TE Bvwg Beschluss 2026/2/16 W165 2295897-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.02.2026
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Entscheidungsdatum

16.02.2026

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W165 2295897-1/8E
W165 2295897-1/8E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 10.04.2024, GZ: Teheran-OB/SP1431/2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 10.04.2024, GZ: Teheran-OB/SP1431/2023, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, geboren am XXXX , brachte am 17.10.2023 unter Anschluss diverser Unterlagen schriftlich und am 07.12.2023 persönlich einen Einreiseantrag gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der ÖB Teheran ein. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, geboren am römisch 40 , brachte am 17.10.2023 unter Anschluss diverser Unterlagen schriftlich und am 07.12.2023 persönlich einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der ÖB Teheran ein.

Als Bezugsperson wurde die Schwester der BF, geboren am XXXX , angegeben, der mit Bescheid des BFA vom 11.09.2020 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.Als Bezugsperson wurde die Schwester der BF, geboren am römisch 40 , angegeben, der mit Bescheid des BFA vom 11.09.2020 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.

Die Eltern der BF hatten am 04.10.2023 schriftlich und am 27.11.2023 mündlich Einreiseanträge gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der ÖB Teheran gestellt. Als Bezugsperson war die am XXXX geborene minderjährige Tochter (Schwester der BF) angeführt worden. Die Eltern der BF hatten am 04.10.2023 schriftlich und am 27.11.2023 mündlich Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der ÖB Teheran gestellt. Als Bezugsperson war die am römisch 40 geborene minderjährige Tochter (Schwester der BF) angeführt worden.

Den Eltern der BF war nach Stattgabe ihrer Einreiseanträge, Erteilung von Einreisevisa, erfolgter Einreise in das Bundesgebiet und Antragstellung auf internationalen Schutz am 03.06.2024, mit Bescheiden des BFA vom 04.10.2024 der Status subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt worden. Den Eltern der BF war nach Stattgabe ihrer Einreiseanträge, Erteilung von Einreisevisa, erfolgter Einreise in das Bundesgebiet und Antragstellung auf internationalen Schutz am 03.06.2024, mit Bescheiden des BFA vom 04.10.2024 der Status subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zuerkannt worden.

Unter Bezugnahme auf ihren schriftlichen Einreiseantrag vom 17.10.2023 teilte die BF über ihre rechtliche Vertretung mit E-Mail desselben Datums an die ÖB Teheran mit, dass sie denselben Antrag wie ihre Eltern zur selben Bezugsperson stellen wolle. Es bestehe eine besondere Abhängigkeit, da sie alleine zurückbleiben müsste. Es sei eine Prüfung nach Art. 8 EMRK vorzunehmen. Unter Bezugnahme auf ihren schriftlichen Einreiseantrag vom 17.10.2023 teilte die BF über ihre rechtliche Vertretung mit E-Mail desselben Datums an die ÖB Teheran mit, dass sie denselben Antrag wie ihre Eltern zur selben Bezugsperson stellen wolle. Es bestehe eine besondere Abhängigkeit, da sie alleine zurückbleiben müsste. Es sei eine Prüfung nach Artikel 8, EMRK vorzunehmen.

In Ergänzung ihres E-Mails vom 17.10.2023 teilte die BF über ihre rechtliche Vertretung mit E-Mail an die ÖB Teheran vom 18.10.2023 mit, dass sie den Antrag mit ihren Eltern im Rahmen des ihnen erteilten Termins bei der ÖB Teheran (Anm.: persönlich) einbringen wolle.In Ergänzung ihres E-Mails vom 17.10.2023 teilte die BF über ihre rechtliche Vertretung mit E-Mail an die ÖB Teheran vom 18.10.2023 mit, dass sie den Antrag mit ihren Eltern im Rahmen des ihnen erteilten Termins bei der ÖB Teheran Anmerkung, persönlich) einbringen wolle.

Im Zuge der persönlichen Antragseinbringung der BF bei der ÖB Teheran am 07.12.2023 hielt die Botschaft im „Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG 2005“ in der Rubrik „Raum für behördliche Vermerke“ Folgendes fest: „Beantragt mit ihren Eltern XXXX und XXXX . Wenn die Eltern nach Österreich dürfen, wäre sie alleine in Syrien“.Im Zuge der persönlichen Antragseinbringung der BF bei der ÖB Teheran am 07.12.2023 hielt die Botschaft im „Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. Paragraph 35, AsylG 2005“ in der Rubrik „Raum für behördliche Vermerke“ Folgendes fest: „Beantragt mit ihren Eltern römisch 40 und römisch 40 . Wenn die Eltern nach Österreich dürfen, wäre sie alleine in Syrien“.

Nach Erhalt der Antragsunterlagen brachte das BFA der ÖB Teheran mit Mitteilung vom 13.03.2024 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG zur Kenntnis, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. In der der Mitteilung angeschlossenen Stellungnahme vom 29.02.2024 führte das BFA näher aus, dass es sich bei der angeführten Bezugsperson um die minderjährige Schwester der Antragstellerin handle, der mit Bescheid vom 11.09.2020, rechtskräftig seit 17.09.2020, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen. Die Antragstellerin sei bei Antragstellung bereits volljährig gewesen sei. Es liege keine Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 vor. Im Ermittlungsverfahren sei des Weiteren auch nichts hervorgekommen, was auf ein außerordentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK hindeuten würde. Im Antrag bei der ÖB Teheran sei lediglich angemerkt worden, dass im Falle der Einreise der Eltern nach Österreich die Antragstellerin in Syrien alleine wäre. Laut Angaben der subsidiär schutzberechtigten Schwester in deren Asylverfahren und neuerlicher Angabe des Vaters der Antragstellerin anlässlich der Einbringung seines Einreiseantrages am 27.11.2023 lebe jedoch zumindest eine namentlich genannte volljährige verheiratete Schwester in Syrien. Des Weiteren sei nicht hervorgekommen, dass zwischen der volljährigen gesunden Antragstellerin und ihren Eltern in Österreich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, wie etwa bei schwerstbehinderten Personen, sodass daher eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht gegeben erscheine. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.Nach Erhalt der Antragsunterlagen brachte das BFA der ÖB Teheran mit Mitteilung vom 13.03.2024 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG zur Kenntnis, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. In der der Mitteilung angeschlossenen Stellungnahme vom 29.02.2024 führte das BFA näher aus, dass es sich bei der angeführten Bezugsperson um die minderjährige Schwester der Antragstellerin handle, der mit Bescheid vom 11.09.2020, rechtskräftig seit 17.09.2020, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen. Die Antragstellerin sei bei Antragstellung bereits volljährig gewesen sei. Es liege keine Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 vor. Im Ermittlungsverfahren sei des Weiteren auch nichts hervorgekommen, was auf ein außerordentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK hindeuten würde. Im Antrag bei der ÖB Teheran sei lediglich angemerkt worden, dass im Falle der Einreise der Eltern nach Österreich die Antragstellerin in Syrien alleine wäre. Laut Angaben der subsidiär schutzberechtigten Schwester in deren Asylverfahren und neuerlicher Angabe des Vaters der Antragstellerin anlässlich der Einbringung seines Einreiseantrages am 27.11.2023 lebe jedoch zumindest eine namentlich genannte volljährige verheiratete Schwester in Syrien. Des Weiteren sei nicht hervorgekommen, dass zwischen der volljährigen gesunden Antragstellerin und ihren Eltern in Österreich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, wie etwa bei schwerstbehinderten Personen, sodass daher eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht gegeben erscheine. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.

Mit Schreiben vom 17.03.2024 setzte die ÖB Teheran die rechtliche Vertretung der BF von der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 13.03.2024 unter deren Anschluss samt Stellungnahme des BFA vom 29.02.2024 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis (Parteiengehör).

In der durch die rechtliche Vertretung erstatteten Stellungnahme vom 29.03.2024 brachte die BF vor, dass sie zwar bereits volljährig sei, jedoch zeitlebens im selben Haushalt wie die Eltern gelebt habe, die eine positive Mitteilung zur Einreise nach Österreich erhalten hätten. Mit der Einreise der Eltern würde sie alleine zurückbleiben. Die verheiratete und volljährige Schwester befinde sich nicht mehr in Syrien, sondern lebe seit März 2024 in Deutschland. Jegliche direkte Verwandtschaft habe somit einen Aufenthaltstitel in Europa erhalten. Die Antragstellerin leide an Asthma bronchiale mit schwerer Anämie und Fettleibigkeit sowie seit mehreren Jahren an einer bipolaren Störung mit manischen Episoden. Beide Erkrankungen würden laut ärztlicher Bestätigung weiterführender ärztlicher Betreuung bedürfen, die am derzeitigen Wohnort in Syrien nicht verfügbar sei. Der Facharzt für Psychiatrie bestätige außerdem, dass die Antragstellerin auf die Familie angewiesen sei. Die Familie berichte, dass die Antragstellerin zu Hause unterrichtet worden sei und die Matura abgeschlossen habe. Aufgrund ihrer Erkrankungen könne diese an keinen Aktivitäten außer Haus teilnehmen und auch deshalb keine weiterführende Ausbildung in Syrien aufnehmen, da sie auf entsprechende Betreuung angewiesen sei. Es bestehe somit ein über das normale Maß hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis der Antragstellerin zu ihren Eltern.

Der Stellungnahme angeschlossen waren eine beglaubigte Übersetzung eines Schreibens der syrischen Ärztekammer mit darin namentlich genanntem Internisten vom 02.04.2024, wonach nach der Untersuchung der BF festgestellt worden sei, dass sie an Asthma bronchiale mit schwerer Anämie und Fettleibigkeit leide und ein fortschrittliches Zentrum für diese Krankheiten zur Untersuchung und Behandlung außerhalb des Gouvernements A-Hasaka benötige. Weiter eine beglaubigte Übersetzung eines Schreibens der syrischen Ärztekammer mit darin namentlich angeführtem Facharzt für Psychiatrie desselben Datums, worin informiert wird, dass die BF unter Manie und bipolaren Stimmungsschwierigkeiten leide, die seit mehr als drei Jahren behandelt würden und ein fortgeschrittenes Zentrum außerhalb des Landes benötige, um das Studium, die Behandlung und Kontrollen abzuschließen und die Patientin auf ihre Familie außerhalb des Landes angewiesen sei, um ihre notwendige Behandlung fortzusetzen. Darüber hinaus wurden der Stellungnahme ein deutsches Visum D einer volljährigen Schwester der BF, gültig von 08.02.2024 - 07.05.2024 und eine Meldebestätigung einer deutschen Stadt vom 25.03.2024 mit gleichlautendem dortigem Anmeldedatum der Schwester beigefügt.

Nach Erhalt der Stellungnahme der BF teilte das BFA der ÖB Teheran mit Schreiben vom 05.04.2024 mit, dass die ursprüngliche negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.

Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 10.04.2024, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Teheran den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels unter Wiedergabe des Verfahrensganges mit bisheriger Begründung ab.

Gegen den Bescheid wurde am 24.04.2024 fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen wie bisher vorgebracht wurde.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.07.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.07.2024, wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes mit dem Hinweis vorgelegt, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung aufgrund Fristablaufs nicht mehr möglich gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

Die BF war im Zeitpunkt der Stellung des Einreiseantrags volljährig und ist nunmehr 22 Jahre alt.

Die Eltern der BF haben Syrien im Jahr 2024 verlassen und am 03.06.2024 Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt, denen insofern stattgegeben wurde, als ihnen mit Bescheiden vom 04.10.2024 der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt wurde.

Eine volljährige, im Zeitpunkt der Antragseinbringung der BF im Herkunftsstaat lebende volljährige Schwester der BF hat mittlerweile Syrien verlassen und ist seit 25.03.2024 in Deutschland behördlich gemeldet.

Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 29.03.2024 zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 13.03.2024 legte die BF ein Schreiben eines Internisten und ein Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie, beide datiert mit 02.03.2024 vor, wonach die BF unter Asthma bronchiale mit schwerer Anämie, Fettleibigkeit und seit mehr als drei Jahren an Manie und bipolaren Stimmungsschwankungen leide und bezüglich der psychischen Beschwerden seit mehr als drei Jahren in Behandlung stehe.

Die ÖB Teheran stellte keine Ermittlungen zu den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zur Lebenssituation der BF nach Verlassen des Herkunftsstaates ihrer Angehörigen an, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt ungenügend ermittelt wurde.

Eine Abwägung dahingehend, ob die Einreise der bereits im Antragszeitpunkt volljährigen BF unter dem Aspekt des Art.8 Abs. 1 EMRK geboten sein könnte, wurde nicht vorgenommen.Eine Abwägung dahingehend, ob die Einreise der bereits im Antragszeitpunkt volljährigen BF unter dem Aspekt des Artikel 8, Absatz eins, EMRK geboten sein könnte, wurde nicht vorgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Pkt 1. Feststellungen, festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der ÖB Teheran, den einliegenden Urkunden und Unterlagen und aus Auszügen aus dem IZR zur BF, zu den Eltern der BF und zur Bezugsperson.

Die bereits im Zeitpunkt der Antragseinbringung volljährige BF machte nach Erhalt der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend, weshalb ihr aufgrund des Bestehens eines außerordentlichen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihren Eltern wie diesen die Einreise zu gestatten wäre.

Hierzu ist Folgendes auszuführen:

Vorweg ist anzumerken, dass im schriftlich eingebrachten Antrag der BF vom 17.10.2023 noch keine Rede von allfälligen gesundheitlichen Problemen, welcher Art auch immer, war, die nach Kenntniserhalt von der negativen Mitteilung des BFA nunmehr plötzlich teilweise sogar seit mehr als drei Jahren, also seit 2021, bestanden haben und behandelt worden sein sollen. Auch anlässlich der persönlichen Antragstellung der BF am 07.12.2023 wurde im „Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG 2005“ unter „Raum für behördliche Vermerke“ von der Botschaft lediglich wie folgt festgehalten: „Beantragt mit ihren Eltern XXXX und XXXX . Wenn die Eltern nach Österreich dürfen, wäre sie alleine in Syrien“. Allfällige gesundheitliche Probleme der BF waren auch zu diesem Zeitpunkt somit nach wie vor kein Thema. Nicht unerwähnt bleiben soll auch, dass die BF ihren Einreiseantrag nicht einmal gemeinsam mit ihren Eltern, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hat. Vorweg ist anzumerken, dass im schriftlich eingebrachten Antrag der BF vom 17.10.2023 noch keine Rede von allfälligen gesundheitlichen Problemen, welcher Art auch immer, war, die nach Kenntniserhalt von der negativen Mitteilung des BFA nunmehr plötzlich teilweise sogar seit mehr als drei Jahren, also seit 2021, bestanden haben und behandelt worden sein sollen. Auch anlässlich der persönlichen Antragstellung der BF am 07.12.2023 wurde im „Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. Paragraph 35, AsylG 2005“ unter „Raum für behördliche Vermerke“ von der Botschaft lediglich wie folgt festgehalten: „Beantragt mit ihren Eltern römisch 40 und römisch 40 . Wenn die Eltern nach Österreich dürfen, wäre sie alleine in Syrien“. Allfällige gesundheitliche Probleme der BF waren auch zu diesem Zeitpunkt somit nach wie vor kein Thema. Nicht unerwähnt bleiben soll auch, dass die BF ihren Einreiseantrag nicht einmal gemeinsam mit ihren Eltern, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hat.

Der Gesundheitszustand der BF, der nach deren Darstellung eine Gestattung der Einreise verlangen würde, wurde erstmals im Rahmen der Stellungnahme vom 29.03.2024 nach Erhalt der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 13.03.2024 zur Sprache gebracht. Demnach würde die BF an Asthma bronchiale mit schwerer Anämie und Fettleibigkeit sowie seit mehreren Jahren an einer bipolaren Störung mit manischen Episoden leiden. Der Stellungnahme angeschlossen waren eine beglaubigte Übersetzung eines Schreibens der syrischen Ärztekammer mit darin namentlich genanntem Internisten vom 02.04.2024, wonach nach der Untersuchung der BF festgestellt worden sei, dass diese an Asthma bronchiale mit schwerer Anämie und Fettleibigkeit leide und ein fortschrittliches Zentrum für diese Krankheiten zur Untersuchung und Behandlung außerhalb des Gouvernements Al-Hasaka benötige. Weiter eine beglaubigte Übersetzung eines Schreibens der syrischen Ärztekammer mit darin namentlich angeführtem Facharzt für Psychiatrie desselben Datums, worin informiert wird, dass die BF unter Manie und bipolaren Stimmungsschwierigkeiten leide, die seit mehr als drei Jahren behandelt würden und ein fortgeschrittenes Zentrum außerhalb des Landes benötige, um das Studium, die Behandlung und Kontrollen abzuschließen und dass die Patientin auf ihre Familie außerhalb des Landes angewiesen sei, um ihre notwendige Behandlung fortzusetzen. Darüber hinaus wurden der Stellungnahme ein deutsches Schengen-Visum der Kategorie D einer volljährigen Schwester der BF, gültig von 08.02.2024 - 07.05.2024 und eine Meldebestätigung einer deutschen Stadt vom 25.03.2024 mit gleichlautendem dortigem Anmeldedatum der Schwester beigefügt.

Es wurden daher lediglich zwei mit 02.03.2004 datierte Schreiben der syrischen Ärztekammer, bzw zweier Fachärzte beigebracht, wonach die BF an den vorstehend angeführten Krankheiten leiden würde, wobei das psychische Krankheitsbild sogar seit mehreren Jahren bestehen würde und behandelt worden sei. Befunde, die das Vorliegen dieser Erkrankungen bzw Diagnosen samt Behandlungsverlauf nachvollziehbar bestätigen würden, wurden jedoch nicht vorgelegt. Laut Schreiben des Facharztes für Psychiatrie stehe die BF seit mehr als drei Jahren in Behandlung und seien deren Manie und bipolare Stimmungsschwankungen überhaupt nur (mehr) außerhalb des Herkunftsstaates behandelbar. Im Hinblick darauf wären von der Vertretungsbehörde im fortgesetzten Verfahren die die Diagnose und den Krankheits- und Therapieverlauf dokumentierenden einschlägigen Befunde einzuholen. Die körperlichen Krankheiten dürften laut Schreiben des Internisten vom 02.03.2024 offenbar erst aufgrund einer zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Untersuchung der BF festgestellt worden sein („Nach Untersuchung wurde festgestellt“). Im fortgesetzten Verfahren wären ebenfalls die diese Krankheiten diagnostizierenden Befunde, insbesondere auch der eine schwere Anämie belegende Blutlaborbefund samt der bezüglich der Anämie, des Asthma bronchiale und der Fettleibigkeit eingeleiteten und aktuell durchgeführten Therapiemaßnahmen anzufordern.

Weiter wären Erhebungen dazu zu führen, wie sich die Lebenssituation der BF seit Verlassen des Herkunftsstaates durch ihre Eltern und durch ihre Schwester gestaltet hat. Insbesondere zum Wohnort der BF, zur dortigen Wohnsituation, ob die BF alleine lebt oder in Haushaltsgemeinschaft, bejahendenfalls mit wem. Weiter wären Nachforschungen zur finanziellen Bestreitung des Lebensunterhalts der BF anzustellen. Im Hinblick darauf, dass in der Stellungnahme der BF vom 29.03.2024 von einer nach Erteilung von häuslichem Unterricht abgeschlossener Matura die Rede ist - im Befragungsformular im Einreiseverfahren vom 07.12.2023 gab die BF zu ihrer Ausbildung „Pflichtschulabschluss“ an - wären auch Erhebungen zu einer nach Einbringung des Einreiseantrags absolvierten Weiterbildung der BF sowie einem allfälligem Erwerb einer Berufsqualifikation vorzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet: Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die Regelung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa jüngst VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa jüngst VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5).

Solche zur Behebung berechtigende Ermittlungslücken im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG liegen fallgegenständlich vor: Solche zur Behebung berechtigende Ermittlungslücken im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG liegen fallgegenständlich vor:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt der Botschaft diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt der Botschaft diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Eins

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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