österreich keine Betreuungsperson mehr aufhältig gewesen sei, habe sich die Mutter des Beschwerdeführers aus Sorge vor einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes dazu entschlossen, von Äthiopien über Kenia nach Österreich zu reisen. Nach der Ankunft der Mutter des Beschwerdeführers in Österreich sei die Tochter der Bezugsperson von einem volljährigen Bruder nach Österreich begleitet worden. Aufgrund der hohen Kosten und der Gefahren habe die Mutter des Beschwerdeführers diesen bei der Ausreise nicht mitnehmen können und habe er in Äthiopien zurückbleiben müssen. Die Familie sei davon ausgegangen, dass die Bezugsperson mit dem Beschwerdeführer schnellstmöglich folgen würde.

Der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise der drei weiteren Söhne der Bezugsperson im Dezember 2023 stets im Familienverbund mit der Mutter und den Geschwistern gelebt. Seine Mutter habe am 22.07.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei ihr vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Bezugsperson beabsichtige die Rückreise nach Österreich, sobald das Visum für den Beschwerdeführer vorliege und ihr gesundheitlicher Zustand es zulasse. Eine Rückreise ohne den Beschwerdeführer sei der Bezugsperson nicht zumutbar, da sie ihr minderjähriges Kind nicht zurücklassen wolle. Das gemeinsame Familienleben des Ehepaares mit den Kindern sei weiterhin in Österreich beabsichtigt und gewünscht. Der Lebensmittelpunkt der Bezugsperson sei weiterhin in Österreich, eine Rückreise sei lediglich aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Sie verfüge über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Äthiopien. Die Fortsetzung des Familienlebens sei weder in Somalia noch in Äthiopien oder in einem anderen Staat für die Familienmitglieder möglich.

Die Einreise des Beschwerdeführers sei im vorliegenden Fall dringend geboten, da sich seine Mutter in Österreich aufhalte und die Bezugsperson die Obsorge des Beschwerdeführers aufgrund seiner Erkrankungen nur durch Unterstützung weiterer volljähriger Familienangehöriger leisten könne. Die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Mutter sei von diesen nie gewünscht worden. Es würde eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein schützenswertes Familienleben darstellen, müsste er nun dauerhaft getrennt von seiner Mutter und Geschwistern leben, lediglich weil sich die Familie um die gesundheitliche Versorgung der Tochter der Bezugsperson gekümmert habe. Die Mutter des Beschwerdeführers stehe mit ihm und auch mit der Bezugsperson weiterhin in regelmäßigem Kontakt. Sollte an der gegenständlichen Einschätzung festgehalten werden, würde der zehnjährige Beschwerdeführer bei einer Rückreise der Bezugsperson von dieser dauerhaft getrennt werden und ohne Eltern in Äthiopien zurückbleiben und würde dadurch das Kindeswohl verletzt werden.

6. Die Österreichische Botschaft Addis Abeba wurde am 23.01.2025 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersucht, die Bezugsperson vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu befragen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei von der Vertreterin des Beschwerdeführers eine Telefonnummer sowie der Umstand, dass die Bezugsperson einen Flug für März gebucht habe, bekannt gegeben worden.

Die Österreichische Botschaft Addis Abeba wandte sich mit E-Mail vom 04.02.2025 an die Vertreterin des Beschwerdeführers. Eine Befragung der Bezugsperson sei am 11.02.2025 angesetzt und werde auf diesem Wege um Bekanntgabe gegenüber der Bezugsperson gebeten, da diese nicht telefonisch erreichbar gewesen sei.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers gab am 10.02.2025 gegenüber der Österreichischen Botschaft Addis Abeba bekannt, dass die Bezugsperson informiert worden sei und sich bereits auf dem Weg nach Addis Abeba befinde.

Am 11.02.2025 wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba mitgeteilt, dass die Bezugsperson nicht beim Termin erscheinen sei. Es wurde um Bekanntgabe ersucht, ob eine grundsätzliche Bereitschaft der Bezugsperson bestehe, an der Befragung teilzunehmen.

Mit E-Mail vom 28.02.2025 informierte die Österreichische Botschaft Addis Abeba das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Bezugsperson trotz einer Zusage nicht zur Befragung am 11.02.2025 erschienen und bislang auch kein Interesse an einem neuen Termin bekundet worden sei.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt daraufhin am 07.03.2025 an der erstatteten Wahrscheinlichkeitsprognose fest; die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Einreiseverfahren würden im Moment nicht vorliegen. Die Bezugsperson sei nach wie vor nicht in Österreich aufhältig und zeige bislang auch kein Interesse an einer Rückkehr in das Bundesgebiet. Darüber hinaus sei sie auch nicht bereit, gegenüber der Vertretungsbehörde in irgendeiner Weise in Erscheinung zu treten, obwohl ihr mehrfach entsprechende Möglichkeiten eingeräumt worden seien bzw. sie ausdrücklich darum ersucht worden sei. Die Bezugsperson sei nach Äthiopien gereist, und sei dort daher ein Zusammenleben möglich. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Mutter des Beschwerdeführers mittlerweile über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten verfüge und es dem Beschwerdeführer nach Abwarten der dreijährigen Frist ab 15.10.2027 freistehen würde, einen Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 einzubringen.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt daraufhin am 07.03.2025 an der erstatteten Wahrscheinlichkeitsprognose fest; die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Einreiseverfahren würden im Moment nicht vorliegen. Die Bezugsperson sei nach wie vor nicht in Österreich aufhältig und zeige bislang auch kein Interesse an einer Rückkehr in das Bundesgebiet. Darüber hinaus sei sie auch nicht bereit, gegenüber der Vertretungsbehörde in irgendeiner Weise in Erscheinung zu treten, obwohl ihr mehrfach entsprechende Möglichkeiten eingeräumt worden seien bzw. sie ausdrücklich darum ersucht worden sei. Die Bezugsperson sei nach Äthiopien gereist, und sei dort daher ein Zusammenleben möglich. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Mutter des Beschwerdeführers mittlerweile über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten verfüge und es dem Beschwerdeführer nach Abwarten der dreijährigen Frist ab 15.10.2027 freistehen würde, einen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 einzubringen.

8. Mit Bescheid vom 13.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba abgewiesen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe mitgeteilt, dass in dem, dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden, Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei – die Bezugsperson sei nicht mehr in Österreich aufhältig, und sei somit kein Grund für eine Familienzusammenführung gegeben. Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers sei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt worden, das nach einem erfolglosen Versuch, die Bezugsperson zu befragen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dann von dieser auch kein Interesse an einer weiteren Befragungsmöglichkeit geäußert worden sei, an der Prognose festgehalten habe.

Gemeinsam mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auch die Nachricht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2025 übermittelt.

9. Mit E-Mail vom 09.04.2025 wurde eine Beschwerde bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba eingebracht.

Neben einer Wiederholung der Ausführungen der Stellungnahme wurde darüber hinaus vorgebracht, dass die psychische Erkrankung der Bezugsperson dazu geführt habe, dass diese den Beschwerdeführer allein zurückgelassen habe. Es bestehe im Moment keinerlei Kontakt zur Bezugsperson. Der Beschwerdeführer sei von Nachbarn aufgenommen worden. Diese würden ihn momentan betreuen, der Beschwerdeführer leide jedoch sehr unter der Trennung von seiner Familie und der ungewissen Zukunft. Seine Mutter plane, ihn im Juni zu besuchen.

Es treffe zu, dass sich derzeit keine taugliche Bezugsperson in Österreich betreffend den Antrag des Beschwerdeführers aufhalte. Der Verbleib der „ursprünglichen“ Bezugsperson sei derzeit unbekannt, der in Österreich befindlichen Mutter der Bezugsperson sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und sei die in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 verankerte Frist von drei Jahren noch nicht abgelaufen. Die asylberechtigten Geschwister des Beschwerdeführers würden keine Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 darstellen. Der Verfassungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung jedoch festgehalten, dass bei einer Entscheidung über einen Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführen sei. Es treffe zu, dass sich derzeit keine taugliche Bezugsperson in Österreich betreffend den Antrag des Beschwerdeführers aufhalte. Der Verbleib der „ursprünglichen“ Bezugsperson sei derzeit unbekannt, der in Österreich befindlichen Mutter der Bezugsperson sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und sei die in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 verankerte Frist von drei Jahren noch nicht abgelaufen. Die asylberechtigten Geschwister des Beschwerdeführers würden keine Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 darstellen. Der Verfassungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung jedoch festgehalten, dass bei einer Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK durchzuführen sei.

Der zehnjährige Beschwerdeführer habe in Äthiopien verbleiben müssen, während seine sämtlichen Familienmitglieder nach Österreich eingereist seien und dort internationalen Schutz erhalten hätten. Die psychische Erkrankung der Bezugsperson habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer allein und ohne Betreuung in Äthiopien zurückgelassen worden sei. Die momentane Betreuung des Beschwerdeführers durch Nachbarn gehe nicht über Nahrung und Unterkunft hinaus und erfülle keinesfalls sämtliche psychischen und physischen Bedürfnisse des Kindes. Dem Beschwerdeführer könne keine Schuld an seiner derzeitigen Situation zugeschrieben werden, dennoch sei er der hauptsächlich Leidtragende der angefochtenen Entscheidung. Dass er zum Zwecke der Wiederaufnahme des Familienlebens nach Österreich reisen wolle, sei unbestritten. Eine Rückkehr der in Österreich befindlichen Mutter des Beschwerdeführers nach Äthiopien sei ausgeschlossen, da es ihr einerseits nicht möglich wäre, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für Äthiopien zu erlangen und sie andererseits die einzige taugliche Betreuungsperson für die schwer beeinträchtigte Tochter der Bezugsperson sei. Die dreijährige Wartefrist gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 abzuwarten, um danach einen Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 einzubringen, hätte gravierende Auswirkungen auf das psychische und physische Wohl des Beschwerdeführers. Es wäre unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände daher dringlich geboten, dem Beschwerdeführer die Einreise zu ermöglichen, um ihm die Fortsetzung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu ermöglichen und eine psychische und physische Schädigung des Kindes hintanzuhalten. Der zehnjährige Beschwerdeführer habe in Äthiopien verbleiben müssen, während seine sämtlichen Familienmitglieder nach Österreich eingereist seien und dort internationalen Schutz erhalten hätten. Die psychische Erkrankung der Bezugsperson habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer allein und ohne Betreuung in Äthiopien zurückgelassen worden sei. Die momentane Betreuung des Beschwerdeführers durch Nachbarn gehe nicht über Nahrung und Unterkunft hinaus und erfülle keinesfalls sämtliche psychischen und physischen Bedürfnisse des Kindes. Dem Beschwerdeführer könne keine Schuld an seiner derzeitigen Situation zugeschrieben werden, dennoch sei er der hauptsächlich Leidtragende der angefochtenen Entscheidung. Dass er zum Zwecke der Wiederaufnahme des Familienlebens nach Österreich reisen wolle, sei unbestritten. Eine Rückkehr der in Österreich befindlichen Mutter des Beschwerdeführers nach Äthiopien sei ausgeschlossen, da es ihr einerseits nicht möglich wäre, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für Äthiopien zu erlangen und sie andererseits die einzige taugliche Betreuungsperson für die schwer beeinträchtigte Tochter der Bezugsperson sei. Die dreijährige Wartefrist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 abzuwarten, um danach einen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 einzubringen, hätte gravierende Auswirkungen auf das psychische und physische Wohl des Beschwerdeführers. Es wäre unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände daher dringlich geboten, dem Beschwerdeführer die Einreise zu ermöglichen, um ihm die Fortsetzung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu ermöglichen und eine psychische und physische Schädigung des Kindes hintanzuhalten.

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 25.09.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige sowie ledige leibliche Sohn von XXXX , geb. XXXX StA. Somalia, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2022 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 AylG 2005 (abgeleitet von seiner leiblichen Tochter) zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige sowie ledige leibliche Sohn von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Somalia, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2022 der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, AylG 2005 (abgeleitet von seiner leiblichen Tochter) zuerkannt wurde.

Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 10.08.2022 einen Antrag gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba und nannte in diesem Zusammenhang XXXX als Bezugsperson. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer – nach einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein Visum der Kategorie D ausgestellt. Der Beschwerdeführer reiste während der Gültigkeitsdauer des ihm erteilten Visums (30.10.2023 – 27.02.2024) nicht in Österreich ein. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 10.08.2022 einen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 für den Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba und nannte in diesem Zusammenhang römisch 40 als Bezugsperson. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer – nach einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein Visum der Kategorie D ausgestellt. Der Beschwerdeführer reiste während der Gültigkeitsdauer des ihm erteilten Visums (30.10.2023 – 27.02.2024) nicht in Österreich ein.

Die Bezugsperson verfügt seit 12.07.2024 in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse mehr. Sie hält sich seit ihrer Ausreise nach Äthiopien Ende 2023/Anfang 2024 nicht mehr in Österreich auf – ihr aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt und steht sie nicht in Kontakt zu ihrer Familie. Dem Vorbringen nach leidet die Bezugsperson an Depressionen.

Der Mutter des Beschwerdeführers reiste zwischenzeitlich irregulär in Österreich ein, stellte am 22.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2024 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2025 wurde die Aufenthaltsberechtigung der Mutter des Beschwerdeführers um zwei Jahre verlängert. Gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde von der Mutter des Beschwerdeführers eine Beschwerde eingebracht, die seit dem 30.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (Zl. W186 2301708-1) anhängig ist.

Der 11-jährige Beschwerdeführer hält sich derzeit ohne ein Elternteil in Äthiopien auf und wird von Nachbarn betreut.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben des Beschwerdeführers zum Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX wurden durch ein entsprechendes DNA-Gutachten nachgewiesen. Bei der Antragstellung wurde zudem jenes Erkenntnis vorgelegt, mit dem XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 wurden durch ein entsprechendes DNA-Gutachten nachgewiesen. Bei der Antragstellung wurde zudem jenes Erkenntnis vorgelegt, mit dem römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung, zur positiven Wahrscheinlichkeitsprognose und zur Erteilung eines diesbezüglichen Visums ergeben sich aus den im Verfahrensakt einliegenden Unterlagen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Gültigkeitsdauer des ihm erteilten Visums jedoch nicht in Österreich einreiste, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Hintergrund, dass die Österreichische Botschaft Addis Abeba am 01.08.2024 ersucht wurde, dem Beschwerdeführer erneut ein Visum zur Einreise nach Österreich auszustellen. Zum Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter liegt zwar kein DNA-Gutachten vor, jedoch war die Einholung eines solchen im Verfahren vor der Österreichischen Botschaft Addis Abeba nicht notwendig und wurde weder von der Vertretungsbehörde noch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer der leibliche Sohn der für ihn handelnden Frau ist.

Die Feststellungen, wonach XXXX seit dem 12.07.2024 in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse mehr verfügt, er sich seit seiner Ausreise nach Äthiopien Ende 2023/Anfang 2024 nicht mehr in Österreich aufhält, sein aktueller Aufenthaltsort unbekannt ist und zudem kein Kontakt zu seiner Familie besteht, gründen auf den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Stellungnahme vom 03.10.2024 sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 26.10.2024 und der gegenständlichen Beschwerde. Vor dem Hintergrund des Schriftverkehrs zwischen der Österreichischen Botschaft Addis Abeba und der Vertreterin des Beschwerdeführers zur Befragung des Vaters des Beschwerdeführers sind auch keine berechtigten Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Aufenthaltsort seines Vaters unbekannt sei und dieser mit der Familie nicht mehr in Kontakt stehe, hervorgekommen. Die Feststellungen, wonach römisch 40 seit dem 12.07.2024 in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse mehr verfügt, er sich seit seiner Ausreise nach Äthiopien Ende 2023/Anfang 2024 nicht mehr in Österreich aufhält, sein aktueller Aufenthaltsort unbekannt ist und zudem kein Kontakt zu seiner Familie besteht, gründen auf den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Stellungnahme vom 03.10.2024 sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 26.10.2024 und der gegenständlichen Beschwerde. Vor dem Hintergrund des Schriftverkehrs zwischen der Österreichischen Botschaft Addis Abeba und der Vertreterin des Beschwerdeführers zur Befragung des Vaters des Beschwerdeführers sind auch keine berechtigten Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Aufenthaltsort seines Vaters unbekannt sei und dieser mit der Familie nicht mehr in Kontakt stehe, hervorgekommen.

Unter Berücksichtigung des beim Bundesverwaltungsgericht unter W186 2301708-1 anhängigen Beschwerdeverfahrens der Mutter des Beschwerdeführers konnten Feststellungen zu ihrer Einreise, ihrer Antragstellung, dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2024 sowie vom 16.09.2025 und der Beschwerdeerhebung getroffen werden.

Da sich die Mutter des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufhält und der Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers unbekannt ist, war den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich aktuell in Äthiopien bei Nachbarn aufhalte, zu folgen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer, der – ebenso wie seine Eltern – ein somalischer Staatsbürger ist, in Äthiopien über weitere volljährige Verwandten verfügt, die seine Obsorge übernommen hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 34 AsylG 2005Paragraph 34, AsylG 2005

„Familienverfahren im Inland

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. (5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“

§ 35 AsylG 2005Paragraph 35, AsylG 2005

„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4. (2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt. (2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. (3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn (4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

§ 11 FPG 2005Paragraph 11, FPG 2005

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder n

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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