TE Bvwg Beschluss 2026/2/12 W135 2314690-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2026
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Entscheidungsdatum

12.02.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W135 2314690-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.04.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.04.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 08.11.2024 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte sie medizinische Befunde bei.

Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.01.2025, vom 23.02.2025 ein. In diesem Sachverständigengutachten wurde die Funktionseinschränkung „komplexe posttraumatische Belastungsstörung, rez. depressive Störung, Essstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da mäßige andauernde Beeinträchtigung“), eingeschätzt.

Mit Schreiben vom 24.02.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Mit Eingabe vom 14.03.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst ausführte, dass sie alleine lebe und keinerlei Freunde oder Sozialkontakte habe. Ihre einzigen Kontakte würden zu einem Verein bestehen, von dem sie seit 2022 betreut werde. Amtswege oder Ähnliches könne sie nur in Begleitung wahrnehmen und auch das Einkaufen sei wegen sozialer Ängste nicht immer möglich. Zu ihren Eltern habe sie nur gelegentlich Kontakt. Eigentlich würde sie eine intensive Psychotherapie benötigen, welche sie aufgrund ihrer finanziellen Situation und dem Mangel an kassenfinanzierten Plätzen aber nicht in Anspruch nehmen könne. Eine stationäre Reha im Jahr 2024 habe sie abbrechen müssen, weil sie vom Tagesprogramm und der Gruppensituation überfordert gewesen sei. Sie habe nie eine Berufsausbildung absolviert und trotz regelmäßiger Kursmaßnahmen und Bewerbungen könne sie meist keine Arbeit bekommen. Sollte sie dann einmal eine Stelle finden, werde sie gekündigt, weil sie zu langsam sei oder zu viele Fehler mache. Sie würde gerne arbeiten gehen, sehe aber keine Möglichkeit, einen Platz am ersten Arbeitsmarkt zu bekommen und zu halten. Bei der Untersuchung habe sie eine Stunde lang gewartet, wobei sie die meiste Wartezeit trotz Kälte im Hof verbracht habe, da sie aufgrund der fremden Menschen im Wartezimmer und dem Platzmangel überfordert gewesen sei. Die Untersuchung selbst habe nur rund zehn Minuten gedauert, es seien nur standardisierte Fragen gestellt worden und kaum Zeit zum Antworten gewesen, obwohl sie aufgrund ihrer Konzentrationsprobleme länger zum Nachdenken brauche. Diese Umstände seien nicht geeignet, etwas über ihre Lebenssituation und ihrer Beeinträchtigungen zu erfahren. Darüber hinaus habe sie seit einiger Zeit periodische Schmerzen in ihren Knien, dort seien ein Knorpelschaden und eine Arthrose festgestellt worden. Die Physiotherapie und die Infiltrationen würden nur bedingt bzw. kurzfristig helfen. Der Stellungnahme wurde ein Röntgenbefund des rechten Kniegelenkes vom 10.02.2025, ein MRT-Befund des linken Kniegelenkes vom 21.11.2024, ein Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom 05.11.2024 sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2011 beigelegt. Darüber hinaus schloss die Beschwerdeführerin der Stellungnahme ein Schreiben eines Vereins vom 12.03.2025 an, in dem zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin seit August 2022 betreut werde, wobei sich die Betreuung vor allem auf Entlastungsgespräche sowie die Begleitung zu diversen medizinischen und behördlichen Terminen fokussiere. Aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Mehrfachtraumatisierung habe die Beschwerdeführerin mit einem sehr geringen Selbstwert, starken Stimmungsschwankungen, schweren depressiven Verstimmungen, Essstörungen und soziophobischen Zügen zu kämpfen. Der Beschwerdeführerin falle es aufgrund ihrer psychischen Konstitution sehr schwer, sich in Gruppen zu integrieren, weshalb in der Vergangenheit bereits einige Rehabilitationsmaßnahmen abgebrochen werden hätten müssen. Leider habe sie bislang kein geeignetes und leistbares therapeutisches Setting gefunden und sei sie ohne dieses nicht dazu in der Lage, wieder in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Ein zuletzt erfolgter Versuch zu einer finanzierten Ausbildung sei nicht erfolgreich gewesen. Daher spreche sich der Verein ausdrücklich für einen Grad der Behinderung von 50 % aus, um ausreichend Zeit und finanzielle Unterstützung lukrieren zu können.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Psychiatrie vom 22.04.2025 ein. Darin hielt der Gutachter Folgendes fest:

„[…]

Die Antragstellerin erhebt mit E-Mail vom 14.03.2025 Einspruch gegen das Sachverständigengutachten von 01/2025.

nachgereicht wurde:

- ärztlicher Befund, Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, 05.11.2024: PTBS, rez. depressive Störung ggw. mittelgradig, Sozialphobie, binge eating disorder, ADHS. - ärztlicher Befund, Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, 05.11.2024: PTBS, rez. depressive Störung ggw. mittelgradig, Sozialphobie, binge eating disorder, ADHS.

Der nachgereichte Befund Dr. XXXX beinhaltet keine neuen Erkenntnisse, ADHS und Sozialphobie wird aufgrund fehlender Nennung der Einzelkriterien dieser Störungen nicht berücksichtigt, weiters keine Psychotherapie, keine bzw. keine adäquate Pharmakotherapie. Der nachgereichte Befund Dr. römisch 40 beinhaltet keine neuen Erkenntnisse, ADHS und Sozialphobie wird aufgrund fehlender Nennung der Einzelkriterien dieser Störungen nicht berücksichtigt, weiters keine Psychotherapie, keine bzw. keine adäquate Pharmakotherapie.

Es liegen somit keine Unterlagen vor, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden.

Hinsichtlich der somatischen Leiden empfehle ich eine eigene Begutachtung.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.04.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 08.11.2024 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezügliche ärztliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei ein Teil der Begründung des Bescheides. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurden das eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.02.2025 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 22.04.2025 angeschlossen.

Gegen diesen Bescheid vom 25.04.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass mehrere ihrer gesundheitlichen Probleme nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, insbesondere der Schweregrad ihrer depressiven Störung, die Sozialphobie, das ADHS, die Adipositas und die orthopädischen Leiden. Sie ersuche daher um Überprüfung der Gewichtung der psychischen Erkrankungen und um Berücksichtigung sämtlicher Diagnosen bei der Neubewertung ihres Gesamtgrades der Behinderung. Weiters ersuche sie um eine orthopädische Untersuchung. Der Beschwerde legte sie einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom 02.06.2025 bei.

Die belangte Behörde legte am 23.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage hielt die Behörde, fest, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, welche eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       …

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.Paragraph 43, (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

…“

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:

Die belangte Behörde holte zur Beurteilung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesamtgrades der Behinderung im Verfahren ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 23.02.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, ein. Dieses Sachverständigengutachten vom 23.02.2025 samt der nachfolgend eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 22.04.2025 – darin bestätigte der beigezogene Gutachter das getroffene Begutachtungsergebnis – wurde dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.

In seinem Gutachten vom 23.02.2025 schätzte der beigezogene Gutachter den psychischen Leidenszustand der Beschwerdeführerin unter der Bezeichnung „komplexe posttraumatische Belastungsstörung, rez. depressive Störung, Essstörung“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. gemäß der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein und begründete dies wie folgt: „eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da mäßige andauernde Beeinträchtigung“.

Die vorgenommene Einstufung des psychischen Leidenszustandes erweist sich im Hinblick auf die angeführte Begründung allerdings als nicht ausreichend nachvollziehbar.

So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:

„03 Psychische Störungen

[…]

03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen

Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen).

Andauernde Persönlichkeitversänderungen im Erwachsenenalter. Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen.

03.04.01

Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung

10 – 40 %

10 – 20 %:

Mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen

30 – 40 %:

Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen

03.04.02

Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen

50 – 70 %

Ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche

[…]“

Die Anlage zur Einschätzungsverordnung sieht für den vom beigezogenen Gutachter herangezogenen Rahmensatzwert von 30 v.H. der Positionsnummer 03.04.01 somit keine gesonderten einschätzungsrelevanten Kriterien vor, sondern werden die Rahmensatzwerte von 30 v.H. und von 40 v.H. gemeinsam mit den Kriterien „Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen“ umschrieben. Unter Berücksichtigung der vom beigezogenen Gutachter angeführten Begründung für den gewählten Rahmensatzwert, der zufolge bei der Beschwerdeführerin nicht nur leichte, sondern bereits mäßige andauernde Beeinträchtigungen vorliegen, ist vor diesem Hintergrund aber nicht ausreichend nachvollziehbar, weshalb der Gutachter hier den niedrigeren Rahmensatzwert von 30 v.H. wählte und nicht den höheren von 40 v.H.

Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14.03.2025, denen zufolge sie keinerlei Freunde oder Sozialkontakte habe, sie zu ihren Eltern nur gelegentlich Kontakt habe, sie Amtswege oder Ähnliches nur in Begleitung wahrnehmen könne, ihr das Einkaufen aufgrund der sozialen Ängste nicht immer möglich sei, sie 2024 eine Reha aufgrund von Überforderung durch das Tagesprogramm und die Gruppensituation abbrechen habe müsse und sie auch Schwierigkeiten habe, einen Job zu bekommen und zu behalten, wodurch sie den überwiegenden Teil ihres Lebens arbeitslos gewesen sei. Die Beschwerdeführerin beschreibt damit Schwierigkeiten in mehreren sozialen Bereichen. Auch in dem der Stellungnahme beigelegten Schreiben des betreuenden Vereins vom 12.03.2025 wird festgehalten, dass eine Begleitung zu diversen medizinischen und behördlichen Terminen im Zentrum der Betreuung stehe und dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht dazu in der Lage sei, in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Gemeinsam mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin einen Befund des behandelnden Facharztes für Psychiatrie vom 05.11.2024 vor, in dem u.a. die Diagnosen „Sozialphobie“ und „ADHS“ angeführt sind sowie festgehalten wird, dass ohne erfolgreiche Bewältigung einer Rehatherapie eine stabile Arbeitsfähigkeit unrealistisch sei.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Psychiatrie vom 22.04.2025 ein, worin der Gutachter im Wesentlichen Folgendes ausführte: „Der nachgereichte Befund Dr. XXXX beinhaltet keine neuen Erkenntnisse, ADHS und Sozialphobie wird aufgrund fehlender Nennung der Einzelkriterien dieser Störungen nicht berücksichtigt, weiters keine Psychotherapie, keine bzw. keine adäquate Pharmakotherapie. Es liegen somit keine Unterlagen vor, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden.“Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Psychiatrie vom 22.04.2025 ein, worin der Gutachter im Wesentlichen Folgendes ausführte: „Der nachgereichte Befund Dr. römisch 40 beinhaltet keine neuen Erkenntnisse, ADHS und Sozialphobie wird aufgrund fehlender Nennung der Einzelkriterien dieser Störungen nicht berücksichtigt, weiters keine Psychotherapie, keine bzw. keine adäquate Pharmakotherapie. Es liegen somit keine Unterlagen vor, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden.“

Mit den von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme genannten Beeinträchtigungen in mehreren sozialen Bereichen setzte sich der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.04.2025 hingegen nicht auseinander, ebenso wenig konkretisierte er näher, weshalb sich trotz der von ihm festgestellten mäßigen andauernden Beeinträchtigungen eine Einstufung nach dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.04.01 als nicht möglich erweist. In Bezug auf die vom Gutachter eingewendete fehlende Psychotherapie sei überdies darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme ausdrücklich anführte, dass ihr die Absolvierung einer Psychotherapie aufgrund ihrer finanziellen Situation und dem Mangel an kassenfinanzierten Plätzen derzeit nicht möglich sei. Auch mit diesem Vorbringen setzte sich der beigezogene Gutachter nicht auseinander.

Schon aus diesem Grund erweist sich das eingeholte und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme als nicht hinreichend schlüssig, um zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen.

Abgesehen davon sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Beschwerde einen weiteren Befund ihres behandelnden Facharztes für Psychiatrie vom 02.06.2025 in Vorlage brachte, in dem wiederum die Diagnose „ADHS“ aufscheint und nunmehr ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin die DIVA-Scores für ADHS sowohl in den Aufmerksamkeitsstörungs- als auch in den Hyperaktivitätskriterien im Kindes- und Erwachsenenalter erfülle bzw. bei der Beschwerdeführerin bezüglich ADHS eine markante Funktionsstörung gegeben sei.

Trotz der in diesem Befund nunmehr genannten Einzelkriterien bzw. Testergebnisse bezüglich ADHS setzte die belangte Behörde in der Folge keine weiteren Ermittlungsschritte. Insbesondere holte die belangte Behörde auch kein ergänzendes Sachverständigengutachten des bereits befassten Sachverständigen zu der Frage ein, ob durch die in diesem Befund angeführten Ergebnisse nunmehr eine ADHS in einem Ausmaß objektivierbar ist, welches eine Einstufung nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung rechtfertigen würde. Eine derartige ergänzende Befassung wäre in Anbetracht der Ausführungen des beigezogenen Gutachters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.04.2025, wonach eine ADHS aufgrund der fehlenden Nennung der Einzelkriterien dieser Störung nicht berücksichtigt werden könne, aber unbedingt erforderlich gewesen, zumal im nunmehr neu vorgelegten Befund eine Nennung der Kriterien erfolgt.

Ganz abgesehen davon sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 14.03.2025 zudem auch Schmerzen in den Knien einwendete. Gemeinsam mit der Stellungnahme legte sie hierzu einen MRT-Befund des linken Kniegelenkes vom 21.11.2024 vor, in dem eine Chrondropathie Grad III an der Patella mit einem subchondralem Knochenmarködem, eine Meniscopathie Grad II am medialen Meniskus und eine Tendinopathie des Lig. patellae im distalen Anteil beschrieben sind. Darüber hinaus legte sie einen Röntgenbefund des rechten Kniegelenkes vom 10.02.2025 vor, in dem eine mäßige Varusgonarthrose dokumentiert ist.Ganz abgesehen davon sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 14.03.2025 zudem auch Schmerzen in den Knien einwendete. Gemeinsam mit der Stellungnahme legte sie hierzu einen MRT-Befund des linken Kniegelenkes vom 21.11.2024 vor, in dem eine Chrondropathie Grad römisch drei an der Patella mit einem subchondralem Knochenmarködem, eine Meniscopathie Grad römisch zwei am medialen Meniskus und eine Tendinopathie des Lig. patellae im distalen Anteil beschrieben sind. Darüber hinaus legte sie einen Röntgenbefund des rechten Kniegelenkes vom 10.02.2025 vor, in dem eine mäßige Varusgonarthrose dokumentiert ist.

Mit diesen orthopädischen Beschwerden setzte sich der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.04.2025 nicht auseinander, sondern hielt dieser vielmehr fest, dass er hinsichtlich der somatischen Leiden eine eigene Begutachtung empfehle.

Trotz der von der Beschwerdeführerin eingewendeten orthopädischen Beschwerden sowie der hierzu vorgelegten belegenden radiologischen Befunde veranlasste die belangte Behörde allerdings keine entsprechende körperliche Untersuchung der Beschwerdeführerin, dies obwohl eine solche auch vom beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen empfohlen wurde. Die orthopädischen Beschwerden der Beschwerdeführerin blieben somit im verwaltungsbehördlichen Verfahren gänzlich unberücksichtigt.

Dies wiegt umso schwerer, da die Beschwerdeführerin ihre orthopädischen Beschwerden bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör einwendete und durch entsprechende medizinische Unterlagen belegte sowie im Zuge der Beschwerde nochmals ausdrücklich monierte, dass die orthopädischen Befunde unberücksichtigt geblieben seien. In ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin zudem ausdrücklich eine orthopädische Untersuchung. Dennoch legte die belangte Behörde die Beschwerde ohne Setzung weiterer Ermittlungsschritte dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis vor, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden.

Zusammenfassend wird das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.02.2025 samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 22.04.2025 daher den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserhebliche Frage zum tatsächlichen Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen und orthopädischen Leidenszustände nicht gerecht. Das vorliegende Gutachten ist somit ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen.

Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat.

Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen, mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichts kann das gegenständliche Verfahren im Vergleich zur belangten Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten durchgeführt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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