Entscheidungsdatum
10.02.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W117 2332434-1/8E
I M N A M E N D E R R E P U B L I K!römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1452903606/260028319, sowie gegen die Anhaltung bis zum 19.01.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1452903606/260028319, sowie gegen die Anhaltung bis zum 19.01.2026 zu Recht erkannt:
A)I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 9 FPG abgewiesen.A)I. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit im Spruch angeführten Bescheid wurde gem. § 76 Abs 2 Zi 2 FPG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung verhängt und befand sich der BF von 12.01.2026 bis 19.01.2026 im Stande der Schubhaft. Mit im Spruch angeführten Bescheid wurde gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi 2 FPG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung verhängt und befand sich der BF von 12.01.2026 bis 19.01.2026 im Stande der Schubhaft.
Die Verwaltungsbehörde ging in ihrer Entscheidung von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG aus, weil eine soziale Verankerung seiner Person in Österreich in keiner Form gegeben sei, weder familiäre, berufliche oder sonstige Beziehungen und Bindungen im Bundesgebiet bestünden und er eine legale Beschäftigung zu keinem Zeitpunkt in Österreich ausgeübt habe. Die Verwaltungsbehörde ging in ihrer Entscheidung von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG aus, weil eine soziale Verankerung seiner Person in Österreich in keiner Form gegeben sei, weder familiäre, berufliche oder sonstige Beziehungen und Bindungen im Bundesgebiet bestünden und er eine legale Beschäftigung zu keinem Zeitpunkt in Österreich ausgeübt habe.
Weiters habe der Beschwerdeführer keine ausreichenden eigenen Unterhaltsmittel, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren zu können und habe er zu keinem Zeitpunkt seiner Aufenthalte in Österreich über einen festen Wohnsitz, bzw. über eine gesicherte Unterkunft verfügt. Dadurch sei er sehr mobil, jederzeit könne er untertauchen.
Während seines nur relativ kurzen Aufenthaltes sei er auch massiv straffällig geworden. Sein persönliches Verhalten stelle gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da seine Abschiebung zeitnahe möglich sei.
Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme aufgrund seiner finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Gem. eigener Aussage verfüge er nicht über einen festen Wohnsitz oder eine sonstige Möglichkeit, Unterkunft zu nehmen und bestehe auch keine Anbindung seiner Person zu Österreich in irgendeiner Form.
Mit Schriftsatz vom 16.01.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ein.
Begründend führte er aus:
„Die belangte Behörde stellt fest, dass die bP unrechtmäßig in Österreich aufhältig ist, dass sie jedoch über eine gültige slowakische Aufenthaltsberechtigung verfügt. Gem § 52 Abs 6 FPG darf in einem solchen Fall grundsätzlich keine Rückkehrentscheidung erlassen werden.„Die belangte Behörde stellt fest, dass die bP unrechtmäßig in Österreich aufhältig ist, dass sie jedoch über eine gültige slowakische Aufenthaltsberechtigung verfügt. Gem Paragraph 52, Absatz 6, FPG darf in einem solchen Fall grundsätzlich keine Rückkehrentscheidung erlassen werden.
(…)
Das Bestehen einer solchen Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat steht auch der Anordnung einer Schubhaft entgegen.
(…)
Eine Rückkehrentscheidung kommt nur dann in Betracht (…), wenn die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
(…)
Die bloße Tatsache einer Verurteilung ist jedoch für die Annahme einer Gefährdung nicht ausreichend. Es ist Aufgabe der Behörde, eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Tat und des Gesamtverhaltens der betroffenen Person durchzuführen. Der heranzuziehende Gefährdungsmaßstab ist der § 67 Abs 1 FPG (vgl VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Voraussetzung ist somit, dass das persönliche Verhalten der bP eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“ darstellt, „die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“Die bloße Tatsache einer Verurteilung ist jedoch für die Annahme einer Gefährdung nicht ausreichend. Es ist Aufgabe der Behörde, eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Tat und des Gesamtverhaltens der betroffenen Person durchzuführen. Der heranzuziehende Gefährdungsmaßstab ist der Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Voraussetzung ist somit, dass das persönliche Verhalten der bP eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“ darstellt, „die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“
(…)
Der angefochtene Bescheid lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem slowakischen Aufenthaltstitel und damit auch eine Gefährdungsprognose vermissen. Es liegt daher jedenfalls ein wesentlicher Begründungsmangel vor.
(…)
Zu Unrecht stützt sich das BFA auf § 76 Abs 3 Z 9 FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Zwar hat die bP keine engen Familienangehörigen im Bundesgebiet, jedoch leben in Wien weitschichtige Verwandte, bei denen die bP auch Unterkunft nehmen könnte. Zudem kann allein aus der fehlenden sozialen Verankerung noch nicht auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden, zumal die bP sich noch nie einem Verfahren entzogen oder etwa gegen Meldebestimmungen verstoßen hat. Vielmehr reiste sie legal ins Bundesgebiet ein und übernachtete eine Nacht in einem Hotel.Zu Unrecht stützt sich das BFA auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Zwar hat die bP keine engen Familienangehörigen im Bundesgebiet, jedoch leben in Wien weitschichtige Verwandte, bei denen die bP auch Unterkunft nehmen könnte. Zudem kann allein aus der fehlenden sozialen Verankerung noch nicht auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden, zumal die bP sich noch nie einem Verfahren entzogen oder etwa gegen Meldebestimmungen verstoßen hat. Vielmehr reiste sie legal ins Bundesgebiet ein und übernachtete eine Nacht in einem Hotel.
(…)
Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, ist die Begründung im Bescheid mangelhaft.
(…)
Wesentliche Umstände wurden bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt. Im Fall der bP wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG in Frage gekommen.Wesentliche Umstände wurden bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt. Im Fall der bP wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Frage gekommen.
(…)
(Auch) das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung stellt ein Indiz dar, das die Anwendung eines gelinderen Mittels nahelegt. Angesichts der Tatsache, dass die bP an chronischer viraler Hepatitis und Leberfibriose leidet (vgl. Beilage 4), sowie aufgrund seines Gesundheitszustands zu eingeschränkt arbeitsfähig ist (vgl. Beilage 3), hätte die belangte Behörde daher begründen müssen, warum ein gelinderes Mittel nicht ausreichend ist.(Auch) das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung stellt ein Indiz dar, das die Anwendung eines gelinderen Mittels nahelegt. Angesichts der Tatsache, dass die bP an chronischer viraler Hepatitis und Leberfibriose leidet vergleiche Beilage 4), sowie aufgrund seines Gesundheitszustands zu eingeschränkt arbeitsfähig ist vergleiche Beilage 3), hätte die belangte Behörde daher begründen müssen, warum ein gelinderes Mittel nicht ausreichend ist.
(…)
Schließlich stellte die Rechtsvertretung die Anträge,
„das BVwG möge
? eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der bP durchführen;
? den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;
? aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der bP nicht vorliegen;
- der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl der Eingabengebühr), für die die bP aufzukommen hat, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen der bP auszuzahlen sind.“
Die Verwaltungsbehörde gab im Rahmen der Aktenvorlage keine Stellungnahme ab und beantragte auch keine Kosten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist verheiratet sind und für ein Kind sorgepflichtig, welches in Georgien lebt. In Österreich leben keine Familienangehörigen, und bestehen somit keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Zum Bundesgebiet der Republik Österreich bestehen auch keine beruflichen Bindungen. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. (Einvernahme am 09.01.2026)
Der Beschwerdeführer hatte in Österreich, ausgenommen die Anhaltung in Haftanstalten, keinen ordentlichen Wohnsitz (ZMR).
Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, er ist Staatsangehöriger von Georgien. Seine Identität steht fest (georgischer Reisepass).
Der Beschwerdeführer reiste am 14.10.2025 mit gültigem georgischen Reisepass und gültigem slowakischen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein (georgischer Reisepass, Einvernahme am 09.01.2026).
Der Bf missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem er während seines nur kurzen Aufenthaltes in Österreich massiv straffällig wurde (Urteil des Straflandesgerichtes Wien v. 09.01.2026).
Der Beschwerdeführer wurde mit seit 13.01.2026 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 09.01.2026 zur Zl. 081 Hv 204/25z wegen § 15 StGB, § 127 StGB, § 129 Abs. 1 Zi. 4 StGB, § 130 Abs. 2 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt, 3 Jahre Probezeit, verurteilt (Strafregisterauszug):Der Beschwerdeführer wurde mit seit 13.01.2026 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 09.01.2026 zur Zl. 081 Hv 204/25z wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, StGB, Paragraph 129, Absatz eins, Zi. 4 StGB, Paragraph 130, Absatz 2, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt, 3 Jahre Probezeit, verurteilt (Strafregisterauszug):
Der Beschwerdeführer wurde mit anderen schuldig erkannt, „fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. gewerbsmäßig weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, und zwar“ der Beschwerdeführer und ein anderer „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit“ einer weiteren Person „als Beitragstäter (…) am 15.10„2025 durch Einbruch dadurch, dass sie den elektronischen Sperrmechanismus der (…) Fahrzeuge, sohin eine Zugangssperre, unter Zuhilfenahme eines Störsenders elektronisch außer Kraft setzten, mithin unter Einsatz eines besonderen Mittels, das eine wiederkehrende Begehung nahelegt, und zwar
1. des Pkw BMW XI des (…) wobei es beim Versuch blieb, weil dieser die Unterbrechung der Fahrzeugsperre bemerkte;1. des Pkw BMW römisch elf des (…) wobei es beim Versuch blieb, weil dieser die Unterbrechung der Fahrzeugsperre bemerkte;
2. des Pkw Mercedes des (…), wobei es beim Versuch blieb. weil sich keine Wertgegenstände im Fahrzeug fanden
3. des Mercedes Sprinter des (…). wobei es beim Versuch blieb weil beim Versuch des Öffnens des Fahrzeuges die Alarmanlage ausgelost wurde;
Erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung in Gesellschaft, mildernd, dass es beim Versuch geblieben war, gewertet.
Dem Beschwerdeführer und seinen Mittätern „kam es dabei darauf an. sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen für einen längeren Zeitraum von zumindest einigen Wochen eine wirksame nicht bloß geringfügige Einkommensquelle, zu erschließen“ (Urteil des Straflandesgerichtes Wien v. 09.01.2026).
Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und mit Bescheid v. 13.01.2026, zugestellt am selben Tag, eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von vier Jahren währenden Einreiseverbot erlassen (Bescheid v. 13.01.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1452903606/251376105). Diese ist noch nicht durchsetzbar. Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer litt zu keinem Zeitpunkt an einer die Haft relativierenden Erkrankung (Einvernahme v. 09..01.2026; Beschwerde).
Der BF befand sich vom 12.01.2026 bis 19.01.2026 im Stande der Schubhaft (Entlassungsschein v. 19.01.2026)
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Akten des BFA, in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Die einzelnen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den in Klammer den einzelnen Feststellungen angefügten Quellen.
Die Beschwerdeausführungen sind großteils aktenwidrig:
Aktenwidrig ist die Beschwerderüge, der Mandatsbescheid enthalte keine Gefährdungsprognose und stelle hinsichtlich der angenommenen Fluchtgefahr lediglich auf den Umstand der strafrechtlichen Verurteilung ab. Die Verwaltungsbehörde hatte unter offensichtlicher Anführung der Verurteilung auf die „massive“ Straffälligkeit des Beschwerdeführers hingewiesen und letztlich unter Hinweis auf diese Straffälligkeit die völlig zutreffende Schlussfolgerung gezogen, dass „dieser Sachverhalt zweifellos die Annahme zu lässt, dass ein weiterer Aufenthalt von Ihnen im Bundesgebiet als massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzusehen ist“.
Wenn die Verwaltungsbehörde vor diesem Hintergrund der massiven Straffälligkeit im Zusammenhang mit der sonstigen mangelnden sozialen Verankerung, dem Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes, der damit verbundenen hohen Mobilität, usw. Fluchtgefahr annimmt, kann ihr nicht entgegengetreten werden.
Entgegen der Beschwerdeausführungen stellt die massive Straffälligkeit sehr wohl eine die Grundfesten der Gesellschaft erschütternde Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, führt doch das Strafgericht eine offensichtlich gewerbsmäßig vorgenommene Deliktstätigkeit des Beschwerdeführers an, wobei der Erschwerungsgrund seiner Rückfälligkeit ins Auge sticht; und wenn die Beschwerde vermeint, die Behörde hätte dem Milderungsgrund, wonach es nur beim Versuch geblieben sei, kein Augenmerk geschenkt, so ist dazu anzumerken, dass es beim Versuch nur wegen des offensichtlichen dilettantischen Vorgehens des Beschwerdeführers geblieben ist, nicht weil er aus Reue etc. von der Vollendung abließ:
Einmal scheiterte die Tatbegehung, weil das Opfer dazwischenkam, das andere Mal, weil die Alarmanlage anging und das dritte Mal, weil gar keine Wertgegenstände, die man erbeuten wollte, im Auto, das aufgebrochen wurde, waren. Dieser Beschwerdehinweis geht sohin völlig ins Leere.
Als völlig unsubstantiiert stellt sich wiederum das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer hätte doch soziale Anknüpfungspunkte in Form von Bekannten in Österreich, dar, lässt die Beschwerde doch jegliche Konkretisierung vermissen.
Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage im Zusammenhang mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Zu Spruchpunkt A)I. (Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft):
Folgende Normen sind maßgeblich:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
(…)
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(…)“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
(…)
2. sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.
(…)
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(…)
ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Zur Beschwerde im vorliegenden Fall:
Das vorliegende Strafurteil lässt keinen Zweifel offen, dass das persönliches Verhalten des Beschwerdeführers gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
Entgegen der Beschwerdeausführungen hat die Verwaltungsbehörde im Schubhaftescheid ausführlich über die Fluchtgefahr abgesprochen und sich zutreffend auf folgende Sachverhaltsparameter gestützt, welche ihrerseits das Fehlen jeglicher sozialer Verankerung ergeben, aus welchem wiederum auf die Gefahr des Untertauchens im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG geschlossen werden kann, ja muss:Entgegen der Beschwerdeausführungen hat die Verwaltungsbehörde im Schubhaftescheid ausführlich über die Fluchtgefahr abgesprochen und sich zutreffend auf folgende Sachverhaltsparameter gestützt, welche ihrerseits das Fehlen jeglicher sozialer Verankerung ergeben, aus welchem wiederum auf die Gefahr des Untertauchens im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG geschlossen werden kann, ja muss:
? Fehlen jeglicher familiärer, legaler beruflicher oder sonstiger Beziehungen und Bindungen im Bundesgebiet;
? Fehlen ausreichender eigener Unterhaltsmittel, um den Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren zu können;
? Fehlen eines festen Wohnsitzes, bzw. einer gesicherten Unterkunft;
? massive Straffälligkeit, die eine starke einschlägige Vernetzung zutage brachte – siehe Strafurteil.
Insofern gehen die Beschwerdeausführungen, Fluchtgefahr läge nicht vor, ins Leere.
Der Beschwerdeausführung, die Verwaltungsbehörde hätte den Beschwerdeführer aufgrund seines slowakischen Aufenthaltstitels die Gelegenheit geben müssen, sich wieder in die Slowakei zu begeben, kommt daher unter dem Aspekt der vom Beschwerdeführer für Österreich darstellenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit keine Bedeutung zu.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF in erheblichem Maße vor, da er mehrfach und rückfällig massiv straffällig wurde. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF in erheblichem Maße vor, da er mehrfach und rückfällig massiv straffällig wurde.
Den persönlichen Interessen des massiv straffällig gewordenen BF kam daher insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung.
Der BF wurde hinsichtlich des in Prüfung zu ziehenden Zeitraumes lediglich sehr kurz in Schubhaft angehalten. Das BVwG geht folglich davon aus, dass die für den Prüfungszeitraum aufrecht erhaltene Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt, insofern wurde auch der Beschwerdeforderung, die Anhaltung wegen des „Gesundheitszustandes“ des Beschwerdeführers möglichst kurz zu halten, Rechnung getragen. Im Übrigen wurde in der Beschwerde nicht konkret dargelegt, inwiefern der Zugang zur medizinischen Versorgung der Haftanstalt habende Beschwerdeführer durch sein konkretes behauptetes Krankheitsbild die Haft relativierende Umstände zu gewärtigen hatte – im Vergleich zu sogenannten völlig gesunden Haftinsassen.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Auch diesbezüglich geht die Beschwerderüge der nicht gehörige Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Anwendung eines gelinderen Mittels Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Auch diesbezüglich geht die Beschwerderüge der nicht gehörige Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Anwendung eines gelinderen Mittels
– „Im Falle des BF kommt neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht“ –
ins Leere, wie die entsprechende Schubhaftbescheidbegründung – siehe Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges – zeigt.
Dem ist nichts hinzuzufügen und war daher die Beschwerde abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches – nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, war das Kostenbegehren des so unterlegenen Beschwerdeführers zu verwerfen.
Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da der Fall also rein tatsachenlastig war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Gesundheitszustand Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W117.2332434.1.00Im RIS seit
13.03.2026Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026