Entscheidungsdatum
10.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L533 2302827-1/16E
L533 2302828-1/14E
L533 2302829-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!L533 2302829-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠI?, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2024, Zlen: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠI?, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2024, Zlen: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „BF1“ - „BF3“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Türkei. Der männliche BF1 und die weibliche BF2 sind verheiratet und die Eltern der BF3.
Nach gemeinsamer rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich stellten die BF am 18.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF1 im Rahmen seiner Erstbefragung am 18.09.2023 im Wesentlichen vor, dass der BF1 von seinem Onkel bedroht worden sei aufgrund der Konversion seiner Mutter, von der er vor kurzem erfahren habe. Es habe deswegen Raufereien gegeben und seinem Bruder wären sogar die Zähne ausgeschlagen worden. Die BF2 gab im Wesentlichen an, dass der Bruder ihrer Schwiegermutter ihren Mann (BF1) habe töten wollen.
Am 15.11.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „Bundesamt“ oder „BFA“) aufgrund einer Dublin-Zuständigkeit Kroatien.
Mit Bescheid vom 12.12.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen, da Kroatien gem. Art. 18 Abs. 1 lit. B Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig war. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2024 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 12.12.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen, da Kroatien gem. Artikel 18, Absatz eins, lit. B Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig war. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2024 als unbegründet abgewiesen.
Aufgrund Ablaufes der Überstellungsfrist nach Kroatien wurde Österreich zuständig für die Prüfung des Antrag auf internationalen Schutzes.
2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) am 28.08.2024 führte der BF1 zum Fluchtgrund zusammengefasst aus, seine Mutter zum Christentum konvertiert sei im Jahr 2014 und als die Verwandten dies erfahren hätten, hätten sie sie geschlagen. Danach hätte die Mutter erneut geheiratet, wobei die Ehe nicht gut funktioniert habe und der Ehemann verhaftet und ins Gefängnis gegangen sei. Nach 6 Monaten hätte er mit den Brüdern seiner Mutter Schwierigkeiten bekommen, es sei ausgeartet und zu Handgreiflichkeiten gekommen. Die BF2 führte zusammengefasst aus, dass ihre Schwiegermutter die Religion gewechselt habe und die Brüder der Schwiegermutter dies nicht akzeptiert hätten und daher den BF1 vor ihren Augen zusammengeschlagen hätten. Der BF1 habe dadurch immer wieder Schwierigkeiten. Zudem hätten ihre Eltern sie zwangsverheiraten wollen und sei von diesem Cousin den sie hätte heiraten sollen, mit dem Auto angefahren worden. Bei einer Rückkehr würden sowohl der BF1 als auch sie selbst ums Leben kommen.
Für die minderjährige BF3 wurden keine anderslautenden Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht.
3. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 10.10.2024 wies das BFA die Anträge der BF jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkte II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden den BF nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 10.10.2024 wies das BFA die Anträge der BF jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkte römisch zwei.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden den BF nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen.
4. Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
5. Nach einer Unzuständigkeitseinrede vom 12.08.2025 wurde die Rechtssache an die Gerichtsabteilung L533 neu zugewiesen.
5. Am 09.12.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der BF eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem BF1 sowie der BF2 die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation, ihre privaten und persönlichen Angelegenheiten sowie ihre Integrationsbemühungen darzulegen. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Zugleich mit der Ladung wurde den BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei übermittelt, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Zu den Personen der BF:
Die Identitäten der BF stehen nicht fest. Sie führen die im Spruch ersichtlichen Namen und dort angeführten Geburtsdaten als Verfahrensidentitäten. Die BF sind türkische Staatsangehörige, gehören der kurdischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben an. Die BF beherrschen (sofern altersmäßig zumutbar) die türkische Sprache auf muttersprachlichem Niveau bzw. in Wort und Schrift.
Der männliche BF1 sowie die weibliche BF2 sind verheiratet. Aus dieser Ehe entstammt die weibliche BF3 und ein weiteres in Österreich am XXXX geborenes Kind, XXXX , welches sich derzeit nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht befindet.Der männliche BF1 sowie die weibliche BF2 sind verheiratet. Aus dieser Ehe entstammt die weibliche BF3 und ein weiteres in Österreich am römisch 40 geborenes Kind, römisch 40 , welches sich derzeit nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht befindet.
Der BF1 wurde in XXXX geboren und hat vier Jahre lang die Volksschule besucht. Er hat mehrere Jahre Berufserfahrung in den unterschiedlichsten Bereichen sammeln können, wie in der Textilbranche für 20 Jahre, in der Schuhherstellung, als Kellner sowie als Marktstandverkäufer. Im Jahr 2011 hat der BF1 den Militärdienst absolviert. Die BF2 stammt aus XXXX in der Provinz Van und hat dort 5 Jahre die Volksschule besucht. Sie hat bisher keine Berufserfahrung gesammelt. Die BF waren bis zur Ausreise fähig, ihren Lebensunterhalb aufzubringen. Ihre wirtschaftliche Lage in der Türkei war mittelmäßig. Der BF1 wurde in römisch 40 geboren und hat vier Jahre lang die Volksschule besucht. Er hat mehrere Jahre Berufserfahrung in den unterschiedlichsten Bereichen sammeln können, wie in der Textilbranche für 20 Jahre, in der Schuhherstellung, als Kellner sowie als Marktstandverkäufer. Im Jahr 2011 hat der BF1 den Militärdienst absolviert. Die BF2 stammt aus römisch 40 in der Provinz Van und hat dort 5 Jahre die Volksschule besucht. Sie hat bisher keine Berufserfahrung gesammelt. Die BF waren bis zur Ausreise fähig, ihren Lebensunterhalb aufzubringen. Ihre wirtschaftliche Lage in der Türkei war mittelmäßig.
Die BF verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. So leben zwei Schwestern sowie ein Bruder des BF1 in Istanbul. Sein Vater lebt in Van, die restlichen Verwandten bzw. Tanten wohnen in XXXX und XXXX . Von Seiten der BF2 leben ihre Eltern in XXXX und ihre Geschwister sowie alle anderen Verwandten leben in XXXX . Die wirtschaftliche Lage der Eltern ist nicht gut da beide behindert sind, diese haben jedoch Grundstücke, die der älteren Geschwister ist jedoch gut. Die genannten Familienangehörigen der BF verfügen über Vermögen und (soweit persönlich erwerbsfähig und -tätig) über Einkommen. Die BF stehen in regelmäßigem Kontakt zu ihren Familienmitgliedern. Die BF verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. So leben zwei Schwestern sowie ein Bruder des BF1 in Istanbul. Sein Vater lebt in Van, die restlichen Verwandten bzw. Tanten wohnen in römisch 40 und römisch 40 . Von Seiten der BF2 leben ihre Eltern in römisch 40 und ihre Geschwister sowie alle anderen Verwandten leben in römisch 40 . Die wirtschaftliche Lage der Eltern ist nicht gut da beide behindert sind, diese haben jedoch Grundstücke, die der älteren Geschwister ist jedoch gut. Die genannten Familienangehörigen der BF verfügen über Vermögen und (soweit persönlich erwerbsfähig und -tätig) über Einkommen. Die BF stehen in regelmäßigem Kontakt zu ihren Familienmitgliedern.
Die BF2 und BF3 leiden an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, zudem ist der BF1 sowie die BF2 arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in der Türkei nicht behandelbar ist bzw. welche eine Rückkehr in die Türkei im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig machen würde. Eine Erkrankung des BF1 an Osteoporose oder Multipler Sklerose konnte mangels ärztlicher Unterlagen nicht festgestellt werden. Die Behandlung von Krankheiten wie Multiple Sklerose oder Osteoporose ist jedoch in der Türkei problemlos möglich. Die BF2 und BF3 leiden an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, zudem ist der BF1 sowie die BF2 arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in der Türkei nicht behandelbar ist bzw. welche eine Rückkehr in die Türkei im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Eine Erkrankung des BF1 an Osteoporose oder Multipler Sklerose konnte mangels ärztlicher Unterlagen nicht festgestellt werden. Die Behandlung von Krankheiten wie Multiple Sklerose oder Osteoporose ist jedoch in der Türkei problemlos möglich.
Die BF1 bis BF3 verließen im September 2023 ihren Herkunftsstaat am legal unter Verwendung ihres Reisepasses per Flugzeug in den Kosovo und reisten in weiterer Folge auf dem Landweg über mehrere Länder schlepperunterstützt nach Österreich ein, wo sie am 12.09.2023 in Kroatien aufgegriffen und ihnen die Fingerabdrücke abgenommen wurden. Sie reisten unrechtmäßig auf dem Landweg weiter und stellten gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz am 18.09.2023 in Österreich, wo sie sich seither ununterbrochen aufhalten. Einen anderen Aufenthaltstitel haben die BF nicht.
Die BF beziehen keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich. Der BF1 geht seit dem 27.11.2024 durchgehend einer Beschäftigung als Arbeiter nach bei XXXX in XXXX . Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt daher vor. Eine Beschäftigungsbewilligung wurde vorgelegt. Die BF beziehen keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich. Der BF1 geht seit dem 27.11.2024 durchgehend einer Beschäftigung als Arbeiter nach bei römisch 40 in römisch 40 . Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt daher vor. Eine Beschäftigungsbewilligung wurde vorgelegt.
Der BF1 und die BF2 besuchten in Österreich bisher keinen Deutschkurs und legten auch noch keine Deutschprüfungen ab. Sie absolvierten im Bundesgebiet auch keine sonstigen Ausbildungen. Sie verfügt lediglich über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache, sodass sich eine Kommunikation in der deutschen Sprache sehr schwierig gestaltet. Die BF3 weist ihrem Alter entsprechend einfache Deutschkenntnisse auf. Die BF3 ist in Österreich schulisch inkludiert und nimmt am Unterricht teil. Die BF engagieren sich (sofern altersmäßig zumutbar) weder ehrenamtlich noch sind sie Mitglied in einem Verein.
Die BF verfügen in Österreich über familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte in Gestalt von der Mutter des B1, XXXX , sowie ihre zwei Kinder, XXXX und XXXX , welche sich gemeinsam mit ihrer Mutter im laufenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG befinden. Diese stellten ebenfalls am 26.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 21.12.2023 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG ( XXXX ) vom heutigen Tag wurden die Beschwerde der Mutter des BF1 sowie ihrer Familie gegen den abweisenden Asylbescheid des BFA als unbegründet abgewiesen, die Familie ist daher zur Rückkehr in die Türkei verpflichtet. XXXX und die Kinder leiden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die Mutter ist zudem arbeitsfähig. Ansonsten verfügen die BF in Österreich über keine weiteren familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte. Der BF1 verfügt über entfernte Verwandte, die BF2 hat keine Verwandten in den restlichen Mitgliedstaaten. Es besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich oder in den Mitgliedstaaten. Die BF verfügen in Österreich über familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte in Gestalt von der Mutter des B1, römisch 40 , sowie ihre zwei Kinder, römisch 40 und römisch 40 , welche sich gemeinsam mit ihrer Mutter im laufenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG befinden. Diese stellten ebenfalls am 26.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 21.12.2023 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG ( römisch 40 ) vom heutigen Tag wurden die Beschwerde der Mutter des BF1 sowie ihrer Familie gegen den abweisenden Asylbescheid des BFA als unbegründet abgewiesen, die Familie ist daher zur Rückkehr in die Türkei verpflichtet. römisch 40 und die Kinder leiden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die Mutter ist zudem arbeitsfähig. Ansonsten verfügen die BF in Österreich über keine weiteren familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte. Der BF1 verfügt über entfernte Verwandte, die BF2 hat keine Verwandten in den restlichen Mitgliedstaaten. Es besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich oder in den Mitgliedstaaten.
Maßgebliche freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet legten die BF im Verfahren selbst nicht dar und sind derartige auch nicht anderweitig zum Vorschein gekommen. Auch legten sie keine Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben vor, die maßgebliche soziale Bekanntschaften der BF im Bundesgebiet dokumentieren würden.
Der BF1 sowie BF2 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten, die BF3 ist noch strafunmündig.
Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährlistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährlistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Die von den BF vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.
Die BF sind im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr für Leib und/oder Leben ausgesetzt. Sie haben auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund ihrer Asylantragstellung im Ausland oder ihres Aufenthaltes in Europa zu rechnen.
Insbesondere ist es nicht glaubhaft, dass der BF1 in der Türkei aufgrund eines Interesses seiner Mutter am Christentum oder anderer in ihrer Person gelegenen Gründe einer Bedrohung durch seine Onkel oder restlichen Familie ausgesetzt war. Die BF haben nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass sie vor ihrer Ausreise aus der Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen oder pauschalen Gefährdung und/oder psychischen oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen wären und/oder die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer diesbezüglich relevanten (Individual- oder Pauschal-)Verfolgungsgefahr und/oder einer sonstigen realen Gefahr für Leib und/oder Leben unterliegen würden, wenn auch Beschimpfungen, Schikanen, subjektive Diskriminierungserfahrungen oder mangelnde Wertschätzung der BF in Bereichen des real-gesellschaftlichen Zusammenlebens mit (Teilen) der türkischen Zivilbevölkerung, etwa beim Verwenden der kurdischen Sprache oder im Erwerbsleben, als glaubhaft angenommen werden können.
Den BF droht auch im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe und keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, willkürliche Gewaltausübung, exzessive Bestrafung, Folter oder Strafe.
Die Gefahr einer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung der BF aufgrund sonstiger Gründe liegt gegenständlich nicht vor.
Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wären oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würden.
1.3. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-08-06 10:29
Länderunspezifische Anmerkung:
Zum Inhalt:
Auswirkungen der Erdbeben vom Februar 2023: Die schweren Erdbeben im Südosten des Landes im Februar 2023 hatten multiple Folgen. Betroffen waren u. a. die Versorgungs- und Sicherheitslage, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Position der Opposition und die allgemeine politische Situation, insbesondere angesichts der damals anstehenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Relevante Auswirkungen, auch anhand von Beispielen, werden in den jeweiligen Kapiteln bzw. Sub-Kapiteln fallweise in einem eigenen, ausgewiesenen Paragrafen behandelt.
Auf die Justizreformstrategien wird nur dann Bezug genommen, wenn tatsächlich Reformen zumindest in Gesetzestexte gegossen wurden.
Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung: In der Türkei wird seitens der staatlichen Vertreter und der breiten Öffentlichkeit die Abkürzung "FETÖ", mitunter die vollständige Bezeichnung "Fetullahç? Terör Örgütü" verwendet, in deutscher Übersetzung: "Fetullahistische Terror Organisation". Da die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung weder in Österreich noch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (auch nicht in den USA) als Terrororganisation eingestuft wird, was im gegenteiligen Fall unmittelbare Auswirkungen z. B. auf das Asylverfahren nach sich ziehen würde, wird von der Verwendung der Abkürzung "FETÖ" abgesehen, bzw. ist diese zu vermeiden. Die Abkürzung "FETÖ" tritt im Bericht lediglich dort in Erscheinung, wo aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, dass diese von Institutionen oder Vertretern des türkischen Staates verwendet wird.
HDP/ DEM-Partei: In dieser Version der Länderinformationen und folgenden werden für eine Übergangszeit die Abkürzungen HDP und DEM-Partei parallel verwendet. - Hintergrund: 2023 hat sich die als pro-kurdisch geltende "Demokratische Partei der Völker, Halklar?n Demokratik Partisi" - HDP angesichts des Verbotsverfahrens gegen sie entschlossen, bei den Parlamentswahlen im Frühjahr 2023 nicht als solche teilzunehmen, sondern ihre Kandidaten und Kandidatinnen auf der Liste der "Grünen Linkspartei, Ye?il Sol Parti" - YSP antreten zu lassen. Im Herbst erfolgte dann die Umbenennung der HDP in "Halklar?n E?itlik ve Demokrasi Partisi" (Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker "Partei der Völker für Gleichberechtigung [Anm.: auch mit "Emanzipation" oder "Gleichheit" übersetzt] und Demokratie". Da das entsprechende Kürzel HEDEP vom Kassationsgericht abgelehnt wurde, weil es zu sehr an die einst verbotene kurdische Partei HADEP erinnerte, wurde das Kürzel in DEM-Partei abgeändert, ohne dass die Vollbezeichnung geändert werden musste.
Roma: Insbesondere im zugehörigen Unterkapitel wird die Bezeichnung "Roma" als Oberbegriff verwendet, um eine Reihe verschiedener Gruppen zu bezeichnen, ohne die Besonderheiten dieser Gruppen, dazu gehören Dom und Abdal, zu leugnen.
Terroristische Gruppierungen: TAK – Teyrêbazên Azadiya Kurdistan (Freiheitsfalken Kurdistans): Dieses Unterkapitel wurde gestrichen, da zum einen in den letzten Jahren keine Aktivitäten mehr zu verzeichnen waren, und zum anderen im Zuge der Auflösung der PKK auch von der Auflösung der TAK auszugehen ist.
PKK: Die Arbeiterpartei Kurdistans - PKK hat sich am 12.5.2025 offiziell aufgelöst. Mit Abschluss der vorliegenden Gesamtaktualisierung der Länderinformationen zur TÜRKEI Anfang Juli 2025 waren die politischen, sicherheitsrelevanten und rechtlichen Implikationen der Auflösung der PKK nicht abzusehen. Das heißt, hinsichtlich der Übergabe der Waffen - wann, wo, unter wessen Aufsicht dies geschieht; ob die Rückkehr bzw. Integration der PKK-Kämpfer, aber auch von PKK-Unterstützern möglich sein wird; wie die Zukunft der Führungskader und nicht zuletzt jene Öcalans selbst aussieht und rechtlich, ob z. B. Anklagen, laufende Verfahren, Gerichtsprozesse sowie gefällte Urteile im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK als Terrororganisation eingestellt oder aufgehoben werden, inklusive der Frage einer (Teil-)Amnestie.
Zur Form:
Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen