Entscheidungsdatum
12.02.2026Norm
AlVG §33Spruch
,
W209 2316907-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Herbert POCHIESER, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 13.03.2025 betreffend Abweisung des Antrags vom 20.03.2025 (Geltendmachung) auf Zuerkennung der Notstandshilfe, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2025, WF 2025-0566-9-014733, und am 23.01.2026 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Herbert POCHIESER, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 13.03.2025 betreffend Abweisung des Antrags vom 20.03.2025 (Geltendmachung) auf Zuerkennung der Notstandshilfe, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2025, WF 2025-0566-9-014733, und am 23.01.2026 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
II. Das Kostenbegehren wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Das Kostenbegehren wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.03.2025 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 20.03.2025 (Geltendmachung) gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmerkungen des Beschwerdeführers auf dem Antragsformular vom 17.02.2025 darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitswillig sei und dem AMS nicht zur Verfügung stehe.1. Mit Bescheid vom 13.03.2025 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 20.03.2025 (Geltendmachung) gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 9 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmerkungen des Beschwerdeführers auf dem Antragsformular vom 17.02.2025 darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitswillig sei und dem AMS nicht zur Verfügung stehe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, dass der unterfertigende Mitarbeiter des AMS willkürlich und befangen gehandelt habe, es sich mangels belegter Approbationsbefugnis bzw. ordnungsgemäßer Signatur um einen „Nichtbescheid“ handle und die von der belangten Behörde angenommene Arbeitsunwilligkeit nicht vorliege.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer durch Streichung bzw. Schwärzung des Satzes „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ im Antragsformular klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Arbeitsvermittlung durch das AMS ablehne, weshalb er nicht als arbeitswillig iSd § 9 Abs. 1 AlVG angesehen werden könne.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer durch Streichung bzw. Schwärzung des Satzes „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ im Antragsformular klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Arbeitsvermittlung durch das AMS ablehne, weshalb er nicht als arbeitswillig iSd Paragraph 9, Absatz eins, AlVG angesehen werden könne.
4. Aufgrund des fristgerecht im Wege seines Rechtsvertreters eingebrachten Vorlageantrags des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters und einer Vertreterin der belangten Behörde durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer eingehend zum Sachverhalt befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog in der Vergangenheit bereits wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand er im Zeitraum 01.11.2023 bis 31.05.2024 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und bezog von 10.07.2024 bis 19.03.2025 Arbeitslosengeld. Seit 01.10.2025 steht der Beschwerdeführer in einem vollversicherten Dienstverhältnis.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 17.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Antragsformular für die Notstandshilfe ausgefolgt. Dieses retournierte der Beschwerdeführer am 03.03.2025 (verfahrensgegenständlicher Antrag). Darin hatte der Beschwerdeführer zwar seine persönlichen Daten (Seite eins) sowie seine Bankverbindung (Seite vier) eingetragen und das Formular unterschrieben, im Übrigen war das Formular jedoch nicht ausgefüllt. Weiters strich der Beschwerdeführer auf Seite vier des Antragsformulars nach der Passage „Ich bestätige außerdem mit meiner Unterschrift, dass […] ich bereit bin, eine Arbeit anzunehmen, die am Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entspricht, zumutbar und versicherungspflichtig ist.” den Satzteil „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden […]”.
Eine derartige Streichung hatte der Beschwerdeführer bereits in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.06.2024 vorgenommen, was letztlich dazu führte, dass die belangte Behörde diesem Antrag des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2025, GZ: W229 2295271-1/18E, als unbegründet abgewiesen. Nach einem weiteren Antrag vom 10.07.2024, in dem der Beschwerdeführer dieselbe Passage erneut durchgestrichen hatte, erfolgte die Gewährung von Arbeitslosengeld erst, als der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte, der Vermittlung durch das AMS zur Verfügung zu stehen.
Nach Erhalt des verfahrensgegenständlichen Antrags wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.03.2025 aufgefordert, bis spätestens 20.03.2025 vorzusprechen und den Antrag auszufüllen, andernfalls er abgelehnt werde.
Im Rahmen der Vorsprache am 20.03.2025 füllte der Beschwerdeführer den bis dahin leer gelassenen Teil des Formulars aus und unterfertigte dieses erneut. Die Streichung auf Seite vier wurde vom Beschwerdeführer beibehalten.
Dabei war dem Beschwerdeführer bewusst, dass das Kriterium der Arbeitswilligkeit als Voraussetzung für den Leistungsbezug auch die Bereitschaft beinhaltet, sich von der belangten Behörde in zumutbare Beschäftigungen vermitteln zu lassen. Weiters war für den Beschwerdeführer, der genau wegen dieses Verhaltens bereits Auseinandersetzungen mit der belangten Behörde hatte, auch offenkundig, dass die Streichung der betreffenden Passage den Eindruck vermittelte, dass er nicht durch das AMS vermittelt werden wollte.
Der Beschwerdeführer unternahm gegenüber der belangten Behörde keinen Versuch der Klarstellung, dass er sehr wohl der Arbeitsvermittlung durch das AMS zur Verfügung stehen wolle. Im Gegenteil bekräftigte er mit seinen umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde, wonach er die Verpflichtung zur Arbeitsvermittlung durch das „Dienstleistungsunternehmen“ AMS als gesetzwidrig erachte und stattdessen ein privates Unternehmen mit der Arbeitsvermittlung beauftragt habe, dass er der Vermittlung nicht zur Verfügung stehen wolle.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 13.03.2025, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.2025 zugestellt.
Der Bescheid enthält auf Seite 2 die Fertigungsklausel
„Für die_den Leiter_in
XXXX ” römisch 40 ”
und ist mit einer Amtssignatur des Arbeitsmarktservice versehen.
Der gegenständliche Bescheid wurde von XXXX am 13.03.2025 genehmigt.Der gegenständliche Bescheid wurde von römisch 40 am 13.03.2025 genehmigt.
Der Geschäftsstellenleiter des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Straße, XXXX , erteilte XXXX ab 15.12.2023 die Approbation für die Bescheiderstellung.Der Geschäftsstellenleiter des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Straße, römisch 40 , erteilte römisch 40 ab 15.12.2023 die Approbation für die Bescheiderstellung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Weiters wurde Einsicht genommen in das nunmehr abgeschlossene hg. Verfahren zur Zahl W229 2295271-1 betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2024, mit dem der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.06.2024 mangels Arbeitswilligkeit abgewiesen wurde.
Zur Erörterung des Sachverhalts führte das Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie zwei Mitarbeitende der AMS-Landesgeschäftsstelle Wien – hiezu bevollmächtigt vom Leiter der regionalen Geschäftsstelle Wien Währinger Gürtel – teilnahmen.
Die Feststellungen zum bisherigen Leistungsbezug, dem letzten vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und der Fertigungsklausel im angefochtenen Bescheid ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Das laufende vollversicherte Dienstverhältnis ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug.
Die Angaben bzw. Streichungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag waren den im Akt einliegenden Kopien des ursprünglichen Antragsformulars und der am 20.03.2025 ergänzten Version zu entnehmen.
Die Feststellungen betreffend die Ausgabe des Formulars, die Aufforderung zur Vorsprache und die Ergänzung der fehlenden Angaben im Zuge dessen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Vermerken der belangten Behörde.
Die Feststellungen zu den Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 01.06.2024 sowie vom 10.07.2024 beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie einer ergänzenden Einsichtnahme in den zur hg. Zahl W229 2295271-1 geführten Gerichtsakt.
Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er gegenüber der belangten Behörde klargestellt hätte, zur Arbeitsvermittlung bereit zu sein. Seiner Begründung, dass sich seine Bereitschaft schon aus dem Antragsformular ergebe, kann vom erkennenden Gericht nicht gefolgt werden: In ihrem objektiven Erklärungswert kann die Streichung der Passage „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden […]” nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer diese Aussage verneinen und die Arbeitsvermittlung durch die belangte Behörde sohin ablehnen wollte.
Dass dem Beschwerdeführer dabei auch bewusst war, dass die Streichung von der belangten Behörde auch tatsächlich so aufgefasst werden würde, ist insbesondere aus den – im Akt einliegenden – Korrespondenzen und Vermerken über vergangene Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zum selben Thema ersichtlich.
So führte der Beschwerdeführer in einem Schreiben an den Leiter der Regionalen Geschäftsstelle AMS Wien Währinger Gürtel vom 24.06.2024 aus, dass er der „Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG)“ sowie für die „Mitwirkung bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice“ zur Verfügung stehe, die „Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice“ aber für illegal halte und ablehne.So führte der Beschwerdeführer in einem Schreiben an den Leiter der Regionalen Geschäftsstelle AMS Wien Währinger Gürtel vom 24.06.2024 aus, dass er der „Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG)“ sowie für die „Mitwirkung bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice“ zur Verfügung stehe, die „Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice“ aber für illegal halte und ablehne.
Der im Akt einliegenden Niederschrift der belangten Behörde vom 05.08.2024 ist zu entnehmen, dass die Thematik der Arbeitswilligkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Streichung auf dem Antragsformular (hier: vom 10.07.2024) dem Beschwerdeführer bereits auseinandergesetzt wurde und dieser sich anschließend ausdrücklich zur Vermittlung bereit erklärte.
Aus den im Akt einliegenden Korrespondenzen sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall – selbst nachdem ihm nach den bisherigen Erfahrungen bzw. (spätestens) aufgrund der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides bewusst sein musste, dass die belangte Behörde (erneut) Zweifel an seiner Arbeitswilligkeit hatte – nicht versuchte, gegenüber der belangten Behörde seine Bereitschaft zur Arbeitsvermittlung durch das AMS zu erklären. Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung auch die explizite Nachfrage, ob er um Vermittlung von Stellenvorschlägen ersucht hätte.
Überdies ist auch die tatsächliche Bereitschaft des Beschwerdeführers, der Arbeitsvermittlung durch das AMS zur Verfügung zu stehen fraglich: Die Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde machen deutlich, dass der Beschwerdeführer seine im Schreiben vom 24.06.2024 dargelegte Argumentation im Wesentlichen weiterhin vertritt. Darüber hinaus gab er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verstehen, dass er die Vermittlung durch das AMS „im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung“ ablehne, während er zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung, die von der Regionalen Geschäftsstelle „als Behörde“ vermittelt würde, bereit gewesen wäre.
Von der im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragten Einvernahme des XXXX , damaliger AMS-Berater des Beschwerdeführers, konnte abgesehen werden: Gemäß der Niederschrift vom 13.03.2025, schloss der Genannte aus, dass er dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass er den Antrag nur teilweise (persönliche Daten, Bankverbindung, Unterschrift) ausfüllen müsse. Auf diesen Umstand kommt es im gegenständlichen Verfahren jedoch gar nicht an, zumal die hier wesentliche Streichung auf dem Antragsformular vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurde.Von der im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragten Einvernahme des römisch 40 , damaliger AMS-Berater des Beschwerdeführers, konnte abgesehen werden: Gemäß der Niederschrift vom 13.03.2025, schloss der Genannte aus, dass er dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass er den Antrag nur teilweise (persönliche Daten, Bankverbindung, Unterschrift) ausfüllen müsse. Auf diesen Umstand kommt es im gegenständlichen Verfahren jedoch gar nicht an, zumal die hier wesentliche Streichung auf dem Antragsformular vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurde.
Laut belangter Behörde wurde der Bescheid an den Beschwerdeführer sowohl per RSa-Brief als auch einfachem Brief übermittelt. Dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 25.03.2025 zugestellt wurde, ergibt sich aus der Beschwerde.
Die Feststellungen zur Approbationsbefugnis des XXXX (Benutzercode: C875) ergeben sich aus den diesbezüglich von der belangten Behörde vorgelegten Screenshots aus dem IT-System des AMS, welche die Rechteverwaltung sowie das Rollenkonzept des XXXX zeigen. Ebenso liegen interne E-Mails des AMS zur Vergabe der IT-Berechtigungen an diesen im Akt ein und legte die belangte Behörde einen Screenshot zum Nachweis dafür vor, dass XXXX den gegenständlichen Bescheid am 13.03.2025 approbiert hat. Im Hinblick auf die vorliegenden nachvollziehbaren Belege konnte dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ein schlüssiger Nachweis damit nicht erbracht wurde, nicht gefolgt werden.Die Feststellungen zur Approbationsbefugnis des römisch 40 (Benutzercode: C875) ergeben sich aus den diesbezüglich von der belangten Behörde vorgelegten Screenshots aus dem IT-System des AMS, welche die Rechteverwaltung sowie das Rollenkonzept des römisch 40 zeigen. Ebenso liegen interne E-Mails des AMS zur Vergabe der IT-Berechtigungen an diesen im Akt ein und legte die belangte Behörde einen Screenshot zum Nachweis dafür vor, dass römisch 40 den gegenständlichen Bescheid am 13.03.2025 approbiert hat. Im Hinblick auf die vorliegenden nachvollziehbaren Belege konnte dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ein schlüssiger Nachweis damit nicht erbracht wurde, nicht gefolgt werden.
Eine Überprüfung der Amtssignatur des Bescheids auf der Website www.signaturpruefung.gv.at, auf die im gegenständlichen Bescheid unter dem Punkt „Prüfinformation” auch hingewiesen wird, ergab, dass das Zertifikat die technischen Voraussetzungen für eine Amtssignatur erfüllt.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Zu A) I. Abweisung der BeschwerdeZu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde
1. Zum Vorliegen eines rechtswirksamen Bescheids
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen einer Behörde von der hiezu berechtigten Person mit deren Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) der genehmigenden Person und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen einer Behörde von der hiezu berechtigten Person mit deren Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) der genehmigenden Person und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs. 4 erster und zweiter Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen der genehmigenden Person zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, erster und zweiter Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen der genehmigenden Person zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.
Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist diejenige organwaltende Person der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies die Behördenleitung oder die von dieser ermächtigte Person. Die Behördenleitung kann nämlich untergeordnete organwaltende Personen innerhalb ihrer Behörde ermächtigen, in ihrem Namen (z.B. „Für den Bürgermeister“ oder „im Auftrag (i.A.)“) Erledigungen zu genehmigen. Die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis („innerbehördliches Mandat“) wird von der herrschenden Lehre und den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen. Das bedeutet, dass die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung keine gesetzliche Grundlage iSd Art. 18 B-VG voraussetzt, weil sie von der Leitungsbefugnis der Behördenleitung (vgl. Art. 20 Abs. 1 B-VG) umfasst ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz. 4 [Stand 01.01.2014, rdb.at] mHa u.a. VwGH 27.05.1988, 88/18/0015; 26.01.2006, 2002/06/0205; VfSlg 1704/1948; 13.976/1994).Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist diejenige organwaltende Person der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies die Behördenleitung oder die von dieser ermächtigte Person. Die Behördenleitung kann nämlich untergeordnete organwaltende Personen innerhalb ihrer Behörde ermächtigen, in ihrem Namen (z.B. „Für den Bürgermeister“ oder „im Auftrag (i.A.)“) Erledigungen zu genehmigen. Die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis („innerbehördliches Mandat“) wird von der herrschenden Lehre und den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen. Das bedeutet, dass die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung keine gesetzliche Grundlage iSd Artikel 18, B-VG voraussetzt, weil sie von der Leitungsbefugnis der Behördenleitung vergleiche Artikel 20, Absatz eins, B-VG) umfasst ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz. 4 [Stand 01.01.2014, rdb.at] mHa u.a. VwGH 27.05.1988, 88/18/0015; 26.01.2006, 2002/06/0205; VfSlg 1704/1948; 13.976/1994).
Die Erteilung einer Approbationsbefugnis („innerbehördliches Mandat“) wird als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung setzt keine gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 18 B-VG voraus, weil sie von der Leitungsbefugnis der Behördenleitung umfasst ist (vgl. VwGH 20.05.2025; Ra 2022/16/0009 mHa VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0106 zum „innerbehördlichen Mandat”). Die Erteilung der Approbationsbefugnis innerhalb eines Organs ist grundsätzlich an keine Form gebunden, sie kann daher auch mündlich erfolgen und es muss dem Außenstehenden auch nicht bekannt gemacht werden, auf Grund welcher Umstände die die Erledigung gemäß § 18 Abs. 4 AVG genehmigende Person zu dieser Genehmigung befugt war (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0001 mwN.).Die Erteilung einer Approbationsbefugnis („innerbehördliches Mandat“) wird als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung setzt keine gesetzliche Grundlage im Sinne des Artikel 18, B-VG voraus, weil sie von der Leitungsbefugnis der Behördenleitung umfasst ist vergleiche VwGH 20.05.2025; Ra 2022/16/0009 mHa VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0106 zum „innerbehördlichen Mandat”). Die Erteilung der Approbationsbefugnis innerhalb eines Organs ist grundsätzlich an keine Form gebunden, sie kann daher auch mündlich erfolgen und es muss dem Außenstehenden auch nicht bekannt gemacht werden, auf Grund welcher Umstände die die Erledigung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG genehmigende Person zu dieser Genehmigung befugt war (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0001 mwN.).
Elektronisch erstellte Erledigungen können mittels Amtssignatur unterschrieben werden. An die Stelle der (eigenhändigen) Unterschrift kann hierbei gemäß § 18 Abs. 3 AVG ein Verfahren zum Nachweis der Identität der genehmigenden Person und der Authentizität der Erledigung treten: § 2 Z 1 E-GovG definiert Identität als die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen durch Merkmale, die geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen (z.B. Name, Geburtsdatum). In der Praxis wird dies häufig durch Berechtigungs- und Rollenkonzepte in Aktenverwaltungssystemen umgesetzt (Sitte, Zum Erfordernis der Amtssignatur auf elektronischen Ausfertigungen des AMS, ASoK 2023, 340).Elektronisch erstellte Erledigungen können mittels Amtssignatur unterschrieben werden. An die Stelle der (eigenhändigen) Unterschrift kann hierbei gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG ein Verfahren zum Nachweis der Identität der genehmigenden Person und der Authentizität der Erledigung treten: Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG definiert Identität als die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen durch Merkmale, die geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen (z.B. Name, Geburtsdatum). In der Praxis wird dies häufig durch Berechtigungs- und Rollenkonzepte in Aktenverwaltungssystemen umgesetzt (Sitte, Zum Erfordernis der Amtssignatur auf elektronischen Ausfertigungen des AMS, ASoK 2023, 340).
„Genehmigender“ iSd § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets diejenige organwaltende Person, die die Entscheidung durch Genehmigung der Erledigung (§ 18 Abs. 3 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher – bei sonstiger absoluter Nichtigkeit – entweder der Name der Behördenleitung oder, wenn die Willensbildung durch eine approbationsbefugte Person erfolgte, der Name der von der Behördenleitung ermächtigten organwaltenden Person anzuführen. Im zuletzt genannten Fall wird etwa mit der Wendung „Für den Bundesminister“ bzw. „Für den Polizeidirektor, „im Auftrag (i.A.)“ oder „i.V.“ auf die erteilte Ermächtigung hingewiesen. Das Unterlassen eines solchen Hinweises in der Fertigungsklausel führt aber nur dann zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung, wenn dadurch die Zurechnung zur ermächtigenden Behörde unmöglich wird. Dass Bescheide darüber hinaus den Namen der Behördenleitung (z.B. der zuständigen Bundesministerin) enthalten müssen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz. 20 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). „Genehmigender“ iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets diejenige organwaltende Person, die die Entscheidung durch Genehmigung der Erledigung (Paragraph 18, Absatz 3, AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher – bei sonstiger absoluter Nichtigkeit – entweder der Name der Behördenleitung oder, wenn die Willensbildung durch eine approbationsbefugte Person erfolgte, der Name der von der Behördenleitung ermächtigten organwaltenden Person anzuführen. Im zuletzt genannten Fall wird etwa mit der Wendung „Für den Bundesminister“ bzw. „Für den Polizeidirektor, „im Auftrag (i.A.)“ oder „i.V.“ auf die erteilte Ermächtigung hingewiesen. Das Unterlassen eines solchen Hinweises in der Fertigungsklausel führt aber nur dann zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung, wenn dadurch die Zurechnung zur ermächtigenden Behörde unmöglich wird. Dass Bescheide darüber hinaus den Namen der Behördenleitung (z.B. der zuständigen Bundesministerin) enthalten müssen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz. 20 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).
Den Feststellungen folgen wurden dem Organwalter XXXX vom Geschäftsstellenleiter des AMS Wien Währinger Straße nach der innerbehördlichen Organisation nachweislich eine Approbationsbefugnis erteilt und war dieser somit berechtigt, den gegenständlichen Bescheid im Namen des Geschäftsstellenleiters zu genehmigen. Wie weiters festgestellt, geschah dies auch am 13.03.2025.Den Feststellungen folgen wurden dem Organwalter römisch 40 vom Geschäftsstellenleiter des AMS Wien Währinger Straße nach der innerbehördlichen Organisation nachweislich eine Approbationsbefugnis erteilt und war dieser somit berechtigt, den gegenständlichen Bescheid im Namen des Geschäftsstellenleiters zu genehmigen. Wie weiters festgestellt, geschah dies auch am 13.03.2025.
Nachdem diese Erteilung der Approbationsbefugnis von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist und somit rein internen Charakter hat, ist auch auf den Einwand des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass die IT-Berechtigung nicht schlüssig nachgewiesen sei, nicht weiter einzugehen, zumal die konkrete technische Umsetzung innerhalb der Behörde für die erfolgte Erteilung der Approbationsbefugnis nicht weiter von Belang ist.
Eine Überprüfung der Amtssignatur auf dem gegenständlichen Bescheid konnte erfolgreich nach § 20 E-GovG durchgeführt werden, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in Leere geht.Eine Überprüfung der Amtssignatur auf dem gegenständlichen Bescheid konnte erfolgreich nach Paragraph 20, E-GovG durchgeführt werden, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in Leere geht.
Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde relevierte Befangenheit des XXXX ergaben sich keine, zumal die Abweisung des Antrages – wie der folgenden rechtlichen Würdigung entnehmen ist – rechtskonform erfolgte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antrag bereits vor der dem Beschwerdeführer gewährten Frist zur Vervollständigung des Antrages abgewiesen wurde, da die Abweisung nicht aufgrund der fehlenden Angaben, sondern aufgrund der vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachten Weigerung, sich vom AMS vermitteln zu lassen, erfolgte.Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde relevierte Befangenheit des römisch 40 ergaben sich keine, zumal die Abweisung des Antrages – wie der folgenden rechtlichen Würdigung entnehmen ist – rechtskonform erfolgte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antrag bereits vor der dem Beschwerdeführer gewährten Frist zur Vervollständigung des Antrages abgewiesen wurde, da die Abweisung nicht aufgrund der fehlenden Angaben, sondern aufgrund der vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachten Weigerung, sich vom AMS vermitteln zu lassen, erfolgte.
2. Zur Abweisung des Antrags auf Gewährung von Notstandshilfe
Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […] (2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Paragraph 9, (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[…]”
Die belangte Behörde lehnte den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Begründung ab, dass die Anmerkungen des Beschwerdeführers im Antragsformular darauf schließen lassen würden, dass er nicht arbeitswillig sei und der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe.
Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, dass er arbeitswillig sei, aber die Vermittlungstätigkeit durch das AMS als „Dienstleistungsunternehmen des Privatrechts” ablehne, da diese nicht im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG stehen würde.Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde