Entscheidungsdatum
10.02.2026Norm
AVG §10Spruch
,
I417 2335261-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER über das Anbringen betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vom 10.02.2026 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER über das Anbringen betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vom 10.02.2026 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt den Beschluss:
A)
Das Anbringen vom 10.02.2026 wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die im Spruch genannte XXXX , geb. XXXX , StA Türkei (in weiterer Folge bezeichnet als „Fremde“), wurde am 09.02.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge bezeichnet als „BFA“) am 03.02.2026 erlassenen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen. Die im Spruch genannte römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei (in weiterer Folge bezeichnet als „Fremde“), wurde am 09.02.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge bezeichnet als „BFA“) am 03.02.2026 erlassenen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen.
Am 10.02.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein E-Mail ein, welches sich gegen die bevorstehende Abschiebung der Fremden richtete.
Am 10.02.2026 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt betreffend die Fremde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen, welche zu Feststellungen erhoben werden. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen, welche zu Feststellungen erhoben werden. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Am 10.02.2026 wurde ein E-Mail mit „Betreff: EILANTRAG - Aussetzung der Abschiebung / Schubhaft PAZ XXXX ” von der E-Mail-Adresse „ XXXX “ an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts mit folgendem Inhalt übermittelt:Am 10.02.2026 wurde ein E-Mail mit „Betreff: EILANTRAG - Aussetzung der Abschiebung / Schubhaft PAZ römisch 40 ” von der E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts mit folgendem Inhalt übermittelt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich dringend einen Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung.
Die betroffene Person XXXX , geboren am XXXX , befindet sich derzeit in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX XXXX .Die betroffene Person römisch 40 , geboren am römisch 40 , befindet sich derzeit in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum römisch 40 römisch 40 .
Laut Auskunft der Polizei ist die Abschiebung für heute geplant.
Es liegt ein negativer Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) XXXX vor.Es liegt ein negativer Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) römisch 40 vor.
Das Asylverfahren wurde in erster Instanz abgelehnt, eine weitere Entscheidung war noch offen.
Besonders wichtige Gründe für die sofortige Aussetzung der Abschiebung:
Aufrechte Beschäftigung bei der Landesregierung (Reinigung)
Arbeitsvertrag besteht aktuell
Über 3 Jahre Aufenthalt in Österreich
Soziale Integration und gesicherter Wohnsitz
Keine Fluchtgefahr
Eine sofortige Abschiebung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstellen.Eine sofortige Abschiebung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK darstellen.
Ich ersuche daher dringend um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie um die vorläufige Aussetzung der Abschiebung, bis eine rechtliche Prüfung erfolgt ist.
Relevante Unterlagen (Arbeitsvertrag, Arbeitgeberbestätigung, Meldezettel) können umgehend übermittelt werden.
Aufgrund der akuten Zeitnot bitte ich um sofortige Bearbeitung.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX Telefon: XXXX römisch 40 Telefon: römisch 40
E-Mail: XXXX ”E-Mail: römisch 40 ”
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung:
3.1. Zur Rechtslage:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 132 Abs 2 B-VG ist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde legitimiert, wer behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein.Gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG ist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde legitimiert, wer behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein.
Die §§ 10 und 13 des AVG lauten wie folgt:Die Paragraphen 10 und 13 des AVG lauten wie folgt:
„Vertreter
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10, (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5 ) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
Anbringen
§ 13.(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13 Punkt (, eins,) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“ (8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Nur derjenige ist zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 132 Abs. 2 B-VG legitimiert, der durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann. Dies trifft regelmäßig nur auf den Adressaten der Maßnahme als unmittelbar davon Betroffenen zu (vgl. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0012).Nur derjenige ist zur Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 132, Absatz 2, B-VG legitimiert, der durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann. Dies trifft regelmäßig nur auf den Adressaten der Maßnahme als unmittelbar davon Betroffenen zu vergleiche VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0012).
Nachdem sich die gegenständliche Eingabe vom 10.02.2026 vollumfänglich auf die Festnahme und bevorstehende Abschiebung der Fremden bezieht, wäre ein Einschreiten der XXXX lediglich als bevollmächtigte Vertreterin denkmöglich.Nachdem sich die gegenständliche Eingabe vom 10.02.2026 vollumfänglich auf die Festnahme und bevorstehende Abschiebung der Fremden bezieht, wäre ein Einschreiten der römisch 40 lediglich als bevollmächtigte Vertreterin denkmöglich.
Gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz AVG hat das Verwaltungsgericht die Behebung etwaiger Mängel in Bezug auf eine Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Dabei sind sowohl das Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen vom Vertreter verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel einer vorgelegten Vollmachtsurkunde einem Verbesserungsauftrag zugänglich (vgl. vgl. VwGH 20.05.2025, Ra 2022/22/0074 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz 9, mwN).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz AVG hat das Verwaltungsgericht die Behebung etwaiger Mängel in Bezug auf eine Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Dabei sind sowohl das Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen vom Vertreter verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel einer vorgelegten Vollmachtsurkunde einem Verbesserungsauftrag zugänglich vergleiche vergleiche VwGH 20.05.2025, Ra 2022/22/0074 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10,, Rz 9, mwN).
Im gegenständlichen Fall fehlt es hingegen an einem offengelegten Vollmachtsverhältnis zwischen der einschreitenden Person und der Fremden, sodass es keiner derartigen Mängelbehebung gemäß § 10 AVG iVm § 13 AVG bedurfte.Im gegenständlichen Fall fehlt es hingegen an einem offengelegten Vollmachtsverhältnis zwischen der einschreitenden Person und der Fremden, sodass es keiner derartigen Mängelbehebung gemäß Paragraph 10, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, AVG bedurfte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Bestehen oder zumindest die gleichzeitige Begründung eines Vollmachtsverhältnisses unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung. Demnach bedarf es somit einerseits einer Bevollmächtigung im Innenverhältnis, mit der die Befugnis (Rechtsmacht) eingeräumt wird, Willenserklärungen mit unmittelbarer rechtlicher Wirksamkeit für den Vertretenen abzugeben bzw. entgegenzunehmen (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2020/06/0105). Andererseits ist ein derartiges Vollmachtsverhältnis auch im Außenverhältnis offenzulegen (vgl. VwGH 20.05.2025, Ra 2022/22/0074). Das Vertretungsverhältnis wird erst dann nach außen wirksam, wenn es in der gemäß § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird, wobei die Offenlegung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, durch mündliche Vollmachtserteilung vor der Behörde oder durch Berufung auf eine erteilte Vollmacht erfolgen kann (vgl. VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Bestehen oder zumindest die gleichzeitige Begründung eines Vollmachtsverhältnisses unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung. Demnach bedarf es somit einerseits einer Bevollmächtigung im Innenverhältnis, mit der die Befugnis (Rechtsmacht) eingeräumt wird, Willenserklärungen mit unmittelbarer rechtlicher Wirksamkeit für den Vertretenen abzugeben bzw. entgegenzunehmen vergleiche VwGH 04.05.2022, Ra 2020/06/0105). Andererseits ist ein derartiges Vollmachtsverhältnis auch im Außenverhältnis offenzulegen vergleiche VwGH 20.05.2025, Ra 2022/22/0074). Das Vertretungsverhältnis wird erst dann nach außen wirksam, wenn es in der gemäß Paragraph 10, AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird, wobei die Offenlegung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, durch mündliche Vollmachtserteilung vor der Behörde oder durch Berufung auf eine erteilte Vollmacht erfolgen kann vergleiche VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252).
Dem gegenständlich zu beurteilenden Anbringen vom 10.02.2026 fehlt es an der zwingend erforderlichen Offenlegung eines etwaigen Vollmachtsverhältnisses zwischen der einbringenden Person und der Fremden im Außenverhältnis. Es wurde nämlich weder eine diesbezügliche Vollmachtsurkunde bei der Behörde vorgelegt, noch wurde eine mündliche Vollmacht vor der Behörde erteilt, noch ist eine Berufung auf eine erteilte Vollmacht im gegenständlichen Anbringen erfolgt.
Stattdessen wurde ein Bestehen eines solchen Vollmachtsverhältnisses zwischen der Fremden und der einbringenden Person im Verfahren nie behauptet; vielmehr stellte die einschreitende Person mehrere Anträge in der „Ich-Form”. Für die Annahme eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses sind somit keinerlei Anhaltspunkte zu sehen.
Eine Berechtigung der einschreitenden Person zur Erhebung einer Beschwerde nach Art 132 Abs. 2 B-VG in der Sache der XXXX ist sohin nicht gegeben, weshalb das Anbringen vom 10.02.2026 spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.Eine Berechtigung der einschreitenden Person zur Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 132, Absatz 2, B-VG in der Sache der römisch 40 ist sohin nicht gegeben, weshalb das Anbringen vom 10.02.2026 spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Gegenständlich ergab sich bereits aufgrund Aktenlage, dass das Anbringen mangels Legitimation zurückzuweisen war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Aussetzung Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerdelegimitation Beschwerderecht E - Mail Einbringung Festnahme Festnahmeauftrag Maßnahmenbeschwerde Offenlegung subjektive Rechte unzulässiger Antrag Verbesserungsauftrag Vertretung Vertretungsverhältnis Vertretungsvollmacht Vollmacht Willenserklärung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I417.2335261.1.00Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026