TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/16 W257 2269485-1

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Veröffentlicht am 16.02.2026
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Entscheidungsdatum

16.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §169c
GehG §169d
GehG §169f
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 169c heute
  2. GehG § 169c gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. GehG § 169c gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. GehG § 169c gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2016
  5. GehG § 169c gültig von 01.01.2017 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 169c gültig von 01.01.2017 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  7. GehG § 169c gültig von 01.01.2017 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. GehG § 169c gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  9. GehG § 169c gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  10. GehG § 169c gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  11. GehG § 169c gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  12. GehG § 169c gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2016
  13. GehG § 169c gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  14. GehG § 169c gültig von 01.10.2013 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  1. GehG § 169d heute
  2. GehG § 169d gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. GehG § 169d gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. GehG § 169d gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  5. GehG § 169d gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 169d gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. GehG § 169d gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  8. GehG § 169d gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig von 01.08.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. GehG § 169f gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169f gültig von 23.07.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  5. GehG § 169f gültig von 16.11.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  7. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  9. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  11. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  12. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  13. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  14. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019

Spruch


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W257 2269485-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas HERZKA, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom XXXX 2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas HERZKA, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich gehaltsrechtlich in der Dienstklasse IV. Er stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der vor seinem 18. Geburtstag liegenden Zeiten. Die Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom XXXX .2015 zurück. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2016 wurde dieser Bescheid aufgehoben. Mit Bescheid vom XXXX .2024 wurde der Antrag abermals zurückgewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom 24.01.2024 wurde dieser Bescheid abermals aufgehoben. Dagegen wurde eine außerordentliche Revision erhoben. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2025, Ra 2024/12/0023-10 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2024 aufgehoben. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Seitens der belangten Behörde langte eine Stellungnahme ein, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich gehaltsrechtlich in der Dienstklasse römisch vier. Er stellte am römisch 40 2015 einen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der vor seinem 18. Geburtstag liegenden Zeiten. Die Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom römisch 40 .2015 zurück. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2016 wurde dieser Bescheid aufgehoben. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 wurde der Antrag abermals zurückgewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom 24.01.2024 wurde dieser Bescheid abermals aufgehoben. Dagegen wurde eine außerordentliche Revision erhoben. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2025, Ra 2024/12/0023-10 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2024 aufgehoben. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Seitens der belangten Behörde langte eine Stellungnahme ein, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.01.1990 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Wirkung 01.01.2006 durch Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe C befördert. Er ist nicht in das durch die Besoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, eingerichtete Besoldungssystem übergeleitet worden.Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.01.1990 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Wirkung 01.01.2006 durch Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse römisch vier der Verwendungsgruppe C befördert. Er ist nicht in das durch die Besoldungsreform 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, eingerichtete Besoldungssystem übergeleitet worden.

Mit Antrag vom XXXX 2015 begehrte er die Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der vor seinem 18. Geburtstag liegenden Zeiten. Mit Antrag vom römisch 40 2015 begehrte er die Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der vor seinem 18. Geburtstag liegenden Zeiten.

Der Grund für den zurückweisenden Bescheid liege laut der Behörde darin, dass der Gesetzgeber im Zuge der Besoldungsreform 2015 die Beamten der Dienstklassen bewusst ausgenommen habe, wenn diese frei befördert worden wären (Verbleib im „Altrecht“). Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall gewesen. Die freie Beförderung hebe den Zusammenhang zwischen der Anrechnung der Vordienstzeiten und der besoldungsrechtlichen Stellung auf, weil nicht mehr festgestellt werden könne, ob und in welcher Form sich eine zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Laufbahn ausgewirkt habe.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den bisher dazu ergangenen gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen. Dass sich der Beschwerdeführer im Dienstklassensystem befindet und befördert wurde, wurde nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Der gegenständliche Prüfungsumfang ist lediglich, ob die Behörde die Zurückweisung rechtmäßig vorgenommen hat (sh dazu das Erk des VwGH vom 18.12.2025, Ra 2024/12/0023-0).

Gemäß § 169c Abs. 1 Satz 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 153/2020 werden alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet.Gemäß Paragraph 169 c, Absatz eins, Satz 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. 54 aus 1956, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, werden alle Beamtinnen und Beamten der in Paragraph 169 d, angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet.

Gemäß § 169d Abs. 1 Z 1 GehG werden jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse übergeleitet. Gemäß § 175 Abs. 79 Z 3 GehG sind die mit BGBl. I Nr. 32/2015 außer Kraft getretenen §§ 7a, 113 und 113a samt Überschriften in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG 1956 aus (siehe VwGH vom 21.02.2013, 2012/12/0069).Gemäß Paragraph 169 d, Absatz eins, Ziffer eins, GehG werden jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse übergeleitet. Gemäß Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, GehG sind die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, außer Kraft getretenen Paragraphen 7 a, 113 und 113 a samt Überschriften in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 aus (siehe VwGH vom 21.02.2013, 2012/12/0069).

Weder aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 48 EGV (später Art. 39 EG, jetzt Art. 45 AEUV) noch aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 7 der VO (EWG) 1612/68 ist ein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten (Hinweis Erkenntnisse vom 18. Dezember 2003, 2002/12/0196, vom 13. September 2006, 2004/12/0029, und vom 12. November 2008, 2005/12/0241). Nichts Anderes gilt für das Diskriminierungsverbot nach Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG, wobei sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 2009 in der Rechtssache C-88/08, Hütter, keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Beurteilung ergeben.Weder aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 48, EGV (später Artikel 39, EG, jetzt Artikel 45, AEUV) noch aus dem Diskriminierungsverbot des Artikel 7, der VO (EWG) 1612/68 ist ein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten (Hinweis Erkenntnisse vom 18. Dezember 2003, 2002/12/0196, vom 13. September 2006, 2004/12/0029, und vom 12. November 2008, 2005/12/0241). Nichts Anderes gilt für das Diskriminierungsverbot nach Artikel eins und 2 der Richtlinie 2000/78/EG, wobei sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 2009 in der Rechtssache C-88/08, Hütter, keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Beurteilung ergeben.

Im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 wurden nur solche Bedienstete nach § 169c GehG übergeleitet, deren Besoldung vom Vorrückungsstichtag abhängig war. Beamtinnen und Beamte der Dienstklassen IV bis IX wurden nicht übergeleitet.Im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 wurden nur solche Bedienstete nach Paragraph 169 c, GehG übergeleitet, deren Besoldung vom Vorrückungsstichtag abhängig war. Beamtinnen und Beamte der Dienstklassen römisch vier bis römisch neun wurden nicht übergeleitet.

Der Beschwerdeführer hat mit 01.01.2006 die Dienstklasse IV durch freie Beförderung erreicht, sodass seine besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr durch den (von ihm bekämpften) Vorrückungsstichtag bestimmt war. Dessen Festlegung konnte sich für ihn daher ab diesem Zeitpunkt nicht nachteilig auswirken (vgl. VwGH vom 22.06.2016, Ra 2016/12/0055).Der Beschwerdeführer hat mit 01.01.2006 die Dienstklasse römisch vier durch freie Beförderung erreicht, sodass seine besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr durch den (von ihm bekämpften) Vorrückungsstichtag bestimmt war. Dessen Festlegung konnte sich für ihn daher ab diesem Zeitpunkt nicht nachteilig auswirken vergleiche VwGH vom 22.06.2016, Ra 2016/12/0055).

Da somit auch das Erfordernis nach § 169f Abs. 1 Z 2 GehG nicht erfüllt ist, kommt es auch nicht zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f GehG.Da somit auch das Erfordernis nach Paragraph 169 f, Absatz eins, Ziffer 2, GehG nicht erfüllt ist, kommt es auch nicht zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 169 f, GehG.

Die Behörde war daher im Recht, wenn sie den Antrag vom XXXX 2015 zurückwies. Die Behörde war daher im Recht, wenn sie den Antrag vom römisch 40 2015 zurückwies.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Dienstklasse Dienstklassensystem Ersatzentscheidung freie Beförderung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Sache des Verfahrens Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W257.2269485.1.00

Im RIS seit

20.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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