TE Bvwg Beschluss 2026/2/16 W189 2130403-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.02.2026
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Entscheidungsdatum

16.02.2026

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W189 2130403-5/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2026, Zl. 1025054105/260146818, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2026, Zl. 1025054105/260146818, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

A. Verfahrensgang:

1.       Vorverfahren

1.1 Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 11.07.2014 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass im Heimatland Krieg herrsche und er einer Minderheit angehöre. Mit Bescheid vom 01.07.2016 wurde dieser Antrag gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt und gegen ihm gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia als zulässig festgestellt sowie gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen festgesetzt. 1.1 Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 11.07.2014 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass im Heimatland Krieg herrsche und er einer Minderheit angehöre. Mit Bescheid vom 01.07.2016 wurde dieser Antrag gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt und gegen ihm gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Somalia als zulässig festgestellt sowie gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen festgesetzt.

Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2019, zZl. W 237 2130403-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.07.2016 vollinhaltlich abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des BF keine Glaubwürdigkeit zukomme, zumal er weder hinsichtlich seiner Herkunft noch hinsichtlich der Frage, inwieweit er Kontakt zu seiner Familie halte, glaubhafte Angaben machen habe können. Auch seine behauptete Clanzugehörigkeit könne nicht festgestellt werden, zumal er kein näheres Wissen über seinen Clan gehabt habe. Das konkrete Fluchtvorbringen sei schon ob der unglaubhaften Angaben des BF zu seinem Herkunftsort nicht festzustellen gewesen. Der BF sei in der mündlichen Verhandlung überdies nicht bereit gewesen, wahrheitsgemäße Angaben zu seinem persönlichen Hintergrund zu erstatten, zumal er auch offenkundig unrichtige (weil gravierend widersprüchliche) Aussagen zur Frage, inwieweit er mit seinen Familienmitgliedern in Kontakt stehe, gemacht habe. Ihm sei es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wurde erwogen, dass angesichts der allgemeinen Berichte zur Situation in Somalia die Nahrungsmittelversorgungssicherheit bzw. die humanitäre Situation in weiten Teilen Somalias immer noch angespannt sei und im Einzelfall einer Rückführung eines Fremden iSd Art. 3 EMRK entgegenstehen könne. Gleichwohl sei die humanitäre Lage in ganz Somalia im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dergestalt, dass gleichsam jeder somalische Staatsangehörige im Fall einer Rückführung dorthin dem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK unterliegen würde. So könne nach den Feststellungen – beispielsweise zur somalischen Hauptstadt Mogadischu oder zum Norden des Landes – nicht ohne Weiteres pauschal davon ausgegangen werden, dass kein Rückkehrer dort seine Existenz sichern könnte. Aufgrund seiner diesbezüglich offenkundig falschen Angaben habe nicht einmal die konkrete Herkunft des BF festgestellt werden können. Er habe daher ein ihn konkret treffendes Risiko einer unmenschlichen Behandlung nicht dargetan. In Bezug auf die Sicherheitslage wurde ausgeführt, dass vor allem Mogadischu trotz gehäufter Terroranschläge derzeit von keiner allgemeinen Bürgerkriegssituation betroffen sei. Weiter wurde festgehalten, dass der BF an keinen schweren Krankheiten leide, sodass auch in diesem Sinne im Fall einer Rückführung nach Somalia keine Refoulement-Verletzung zu ersehen sei. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm daher nicht zuzuerkennen gewesen. 1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2019, zZl. W 237 2130403-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.07.2016 vollinhaltlich abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des BF keine Glaubwürdigkeit zukomme, zumal er weder hinsichtlich seiner Herkunft noch hinsichtlich der Frage, inwieweit er Kontakt zu seiner Familie halte, glaubhafte Angaben machen habe können. Auch seine behauptete Clanzugehörigkeit könne nicht festgestellt werden, zumal er kein näheres Wissen über seinen Clan gehabt habe. Das konkrete Fluchtvorbringen sei schon ob der unglaubhaften Angaben des BF zu seinem Herkunftsort nicht festzustellen gewesen. Der BF sei in der mündlichen Verhandlung überdies nicht bereit gewesen, wahrheitsgemäße Angaben zu seinem persönlichen Hintergrund zu erstatten, zumal er auch offenkundig unrichtige (weil gravierend widersprüchliche) Aussagen zur Frage, inwieweit er mit seinen Familienmitgliedern in Kontakt stehe, gemacht habe. Ihm sei es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wurde erwogen, dass angesichts der allgemeinen Berichte zur Situation in Somalia die Nahrungsmittelversorgungssicherheit bzw. die humanitäre Situation in weiten Teilen Somalias immer noch angespannt sei und im Einzelfall einer Rückführung eines Fremden iSd Artikel 3, EMRK entgegenstehen könne. Gleichwohl sei die humanitäre Lage in ganz Somalia im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dergestalt, dass gleichsam jeder somalische Staatsangehörige im Fall einer Rückführung dorthin dem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK unterliegen würde. So könne nach den Feststellungen – beispielsweise zur somalischen Hauptstadt Mogadischu oder zum Norden des Landes – nicht ohne Weiteres pauschal davon ausgegangen werden, dass kein Rückkehrer dort seine Existenz sichern könnte. Aufgrund seiner diesbezüglich offenkundig falschen Angaben habe nicht einmal die konkrete Herkunft des BF festgestellt werden können. Er habe daher ein ihn konkret treffendes Risiko einer unmenschlichen Behandlung nicht dargetan. In Bezug auf die Sicherheitslage wurde ausgeführt, dass vor allem Mogadischu trotz gehäufter Terroranschläge derzeit von keiner allgemeinen Bürgerkriegssituation betroffen sei. Weiter wurde festgehalten, dass der BF an keinen schweren Krankheiten leide, sodass auch in diesem Sinne im Fall einer Rückführung nach Somalia keine Refoulement-Verletzung zu ersehen sei. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm daher nicht zuzuerkennen gewesen.

1.2. Zwischenzeitig wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25.02.2016, XXXX , wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.2. Zwischenzeitig wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25.02.2016, römisch 40 , wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der BF wurde in der Folge mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom XXXX 2016, XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls rechtskräftig unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Der BF wurde in der Folge mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom römisch 40 2016, römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls rechtskräftig unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom XXXX 2017, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Raubes, des Vergehens des versuchten Diebstahls sowie des Vergehens der Körperverletzung unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 17.11.2016 rechtskräftig zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, konkret 14 Monate, bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom römisch 40 2017, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Raubes, des Vergehens des versuchten Diebstahls sowie des Vergehens der Körperverletzung unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 17.11.2016 rechtskräftig zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, konkret 14 Monate, bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom XXXX 2018, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der schweren Körperverletzung sowie des Vergehens der Sachbeschädigung rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom römisch 40 2018, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der schweren Körperverletzung sowie des Vergehens der Sachbeschädigung rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

2. Am 25.09.2020 stellte der BF einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

2.1. Dazu führte er aus, dass er seit 2014 nicht mehr wisse, wo seine Familie sei. Er wolle noch einmal eine Chance bekommen, um in Österreich leben zu können. In Bezug auf seine Rückkehrbefürchtungen gab er zu Protokoll, er könne wegen Al Shabaab nicht mehr nach Somalia zurückkehren. Diese Gruppierung habe ihn seinerzeit im Herkunftsstaat aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Er habe in Somalia als Schuhputzer gearbeitet. Nachdem er einem Kunden die Schuhe geputzt habe, habe dieser ihn aufgefordert mitzukommen, damit er Geld bekomme. „Sie“ hätten den BF aus der Stadt gebracht. In der Folge hätten sie ihn in einem der von ihnen besetzten Häuser gemeinsam mit anderen Männern festgehalten. Dort hätten ihnen Angehörige von Al Shabaab einige Tage den Koran vorgelesen. Schließlich habe der BF nachts flüchten können. Somalische Regierungssoldaten hätten den BF auf der Flucht aufgehalten und mitgenommen. Beim Rückzug von Al Shabaab habe es einen Schusswechsel zwischen den Soldaten und Al Shabaab gegeben. Die Soldaten hätten den BF nach drei bis vier Wochen freigelassen, woraufhin er nachhause zu seiner Mutter gegangen sei. Diese habe ihm gesagt, dass Leute von Al Shabaab bei ihnen gewesen wären und nach dem BF gesucht hätten.

Am 22.10.2020 erfolgte in Anwesenheit eines Rechtsberaters die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Zu seinem Leben in Österreich führte der BF an, er bestreite seinen Unterhalt aus den Leistungen der Grundversorgung. Er sei in Österreich nie berufstätig gewesen. Ferner sei er vorbestraft, wobei aktuell jedoch kein Strafverfahren anhängig sei. Er habe einen Deutschkurs absolviert und spreche ein wenig Deutsch. In einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft lebe er nicht. Im Juli des Jahres 2014 sei er eingereist und halte sich seither durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.

Betreffend seine Angehörigen im Herkunftsstaat führte er an, seit 2014 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben und nicht zu wissen, ob sie noch in Somalia seien.

Hinsichtlich seiner Gründe für die Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz gab er zunächst zu Protokoll, er sei nicht mehr in der Obhut des Staates gewesen, habe auf der Straße geschlafen und habe kein Essen mehr gehabt. Gesundheitlich gehe es ihm mittlerweile nicht mehr so gut. Er habe Orientierungsprobleme. Folglich habe er den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt. In Österreich sei er, da er Probleme gehabt habe.

Befragt, ob er seine Fluchtgründe genau schildern könne, führte der BF an, er wisse es nicht mehr und sei müde. Auf neuerliche Nachfrage führte er aus, er könne nicht nach Somalia zurück. In Österreich lebe er auf der Straße. Sein Problem sei seine fehlende Orientierung. Er vergesse viel und manchmal, wenn er unterwegs sei, wisse er nicht in welche Richtung er gehe. Der BF benötige medizinische Hilfe. In Somalia würde er von Al Shabaab getötet werden. Dies habe er bereits im Vorverfahren angegeben.

2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes 18.03.2021 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Dem BF wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen. 2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes 18.03.2021 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen.

2.3. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2021, zZl. W 124 2130403-4/10E, als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seit rechtskräftiger Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft gemacht hat. Er habe lediglich die Nebenumstände seines Fluchtvorbringens, welches er bereits im Erstverfahren erstattet habe, modifiziert. Dem Vorbringen, wonach er von Angehörigen der Miliz Al Shabaab in einem Haus festgehalten worden sei und in weiterer Folge vor ihnen geflüchtet sei, komme bereits im Kern keine Glaubwürdigkeit zu.

Auch seien keine Umstände eingetreten, wonach dem BF im gesamten Staatsgebiet Somalias aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Ansiedlung im Herkunftsstaat, beispielsweise in Mogadischu, die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF leide an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit und könne nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Somalia eingetreten sei. Die Angaben des BF zu seinem Herkunftsort sowie sein Vorbringen, wonach er seit dem Jahr 2014 keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat habe, seien überdies bereits im Erstverfahren als unglaubhaft qualifiziert worden und habe der BF war auch sonst nicht in der Lage eine wesentliche Änderung seiner persönlichen Umstände darzutun vermocht.

Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich (insbesondere zu den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten, seinen Deutschkenntnissen sowie den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung) hätten keine Hinweise auf nachhaltige Integrationsschritte (soziale/berufliche Integration) des BF in Österreich ergeben.

Zu Lasten des BF sei auf sein gravierendes strafrechtliches Fehlverhalten hinzuweisen, wurde der BF doch während seines Aufenthalts in Österreich insgesamt dreimal rechtskräftig von einem Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Mit einem weiteren – ebenfalls rechtskräftigen – Strafurteil wurde überdies eine Zusatzstrafe über ihn verhängt. Aufgrund der Begehung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden, gegen fremdes Vermögen, gegen die menschliche Gesundheit, gegen Leib und Leben sowie gegen die Staatsgewalt ist davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb im Ergebnis auch das mit der Rückkehrentscheidung ausgesprochene Einreiseverbot nicht zu beanstanden sei.

Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge (11.10.2021) in Rechtskraft.

3. Gegenständliches Verfahren:

3.1.    Am 26.01.2026 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag und gab im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag an, dass er Österreich nicht verlassen habe. Somalia habe er wegen der Terrormiliz Al Shabaab verlassen, bei einer Rückkehr habe er Angst von ihnen umgebracht zu werden. Überdies könne er nicht zurück, weil er dort keine Familie mehr habe.

3.2. Am 26.01.2026 wurde über den BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zZl. 1025054105/260014466, gemäß §76 Abs.2 Z1 FPG die Schubhaft verhängt. 3.2. Am 26.01.2026 wurde über den BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zZl. 1025054105/260014466, gemäß §76 Absatz 2, Z1 FPG die Schubhaft verhängt.

3.3. Im Rahmen der Einvernahme des BF durch einen Vertreter des BFA am 02.02.2026 im Beisein eines Dolmetsch gab der BF im Wesentlichen an, auch in der Zwischenzeit über keine Identitätsdokumente zu verfügen. Auf Vorhalt, wonach der BF im Bundesgebiet mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe und ob sich Änderungen ergeben hätten, gab der BF an, dass seine Probleme nach wie vor gleich seien. Er habe keine Ahnung wo sich seine Familie befände, er sei seit 12 Jahren in Österreich und habe keine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Er habe die letzte Zeit auf der Straße gelebt und habe sich seit seiner Einreise durchgehend in Österreich aufgehalten. Er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Nachgefragt, ob sich hinsichtlich der im Vorverfahren geschilderten Situation mit der Al Shabaab Änderungen ergeben hätten, verneinte der BF derartiges. Er verdiene eine Chance in Österreich, er sei schon lange hier. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Berichte zur Situation in Somalia wurde geboten.

3.3. Am 09.02.2026 wurde dem BF im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör gewährt.

Seitens des BF wurde keine Stellungnahme zur Situation in Somalia beantragt oder vorgelegt. Der BF bat um eine weitere Chance hier zu bleiben, er halte sich bereits seit 12 Jahren in Österreich auf.

Mit dem im Spruch genannten, im Anschluss an die Einvernahme am 09.02.2026 mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Mit dem im Spruch genannten, im Anschluss an die Einvernahme am 09.02.2026 mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass kein glaubwürdiger Kern des neuen Vorbringens des BF ersichtlich sei und sohin voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen werde. Im gegenständlichen Folgeverfahren sei dem Vorbringen kein substantieller Anhaltspunkt zu entnehmen gewesen, warum dem BF in Somalia Gefahr drohen sollte. Aus seinen Angaben gehe kein neuer Sachverhalt hervor und hat sich der BF nur auf die schon behandelten Fluchtgründe bezogen. Dem BF habe angesichts seiner wiederholten Asylantragstellungen bewusst gewesen sein müssen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes seien und er sohin verpflichtet gewesen sei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr spreche und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Da sich die allgemeine Lage wie auch der körperliche Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, sei davon auszugehen, dass seine Abschiebung für den BF zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte i.S. des Art.2,3 oder Art.8 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr.13 führen werde. Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass kein glaubwürdiger Kern des neuen Vorbringens des BF ersichtlich sei und sohin voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen werde. Im gegenständlichen Folgeverfahren sei dem Vorbringen kein substantieller Anhaltspunkt zu entnehmen gewesen, warum dem BF in Somalia Gefahr drohen sollte. Aus seinen Angaben gehe kein neuer Sachverhalt hervor und hat sich der BF nur auf die schon behandelten Fluchtgründe bezogen. Dem BF habe angesichts seiner wiederholten Asylantragstellungen bewusst gewesen sein müssen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes seien und er sohin verpflichtet gewesen sei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr spreche und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Da sich die allgemeine Lage wie auch der körperliche Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, sei davon auszugehen, dass seine Abschiebung für den BF zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte i.S. des Artikel 2,,3 oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr.13 führen werde.

Betreffend der persönlichen Verhältnisse des BF wurde angemerkt, dass über diese bereits in zweiter Instanz rechtskräftig abgesprochen worden sei und sich dahingehend keine wesentlichen Veränderungen dazu ergeben haben.

B.       II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Der 28-jährige BF ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Somalisch. Er ist ledig sowie arbeitsfähig und hat keine Obsorgeverpflichtungen. An einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet der BF nicht.

Der BF stammt nicht aus XXXX in der Region XXXX . Ferner gehört der BF keinem Minderheitenclan an. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat, konkret zu seiner Mutter, seinen zwei Schwestern sowie zu seinen zwei nunmehr volljährigen Brüdern, keinen Kontakt pflegt. Der BF stammt nicht aus römisch 40 in der Region römisch 40 . Ferner gehört der BF keinem Minderheitenclan an. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat, konkret zu seiner Mutter, seinen zwei Schwestern sowie zu seinen zwei nunmehr volljährigen Brüdern, keinen Kontakt pflegt.

Der BF hat bis zu seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2014 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammengelebt. Er ist im somalischen Familienverband aufgewachsen, hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Somalia verbracht und ist sohin mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Er hat mindestens zwei Jahre die Schule besucht und durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten als Jugendlicher einen Beitrag zum Lebensunterhalt seiner Familie geleistet.

Gegen den BF liegt bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2021, GZ: W124 2130403-4/10E, eine Rückkehrentscheidung vor, welche am 11.10.2021 in Rechtskraft erwachsen ist.

In der Zwischenzeit wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom XXXX .2025, XXXX , wegen des Vergehens des Betruges, des Vergehens der Weitergabe und Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.In der Zwischenzeit wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom römisch 40 .2025, römisch 40 , wegen des Vergehens des Betruges, des Vergehens der Weitergabe und Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Über den BF wurde mit Bescheid vom 26.01.2026, zZl. 1025054105/260014466 gemäß §76 Abs. 2 Z1 FPG die Schubhaft verhängt.Über den BF wurde mit Bescheid vom 26.01.2026, zZl. 1025054105/260014466 gemäß §76 Absatz 2, Z1 FPG die Schubhaft verhängt.

Der BF hat im gegenständlichen Verfahren Fluchtgründe vorgebracht, die er bereits in den vorherigen Verfahren im Wesentlichen vorbrachte.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia, dem Herkunftsstaat des BF anhand, der ins Verfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation über Somalia getroffen und sich fallrelevant mit der Sicherheits- und Versorgungslage auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF an. Die objektive Situation in Somalia hat sich seit der letzten Entscheidung im Vorverfahren nicht entscheidungsrelevant geändert.

Der BF ist gesund, arbeitsfähig und wurde bereits zwischen 2016 und 2025 fünf Mal im Bundesgebiet durch Landesgerichte bzw. Bezirksgerichte zu unbedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von zusammengerechnet fast drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des Beschwerdeführers seines Geburtsdatums, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit werden anhand seiner eigenen Angaben im Zuge seiner Erstbefragung vom 26.01.2026 getroffen, weiters sind die personenbezogenen Daten bereits aus den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren bekannt.

Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen gehen aus den bereits rechtskräftigen Verfahren hervor.

Die Feststellungen hinsichtlich der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren samt vollstreckbarer Rückkehrentscheidungen ergeben sich aus einer Einsicht in die Verfahrensakten: W 237 2130403-1 und W 237 2130403-2 und W124 2130403-4.

Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. Aus diesen gehen die Fluchtgründe hervor, die der BF angab, als er am 26.01.2026 den Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Feststellungen, dass der BF bereits im Kern dieselben Fluchtgründe in den vorherigen Verfahren angab und ihm die allgemeine Sicherheitslage bereits schon zu einem früheren Zeitpunkt bekannt war, ergibt sich zum einen aus der Einsicht der Verwaltungsakten im Vorverfahren, wo er Probleme mit der Al Shabaab in Zusammenhang mit einer Rekrutierungsgefahr vorbrachte. Auch in der verfahrensgegenständlichen Erstbefragung bringt er ausschließlich Gründe vor, welche die Konflikte mit der Al Shabaab in Somalia betreffen. Dass es in Somalia Sicherheitsprobleme gibt, unter anderem dadurch, dass die Al Shabaab in Mogadischu Terroranschläge verübt, geht anhand der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia bereits seit längerem hervor. Zumal der BF offenkundig falsche Angaben zu seinem Herkunftsort machte und dieser nicht festgestellt werden konnte, steht die allgemeinen Versorgungslage einer Ansiedelung des BF in Mogadishu nichts entgegen. Die Stadt Mogadischu im Speziellen ist auf den IPC-Lagekarten zur Nahrungsmittelsicherheit sowohl betreffend den Status von Oktober 2025 bis Dezember 2025 auf der fünfteiligen IPC-Skala (für nicht in Binnenvertriebenenlagern Lebenden) mit der Stufe 2 („stressed“ bzw. grenzwertig unsichere Ernährung) bewertet, d.h. dass für zumindest 20% der Haushalte der Lebensmittelkonsum zwar reduziert, aber geradeso ausreichend ist, ohne dass sie sich auf irreversible Bewältigungsstrategien einlassen müssen. Der BF brachte zwar vor, dass er nur geringe Berufserfahrungen vorweisen kann, jedoch kann bei ihm als arbeitsfähiger 28-jähriger Mann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden und es ist ihm auch die Aufnahme von Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, deren Aufnahme keiner speziellen Ausbildung bedarf, zur Sicherung seiner Existenz zumutbar.

Aus den Länderinformationen geht dazu hervor, dass eine nach Mogadischu zurückgeführte Person nicht damit rechnen muss, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, dann würde diese Person in ein IDP-Lager gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Die Person ist auf Mitleid angewiesen; Hilfe findet sich ggf. auch in einer Moschee. Jedenfalls würde eine solche Person so schnell wie möglich versuchen, dorthin zu gelangen, wo sich ein Familienmitglied befindet. Zwar sind Freundschaften in Mogadischu und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig.

Aus den Länderinformationen geht zudem hervor, dass Arbeiten für Ungelernte jedermann offenstehen und es sich einfacher gestaltet, eine Arbeit als Tagelöhner zu erhalten. Wenn man informelle Arbeit sucht – etwa als Bau- oder Hilfsarbeiter – dann braucht man nicht viele Fähigkeiten und auch keine Beziehungen, wenn man die Arbeit physisch verrichten kann. Laut einer anderen Quelle können auch hier manchmal Beziehungen nötig sein. Eine Quelle erklärt, dass es in Mogadischu einfacher ist, einen Job zu finden, weil dort der Bausektor boomt. Auch als Arbeiter oder Träger am Hafen von Berbera oder in Mogadischu kann jedermann eine Arbeit bekommen. Auch wenn eine Person einfach nur als Haushaltshilfe oder Reinigungskraft arbeiten möchte, braucht es meist keine familiären Beziehungen.

Überdies kann der BF zur Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen. Angesichts seiner persönlichen Situation vor Ort besteht daher keine Gefahr, dass der BF auf die Versorgung in einem IDP-Lager angewiesen bzw. gezwungen wäre, sich in einem Lager für Binnenvertriebene niederzulassen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF gründen sich auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Mandatsverfahren getroffenen Feststellungen zur Situation in Somalia zugrunde gelegt werden konnten.

Es ist daher im Ergebnis zu prognostizieren, dass es dem BF vor dem Hintergrund der relevanten Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia möglich und zumutbar sein wird, sich in der Stadt Mogadischu erneut niederzulassen und ist nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nicht in der Lage wäre, seine grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat eingetreten.

1.3.    Der BF verfügt über kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.

I.       3. Rechtliche Beurteilung:römisch eins. 3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zu A)

3.1.1.  Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten:

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht, 2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 Abs. 10 AsylgG 2005:Paragraph 22, Absatz 10, AsylgG 2005:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. (3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.1.2.  Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus wie folgt:

Gegen den BF besteht eine nach Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 08.10.2021, Zl. W124 2130403-4/10E rechtkräftig gewordene Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG. Gegen den BF besteht eine nach Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 08.10.2021, Zl. W124 2130403-4/10E rechtkräftig gewordene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG.

Nach Durchführung einer Grobprüfung ergibt sich, dass – wie bereits oben festgestellt – keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, weshalb der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird und hat sich weder die individuelle Situation des BF noch die allgemeine Ländersituation derart gravierend geändert, dass der Sachverhalt anders zu beurteilen wäre und ist dies aufgrund der Aktenlage evident.

Diese Beurteilung steht im Einklang mit der folgenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: „Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte.“ VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451Diese Beurteilung steht im Einklang mit der folgenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: „Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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