TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/11 G303 2304227-1

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Veröffentlicht am 11.02.2026
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Entscheidungsdatum

11.02.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G303 2304227-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Dr. Leonhard OGRIS, 8530 Deutschlandsberg, Fabrikstraße 4-6, gegen den vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, mit Schreiben vom 21.11.2024 befristet ausgestellten Behindertenpass mit Bescheidcharakter, OB: XXXX , wegen dem eingetragenen Grad der Behinderung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Leonhard OGRIS, 8530 Deutschlandsberg, Fabrikstraße 4-6, gegen den vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, mit Schreiben vom 21.11.2024 befristet ausgestellten Behindertenpass mit Bescheidcharakter, OB: römisch 40 , wegen dem eingetragenen Grad der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 29.08.2024 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag war ein handschriftliches Schreiben des BF betreffend seine Befunde angeschlossen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 29.08.2024 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag war ein handschriftliches Schreiben des BF betreffend seine Befunde angeschlossen.

Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2.1. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 23.10.2024 (vidiert am 24.10.2024 von Dr. XXXX ), wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 22.10.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.1. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 23.10.2024 (vidiert am 24.10.2024 von Dr. römisch 40 ), wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 22.10.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach operativ versorgter Sprunggelenksfraktur links (04/24)

Oberer RSW bei nahezu vollständig eingesteiftem oberen und unteren Sprunggelenk links

02.05.32

40

2

Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose bds. mit Lungenembolie

Eine Stufe unter dem oberen RSW bei postthrombotischem Syndrom mit lebenslanger Antikoagulation

05.08.01

30

 

Gesamtgrad der Behinderung

 

50 v.H.

Begründend wurde ausgeführt, dass die führende Gesundheitsschädigung 1 durch die Gesundheitsschädigung 2 um eine Stufe angehoben werde.

Zudem wurde ausgeführt, dass aufgrund der derzeit hochgradig reduzierten Gehstrecke trotz Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.

Es wurde für Oktober 2025 eine Nachuntersuchung vorgemerkt, da im Verlauf noch eine gewisse Verbesserung der Funktion zu erwarten sei.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.10.2024 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör gewährt und mitgeteilt, dass ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Der Behindertenpass und der Parkausweis würden nach Ablauf der Frist ausgestellt werden. Dem BF wurde die Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wurde dem Schreiben als Beilage angeschlossen. 3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.10.2024 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör gewährt und mitgeteilt, dass ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Der Behindertenpass und der Parkausweis würden nach Ablauf der Frist ausgestellt werden. Dem BF wurde die Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wurde dem Schreiben als Beilage angeschlossen.

3.1. Mit Schreiben vom 11.11.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 15.11.2024, legte der BF ein Schreiben des damaligen Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 21.02.2008 vor. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Grad der Behinderung des BF damals nach der Richtsatzverordnung mit 30 von Hundert eingestuft wurde. Diese Einschätzung bezog sich auf die damals vorliegende Gesundheitsschädigung „degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit skoliotischer Fehlhaltung und Beckenschiefstand“.

4. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19.11.2024 (vidiert am 20.11.2024 von Dr. XXXX ) ein. Darin wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:4. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19.11.2024 (vidiert am 20.11.2024 von Dr. römisch 40 ) ein. Darin wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach operativ versorgter Sprunggelenksfraktur links (04/24)

Oberer RSW bei nahezu vollständig eingesteiftem oberen und unteren Sprunggelenk links mit hochgradiger Belastungseinschränkung

02.05.32

40

2

Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose bds. mit Lungenembolie

Eine Stufe unter dem oberen RSW bei postthrombotischem Syndrom mit lebenslanger Antikoagulation

05.08.01

30

3

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit skoliotischer Fehlhaltung und Beckenschiefstand

unterer RSW im Ausmaß vom Vorgutachten übernommen entsprechend Schmerzen und der Funktionseinschränkung vor allem im Lendenwirbelsäulenbereich

02.01.02

30

 

Gesamtgrad der Behinderung

 

60 v.H.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Grad der Behinderung aus der führenden Gesundheitsschädigung 1 ergebe, die durch die Gesundheitsschädigungen 2 und 3, bei jeweils maßgeblicher negativer Leidensbeeinflussung, um je eine Stufe angehoben werde. Die Gesundheitsschädigungen 1 und 2 seien vom orthopädischen Vorgutachten übernommen worden, die Gesundheitsschädigung 3 sei entsprechend der Einstufung aus dem Jahr 2008 ergänzt worden. Mit der neuen Gesundheitsschädigung 3 erhöhe sich der Grad der Behinderung um eine Stufe. Bei derzeit hochgradig reduzierter Gehstrecke trotz Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem BF nicht zumutbar.

Es wurde für Oktober 2025 eine Nachuntersuchung vorgemerkt, da im Verlauf noch eine gewisse Verbesserung der Funktion zu erwarten sei.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Grad der Behinderung von 60 von Hundert festgestellt wurde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen: „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ vorliegen würden. Der Behindertenpass werde mit 31.12.2025 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung des Gesundheitszustandes des BF erforderlich sei. Das oben angeführte Aktengutachten von Dr. XXXX wurde dem Schreiben als Beilage angeschlossen.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Grad der Behinderung von 60 von Hundert festgestellt wurde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen: „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ vorliegen würden. Der Behindertenpass werde mit 31.12.2025 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung des Gesundheitszustandes des BF erforderlich sei. Das oben angeführte Aktengutachten von Dr. römisch 40 wurde dem Schreiben als Beilage angeschlossen.

5.1. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 21.11.2024 wurde dem BF der beantragte Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt.

6. Am 05.12.2024 langte bei der belangten Behörde ein als „Stellungnahme“ bezeichneter Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein. Darin wird vorgebracht, dass beim BF zumindest ein Grad der Behinderung von 70 v.H. vorliege. Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX (gemeint wohl Dr. XXXX ) seien die Handverletzungen des BF, welche zu einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung führen, nicht berücksichtigt worden. Das Sachverständigengutachten sowie das Verfahren seien somit mangelhaft. Diese Stellungnahme wurde von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet. 6. Am 05.12.2024 langte bei der belangten Behörde ein als „Stellungnahme“ bezeichneter Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein. Darin wird vorgebracht, dass beim BF zumindest ein Grad der Behinderung von 70 v.H. vorliege. Im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 (gemeint wohl Dr. römisch 40 ) seien die Handverletzungen des BF, welche zu einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung führen, nicht berücksichtigt worden. Das Sachverständigengutachten sowie das Verfahren seien somit mangelhaft. Diese Stellungnahme wurde von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten diese am 12.12.2024 ein.

8. Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 30.06.2025 wurde die rechtsfreundliche Vertretung des BF ersucht binnen einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, ob mit dem Schriftsatz vom 04.12.2024 Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass mit Bescheidcharakter erhoben wurde.

9. Am 17.07.2025 langte ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des BF beim erkennenden Gericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Schriftsatz vom 04.12.2024 als Beschwerde gewertet werden möge. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Gesamtgrad der Behinderung des BF mindestens 70 v.H betrage. Ein entsprechender Beschwerdeantrag wurde dazu gestellt.

10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

10.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.10.2025 wird, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, zusammengefasst Folgendes festgehalten:10.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.10.2025 wird, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, zusammengefasst Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach operativ versorgter Sprunggelenksfraktur links (4/2024), abnützungsbedingte Veränderungen der Gelenke

Oberer Rahmensatzwert, da belastungsabhängige Beschwerden und höhergradige Bewegungseinschränkung bei Osteosynthese in situ, geringgradige Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk (keine orthopädischen oder radiologischen Befunde vorliegend) sowie Zustand nach Verletzungen im Bereich des 2. Fingers rechts (2 x operiert) mit Achsabweichung sowie Verletzungen im Bereich des 3. und 4. Fingers links jeweils ohne relevante Funktionseinschränkung mitberücksichtigt

02.02.02

40

2

Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose beidseits mit Lungenembolie

1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert, da postthrombotisches Syndrom, lebenslange orale Antikoagulation erforderlich

05.08.01

30

3

Abnützungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatzwert, da Schmerzen und Funktionseinschränkung vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule, geringe skoliotische Fehlhaltung und Beckenschiefstand, zeitweise sensible Ausfälle im Bereich der rechten unteren Extremität, keine Paresen, keine rezenten Befunde

02.01.02

30

 

Gesamtgrad der Behinderung

 

60 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser durch die führende Gesundheitsschädigung 1 ergebe, welche durch die Gesundheitsschädigungen 2 und 3 bei jeweils maßgeblicher negativer Leidensbeeinflussung um je eine Stufe weiter angehoben werde. Es liege ein Dauerzustand vor, zumal ein Absinken des Gesamtgrades der Behinderung auch bei einer Besserung der Sprunggelenksproblematik links nicht zu erwarten sei.

11. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 06.11.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.11. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 06.11.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

11.1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu seitens der Verfahrensparteien nicht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat einen Wohnsitz im Inland. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.11.2024 wurde dem BF ein bis 31.12.2025 befristeter Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert ausgestellt.

Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:

-        Zustand nach einer Sprunggelenksfraktur links sowie abnützungsbedingte Veränderungen der Gelenke (Grad der Behinderung: 40 %)

-        Zustand nach einer tiefen Beinvenenthrombose beidseits mit Lungenembolie (Grad der Behinderung: 30 %)

-        Abnützungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule (Grad der Behinderung: 30 %)

Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem Zustand nach einer operativ versorgten Sprunggelenksfraktur links sowie den abnützungsbedingten Veränderungen der Gelenke als schwerste Gesundheitsstörung. Dabei wurde auch die geringgradige Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk, der Zustand nach Verletzungen im Bereich des zweiten Fingers rechts mit Achsabweichung sowie Verletzungen im Bereich des dritten und vierten Fingers links jeweils ohne relevante Funktionseinschränkung mitberücksichtigt. Durch den Zustand nach einer tiefen Beinvenenthrombose beidseits mit Lungenembolie und durch die abnützungsbedingten Veränderungen der Wirbelsäule besteht eine negative Leidensbeeinflussung, und heben diese weiteren Leiden den Grad der Behinderung um je eine Stufe weiter an.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 60 (sechzig) von Hundert.

Der Gesundheitszustand des BF wird – wie eingeschätzt – als dauerhaft eingestuft.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses und des eingetragenen Grades der Behinderung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses und des eingetragenen Grades der Behinderung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben des BF im verfahrenseinleitenden Antrag.

Der Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. wurde aufgrund des vom erkennenden Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.10.2025 objektiviert. Der Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. wurde aufgrund des vom erkennenden Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.10.2025 objektiviert.

Dieses Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurden bei der Begutachtung sämtliche in Vorlage gebrachten Befunde berücksichtigt und ein persönlicher Untersuchungsbefund erhoben. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und ihre korrekte und nachvollziehbare Einschätzung entsprechend den Vorgaben in der Anlage zur Einschätzungsverordnung ergeben sich daraus.

Insgesamt konnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung festgestellt werden. Im Vergleich zu den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten wurde der Zustand nach einer Sprunggelenksfraktur links unter einer geänderten Position eingeschätzt und der Vollständigkeit halber um die geringgradig eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts sowie den Zustand nach Verletzungen im Bereich mehrerer Finger ergänzt. Der Behinderungsgrad der Gesundheitsschädigung 1 (40 v.H.) bleibt jedoch unverändert, zumal der Zustand nach der Sprunggelenksfraktur links das vorrangige Leiden bleibt und die fehlenden bis geringen Einschränkungen in weiteren Gelenken keine Anhebung bedingen. Hinsichtlich der Gesundheitsschädigungen 2 und 3 sowie des Gesamtgrades der Behinderung wurde keine abweichende Einschätzung im vorliegenden Sachverständigengutachten getroffen.

Insgesamt wurde durch das Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX ein Grad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert und damit auch das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , das dem angefochtenen Behindertenpass mit Bescheidcharakter zugrunde liegt, bestätigt.Insgesamt wurde durch das Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 ein Grad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert und damit auch das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , das dem angefochtenen Behindertenpass mit Bescheidcharakter zugrunde liegt, bestätigt.

Aus dem Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX ergibt sich auch, dass der Gesundheitszustand des BF als dauerhaft einzuschätzen ist. Dies deshalb, weil ein Absinken des Gesamtgrades der Behinderung auch bei einer Besserung der Sprunggelenksproblematik links nicht zu erwarten ist.Aus dem Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 ergibt sich auch, dass der Gesundheitszustand des BF als dauerhaft einzuschätzen ist. Dies deshalb, weil ein Absinken des Gesamtgrades der Behinderung auch bei einer Besserung der Sprunggelenksproblematik links nicht zu erwarten ist.

Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr.in XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom rechtsfreundlich vertretenen BF noch von der belangten Behörde erstattet. Das eingeholte Sachverständigengutachten blieb damit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr.in römisch 40 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom rechtsfreundlich vertretenen BF noch von der belangten Behörde erstattet. Das eingeholte Sachverständigengutachten blieb damit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr.in XXXX . Dieses Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr.in römisch 40 . Dieses Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs zudem nicht beeinsprucht.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970 idgF, angehören.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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