TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/13 W611 2335584-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2026
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Entscheidungsdatum

13.02.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
BuLVwG-EGebV §2 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs4 Z1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W611 2335584-1/23E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .02.2026, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 02.2026, 12:40 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .02.2026, Zahl: römisch 40 , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 02.2026, 12:40 Uhr, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft seit XXXX .02.2026 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft seit römisch 40 .02.2026 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 1 VwGVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX .02.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom römisch 40 .02.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Am 11.02.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und dabei die namhaft gemachte Zeugin einvernehmen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt wäre, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers für Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, darunter auch der Eingabengebühr, auferlegen sowie auszusprechen, dass dieses zu Handen des Beschwerdeführers zu bezahlen sind.

3. Am 12.02.2026 leitete das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesamt weiter und forderte diese zur unverzüglichen Vorlage des Verwaltungsaktes sowie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auf.

Das Bundesverwaltungsgericht holte die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum ein, welche noch am selben Tag bei Gericht einlangten.

Weiters richtete das Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2026 eine Anfrage an die Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes, welche noch am selben Tag einlangte.

4. Noch am 12.02.2026 langte der Verwaltungsakt ein. Am 13.02.2026 langte weiters eine mit 12.02.2026 datierte Stellungnahme des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es wurde jedoch kein Antrag auf Kostenersatz für den Fall der Abweisung der Beschwerde gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, lebt zumindest seit April 2001 in Österreich, wo er auch fast durchgehend mit Haupt- oder Nebenwohnsitzen gemeldet war bzw. ist. Ihm wurde erstmals im Juni 2001 ein Aufenthaltstitel erteilt. Seit 18.07.2013 verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 12.02.2026, OZ 2; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 537f, OZ 17).1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, lebt zumindest seit April 2001 in Österreich, wo er auch fast durchgehend mit Haupt- oder Nebenwohnsitzen gemeldet war bzw. ist. Ihm wurde erstmals im Juni 2001 ein Aufenthaltstitel erteilt. Seit 18.07.2013 verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 12.02.2026, OZ 2; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 537f, OZ 17).

1.1.2. Am XXXX .06.2020 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen, aus dieser jedoch wieder am XXXX .12.2020 entlassen. Am XXXX .03.2023 wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 12.02.2026, OZ 2; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 538f, OZ 17).1.1.2. Am römisch 40 .06.2020 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen, aus dieser jedoch wieder am römisch 40 .12.2020 entlassen. Am römisch 40 .03.2023 wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 12.02.2026, OZ 2; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 538f, OZ 17).

Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .06.2023, rechtskräftig am XXXX .12.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 1, 224 StGB, der Verbrechen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z3, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a Abs. 1 und 2 erster und zweiter Fall und 15 StGB, des Verbrechens des Menschenhandels nach § 104 a Abs. 1 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 und 3 WaffG und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB, nach mehreren Rechtsmitteln schlussendlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug 12.02.2026, OZ 2; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 538ff, OZ 17).Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .06.2023, rechtskräftig am römisch 40 .12.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB, der Verbrechen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins und 2 erster Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Z3, 130 Absatz 2, zweiter Fall StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 148 a, Absatz eins und 2 erster und zweiter Fall und 15 StGB, des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 104, a Absatz eins, StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WaffG und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB, nach mehreren Rechtsmitteln schlussendlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt vergleiche Strafregisterauszug 12.02.2026, OZ 2; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 538ff, OZ 17).

1.1.3. Am 11.04.2024 ging beim Bundesamt seitens der Justizanstalt XXXX infolge eines Wechsels der Haftanstalt eine Verständigung vom „Strafantritt“ des Fremden, woraus sich ein errechnetes Strafende mit XXXX .11.2027 sowie die Zeitpunkte der möglichen bedingten Entlassungen am XXXX .03.2025 (zur Halbstrafe) bzw. am XXXX .02.2026 (zur Zweidrittelstrafe) ergeben (vgl. EAM-Akt, AS 5ff, OZ 10).1.1.3. Am 11.04.2024 ging beim Bundesamt seitens der Justizanstalt römisch 40 infolge eines Wechsels der Haftanstalt eine Verständigung vom „Strafantritt“ des Fremden, woraus sich ein errechnetes Strafende mit römisch 40 .11.2027 sowie die Zeitpunkte der möglichen bedingten Entlassungen am römisch 40 .03.2025 (zur Halbstrafe) bzw. am römisch 40 .02.2026 (zur Zweidrittelstrafe) ergeben vergleiche EAM-Akt, AS 5ff, OZ 10).

1.1.4. Am 19.11.2024 wurde der Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft vom Bundesamt niederschriftlich zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme einvernommen (vgl. Niederschrift, EAM-Akt, AS 47ff, OZ 10).1.1.4. Am 19.11.2024 wurde der Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft vom Bundesamt niederschriftlich zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme einvernommen vergleiche Niederschrift, EAM-Akt, AS 47ff, OZ 10).

1.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2025, Zahl: XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. Bescheid Rückkehrentscheidung, EAM-Akt, AS 241ff, OZ 13 bis 15). 1.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2025, Zahl: römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt vergleiche Bescheid Rückkehrentscheidung, EAM-Akt, AS 241ff, OZ 13 bis 15).

1.1.6. Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2025 – nach Erhebung einer Bescheidbeschwerde gegen die seitens des Bundesamtes erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot - einen Antrag auf Entlassung gemäß § 133a StVG. Am 26.02.2025 er (vgl. EAM-Akt, AS 467ff, OZ 16).1.1.6. Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2025 – nach Erhebung einer Bescheidbeschwerde gegen die seitens des Bundesamtes erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot - einen Antrag auf Entlassung gemäß Paragraph 133 a, StVG. Am 26.02.2025 er vergleiche EAM-Akt, AS 467ff, OZ 16).

Am 26.02.2025 erging seitens der Vollzugsstelle der Justizanstalt eine Anfrage an das Bundesamt betreffend eines Antrags des Beschwerdeführers gemäß § 133a StVG, da seitens der Justizanstalt die Möglichkeit der Ausreise des Beschwerdeführers in sein Heimatland bestünde (vgl. EAM-Akt, AS 467ff, OZ 16). Das Bundesamt meldete am 27.02.2025 der Justizanstalt zurück, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ergangen sei und diese durchsetzbar, jedoch noch nicht rechtskräftig sei. Weiters teilte das Bundesamt unter einem mit, dass die Erlassung eines Schubhaftbescheides nicht, hingegen die Abschiebung im Stande der Festnahme beabsichtigt sei. Einer Ausreise gemäß § 133a StVG stehe entgegen, dass noch keine Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vorliege (vgl. EAM-Akt, AS 471ff, OZ 16).Am 26.02.2025 erging seitens der Vollzugsstelle der Justizanstalt eine Anfrage an das Bundesamt betreffend eines Antrags des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 133 a, StVG, da seitens der Justizanstalt die Möglichkeit der Ausreise des Beschwerdeführers in sein Heimatland bestünde vergleiche EAM-Akt, AS 467ff, OZ 16). Das Bundesamt meldete am 27.02.2025 der Justizanstalt zurück, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ergangen sei und diese durchsetzbar, jedoch noch nicht rechtskräftig sei. Weiters teilte das Bundesamt unter einem mit, dass die Erlassung eines Schubhaftbescheides nicht, hingegen die Abschiebung im Stande der Festnahme beabsichtigt sei. Einer Ausreise gemäß Paragraph 133 a, StVG stehe entgegen, dass noch keine Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vorliege vergleiche EAM-Akt, AS 471ff, OZ 16).

1.1.7. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2025, Zahl: G312 2309255-1/2Z, als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht zuerkannt (vgl. Teilerkenntnis BVwG 19.03.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 475ff, OZ 16).1.1.7. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2025, Zahl: G312 2309255-1/2Z, als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht zuerkannt vergleiche Teilerkenntnis BVwG 19.03.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 475ff, OZ 16).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2025, G312 2309255-1/8E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 Z 5 FPG stützt (vgl. Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 535ff, OZ 17).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2025, G312 2309255-1/8E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, FPG stützt vergleiche Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 535ff, OZ 17).

Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie dem Bundesamt jeweils am 22.09.2025 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft (vgl. Einsicht in eVA+ zur Zahl G312 2309255-1, Zustellnachweise, OZ 8).Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie dem Bundesamt jeweils am 22.09.2025 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft vergleiche Einsicht in eVA+ zur Zahl G312 2309255-1, Zustellnachweise, OZ 8).

Am 27.10.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2025 eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG und beantragte zugleich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Über die Beschwerde wurde bisher nicht entschieden (vgl. Einsicht in eVA+ zur Zahl G312 2309255-1, OZ 9).Am 27.10.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2025 eine Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG und beantragte zugleich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Über die Beschwerde wurde bisher nicht entschieden vergleiche Einsicht in eVA+ zur Zahl G312 2309255-1, OZ 9).

1.1.8. Am 10.12.2025 veranlasste das Bundesamt eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers in der Strafhaft, welche von der LPD Niederösterreich bzw. der Justizanstalt in weiterer Folge durchgeführt wurde (vgl. EAM-Akt AS 571ff, OZ 18).1.1.8. Am 10.12.2025 veranlasste das Bundesamt eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers in der Strafhaft, welche von der LPD Niederösterreich bzw. der Justizanstalt in weiterer Folge durchgeführt wurde vergleiche EAM-Akt AS 571ff, OZ 18).

1.1.9. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX .03.2023 bis XXXX .12.2023 in Untersuchungshaft und von XXXX .12.2023 weg bis XXXX .02.2026 durchgehend in Strafhaft (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 12.02.2026, OZ 2; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 542, OZ 17).1.1.9. Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 .03.2023 bis römisch 40 .12.2023 in Untersuchungshaft und von römisch 40 .12.2023 weg bis römisch 40 .02.2026 durchgehend in Strafhaft vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 12.02.2026, OZ 2; Feststellungen im Erkenntnis BVwG 17.09.2025, Zahl G312 2309255-1, EAM-Akt, AS 542, OZ 17).

Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX .01.2026 wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft zum XXXX .02.2026 unter Anordnung der Bewährungshilfe bewilligt (vgl. Strafregisterauszug 12.02.2026, OZ 2).Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 .01.2026 wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft zum römisch 40 .02.2026 unter Anordnung der Bewährungshilfe bewilligt vergleiche Strafregisterauszug 12.02.2026, OZ 2).

Am 27.01.2026 wurde das Bundesamt durch die Justizanstalt von der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers am XXXX .02.2026 nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe in Kenntnis gesetzt (vgl. EAM-Akt, AS 589ff, OZ 18).Am 27.01.2026 wurde das Bundesamt durch die Justizanstalt von der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers am römisch 40 .02.2026 nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe in Kenntnis gesetzt vergleiche EAM-Akt, AS 589ff, OZ 18).

1.1.10. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 28.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft zur beabsichtigten Verhängung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels gegen ihn schriftlich Parteiengehör mit einer Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt (vgl. SIM-Akt, AS 1ff, OZ 19) . Das Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer in der Strafhaft nachweislich am 29.01.2026 zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 23, OZ 19).1.1.10. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 28.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft zur beabsichtigten Verhängung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels gegen ihn schriftlich Parteiengehör mit einer Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt vergleiche SIM-Akt, AS 1ff, OZ 19) . Das Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer in der Strafhaft nachweislich am 29.01.2026 zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 23, OZ 19).

Der Beschwerdeführer gab keine schriftliche Stellungnahme ab.

1.1.11. Das Bundesamt leitete am 28.01.2026 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein (vgl. ua. Stellungnahme Bundesamt 12.02.2026, XXXX ). 1.1.11. Das Bundesamt leitete am 28.01.2026 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein vergleiche ua. Stellungnahme Bundesamt 12.02.2026, römisch 40 ).

1.1.12. Am 30.01.2026 fand während noch aufrechter Strafhaft des Beschwerdeführers ein Rückkehrberatungsgespräch statt, bei welchem sich der Beschwerdeführer unter Angabe privater und rechtlicher Gründe als nicht rückkehrwillig zeigte (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll, OZ 22).1.1.12. Am 30.01.2026 fand während noch aufrechter Strafhaft des Beschwerdeführers ein Rückkehrberatungsgespräch statt, bei welchem sich der Beschwerdeführer unter Angabe privater und rechtlicher Gründe als nicht rückkehrwillig zeigte vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll, OZ 22).

1.1.13. Am 30.01.2026 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung (vgl. Festnahmeauftrag, EAM-Akt, AS 593ff, OZ 18).1.1.13. Am 30.01.2026 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung vergleiche Festnahmeauftrag, EAM-Akt, AS 593ff, OZ 18).

1.1.14. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .02.2026 aus der Strafhaft entlassen und unmittelbar von Polizisten in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes wieder festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt (vgl. etwa Anhaltedatei 12.02.2026, OZ 1). 1.1.14. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .02.2026 aus der Strafhaft entlassen und unmittelbar von Polizisten in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes wieder festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt vergleiche etwa Anhaltedatei 12.02.2026, OZ 1).

1.1.15. Am 09.02.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich zur Verhängung der Schubhaft einvernommen (vgl. Niederschrift 09.02.2026, SIM-Akt, AS 26ff, OZ 19). 1.1.15. Am 09.02.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich zur Verhängung der Schubhaft einvernommen vergleiche Niederschrift 09.02.2026, SIM-Akt, AS 26ff, OZ 19).

Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er sei gesund und wolle zum Vorhalt seiner strafgerichtlichen Verurteilung keine Stellung nehmen. Er wisse nicht, wo sich seine persönlichen Dokumente (Reisepass und Personalausweis) befinden würden, er verfüge nur über seinen Führerschein. Derzeit habe er wegen seiner Haftstrafe keine eigene Unterkunft, könne aber bei seinem (namentlich genannten) Schwager in Wien, XXXX Unterkunft nehmen. In Bosnien habe er keinen Wohnsitz, jedoch würden seine Mutter und sein Bruder in Bosnien leben. Er habe eine Bankomatkarte und € 1.000,-- in bar. Weiteres Vermögen besitze er nicht. Er wolle nicht nach Bosnien zurückkehren. Er lebe seit 26 Jahren in Österreich und habe mit zwei Frauen drei Kinder. Er habe jedoch nicht vor, sich einer Abschiebung zu widersetzen. Auf Vorhalt, dass gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt werden würde, gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht in Schubhaft, sondern nach Bosnien abgeschoben werden. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er sei gesund und wolle zum Vorhalt seiner strafgerichtlichen Verurteilung keine Stellung nehmen. Er wisse nicht, wo sich seine persönlichen Dokumente (Reisepass und Personalausweis) befinden würden, er verfüge nur über seinen Führerschein. Derzeit habe er wegen seiner Haftstrafe keine eigene Unterkunft, könne aber bei seinem (namentlich genannten) Schwager in Wien, römisch 40 Unterkunft nehmen. In Bosnien habe er keinen Wohnsitz, jedoch würden seine Mutter und sein Bruder in Bosnien leben. Er habe eine Bankomatkarte und € 1.000,-- in bar. Weiteres Vermögen besitze er nicht. Er wolle nicht nach Bosnien zurückkehren. Er lebe seit 26 Jahren in Österreich und habe mit zwei Frauen drei Kinder. Er habe jedoch nicht vor, sich einer Abschiebung zu widersetzen. Auf Vorhalt, dass gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt werden würde, gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht in Schubhaft, sondern nach Bosnien abgeschoben werden.

1.1.16. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .02.2026, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 43ff, OZ 19).1.1.16. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .02.2026, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 43ff, OZ 19).

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund seines bis 21.05.2028 gültigen Reisepasses mit einer näher angeführten Reisepassnummer fest. Der Beschwerdeführer lebe zumindest seit 2001 in Österreich, habe über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, habe zwei Ex-Partnerinnen und drei Kinder, die im Bundesgebiet leben würden, wobei zwei der drei Kinder minderjährig wären und den Beschwerdeführer diesbezüglich Sorgepflichten treffen würden. Gegen den Beschwerdeführer liege eine seit September 2025 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und drei Monaten vor, aus welcher er am XXXX .02.2026 bedingt entlassen worden sei. Am 28.01.2026 habe das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sei aktuell lediglich bei der Justizanstalt mit Wohnsitz gemeldet und verfüge über keine eigene Unterkunft. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, es liege aber ein schützenswertes Privatleben vor. Im Fall des Beschwerdeführers würden die Fluchtgründe des § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG vorliegen. Dazu wurde lediglich auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Aufgrund des geschilderten Verhaltens habe sich der Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdig erwiesen und sei davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein die Rechtsvorschriften einzuhalten, was aufgrund seines Strafregisterauszuges feststehe. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Bei der Prüfung von Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittlosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr miteinzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Eine erhebliche Delinquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Die Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei komme die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel schon aufgrund der finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers (ohne weitere Begründung, Anm.) nicht das Auslangen gefunden werden. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund seines bis 21.05.2028 gültigen Reisepasses mit einer näher angeführten Reisepassnummer fest. Der Beschwerdeführer lebe zumindest seit 2001 in Österreich, habe über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, habe zwei Ex-Partnerinnen und drei Kinder, die im Bundesgebiet leben würden, wobei zwei der drei Kinder minderjährig wären und den Beschwerdeführer diesbezüglich Sorgepflichten treffen würden. Gegen den Beschwerdeführer liege eine seit September 2025 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und drei Monaten vor, aus welcher er am römisch 40 .02.2026 bedingt entlassen worden sei. Am 28.01.2026 habe das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sei aktuell lediglich bei der Justizanstalt mit Wohnsitz gemeldet und verfüge über keine eigene Unterkunft. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, es liege aber ein schützenswertes Privatleben vor. Im Fall des Beschwerdeführers würden die Fluchtgründe des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vorliegen. Dazu wurde lediglich auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Aufgrund des geschilderten Verhaltens habe sich der Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdig erwiesen und sei davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein die Rechtsvorschriften einzuhalten, was aufgrund seines Strafregisterauszuges feststehe. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Bei der Prüfung von Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittlosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr miteinzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Eine erhebliche Delinquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Die Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei komme die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel schon aufgrund der finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers (ohne weitere Begründung, Anmerkung nicht das Auslangen gefunden werden.

Der Mandatsbescheid sowie eine Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft am XXXX .02.2026 um 12:40 Uhr übergeben (vgl. Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 85, OZ 19; Information Rechtsberatung, SIM-Akt, AS 79ff, OZ 19; Anhaltedatei 12.02.2026, OZ 1).Der Mandatsbescheid sowie eine Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft am römisch 40 .02.2026 um 12:40 Uhr übergeben vergleiche Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 85, OZ 19; Information Rechtsberatung, SIM-Akt, AS 79ff, OZ 19; Anhaltedatei 12.02.2026, OZ 1).

1.1.17. Am 09.02.2026 erteilte Bosnien seine Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (vgl. SIM-Akt, AS 109f, OZ 19).1.1.17. Am 09.02.2026 erteilte Bosnien seine Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vergleiche SIM-Akt, AS 109f, OZ 19).

Das Bundesamt ersuchte erstmals am 10.02.2026 um eine Flugbuchung für den Beschwerdeführer über Frontex (vgl. SIM-Akt, AS 129ff, OZ 19).Das Bundesamt ersuchte erstmals am 10.02.2026 um eine Flugbuchung für den Beschwerdeführer über Frontex vergleiche SIM-Akt, AS 129ff, OZ 19).

1.1.18. Aus der Anfragenbeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes vom 12.02.2026 ergibt sich (vgl. OZ 9):1.1.18. Aus der Anfragenbeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes vom 12.02.2026 ergibt sich vergleiche OZ 9):

„1.      Wie viele Abschiebungen nach BOSNIEN-HERZEGOWINA fanden im Jahr 2025 und bisher im Jahr 2026 statt?

2025: 52 2026: 3

2.       Wann wurden zuletzt Heimreisezertifikate (HRZ) durch die Vertretungsbehörden von BOSNIEN-HERZEGOWINA ausgestellt?

Dezember 2025

3.       Wie lange dauert es in der Regel bis ein HRZ von den Vertretungsbehörden von BOSNIEN-HERZEGOWINA ausgestellt wird?

Nach erfolgter Zustimmung und nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung innerhalb von 2 Wochen

4.       Wieso wurde für XXXX die Ausstellung eines HRZ beantragt, wo laut Feststellung des Bundesamtes im Mandatsbescheid ein gültiger bosnischer Reisepass vorhanden ist?4. Wieso wurde für römisch 40 die Ausstellung eines HRZ beantragt, wo laut Feststellung des Bundesamtes im Mandatsbescheid ein gültiger bosnischer Reisepass vorhanden ist?

Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die verfahrensführenden Referenten (Frau XXXX , Frau XXXX )Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die verfahrensführenden Referenten (Frau römisch 40 , Frau römisch 40 )

5.       Gibt es im Fall XXXX spezielle Probleme? Wenn ja, welche?5. Gibt es im Fall römisch 40 spezielle Probleme? Wenn ja, welche?

Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die verfahrensführenden Referenten (Frau XXXX , Frau XXXX )Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die verfahrensführenden Referenten (Frau römisch 40 , Frau römisch 40 )

6.       Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall XXXX aus?6. Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall römisch 40 aus?

Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die verfahrensführenden Referenten (Frau XXXX , Frau XXXX )Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die verfahrensführenden Referenten (Frau römisch 40 , Frau römisch 40 )

7.       Falls bekannt: Weshalb wurde die Abschiebung nach BOSNIEN-HERZEGOWINA nicht bereits vor Ende der Strafhaft organisiert?

Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die verfahrensführenden Referenten (Frau XXXX , Frau XXXX )Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die verfahrensführenden Referenten (Frau römisch 40 , Frau römisch 40 )

8.       Wie lange dauert es grundsätzlich, bei vorhandenem gültigen Reisepass bzw. einem vorhandenen HRZ eine Abschiebung nach BOSNIEN-HERZEGOWINA vorzunehmen?

Das HRZ wird nach Vorlage einer Flugbuchung innerhalb von 2 Wochen ausgestellt

9.       Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für XXXX zu rechnen?9. Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für römisch 40 zu rechnen?

Die Zustimmung zu einer HRZ Ausstellung erfolgte seitens der bosn. Behörden am XXXX .02.2026. Das HRZ wird aufgrund des original Reisepasses nicht bei der Botschaft zur Abholung beantragt. Die Zustimmung zu einer HRZ Ausstellung erfolgte seitens der bosn. Behörden am römisch 40 .02.2026. Das HRZ wird aufgrund des original Reisepasses nicht bei der Botschaft zur Abholung beantragt.

10.      Gibt es bereits einen fixierten Abschiebetermin für XXXX ?10. Gibt es bereits einen fixierten Abschiebetermin für römisch 40 ?

Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die verfahrensführenden Referenten (Frau XXXX , Frau XXXX )“Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die verfahrensführenden Referenten (Frau römisch 40 , Frau römisch 40 )“

1.1.19. Aus der ergänzenden Anfragenbeantwortung der zuständigen Referentin des Bundesamtes vom 12.02.2026 ergibt sich zudem (vgl. Stellungnahme Bundesamt 12.02.2026, XXXX ):1.1.19. Aus der ergänzenden Anfragenbeantwortung der zuständigen Referentin des Bundesamtes vom 12.02.2026 ergibt sich zudem vergleiche Stellungnahme Bundesamt 12.02.2026, römisch 40 ):

„1.      Wie viele Abschiebungen nach BOSNIEN-HERZEGOWINA fanden im Jahr 2025 und bisher im Jahr 2026 statt?

•        2025: 52 2026: 3

2.       Wann wurden zuletzt Heimreisezertifikate (HRZ) durch die Vertretungsbehörden von BOSNIEN-HERZEGOWINA ausgestellt?

•        Dezember 2025

3.       Wie lange dauert es in der Regel bis ein HRZ von den Vertretungsbehörden von BOSNIEN-HERZEGOWINA ausgestellt wird?

•        Nach erfolgter Zustimmung und nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung innerhalb von 2 Wochen

4.       Wieso wurde für XXXX die Ausstellung eines HRZ beantragt, wo laut Feststellung des Bundesamtes im Mandatsbescheid ein gültiger bosnischer Reisepass vorhanden ist?4. Wieso wurde für römisch 40 die Ausstellung eines HRZ beantragt, wo laut Feststellung des Bundesamtes im Mandatsbescheid ein gültiger bosnischer Reisepass vorhanden ist?

•        Dass die VP über einen gültigen Reisepass verfügt, wurde erst nach Abschluss der niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2026 festgestellt.

5.       Gibt es im Fall XXXX spezielle Probleme? Wenn ja, welche?5. Gibt es im Fall römisch 40 spezielle Probleme? Wenn ja, welche?

•        Spezielle Probleme liegen nicht vor, aufgrund der massiven Straffälligkeit wurde jedoch eine begleitete Abschiebung organisiert.

6.       Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall XXXX aus?6. Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall römisch 40 aus?

•        Die Abschiebung wurde bereits für den 23.02.2026 organisiert.

7.       Falls bekannt: Weshalb wurde die Abschiebung nach BOSNIEN-HERZEGOWINA nicht bereits vor Ende der Strafhaft organisiert?

•        Weil zum Zeitpunkt noch kein Heimreisezertifikat vorgelegen ist.

8.       Wie lange dauert es grundsätzlich, bei vorhandenem gültigen Reisepass bzw. einem vorhandenen HRZ eine Abschiebung nach BOSNIEN-HERZEGOWINA vorzunehmen?

•        Das HRZ wird nach Vorlage einer Flugbuchung innerhalb von 2 Wochen ausgestellt

9.       Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für XXXX zu rechnen?9. Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für römisch 40 zu rechnen?

•        Die Zustimmung zu einer HRZ Ausstellung erfolgte seitens der bosn. Behörden am 09.02.2026. Das HRZ wird aufgrund des original Reisepasses nicht bei der Botschaft zur Abholung beantragt.

10.      Gibt es bereits einen fixierten Abschiebetermin für XXXX ?10. Gibt es bereits einen fixierten Abschiebetermin für römisch 40 ?

•        Ja, der Abschiebetermin steht für den 23.02.2026 fest. VP wird begleitet abgeschoben, daher war ein früherer Abschiebetermin nicht organisierbar.“

1.1.20. Der Beschwerdeführer soll am 23.02.2026 begleitet nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben werden (vgl. Information über die Verpflichtung zur Ausreise, Flugbuchung, Abschiebeauftrag, SIM-Akt, AS 113ff, OZ 19).1.1.20. Der Beschwerdeführer soll am 23.02.2026 begleitet nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben werden vergleiche Information über die Verpflichtung zur Ausreise, Flugbuchung, Abschiebeauftrag, SIM-Akt, AS 113ff, OZ 19).

1.2. Weitere Feststellungen:

1.2.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger bosnischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (vgl. aktenkundige Kopie des gültigen bosnischen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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