Entscheidungsdatum
10.02.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W144 2306607-1/20E
W144 2306604-1/10E
W144 2306605-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Huber über die gemeinsame Beschwerde des 1. XXXX geb., 2. XXXX geb., und 3. mj. XXXX geb., alle syrische Staatsangehörige, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus, Zl. XXXX , datiert mit 29.10.2024, amtssigniert am 30.10.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Huber über die gemeinsame Beschwerde des 1. römisch 40 geb., 2. römisch 40 geb., und 3. mj. römisch 40 geb., alle syrische Staatsangehörige, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus, Zl. römisch 40 , datiert mit 29.10.2024, amtssigniert am 30.10.2024, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 7 Abs. 2 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die begehrten Einreisetitel sind zu erteilen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die begehrten Einreisetitel sind zu erteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF), beide sind Eltern der minderjährigen (mj.) 3.-Beschwerdeführerin (3.-BF), alle sind Staatsangehörige von Syrien.
Die Beschwerdeführer (BF) stellten am 18.04.2024 schriftlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (ÖB). Als Bezugsperson (BP) wurde die mj. Tochter der 1.- und 2.-BF bzw. die Schwester der 3.-BF, XXXX geb., ebenfalls syrische Staatsangehörige, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.01.2023 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, geltend gemacht. Die Beschwerdeführer (BF) stellten am 18.04.2024 schriftlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (ÖB). Als Bezugsperson (BP) wurde die mj. Tochter der 1.- und 2.-BF bzw. die Schwester der 3.-BF, römisch 40 geb., ebenfalls syrische Staatsangehörige, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.01.2023 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, geltend gemacht.
Am 26.07.2024 erfolgte eine persönliche Vorsprache der BF bei der ÖB, wobei die Befragungsformulare im Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 ausgefüllt und übergeben wurden.Am 26.07.2024 erfolgte eine persönliche Vorsprache der BF bei der ÖB, wobei die Befragungsformulare im Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ausgefüllt und übergeben wurden.
Mit Note vom 28.08.2024 übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status von Asylberechtigen an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.Mit Note vom 28.08.2024 übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status von Asylberechtigen an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.
Mit Schreiben vom 24.09.2024 setzte das BFA die ÖB gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei nicht stattzugeben, weil die BP weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (§ 35 Abs. 2 AsylG 2005).Mit Schreiben vom 24.09.2024 setzte das BFA die ÖB gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei nicht stattzugeben, weil die BP weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005).
In der dieser Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme, datiert mit 24.09.2024, führte das BFA nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass der Bescheid, mit welchem der minderjährigen BP der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, am 16.01.2023 in Rechtskraft erwachsen sei und somit seit der Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinne von § 8 Abs. 4 AsylG 2005 noch keine 3 Jahre abgelaufen seien. Eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach 3 Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden. Somit seien die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt.In der dieser Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme, datiert mit 24.09.2024, führte das BFA nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass der Bescheid, mit welchem der minderjährigen BP der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, am 16.01.2023 in Rechtskraft erwachsen sei und somit seit der Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinne von Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 noch keine 3 Jahre abgelaufen seien. Eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach 3 Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden. Somit seien die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Mit Parteiengehör vom 29.09.2024 wurde den BF seitens der ÖB eine Aufforderung zur Stellungnahme zur gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA übermittelt.
In einer Stellungnahme vom 11.10.2024, führten die BF im Wesentlichen aus, dass die Anträge vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG 2005 eingebracht worden seien, da die BP unmündig minderjährig, genauer 7 Jahre alt, sei und seit Juni 2021 von ihrer Familie räumlich getrennt sei. Durch die Anträge solle eine andauernde Trennung der Familie vermieden werden. In der Stellungnahme werde auf einen Bericht von SOS-Kinderdorf verwiesen, wonach die Trennung der BP von ihrer Familie negative Auswirkungen auf das Kindeswohl der Minderjährigen habe. So würde die BP durch die Trennung von den Kindeseltern sowie die Flucht aus Syrien unter einer schweren Belastungsstörung leiden. Laut dem klinischen Befund würde sie an wiederkehrenden somatoformen Schmerzen leiden und entwickle „immer wieder depressive Symptomatik“. Die BP befinde sich seit einem Jahr in einer Psychotherapie. Die BP telefoniere täglich mit ihren Eltern und leide unter der Trennung von diesen.In einer Stellungnahme vom 11.10.2024, führten die BF im Wesentlichen aus, dass die Anträge vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 eingebracht worden seien, da die BP unmündig minderjährig, genauer 7 Jahre alt, sei und seit Juni 2021 von ihrer Familie räumlich getrennt sei. Durch die Anträge solle eine andauernde Trennung der Familie vermieden werden. In der Stellungnahme werde auf einen Bericht von SOS-Kinderdorf verwiesen, wonach die Trennung der BP von ihrer Familie negative Auswirkungen auf das Kindeswohl der Minderjährigen habe. So würde die BP durch die Trennung von den Kindeseltern sowie die Flucht aus Syrien unter einer schweren Belastungsstörung leiden. Laut dem klinischen Befund würde sie an wiederkehrenden somatoformen Schmerzen leiden und entwickle „immer wieder depressive Symptomatik“. Die BP befinde sich seit einem Jahr in einer Psychotherapie. Die BP telefoniere täglich mit ihren Eltern und leide unter der Trennung von diesen.
Hinsichtlich der in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 normierten dreijährigen Wartefrist wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Wartefristregelung mit den Erfordernissen des Art. 8 EMRK als unvereinbar erscheine. Es würden sich keine ausreichend gefährdeten Gemeinwohlinteressen erkennen lassen, welche eine derart gravierende Einschränkung des Rechts auf Familienleben rechtfertigen würden. So würde die Einhaltung der dreijährigen Wartefrist zu einer unverhältnismäßigen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK führen. Gravierender sei der Eingriff auf das Recht auf Privat- und Familienleben durch den altersbedingten Entwicklungsstand der BP sowie die langjährige Trennung, welche durch die Wartefrist und Verfahrensdauer unverhältnismäßig sei. Gerade im Alter der BP werde die Entwicklung durch die Beziehung zur eigenen Familie dadurch geprägt, welchen Zuspruch die Kinder von ihren Eltern und Geschwistern erhalten würden. Der EGMR habe sich in seinem Urteil vom 09.07.2021, Appl. 6697/18, M.A. v. Denmark, mit der Wartefrist für die Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt. Der Ausgangsfall, welcher der genannten Entscheidung zugrunde liege, habe einen syrischen Staatsangehörigen betroffen, dem in Dänemark der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und dessen Ehefrau einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe. Die dänische Rechtslage habe in solchen Fällen eine dreijährige Wartefrist vorgesehen, sofern nicht bestimmte Umstände, wie Krankheit oder Behinderung, eine frühere Zusammenführung geboten erscheinen ließen. Der EGMR habe erwogen, dass Art. 8 EMRK zwar kein generelles Recht auf Familienzusammenführung in einem gewissen Zielstaat biete und die Migrationskontrolle ein legitimes Recht eines Staates zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit sei. Allerdings hätten die Staaten bei der Entscheidung über die Familienzusammenführung eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen. Insbesondere sei darauf Rücksicht zu nehmen, ob unüberwindbare Hürden für die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat bestünden. Zusätzlich komme den Interessen minderjähriger Kinder in solchen Fällen ein besonderes Gewicht zu. Festzuhalten sei weiters, dass der EGMR eine Ungleichbehandlung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in der zitierten Entscheidung nicht grundsätzlich in Frage gestellt habe; allerdings seien die für Angelegenheiten der Familienzusammenführung aufgestellten Grundsätze, nämlich Flexibilität, zügige Bearbeitung sowie Effizienz, auch auf subsidiär Schutzberechtigte anzuwenden. Insgesamt erachte der EGMR eine Wartezeit von drei Jahren als sehr lange Zeit der Trennung, wenn die Familienangehörigen in einem Herkunftsstaat mit schlechter Sicherheitslage leben würden und unüberwindbare Hindernisse zur Fortführung des Familienlebens in diesem Staat bestünden. Weiters habe der EGMR hervorgehoben, dass die tatsächliche Trennung der Familie weit länger als diese Wartezeit andauere, nämlich für die Dauer der Flucht, des Asylverfahrens und des – nach Beendigung der dreijährigen Frist – geführten Familienzusammenführungsverfahrens. Hinsichtlich der in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 normierten dreijährigen Wartefrist wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Wartefristregelung mit den Erfordernissen des Artikel 8, EMRK als unvereinbar erscheine. Es würden sich keine ausreichend gefährdeten Gemeinwohlinteressen erkennen lassen, welche eine derart gravierende Einschränkung des Rechts auf Familienleben rechtfertigen würden. So würde die Einhaltung der dreijährigen Wartefrist zu einer unverhältnismäßigen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK führen. Gravierender sei der Eingriff auf das Recht auf Privat- und Familienleben durch den altersbedingten Entwicklungsstand der BP sowie die langjährige Trennung, welche durch die Wartefrist und Verfahrensdauer unverhältnismäßig sei. Gerade im Alter der BP werde die Entwicklung durch die Beziehung zur eigenen Familie dadurch geprägt, welchen Zuspruch die Kinder von ihren Eltern und Geschwistern erhalten würden. Der EGMR habe sich in seinem Urteil vom 09.07.2021, Appl. 6697/18, M.A. v. Denmark, mit der Wartefrist für die Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt. Der Ausgangsfall, welcher der genannten Entscheidung zugrunde liege, habe einen syrischen Staatsangehörigen betroffen, dem in Dänemark der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und dessen Ehefrau einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe. Die dänische Rechtslage habe in solchen Fällen eine dreijährige Wartefrist vorgesehen, sofern nicht bestimmte Umstände, wie Krankheit oder Behinderung, eine frühere Zusammenführung geboten erscheinen ließen. Der EGMR habe erwogen, dass Artikel 8, EMRK zwar kein generelles Recht auf Familienzusammenführung in einem gewissen Zielstaat biete und die Migrationskontrolle ein legitimes Recht eines Staates zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit sei. Allerdings hätten die Staaten bei der Entscheidung über die Familienzusammenführung eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen. Insbesondere sei darauf Rücksicht zu nehmen, ob unüberwindbare Hürden für die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat bestünden. Zusätzlich komme den Interessen minderjähriger Kinder in solchen Fällen ein besonderes Gewicht zu. Festzuhalten sei weiters, dass der EGMR eine Ungleichbehandlung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in der zitierten Entscheidung nicht grundsätzlich in Frage gestellt habe; allerdings seien die für Angelegenheiten der Familienzusammenführung aufgestellten Grundsätze, nämlich Flexibilität, zügige Bearbeitung sowie Effizienz, auch auf subsidiär Schutzberechtigte anzuwenden. Insgesamt erachte der EGMR eine Wartezeit von drei Jahren als sehr lange Zeit der Trennung, wenn die Familienangehörigen in einem Herkunftsstaat mit schlechter Sicherheitslage leben würden und unüberwindbare Hindernisse zur Fortführung des Familienlebens in diesem Staat bestünden. Weiters habe der EGMR hervorgehoben, dass die tatsächliche Trennung der Familie weit länger als diese Wartezeit andauere, nämlich für die Dauer der Flucht, des Asylverfahrens und des – nach Beendigung der dreijährigen Frist – geführten Familienzusammenführungsverfahrens.
So habe die Behörde im gegenständlichen Verfahren eine faire und ausgewogene Interessensabwägung hinsichtlich einer etwaigen Verletzung des Art. 8 EMRK vorzunehmen.So habe die Behörde im gegenständlichen Verfahren eine faire und ausgewogene Interessensabwägung hinsichtlich einer etwaigen Verletzung des Artikel 8, EMRK vorzunehmen.
Der Stellungnahme beigeschlossen waren:
? Klinisch Psychologischer Bericht vom 13.03.2024 betreffend die BP
? Psychotherapeutischer Bericht vom 16.01.2024 betreffend die BP
? Stellungnahme des SOS Kinderdorf betreffend die BP
Mit Schreiben vom 15.10.2024 übermittelte die ÖB die vorgelegte Stellungnahme zur weiteren Prüfung an das BFA.
Mit Schreiben vom 21.10.2024 verblieb das BFA, nach Kenntnisnahme der obgenannten Stellungnahme der BF, bei der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose.
Mit Bescheid der ÖB, datiert mit 29.10.2024, amtssigniert am 30.10.2024, den BF zugestellt am 30.10.2024, wurden die Einreiseanträge der BF gemäß § 26 FPG (iVm § 35 AsylG 2005) abgewiesen. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 24.09.2024 verwiesen.Mit Bescheid der ÖB, datiert mit 29.10.2024, amtssigniert am 30.10.2024, den BF zugestellt am 30.10.2024, wurden die Einreiseanträge der BF gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005) abgewiesen. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 24.09.2024 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz vom 26.11.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, amtssigniert am 28.01.2025, wurden am 31.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Verwaltungsakten übermittelt.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 19.05.2025, W144 2306607-/4E, W144 2306604-1/4E und W144 2306605-1/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil die Einreiseanträge gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist gestellt worden seien und die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der dreijährigen Wartefrist schwerer wiegen würden als die Interessen der BF an der Beschleunigung des Verfahrens, zumal die Trennung ursprünglich in der eigenen Verantwortung der 1.- und 2.-BF gelegen ist, die selbst entschieden haben, dass ihre Tochter als siebenjähriges Mädchen mit dem Onkel nach Österreich reist, während sie selbst mit der weiteren Tochter in Syrien verblieben sind.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 19.05.2025, W144 2306607-/4E, W144 2306604-1/4E und W144 2306605-1/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil die Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist gestellt worden seien und die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der dreijährigen Wartefrist schwerer wiegen würden als die Interessen der BF an der Beschleunigung des Verfahrens, zumal die Trennung ursprünglich in der eigenen Verantwortung der 1.- und 2.-BF gelegen ist, die selbst entschieden haben, dass ihre Tochter als siebenjähriges Mädchen mit dem Onkel nach Österreich reist, während sie selbst mit der weiteren Tochter in Syrien verblieben sind.
Gegen diese Erkenntnisse erhoben die BF mit Schriftsätzen vom 03.07.2025 bzw. 01.09.2025 Beschwerden gemäß § 144 Abs. 1 B-VG und § 82 VfGG. Dabei wurden im Wesentlichen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 B-VG BGBl. 390/1973) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) geltend gemacht. Die BF begründeten die Beschwerde im Übrigen damit, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen zur Situation in Syrien getroffen habe und nicht ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen habe.Gegen diese Erkenntnisse erhoben die BF mit Schriftsätzen vom 03.07.2025 bzw. 01.09.2025 Beschwerden gemäß Paragraph 144, Absatz eins, B-VG und Paragraph 82, VfGG. Dabei wurden im Wesentlichen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, B-VG Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) geltend gemacht. Die BF begründeten die Beschwerde im Übrigen damit, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen zur Situation in Syrien getroffen habe und nicht ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen habe.
Der Verfassungsgerichtshof gab mit Erkenntnissen jeweils vom 16.12.2025, E 1957/2025-16, E 2007/2025-20 und E 2008/2025-20, den Beschwerden statt und behob die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, W144 2306607-/4E, W144 2306604-1/4E und W144 2306605-1/4E. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einerseits nicht mit der konkreten Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien und andererseits nicht hinreichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt habe. Zudem sei das Bundesverwaltungsgericht nicht auf den psychischen Gesundheitszustand der minderjährigen BP eingegangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Die BF, alle Staatsangehörige Syriens, stellten am 18.04.2024 schriftlich bei der ÖB Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 und wurden in der Folge am 26.07.2024 persönlich bei der ÖB vorstellig.Die BF, alle Staatsangehörige Syriens, stellten am 18.04.2024 schriftlich bei der ÖB Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 und wurden in der Folge am 26.07.2024 persönlich bei der ÖB vorstellig.
Als Bezugsperson (BP) wurde die minderjährige Tochter des 1.-BF und der 2.-BF bzw. die Schwester der 3.-BF, XXXX , geb. XXXX , syrische Staatsangehörige, angeführt. Der BP wurde mit Bescheid des BFA vom 10.01.2023, Zl. XXXX , der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Der Bescheid erwuchs diesbezüglich am 16.01.2023 in Rechtskraft.Als Bezugsperson (BP) wurde die minderjährige Tochter des 1.-BF und der 2.-BF bzw. die Schwester der 3.-BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , syrische Staatsangehörige, angeführt. Der BP wurde mit Bescheid des BFA vom 10.01.2023, Zl. römisch 40 , der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Der Bescheid erwuchs diesbezüglich am 16.01.2023 in Rechtskraft.
Während die Eltern mit einem Kind in Syrien verblieben sind, ließen sie ihre 7-jährige Tochter gemeinsam mit ihrem Onkel ( XXXX , geb. XXXX ) im Juni 2021 aus Syrien ausreisen. Die BP reiste in der Folge jedenfalls am 06.01.2022 in Österreich ein. Während die Eltern mit einem Kind in Syrien verblieben sind, ließen sie ihre 7-jährige Tochter gemeinsam mit ihrem Onkel ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) im Juni 2021 aus Syrien ausreisen. Die BP reiste in der Folge jedenfalls am 06.01.2022 in Österreich ein.
Als maßgeblich wird festgestellt, dass die BF den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels am 18.04.2024 - sohin vor Ablauf der (gesetzlich vorgesehenen) dreijährigen Wartefrist - gestellt haben.
Es wird festgestellt, dass die BF täglich telefonischen Kontakt zur BP pflegen.
Die BP ist im SOS Kinderdorf wohnhaft und hat 14-tägige Besuchskontakte zu ihrem Onkel. Die BP ist aktuell ein 9-jähriges Mädchen, das aufgrund der Trennung von ihrer Kernfamilie und der Fluchterfahrungen an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an wiederkehrenden somatoformen Schmerzen leidet und wiederholt depressive Symptomatik entwickelt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der ÖB und dem Gerichtsakt.
Die Feststellungen zum Antragszeitpunkt, zur Staatsangehörigkeit der BF sowie der Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.Die Feststellungen zum Antragszeitpunkt, zur Staatsangehörigkeit der BF sowie der Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellung zu den Familienverhältnissen zwischen den BF und der BP ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Dass der BP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) sowie dem vorgelegten Bescheid des BFA vom 10.01.2023. Dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist, wird nicht bestritten.
Die Feststellung, dass sich die BF den Antrag vor Ablauf der Dreijahresfrist eingebracht haben, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antragsformular und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
Die Feststellung, dass die BP gemeinsam mit ihrem Onkel im Juni 2021 Syrien verließ, nach Österreich reiste und ihre Kernfamilie in Syrien verblieb, erschließt sich aus einer Einsichtnahme in den Bescheid des BFA vom 10.01.2023 sowie aus der von den BF eingebrachten Stellungnahme vom 11.10.2024.
Die Feststellung zum täglichen telefonischen Kontakt zur BP ergibt sich aus der Stellungnahme vom 11.10.2024.
Die Feststellungen, wonach die BP ist im SOS Kinderdorf wohnhaft ist und 14-tägige Besuchskontakte zu ihrem Onkel hat, ergeben sich ebenso zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BP ergeben sich aus der Stellungnahme vom 11.10.2024, aus dem im Akt einliegenden psychotherapeutischen Bericht vom 16.01.2024, einer Stellungnahme des SOS-Kinderdorf sowie dem klinisch psychologischen Bericht vom 13.03.2024.
3. Rechtliche Beurteilung
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§16 [ … ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28 (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28, (2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 (3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Paragraph 28, (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) lauten wie folgt:
Sonderbestimmungen für das Familienverfahren
Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1.
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2.
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannteinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt
worden ist oder
3.
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben
Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1.
dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3.
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein
Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1.
dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3.
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt
wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undwurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4.
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbe