Entscheidungsdatum
12.02.2026Norm
BBG §40Spruch
W604 2321725-1/5E , W604 2321725-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS, und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 20.08.2025, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS, und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwältin in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle römisch 40 ) vom 20.08.2025, GZ. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.03.2025 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Mit Bescheid vom 20.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren und spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung von 30 vH ab.2. Mit Bescheid vom 20.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren und spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung von 30 vH ab.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 30.09.2025 erhobene Beschwerde, mittels welcher der Beschwerdeführer unter Auflistung der bei ihm bestehenden Gesundheitsschädigungen moniert, dass allein die subtotale Colonresektion bereits eine zumindest 50%ige Behinderung darstelle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 31.03.2025 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 20.08.2025 mit Einlangen am 30.09.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 08.10.2025, eingelangt am 09.10.2025, vorgelegt.1.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat seinen Wohnsitz im Inland. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 31.03.2025 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 20.08.2025 mit Einlangen am 30.09.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 08.10.2025, eingelangt am 09.10.2025, vorgelegt.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt:
Funktionseinschränkung
Position
GdB
1.2.1.
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom, Lumboischialgie
02.01.02
30 vH
1.2.2.
Abnützungserscheinungen linke Schulter
02.06.01
10 vH
1.2.3.
Subtotale Colonresektion wegen Polypose
07.04.04
10 vH
1.2.4.
Leichte Hypertonie
05.01.01
10 vH
Das klinisch führende leiden unter Punkt 1.2.1. wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers, dessen inländischer Wohnsitz sowie die zum Verfahren getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen. Die Antragstellung ist zweifelsfrei dokumentiert, ebenso die Erhebung der Beschwerde und deren Vorlage.
2.2. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem durch die belangte Behörde erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den aktenkundigen Beweismitteln. Das durch die belangte Behörde eingeholte, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.05.2025 basierende und mit 27.06.2025 datierte medizinische Gutachten der Sachverständigen DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen, es wurde auf die Art des einschätzungsrelevanten Leidens und dessen Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. 2.2. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem durch die belangte Behörde erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den aktenkundigen Beweismitteln. Das durch die belangte Behörde eingeholte, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.05.2025 basierende und mit 27.06.2025 datierte medizinische Gutachten der Sachverständigen DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen, es wurde auf die Art des einschätzungsrelevanten Leidens und dessen Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers findet sich differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander und wird von der Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen werden in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt.
Die Leidenszustände einer Gastritis, einer Blutungsanämie und der Zustand nach einer Lungenembolie bleiben hinter den medizinischen Anforderungen einschätzungsrelevanter Leiden zurück, die überdies angezogene Gesundheitsschädigung „Asthma“ ist weder in den vorgelegten Befunden noch im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten dokumentiert und hat der Beschwerdeführer insoweit keine medizinische Erhärtung geboten.
Der Beschwerdeführer ist den gutachterlichen Einschätzungen weder hinsichtlich der gewählten Positionen der Einschätzungsverordnung noch des auf dieser Grundlage konstatierten Grades der Behinderung zielgerichtet und substantiiert entgegengetreten, sondern hat lediglich pauschal und auf bloßer Behauptungsebene auf das Vorliegen eines höheren Behinderungsgrades verwiesen. Die Bekundung der Unzufriedenheit mit dem Ergebnis eines erhobenen Sachverständigenbeweises bildet keine taugliche Grundlage, die auf der Basis vorgelegter Befunde in Zusammenhalt mit dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Status konkret getroffenen Einschätzungen nach Richtsatzpositionen zu erschüttern.
2.2.1. Die Beurteilung der „Degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom, Lumboischialgie“ erfolgte durch die fachärztliche Sachverständige im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 02.01.02, welche für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades heranzuziehen ist. Hierbei hat ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zur Anwendung zu gelangen, wenn rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauern, radiologische Veränderungen bestehen und andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie und Analgetika gegeben ist. Die befasste Sachverständige begründet den zur Beurteilung herangezogenen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH damit, dass beim Beschwerdeführer zwar rezidivierende Beschwerden bei fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen bestünden, aber daraus nur mäßige funktionelle Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen resultieren würden. Dauerschmerzen mit entsprechender dokumentierter Therapie seien nicht objektivierbar und zeige sich eine unauffällige Gesamtmobilität ohne Anhaltspunkt für eine erhebliche Einschränkung im Alltag. Im Rahmen der klinischen Untersuchung hätten Schultergürtel und Becken als horizontal stehend, in etwas im Lot bei regelrechten Krümmungsverhältnissen festgestellt werden können. Es habe mäßig Hartspann bestanden und sich Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule gezeigt. Die Halswirbelsäule habe sich in allen Ebenen frei beweglich präsentiert, der Finger-Boden-Abstand habe lediglich 20 cm betragen und Flexion und Reklination der Brust- und Lendenwirbelsäule seien bis 20° möglich gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es möglich gewesen, frei und sicher zu stehen sowie Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand durchzuführen. Die Beinachse habe sich im Lot befunden und hätten seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse vorgelegen. Sämtliche Gelenke der unteren Extremitäten seien bandfest und klinisch unauffällig vorgefunden worden, die Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität sei beidseits bis 60° bei Kraftgrad 5 möglich gewesen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Richtung des Vorliegens von Lähmungserscheinungen in den Armen und im rechten Bein ist einerseits festzuhalten, dass solcherlei Beschwerden im Zuge der persönlichen Untersuchung anamnestisch negiert wurden („…Lähmungen habe ich nicht“). Andererseits ist zu bemerken, dass die Beurteilung der Leidenszustände nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus den Gesundheitsschädigungen resultierenden Ausfälle und Einschränkungen in der Beurteilung berücksichtigt sind.
2.2.2. Auch die Beurteilung der Gesundheitsschädigung „Abnützungserscheinungen linke Schulter“ erfolgt im Einklang mit der Einschätzungsverordnung schlüssig unter Richtsatzposition 02.06.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH. Diese ist für geringe Funktionseinschränkungen der Schultergelenke und des Schultergürtels einseitig heranzuziehen, wenn eine Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt möglich ist und eine Einschränkung der Außenrotation vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung habe objektiviert werden können, dass der Schultergürtel stehend horizontal sei und seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse vorlägen. Die Schulter sei links endlagig eingeschränkt. Sämtliche weiteren Gelenke der oberen Extremitäten hätten bandfest und klinisch unauffällig festgestellt werden können. Die Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger hätten seitengleich freie Beweglichkeit gezeigt.
Der Beschwerdeführer ist den getroffenen medizinischen Einschätzungen des Schulterleidens nicht entgegengetreten, Anhaltspunkte zum Schluss auf abweichende Gegebenheiten sind der medizinischen Beweislage nicht zu entnehmen.
2.2.3. Die Beurteilung der Gesundheitsschädigung „subtotale Colonresektion wegen Polypose“ erfolgt gleichermaßen im Einklang mit der Einschätzungsverordnung schlüssig unter Richtsatzposition 07.04.04 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH, welche für Funktionseinschränkungen chronischer Darmstörungen leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderungen heranzuziehen ist. Hierbei hat ein Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH zur Anwendung zu gelangen, wenn geringe Auswirkungen und geringe Beschwerden (Reizdarmsymptomatik) vorliegen und keine oder nur geringe Beeinträchtigungen des Kräfte- und Ernährungszustandes sowie seltene Durchfälle leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderungen bestehen. Die befasste Sachverständige begründet den zur Beurteilung herangezogenen Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH mit den vorliegend geringen Auswirkungen des Leidenszustandes beim Beschwerdeführer. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung hätte das Abdomen klinisch unauffällig und kein Druckschmerz objektiviert werden können, in der Mitte des Bauches hätte eine Narbe vorgelegen. Anhaltspunkte, welche eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen vermochten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert. Hinweise auf maßgebliche Auswirkungen insbesondere in Gestalt der von Seiten des Beschwerdeführers ins Treffen geführten regelmäßigen und vielzähligen Darmentleerungen finden sich weder im durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten noch – weder anamnestisch noch diagnostisch - in aktenkundigen Befunden. Zu den vorgebrachten Polypen im Darm ist abschließend darauf hinzuweisen, dass diese in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und sohin Berücksichtigung finden.
2.2.4. Die Beurteilung der „Leichten Hypertonie“ erfolgt wiederum im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 05.01.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH für entsprechende Leidenszustände vorsieht. Hinweise auf eine erforderliche Höherbeurteilung sind der medizinischen Beweislage nicht zu entnehmen und hat der Beschwerdeführer in diese Richtung ausschlagende objektivierbare medizinische Aspekte nicht beigebracht. Letztlich fehlt es auch seinen anamnestischen Ausführungen im Rahmen der persönlichen Untersuchung an Angaben zu „krampfartigen Beschwerden“ im Brustbereich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG). Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG).
Nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Nach Paragraph 35, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (§ 42 Abs. 1 BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).
Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung).
Nach dem feststehenden Sachverhalt liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 BBG jedenfalls aus § 40 Abs. 2 BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BBG jedenfalls aus Paragraph 40, Absatz 2, BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen.
Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die auf sachverständiger Expertise beruhende Einschätzung des Grades der Behinderung mit 30 vH, welche die belangte Behörde ihrer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zugrunde gelegt hat. Anhaltspunkte zum Schluss auf einen abweichenden Gesamtgrad der Behinderung haben sich im Beschwerdeverfahren letztlich nicht ergeben (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2). Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt sind die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses damit nicht erfüllt, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist.Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die auf sachverständiger Expertise beruhende Einschätzung des Grades der Behinderung mit 30 vH, welche die belangte Behörde ihrer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zugrunde gelegt hat. Anhaltspunkte zum Schluss auf einen abweichenden Gesamtgrad der Behinderung haben sich im Beschwerdeverfahren letztlich nicht ergeben vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2). Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt sind die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses damit nicht erfüllt, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist.
3.1.2. Zur Maßgabenbestätigung:
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.
3.1.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).
Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG und die vorgelagerte Frage nach dem Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis herangezogen, der Beschwerdeführer hat von den diesbezüglich erzielten Beweisergebnissen vollinhaltlich Kenntnis erlangt.
Zum einen hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeerhebung ein die getroffenen Feststellungen oder die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen erschütterndes Vorbringen mit Relevanz zum rechtserheblichen Sachverhalt nicht erstattet, dem erhobenen Sachverständigenbeweis ist er nicht auf gleicher fachlicher Ebene oder sonst substantiiert entgegengetreten. So werden die gutachterlichen Schlussfolgerungen und Ergebnisse hinsichtlich der festgestellten Gesundheitsschädigungen, der gewählten Richtsatzpositionen und des resultierenden Grades der Behinderung nicht in Zweifel gezogen und wird durch das erstattete Beschwerdevorbringen auch kein weiterer Klärungsbedarf aufgeworfen, weshalb weitere Ermittlungsschritte von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts auf sich beruhen können. Zum anderen hat der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel vorgelegt, welche eine Unvereinbarkeit mit den aktenkundigen Ermittlungsergebnissen zu bewirken vermochten. Der erkennende Senat erachtet das im Rahmen des Sachverständigenbeweises erstattete medizinische Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Ergebnis den implizit tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im Sinne der Schlüssigkeit und Widerspruchslosigkeit des zugrundeliegenden Gutachtens angesch