Entscheidungsdatum
12.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
W168 2319960-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Philippinen, vertreten durch RAe Embacher & Neugschwendtner, gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2025, Zl. 1447394809/251130190, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2025, zu Recht erkanntDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Philippinen, vertreten durch RAe Embacher & Neugschwendtner, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2025, Zl. 1447394809/251130190, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2025, zu Recht erkannt
A.)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte behoben. römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte behoben.
II.Es wird festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei.Es wird festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist.
III. Der Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , StA Philippinen, wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Der Beschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Philippinen, wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 28.08.2025 („zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung“) wurde gegenüber der Beschwerdeführerin eine Anhaltung angeordnet. Die Anhaltung der Beschwerdeführerin ist aktenkundig. Der Mandatsbescheid und die Rechtmäßigkeit der Anhaltung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; sie werden daher nicht inhaltlich beurteilt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.09.2025 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG auf die Philippinen zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.09.2025 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG auf die Philippinen zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Begründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) umfasste folgende Punkte: 1. Illegaler Aufenthalt & fehlender Titel: Der Aufenthalt in Österreich war nach Abschluss der Asylverfahren rechtswidrig; sie ist der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ist beharrlich unrechtmäßig verblieben. Es liegt kein gültiger Aufenthaltstitel (weder nach NAG noch nach §§ 55-57 AsylG) vor; das BFA hält ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt und Asylanträge nicht zur Legalisierung geführt haben. Des weiteren werden Melde- und Beschäftigungsverstöße genannt (langer Zeitraum ohne behördliche Meldung; Erwerbstätigkeit ohne Rechtsgrundlage) – als Indizien gegen rechtmäßigen Aufenthalt. 2. Gesetzesverstöße & Erwerb: Keine Meldung nach dem MeldeG bis zur Festnahme; wiederholte illegale Beschäftigung zur Bestreitung des Lebensunterhalts; Barmittel aus nicht abgesicherten Quellen, was als Indiz für eine fortbestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung gewertet wird (prognostische Wiederholungsgefahr). 3. Geringe Integration und Abwägung nach Art. 8 EMRK/§ 9 BFA-VG: Die Beschwerdeführerin verfügt über keine relevanten familiären Bindungen außer der Schwester, keine legale berufliche Verankerung, kein A2-Niveau/kein nachweisbarer Integrationsfortschritt, keine tragfähigen familiären, sprachlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bindungen der Beschwerdeführerin zum Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin sei sich sie ihres unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst gewesen. Unter Hinweis auf das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege daher das staatliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung; eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG komme nicht in Betracht, weil die Rückkehrentscheidung nicht „auf Dauer unzulässig“ sei. Ein öffentliches Interesse an Aufenthaltsbeendigung überwiegt. 4. Zielstaat Philippinen – Abschiebung zulässig: Parallel zur Rückkehrentscheidung trifft das BFA die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, wonach die Abschiebung auf die Philippinen zulässig sei. Das BFA begründet dies damit, dass weder aus den Länderfeststellungen noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Gefährdung im Sinn der Art. 2/3 EMRK oder des § 50 FPG hervorgehe; asylrelevante Gründe seien nicht dargetan, ein Antrag auf internationalen Schutz sei nicht gestellt worden. Eine Rückkehr sei zumutbar, persönliche Verfolgungs- oder Unzumutbarkeitsgründe lägen nicht vor. 5. Keine Frist für freiwillige Ausreise (§ 55 Abs 4 FPG): Wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und angenommener Gefährdung keine Frist gewährt. Begründet wird dies mit der fehlenden Absicherung durch legale Mittel, der angespannten finanziellen Lage und der daraus abgeleiteten Gefahr, dass die Beschwerdeführerin bei Gewährung einer Frist weiterhin auf nicht rechtlich abgesicherte Geldquellen bzw. unerlaubte Erwerbstätigkeit zurückgreifen würde. 6. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 18 Abs 2 BFA-VG): Sofortige Durchsetzung im Interesse eines geordneten Fremdenwesens; angesichts fehlender menschenrechtsrelevanter Risiken sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Persönliche Interessen an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet hätten demgegenüber zurückzutreten. 7. Einreiseverbot (4 Jahre; § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG): Begründet mit Gefährdung der öffentlichen Ordnung/Sicherheit durch beharrlich rechtswidrigen Aufenthalt und Missachtung der Ausreiseverpflichtung und der herangezogenen wirtschaftlichen Umstände ergebe; zusätzlich Verweis auf Art 11 Rückführungs-RL (fehlende Frist/ Nichtbefolgung der Rückkehrpflicht).Die Begründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) umfasste folgende Punkte: 1. Illegaler Aufenthalt & fehlender Titel: Der Aufenthalt in Österreich war nach Abschluss der Asylverfahren rechtswidrig; sie ist der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ist beharrlich unrechtmäßig verblieben. Es liegt kein gültiger Aufenthaltstitel (weder nach NAG noch nach Paragraphen 55 -, 57, AsylG) vor; das BFA hält ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt und Asylanträge nicht zur Legalisierung geführt haben. Des weiteren werden Melde- und Beschäftigungsverstöße genannt (langer Zeitraum ohne behördliche Meldung; Erwerbstätigkeit ohne Rechtsgrundlage) – als Indizien gegen rechtmäßigen Aufenthalt. 2. Gesetzesverstöße & Erwerb: Keine Meldung nach dem MeldeG bis zur Festnahme; wiederholte illegale Beschäftigung zur Bestreitung des Lebensunterhalts; Barmittel aus nicht abgesicherten Quellen, was als Indiz für eine fortbestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung gewertet wird (prognostische Wiederholungsgefahr). 3. Geringe Integration und Abwägung nach Artikel 8, EMRK/§ 9 BFA-VG: Die Beschwerdeführerin verfügt über keine relevanten familiären Bindungen außer der Schwester, keine legale berufliche Verankerung, kein A2-Niveau/kein nachweisbarer Integrationsfortschritt, keine tragfähigen familiären, sprachlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bindungen der Beschwerdeführerin zum Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin sei sich sie ihres unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst gewesen. Unter Hinweis auf das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege daher das staatliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung; eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG komme nicht in Betracht, weil die Rückkehrentscheidung nicht „auf Dauer unzulässig“ sei. Ein öffentliches Interesse an Aufenthaltsbeendigung überwiegt. 4. Zielstaat Philippinen – Abschiebung zulässig: Parallel zur Rückkehrentscheidung trifft das BFA die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, wonach die Abschiebung auf die Philippinen zulässig sei. Das BFA begründet dies damit, dass weder aus den Länderfeststellungen noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Gefährdung im Sinn der Artikel 2 /, 3, EMRK oder des Paragraph 50, FPG hervorgehe; asylrelevante Gründe seien nicht dargetan, ein Antrag auf internationalen Schutz sei nicht gestellt worden. Eine Rückkehr sei zumutbar, persönliche Verfolgungs- oder Unzumutbarkeitsgründe lägen nicht vor. 5. Keine Frist für freiwillige Ausreise (Paragraph 55, Absatz 4, FPG): Wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und angenommener Gefährdung keine Frist gewährt. Begründet wird dies mit der fehlenden Absicherung durch legale Mittel, der angespannten finanziellen Lage und der daraus abgeleiteten Gefahr, dass die Beschwerdeführerin bei Gewährung einer Frist weiterhin auf nicht rechtlich abgesicherte Geldquellen bzw. unerlaubte Erwerbstätigkeit zurückgreifen würde. 6. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG): Sofortige Durchsetzung im Interesse eines geordneten Fremdenwesens; angesichts fehlender menschenrechtsrelevanter Risiken sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Persönliche Interessen an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet hätten demgegenüber zurückzutreten. 7. Einreiseverbot (4 Jahre; Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG): Begründet mit Gefährdung der öffentlichen Ordnung/Sicherheit durch beharrlich rechtswidrigen Aufenthalt und Missachtung der Ausreiseverpflichtung und der herangezogenen wirtschaftlichen Umstände ergebe; zusätzlich Verweis auf Artikel 11, Rückführungs-RL (fehlende Frist/ Nichtbefolgung der Rückkehrpflicht).
Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
3. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.09.2025, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. (Rückkehrentscheidung; Feststellung der Abschiebungszulässigkeit in die Philippinen; Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise; Aberkennung der aufschiebenden Wirkung; Einreiseverbot für vier Jahre) des Bescheides.3. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.09.2025, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. (Rückkehrentscheidung; Feststellung der Abschiebungszulässigkeit in die Philippinen; Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise; Aberkennung der aufschiebenden Wirkung; Einreiseverbot für vier Jahre) des Bescheides.
Die Beschwerdeführerin, philippinische Staatsangehörige, lebe seit 2009 – somit seit sechzehn Jahren – durchgehend in Österreich, sei strafrechtlich unbescholten und habe keine einzige Verwaltungsstrafe erhalten. Sie wohne im gemeinsamen Haushalt mit ihrer in Österreich rechtmäßig aufhältigen Schwester, sei familiär und sozial eingebunden (u. a. Pfarrgemeinde XXXX ) und habe über Jahre im Haushalt einer Wiener Familie gearbeitet; dazu werden Empfehlungsschreiben und Nachweise angeboten. Die vom BFA unterstellte unrechtmäßige Einreise wird ausdrücklich bestritten; es habe ein Einreisevisum bestanden, der bloße „Verdacht“ der Behörde genüge nicht für eine belastbare Feststellung. Zusammenfassend wird geltend gemacht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei mehr als zehnjährigem Inlandsaufenthalt regelmäßig die persönlichen Interessen am Verbleib überwiegen und daher eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig ist; im Lichte der familiären, sozialen und beruflichen Integration der Beschwerdeführerin hätte Art. 8 EMRK die Aufenthaltsbeendigung verhindern müssen. Weiters wird die Begründung des vierjährigen Einreiseverbotes angegriffen, insbesondere die Heranziehung „Mittellosigkeit“ als tragenden Gesichtspunkt, die seit der VfGH-Entscheidung vom 04.10.2022 kein tauglicher Tatbestand mehr ist; zusätzlich wird ein Arbeitsvorvertrag (20 Wochenstunden, Bruttolohn € 1.413,76) vorgelegt, um künftig legale Existenzmittel zu belegen. Parallel wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG beantragt, weil eine sofortige Abschiebung insbeso