Entscheidungsdatum
16.02.2026Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Spruch
,
W611 2275154-2/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Julia Resch nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2025, Zahl: XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, über die Beschwerde gegen die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asylgemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 vom 03.06.2025 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Julia Resch nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2025, Zahl: römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, über die Beschwerde gegen die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asylgemäß Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 vom 03.06.2025 den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „Bundesamt“ oder „belangte Behörde“) vom 19.03.2025 mitgeteilt, dass am 19.03.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Das Bundesamt würde aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien einholen und den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder der Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „Bundesamt“ oder „belangte Behörde“) vom 19.03.2025 mitgeteilt, dass am 19.03.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Das Bundesamt würde aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien einholen und den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder der Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
2. Am 10.04.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Mitteilung des Bundesamtes über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten vom 19.03.2025 ein.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2025 wies das Bundesamt die Beschwerde vom 10.04.2025 gegen die Mitteilung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zurück.
4. Am 03.06.2025 wurde beim Bundesamt bezüglich der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2025 ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht.4. Am 03.06.2025 wurde beim Bundesamt bezüglich der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2025 ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für die Abgrenzung zwischen anfechtbarem verfahrensrechtlichem Bescheid und nicht anfechtbarer Verfahrensanordnung nicht maßgeblich sei, ob die sich aus diesem behördlichen Rechtsakt ergebenden Rechtswirkungen in der Einschränkung eines subjektiven Rechtes für die betroffene Person ihren Ausdruck finde. Maßgeblich sei vielmehr, ob über Rechtsverhältnisse der vom Behördenakt betroffenen Person gestaltend oder feststellend abgesprochen werde und ob dahingehend ein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Diese Voraussetzung sei im konkreten Fall gegeben. Durch die behördliche Entscheidung, deren Erlassung einen Versagungsgrund für die nach § 35 AsylG 2005 bezweckte Familienzusammenführung darstelle, werde in das Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und insofern über ein den Beschwerdeführer betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen, zumal die Einleitung des Aberkennungsverfahrens dahingehend rechtsgestaltend wirke, dass sie dem Beschwerdeführer die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen herangezogen zu werden.Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für die Abgrenzung zwischen anfechtbarem verfahrensrechtlichem Bescheid und nicht anfechtbarer Verfahrensanordnung nicht maßgeblich sei, ob die sich aus diesem behördlichen Rechtsakt ergebenden Rechtswirkungen in der Einschränkung eines subjektiven Rechtes für die betroffene Person ihren Ausdruck finde. Maßgeblich sei vielmehr, ob über Rechtsverhältnisse der vom Behördenakt betroffenen Person gestaltend oder feststellend abgesprochen werde und ob dahingehend ein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Diese Voraussetzung sei im konkreten Fall gegeben. Durch die behördliche Entscheidung, deren Erlassung einen Versagungsgrund für die nach Paragraph 35, AsylG 2005 bezweckte Familienzusammenführung darstelle, werde in das Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und insofern über ein den Beschwerdeführer betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen, zumal die Einleitung des Aberkennungsverfahrens dahingehend rechtsgestaltend wirke, dass sie dem Beschwerdeführer die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen herangezogen zu werden.
Gemeinsam mit dem Vorlageantrag wurden die Anträge gestellt, das Aberkennungsverfahren einzustellen und dem Beschwerdeführer hierüber zwecks Vorlage im gemäß § 35 AsylG geführten Familienzusammenführungsverfahren der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers eine Bestätigung zukommen zu lassen sowie den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bescheidmäßig festzustellen.Gemeinsam mit dem Vorlageantrag wurden die Anträge gestellt, das Aberkennungsverfahren einzustellen und dem Beschwerdeführer hierüber zwecks Vorlage im gemäß Paragraph 35, AsylG geführten Familienzusammenführungsverfahren der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers eine Bestätigung zukommen zu lassen sowie den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bescheidmäßig festzustellen.
5. Der Vorlageantrag wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Der Beschwerdführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2023, Zahl: W151 2275154-1/10E, wurde ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (vgl. Fremdenregisterauszug, OZ 2).1.1 Der Beschwerdführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2023, Zahl: W151 2275154-1/10E, wurde ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt vergleiche Fremdenregisterauszug, OZ 2).
1.2. Mit Schreiben des Bundeamtes vom 19.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit 19.03.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei.1.2. Mit Schreiben des Bundeamtes vom 19.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit 19.03.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei.
1.3. Gemeinsam mit dem Vorlageantrag wurden die Anträge gestellt, das Aberkennungsverfahren einzustellen und dem Beschwerdeführer hierüber zwecks Vorlage im gemäß § 35 AsylG geführten Familienzusammenführungsverfahren der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers eine Bestätigung zukommen zu lassen sowie den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bescheidmäßig festzustellen. Die gestellten Anträge sind weiterhin erstinstanzlich anhängig.1.3. Gemeinsam mit dem Vorlageantrag wurden die Anträge gestellt, das Aberkennungsverfahren einzustellen und dem Beschwerdeführer hierüber zwecks Vorlage im gemäß Paragraph 35, AsylG geführten Familienzusammenführungsverfahren der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers eine Bestätigung zukommen zu lassen sowie den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bescheidmäßig festzustellen. Die gestellten Anträge sind weiterhin erstinstanzlich anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1.1. Der mit „Beschwerdevorentscheidung“ betitelte § 14 VwGVG lautet:3.1.1. Der mit „Beschwerdevorentscheidung“ betitelte Paragraph 14, VwGVG lautet:
„§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.„§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)“Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)“
Der mit „Vorlageantrag“ betitelte § 15 VwGVG lautet:Der mit „Vorlageantrag“ betitelte Paragraph 15, VwGVG lautet:
„§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.„§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung im Anwendungsbereich des VwGVG die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert. Das gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel ist gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG der Antrag, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt jedoch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098, Rn. 12, mwN; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Mit der Beschwerdevorlage geht die Zuständigkeit zur Entscheidung, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft, endgültig auf das Verwaltungsgericht über (vgl. VwGH 18.5.2021, Ra 2020/08/0196, Rn. 13, mwN) (vgl. VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342, Rn. 12).Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung im Anwendungsbereich des VwGVG die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert. Das gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel ist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG der Antrag, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt jedoch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098, Rn. 12, mwN; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Mit der Beschwerdevorlage geht die Zuständigkeit zur Entscheidung, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft, endgültig auf das Verwaltungsgericht über vergleiche VwGH 18.5.2021, Ra 2020/08/0196, Rn. 13, mwN) vergleiche VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342, Rn. 12).
Schon aus dem Wortlaut des § 14 VwGVG ergibt sich, dass eine Beschwerdevorentscheidung nur „im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG“ erlassen werden kann, was voraussetzt, dass im Verfahren auch tatsächlich Bescheid erlassen und dagegen eine Beschwerde erhoben wurde.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 14, VwGVG ergibt sich, dass eine Beschwerdevorentscheidung nur „im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG“ erlassen werden kann, was voraussetzt, dass im Verfahren auch tatsächlich Bescheid erlassen und dagegen eine Beschwerde erhoben wurde.
3.1.2. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.3.1.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss - was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist - deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss - was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist - deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).
Es kann der Beschwerde insofern gefolgt werden, als sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem im Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt hat.
So sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formalrechtlicher Art abgesprochen wird. Sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt werden, sei es, dass Rechtsverhältnisse gestaltet werden (vgl. VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 31.01.2000, 99/10/0202; VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 31.03.2009, 2004/10/0118).So sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formalrechtlicher Art abgesprochen wird. Sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt werden, sei es, dass Rechtsverhältnisse gestaltet werden vergleiche VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich vergleiche VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat vergleiche dazu VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein vergleiche VwGH 31.01.2000, 99/10/0202; VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung vergleiche VwGH 31.03.2009, 2004/10/0118).
Die in Beschwerde gezogene Mitteilung des Bundesamtes vom 19.03.2025 weist nicht die in § 58 Abs. 1 AVG normierten Kriterien auf. Die Mitteilung ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet noch enthält sie einen Spruch beziehungsweise eine Rechtsmittelbelehrung. Die in Beschwerde gezogene Mitteilung des Bundesamtes vom 19.03.2025 weist nicht die in Paragraph 58, Absatz eins, AVG normierten Kriterien auf. Die Mitteilung ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet noch enthält sie einen Spruch beziehungsweise eine Rechtsmittelbelehrung.
3.1.3. Es ist daher zu überprüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (VfGH 24.09.2007, B337/07). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist allenfalls auch darauf abzustellen, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfGH 16.03.2005, B166/05).
Dies ist bei der angefochtenen Erledigung nicht der Fall:
Im Schreiben des Bundesamts vom 19.03.2025 wird dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mitgeteilt, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.Im Schreiben des Bundesamts vom 19.03.2025 wird dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mitgeteilt, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
Aus der Erledigung ergibt sich somit der objektiv erkennbare Wille der Behörde, gegenüber dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in weiterer Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das Bundesamt mit der in Rede stehenden Mitteilung die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer beabsichtigt hätte, zumal auch in § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (lediglich) formlos mitzuteilen ist (vgl. den genauen Wortlaut der Bestimmung des § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG: „Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.“).Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das Bundesamt mit der in Rede stehenden Mitteilung die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer beabsichtigt hätte, zumal auch in Paragraph 7, Absatz 2 a, letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (lediglich) formlos mitzuteilen ist vergleiche den genauen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2 a, letzter Satz AsylG: „Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.“).
Dies entspricht auch Art. 45 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2013/32/EU (in der Folge: VerfahrensRL), wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet. (vgl. auch hier den genauen Wortlaut der Bestimmung des Art. 45 Abs. 1 lit. a Verfahrensrichtlinie: „Sie ist schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet, […]“).Dies entspricht auch Artikel 45, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU (in der Folge: VerfahrensRL), wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet. vergleiche auch hier den genauen Wortlaut der Bestimmung des Artikel 45, Absatz eins, Litera a, Verfahrensrichtlinie: „Sie ist schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet, […]“).
Dem ist das Bundesamt mit der Mitteilung vom 19.03.2025 nachgekommen.
In weiterer Folge - was jedoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wäre dem Beschwerdeführer gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. b der VerfahrensRL in einer persönlichen Anhörung gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b und gemäß den Art. 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegensprechen würden, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen, worauf der Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 01.04.2025 ebenfalls hingewiesen wurde. Erst danach haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 45 Abs. 3 der VerfahrensRL sicherzustellen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Diese Entscheidung hat dann eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten. In weiterer Folge - was jedoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wäre dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 45, Absatz eins, Litera b, der VerfahrensRL in einer persönlichen Anhörung gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera b und gemäß den Artikel 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegensprechen würden, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen, worauf der Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 01.04.2025 ebenfalls hingewiesen wurde. Erst danach haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45, Absatz 3, der VerfahrensRL sicherzustellen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Diese Entscheidung hat dann eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten.
Aus Art. 45 Abs. 1 lit. a i. V. m Abs. 3 der VerfahrensRL ergibt sich somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung iSd Art. 45 Abs. 1 lit. a der VerfahrensRL, sondern kann diese, beziehungsweise das Fehlen derselben, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung iSd Art. 45 Abs. 3 der VerfahrensRL beanstandet werden. Aus Artikel 45, Absatz eins, Litera a, i. römisch fünf. m Absatz 3, der VerfahrensRL ergibt sich somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung iSd Artikel 45, Absatz eins, Litera a, der VerfahrensRL, sondern kann diese, beziehungsweise das Fehlen derselben, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung iSd Artikel 45, Absatz 3, der VerfahrensRL beanstandet werden.
Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ist daher etwa mit einer Aufforderung zur Zahlung eines vom Hauptverband nach den ihm vorliegenden Umsatzzahlen errechneten Betrages, also einer bloßen Mitteilung über Beitragsrückstände (VfGH 13.10.2004, B954/04 ua - B955/04 ua), einer Mitteilung über die in Ausübung des freien Ermessens gemäß StbG 1985 nicht beabsichtigte Verleihung der Staatsbürgerschaft (VfGH 17.09.2001, B1269/01), einer „Rechtsbelehrung“ hinsichtlich des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts (VfGH 19.06.1996, B928/96), einem Schreiben des Bundesministers für Justiz, dass zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der Haftstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind (VfGH 25.11.1991, B1103/91; B1104/91), einem Bereitstellungsschein (VfGH 13.03.1991, B74/91), einer Information über den Termin einer geplanten Außerlandesbringung (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0250) oder einer Mitteilung, dass die Baubehörde einem angezeigten Vorhaben "ausdrücklich zustimme" (VwGH 18.06.2003, 2001/06/0165), vergleichbar, denen der Verfassungsgerichtshof beziehungsweise der Verwaltungsgerichtshof jeweils die Bescheidqualität abgesprochen hat.
Diese Einschätzung wird etwa auch dadurch untermauert, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Altersfeststellung im Rahmen des Asylverfahrens „lediglich“ als Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist (VfGH 03.03.2014, U2416/2013). In dieser Entscheidung wurde somit die Argumentation des Asylgerichtshofes bestätigt, wonach die Volljährigkeitserklärung die bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme darstelle, zu welcher die Behörde aufgrund eines Gutachtens gelangt sei. Es werde weder die materielle Rechtslage gestaltet noch über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen. Die Volljährigkeitserklärung bestimme nicht die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei. Der Beschwerdeführer bleibe weiterhin Asylwerber, der bisherige gesetzliche Vertreter könne diesen als Rechtsberater unterstützen beziehungsweise könne sich der Beschwerdeführer gewillkürt vertreten lassen. Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung würden sich nicht als derart gravierend darstellen, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürften. Zudem würde die eigenständige Bekämpfbarkeit von Volljährigkeitserklärungen die Verfahren insgesamt deutlich verzögern (AsylGH 11.09.2013, B13 430608-1/2012).
Wenn daher schon die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen, etwa in Form des Verlusts des gesetzlichen Vertreters, nach sich ziehen kann, „lediglich“ als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts Anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens iSd § 7 AsylG 2005 gelten. Wenn daher schon die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen, etwa in Form des Verlusts des gesetzlichen Vertreters, nach sich ziehen kann, „lediglich“ als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts Anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens iSd Paragraph 7, AsylG 2005 gelten.
Diese Einschätzung hielt auch der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.12.2025 fest, indem er klarstellte, dass nicht ersichtlich sei, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste (vgl. VfGH vom 05.12.2025, E 2287/2025-15).Diese Einschätzung hielt auch der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.12.2025 fest, indem er klarstellte, dass nicht ersichtlich sei, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste vergleiche VfGH vom 05.12.2025, E 2287/2025-15).
Es ist somit festzuhalten, dass die Erledigung des Bundesamtes vom 01.04.2025 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG zu qualifizieren ist, weshalb diese erst gegen den die Sache erledigenden Bescheid - also den Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten - angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 59 mwN [Stand 01.01.2007, rdb.at]).Es ist somit festzuhalten, dass die Erledigung des Bundesamtes vom 01.04.2025 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG zu qualifizieren ist, weshalb diese erst gegen den die Sache erledigenden Bescheid - also den Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten - angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 59 mwN [Stand 01.01.2007, rdb.at]).
An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen im Vorlageantrag nichts zu ändern, wonach die Einleitung des Aberkennungsverfahrens rechtsgestaltend wirke, weil diese dem Beschwerdeführer die Eigenschaft nehmen würde, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln seiner Familienangehörigen zu fungieren und dadurch in sein Recht auf Familienzusammenführung, welches sich aus der Familienzusammenführungs-RL (Richtlinie 2008/86/EG), ergebe, eingegriffen würde.
3.1.4. Selbst wenn aufgrund des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Aberkennungsverfahrens in einem von den Familienangehörigen des Beschwerdeführers beantragten Verfahren auf Familienzusammenführung gemäß § 35 Abs. 4 Z. 1 AsylG 2005 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das Bundesamt zu ergehen hätte, was in weiterer Folge die Abweisung eines solchen Antrags nach sich ziehen würde, ist festzuhalten, dass dies primär die Familienangehörigen des Beschwerdeführers betrifft, denen selbst in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zukäme und gegenüber welchen selbst in einer nachfolgenden negativen Entscheidung die belangte Behörde keine zu begründende normative Regelung zu treffen hätte. Der B