Entscheidungsdatum
16.02.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W132 2303221-1/17E
Schriftliche Ausfertigung des am 26.11.2025 mündlich verkündeten ErkenntnissesW132 2303221-1/17E, Schriftliche Ausfertigung des am 26.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2025, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2025, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzvorschriften in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 21.11.2023 fand ihre Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
3. Am 12.09.2024 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge ‚belangte Behörde‘ bzw. BFA genannt) niederschriftlich einvernommen.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde.
6. Mit Bescheid vom 24.10.2025 hat die belangte Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für zwei Jahre verlängert.6. Mit Bescheid vom 24.10.2025 hat die belangte Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für zwei Jahre verlängert.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eingehend zu ihrer Person, den Lebensumständen in Syrien und den Fluchtgründen sowie zum Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
Nach Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin das gegenständliche Erkenntnis, samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung.
Die Beschwerdeführerin verzichtete gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof, die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, und Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.Die Beschwerdeführerin verzichtete gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof, die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, und Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.
8. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde der Beschwerdeführerin sowie ihrer bevollmächtigten Vertretung persönlich ausgefolgt.8. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde der Beschwerdeführerin sowie ihrer bevollmächtigten Vertretung persönlich ausgefolgt.
Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde der belangten Behörde samt Hinweis auf die mündliche Verkündung und Rechtmittelbelehrung am 27.11.2025 zur Kenntnis gebracht.
9. Die belangte Behörde stellte am 01.12.2025 gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. 9. Die belangte Behörde stellte am 01.12.2025 gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
Darüber wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu Person und individuellen Umständen im Hinblick auf den Herkunftsstaat
Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam.
Als Geburtsdatum wird der XXXX angenommen.Als Geburtsdatum wird der römisch 40 angenommen.
Sie hat einen syrischen Reisepass vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX , Provinz XXXX , wo sie bis zur Ausreise im Jahr 2013 im Familienverband gelebt hat.Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 , Provinz römisch 40 , wo sie bis zur Ausreise im Jahr 2013 im Familienverband gelebt hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Schule mit Matura beendet und in XXXX ein fünfjähriges IT-Studium abgeschlossen. Ihre Muttersprache sowie Englisch beherrscht sie in Wort und Schrift.Die Beschwerdeführerin hat die Schule mit Matura beendet und in römisch 40 ein fünfjähriges IT-Studium abgeschlossen. Ihre Muttersprache sowie Englisch beherrscht sie in Wort und Schrift.
Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben nach ledig und hat keine Kinder.
Ein Bruder der Beschwerdeführerin lebt XXXX , die Onkeln und Tanten der Beschwerdeführerin leben in XXXX .Ein Bruder der Beschwerdeführerin lebt römisch 40 , die Onkeln und Tanten der Beschwerdeführerin leben in römisch 40 .
Die Eltern und übrigen Geschwister der Beschwerdeführerin leben in Österreich.
In Syrien leben keine Verwandten der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben nach gesund.
Die Beschwerdeführerin gelangte unter Umgehung der Einreisevorschriften nach Österreich und stellte am 20.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin beherrscht Deutsch bereits auf dem Niveau B1 und hat sich auch schon betreffend künftiger Beschäftigungsmöglichkeiten erkundigt.
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich nicht in einer Partnerschaft.
Sie ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Das BFA ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aktuell unter Berücksichtigung der individuellen Situation sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien, weder in ihre Heimatprovinz zurückkehren, noch auf die Übersiedlung in andere Landesteile Syriens verwiesen werden kann.
Mit Bescheid vom 24.10.2025 hat die belangte Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für zwei Jahre verlängert.Mit Bescheid vom 24.10.2025 hat die belangte Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für zwei Jahre verlängert.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen
Im Falle der Rückkehr nach Syrien droht der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen eines Konventionsgrundes in asylrelevantem Ausmaß.
1.2.1. Als Herkunftsregion der Beschwerdeführerin wird XXXX , Provinz XXXX angenommen.1.2.1. Als Herkunftsregion der Beschwerdeführerin wird römisch 40 , Provinz römisch 40 angenommen.
Die Herkunftsregion steht derzeit unter Kontrolle der aktuellen transnationalen Übergangsregierung.
1.2.2. Die Beschwerdeführerin würde als ledige, alleinstehende Frau nach Syrien zurückkehren.
In Syrien leben keine und sohin insbesondere keine männlichen Familienmitglieder.
Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion dem realen Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Konkret läuft sie Gefahr, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. Der syrische Staat ist weder willens noch in der Lage sie vor einer derartigen Gefährdung zu schützen.
Zudem hat sich die Beschwerdeführerin seit ihrem 17. Lebensjahr nicht mehr in Syrien aufgehalten
Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Syrien alleinstehend, das heißt ohne männlichen Schutz.
Laut Länderberichten sind alleinstehende Frauen, abhängig von ihrer sozialen Schicht und Position bzw. der Position ihrer Familie, einem besonderen Risiko von Gewalt, Schikane und Belästigungen ausgesetzt. In Syrien ist es fast undenkbar, als Frau alleine zu leben, weil eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt.
Es ist somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Es ist somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügt, sich in Syrien in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stünde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügt, sich in Syrien in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stünde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat im Rahmen der mündlichen Verkündung herangezogen:
1.3.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Version 12 – auszugsweise:
[…]
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 16:24
Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel. In Syrien gibt es auch Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung sogar einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, da sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt kulturell stigmatisiert sind (MRG 1.2025). Eine vom Central Bureau of Statistics (CBS), einer staatlichen Einrichtung, in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Mehrzweck-Demografieerhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Aus einem internationalen Bericht des UNHCR geht hervor, dass mehr als 145.000 syrische Flüchtlingsfamilien im Libanon, in Jordanien, im Irak und in Ägypten sowie Zehntausende in der Türkei von Frauen geführt werden, die allein um ihr Überleben kämpfen, was etwa 22 % der Gesamtzahl syrischer Familien entspricht. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden, fehlendem Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln, ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025b).
Frauen haben unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit der Armut von Frauen, ihrer Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen, die zur allgemeinen Ungleichheit von Frauen beitragen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Darüber hinaus sind Frauen mit Behinderungen zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich sind, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt sind (DW 7.1.2025).
Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a).
Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview mit The Economist, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025).
Frauen berichteten von Problemen mit Kämpfern der Rebellen. Beispielsweise gaben Richterinnen an, dass Kämpfer ihnen gesagt hätten, dass sie nicht mehr dienen dürften. Dabei dürfte es sich um Einzelpersonen handeln (PBS 16.12.2024). Internationale Medien, die berichtet hatten, dass es zukünftig keine Richterinnen mehr geben würde, korrigierten eine entsprechende Meldung später (Tagesschau 12.12.2024). Eine Erklärung von Ali al-Maghraby, dem ersten Inspektor des Justizministeriums in der von der HTS geführten Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG), schien auf das Treffen im Justizpalast in Homs einzugehen, dementierte aber Gerüchte, dass Frauen aus dem Justizwesen entfernt werden könnten, und sagte, dass die "Herrschaft der Richterinnen intakt" sei, aber andere Details wurden weder dementiert noch bestätigt (Nahar 14.12.2024). Der Sprecher der HTS fiel außerdem mit Äußerungen über die zukünftige Rolle der Frau in der syrischen Justiz auf. In einem Interview mit einem libanesischen Fernsehsender soll er es in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten. Die aktuelle Situation ist für Richterinnen im ganzen Land zunehmend prekär geworden. Zwar hat das Übergangskabinett Syriens keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Weiters soll die HTS ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. SyrNews 9.12.2024). Aleppo Today zitierte jedoch Mohammad al-Asmar, den Kommunikationsbeauftragten des Informationsministeriums der SSG der bestritt, dass diese Erklärungen von einer offiziellen Stelle abgegeben wurden, und darauf hinwies, dass die Quelle dieser Behauptungen Medienseiten waren, die bekanntermaßen pro-Assad sind (Nahar 14.12.2024). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen befehlen, den Schleier zu tragen. Kinder, die aus der Schule nach Hause kommen, fragen ihre Mütter, warum sie nicht verhüllt sind. Ash-Shara' hat eine Frau zur Leiterin der Zentralbank ernannt, aber in einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer jetzt durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Die deutsche Bundesaußenministerin will Hilfen für Syrien von der Achtung von Frauenrechten abhängig machen. Für islamistische Strukturen werde es keine EU-Gelder geben (DW 7.1.2025). In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können (AC 20.12.2024). HTS-Chef Ahmed ash-Shara', der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a).Frauen berichteten von Problemen mit Kämpfern der Rebellen. Beispielsweise gaben Richterinnen an, dass Kämpfer ihnen gesagt hätten, dass sie nicht mehr dienen dürften. Dabei dürfte es sich um Einzelpersonen handeln (PBS 16.12.2024). Internationale Medien, die berichtet hatten, dass es zukünftig keine Richterinnen mehr geben würde, korrigierten eine entsprechende Meldung später (Tagesschau 12.12.2024). Eine Erklärung von Ali al-Maghraby, dem ersten Inspektor des Justizministeriums in der von der HTS geführten Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG), schien auf das Treffen im Justizpalast in Homs einzugehen, dementierte aber Gerüchte, dass Frauen aus dem Justizwesen entfernt werden könnten, und sagte, dass die "Herrschaft der Richterinnen intakt" sei, aber andere Details wurden weder dementiert noch bestätigt (Nahar 14.12.2024). Der Sprecher der HTS fiel außerdem mit Äußerungen über die zukünftige Rolle der Frau in der syrischen Justiz auf. In einem Interview mit einem libanesischen Fernsehsender soll er es in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten. Die aktuelle Situation ist für Richterinnen im ganzen Land zunehmend prekär geworden. Zwar hat das Übergangskabinett Syriens keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Weiters soll die HTS ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vergleiche SyrNews 9.12.2024). Aleppo Today zitierte jedoch Mohammad al-Asmar, den Kommunikationsbeauftragten des Informationsministeriums der SSG der bestritt, dass diese Erklärungen von einer offiziellen Stelle abgegeben wurden, und darauf hinwies, dass die Quelle dieser Behauptungen Medienseiten waren, die bekanntermaßen pro-Assad sind (Nahar 14.12.2024). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen befehlen, den Schleier zu tragen. Kinder, die aus der Schule nach Hause kommen, fragen ihre Mütter, warum sie nicht verhüllt sind. Ash-Shara' hat eine Frau zur Leiterin der Zentralbank ernannt, aber in einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer jetzt durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Die deutsche Bundesaußenministerin will Hilfen für Syrien von der Achtung von Frauenrechten abhängig machen. Für islamistische Strukturen werde es keine EU-Gelder geben (DW 7.1.2025). In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können (AC 20.12.2024). HTS-Chef Ahmed ash-Shara', der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a).
Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist. Das Versäumnis der neuen Regierung, Frauen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, birgt die Gefahr, einen kritischen Teil der Bevölkerung zu entfremden und ihren Anspruch auf Inklusivität zu untergraben (AC 20.12.2024). Die einzige Frau in der Interimsregierung ist 'Aisha ad-Dabis, eine Menschen- und Frauenrechtsaktivistin, die in den letzten Jahren an humanitären Projekten in Flüchtlingslagern gearbeitet hat, wie lokale Medien berichten. Ihre Ernennung zur Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten erfolgte, nachdem der Sprecher der neuen Regierung, eine Kontroverse ausgelöst hatte, mit seiner Aussage, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024). Ad-Dabis selbst erklärte öffentlich, die Übergangsregierung habe ihr eigenes Modell für Frauen entworfen und wolle es umsetzen. Dieses Modell beschränkt Frauen im Wesentlichen auf den privaten Bereich und stützt sich auf die Scharia (ANF 9.1.2025). Gleichzeitig versprach sie, syrische Frauen in soziale, kulturelle und politische Institutionen einzubinden, und kündigte eine umfassende Initiative an, die sich mit den Bedürfnissen weiblicher Gefangener befasst, die unter dem vorherigen Regime gelitten haben (TNA 2.1.2025a). Der Außenminister zeigte sich als Reaktion auf Empörung in der Öffentlichkeit zuversichtlich, was die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft angeht, und erklärte: „Wir glauben an die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft und vertrauen auf ihre Fähigkeiten“ (TNA 1.1.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025).
[…]
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu Person und individuellen Umständen im Hinblick auf den Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, Alter, Sprachkenntnissen und Schulbildung der Beschwerdeführerin beruhen auf deren diesbezüglich plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens, sowie auf den vorgelegten Unterlagen. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, diese in Zweifel zu ziehen.
Dies gilt ebenfalls für die Feststellung hinsichtlich der Angaben zu ihren Familienangehörigen.
Die belangte Behörde ging aufgrund des vorgelegten Reisepasses vom Feststehen der Identität der Beschwerdeführerin aus.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen sich auf das diesbezüglich erstattete Vorbringen.
Die Feststellungen zum Leben in Österreich gründen sich auf das nachvollziehbare, glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.
2.2. Zum Fluchtvorbringen
In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers Grundlage für die Prüfung ist, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (2018), 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), hat der VwGH den ursprünglichen Aufenthaltsort als Heimatregion angesehen (vgl. VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414; 26.1.2006, 2005/01/0057; 13.10.2006, 2006/01/0125).In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers Grundlage für die Prüfung ist, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (2018), 83; vergleiche idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), hat der VwGH den ursprünglichen Aufenthaltsort als Heimatregion angesehen vergleiche VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414; 26.1.2006, 2005/01/0057; 13.10.2006, 2006/01/0125).
Dass XXXX , Provinz XXXX , als Herkunftsregion der Beschwerdeführerin angenommen wird, ergibt sich daraus, dass sie gleichbleibend und nachvollziehbar angegeben hat, dort bis zur Ausreise im Jahr 2013 im Familienverband gelebt zu haben.Dass römisch 40 , Provinz römisch 40 , als Herkunftsregion der Beschwerdeführerin angenommen wird, ergibt sich daraus, dass sie gleichbleibend und nachvollziehbar angegeben hat, dort bis zur Ausreise im Jahr 2013 im Familienverband gelebt zu haben.
Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den herangezogenen Berichten sowie einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/ iVm https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html. Die Beschwerdeführerin hat diese Feststellung selbst bekräftigt.Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den herangezogenen Berichten sowie einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/ in Verbindung mit https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html. Die Beschwerdeführerin hat diese Feststellung selbst bekräftigt.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist es der Beschwerdeführerin gelungen eine aktuelle, konkrete und individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen.
Es ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beschwerdeführerin hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Sie hat die erkennende Richterin überzeugt, indem sie die Fragen spontan, initiativ, ausführlich und konkret beantwortete. Die Beschwerdeführerin ist den Fragen nicht ausgewichen und hat auch nicht den Anschein erweckt, stereotyp, eine erfundene Abfolge von Ereignissen wiederzugeben.
IR der Ersteinvernahme hat BF Folgendes vorgebracht:
- Ich habe mit meiner Mutter und Geschwister im Jahr 2013 Syrien verlassen. Später ist mein Vater desertiert und in die Türkei geflohen. Er war General beim Militär und deshalb ist er und seine gesamte Familie in Syrien in Gefahr. Das sind alle meine Fluchtgründe.
- Ich fürchte inhaftiert, gefoltert und getötet zu werden.
Beim BFA hat die Beschwerdeführerin angegeben, Verfolgung durch das Assad-Regime zu fürchten, weil ihr Vater vom Militär desertiert sei und sich ihre Brüder dem Wehrdienst entzogen hätten.
In der Beschwerdeverhandlung am 26.11.2025 hat die Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen befragt angegeben, im Falle der (hypothetischen) Rückkehr als alleinstehende Frau asylrelevante Verfolgung zu befürchten.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Syrien war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war ihr Vorbringen diesbezüglich ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig, und im Hinblick auf die besonderen Umstände der Beschwerdeführerin und die allgemeine Situation in Syrien plausibel.
Die Länderberichte enthalten eine ausführliche Darstellung zur Situation alleinstehender Frauen in Syrien.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin weisen auch einen realen Hintergrund auf und stehen die Befürchtungen im Einklang mit den Länderberichten.
Aus dem persönlichen Profil der Beschwerdeführerin (alleinstehend ohne männlichen Schutz in Syrien), ergibt sich, dass eine Person unter diesen Umständen in Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, in asylrelevanter Intensität verfolgt zu werden.
Den Länderinformationen kann entnommen werden, dass in allen Teilen Syriens Frauen, die in ihrer Familie keine männliche Unterstützung erhalten, einschließlich alleinstehender Frauen, Witwen und geschiedener Frauen, oft von ihren Familien und Gemeinschaften nicht nur stigmatisiert, sondern Berichten zufolge besonders gefährdet sind, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, weil eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt, dies hat sich auch seit dem Sturz des Assad-Regimes nicht maßgeblich geändert. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen.
Aus den Länderinformationen ergibt sich schließlich auch, dass der syrische Staat bereits vor dem Sturz des Assad-Regimes nicht schutzfähig oder –willig gegenüber Frauen war. Offizielle Mechanismen wie etwa Frauenhäuser oder die Anzeige eines Übergriffs bei der Polizei funktionierten nicht oder waren von der gesellschaftlichen Stellung der Frau abhängig; Strafen gegen Gewalttäter wurden nicht oder nicht effektiv verhängt. Dass sich die Lage dazu seit dem Sturz des Assad geändert habe, kann der aktuellen Berichts- und Medienlage nicht entnommen werden.
Die Beschwerdeführerin hätte daher auch keinen wirksamen staatlichen Schutz gegen Übergriffe zu erwarten.
Die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin erweisen sich vor diesem Hintergrund als plausibel.
Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, das maßgebende Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Ihre Angaben sind umfangreich und nachvollziehbar, sie weisen auch im Lichte der maßgeblichen Länderberichte einen realen Hintergrund auf.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Reflexverfolgung wurde von der belangten Behörde als nicht belegt gewürdigt bzw. wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in Syrien nie persönlich verfolgt worden sei sowie Syrien bereits im Jahr 2013 verlassen habe und nie zurückgekehrt sei.
Feststellungen zu den persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Lage rückkehrender Frauen hat die belangte Behörde nicht getroffen und diesbezüglich auch keine Beurteilung vorgenommen. Das BFA hat die Beschwerdeführerin nicht befragt, ob, gegebenenfalls welche männliche Verwandte noch in Syrien leben sowie in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen diese leben und ob Kontakt besteht.
Die Beschwerdeführerin wäre gezwungen, sich in ihrer Heimatregion (allenfalls) durch eigene Erwerbstätigkeit eine eigene Existenz aufzubauen und zu sichern, wofür sie sich am Herkunftsort bewegen und die dortige Infrastruktur nutzen müsste. Als alleinstehende Frau hätte sie Stigmatisierung zu gewärtigen und ohne männliche Bezugsperson verfügte sie weder über wirksame Schutz- noch Verteidigungsmechanismen, welche einen gesellschaftlichen und rechtlichen Mindesteinfluss gewährleisten und ihr ein Sicherheitsnetz zumindest in Ansehung ihrer körperlichen und sexuellen Integrität bieten könnten. Sie hätte Eingriffe in die körperliche und sexuelle Integrität auch von sie an täglichen Wegen oder in der Arbeit umgebenden Männern zu befürchten, welche nicht von staatlichen Stellen einer funktionierenden Staatsgewalt abgewendet werden können (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Beschwerdeführerin wäre gezwungen, sich in ihrer Heimatregion (allenfalls) durch eigene Erwerbstätigkeit eine eigene Existenz aufzubauen und zu sichern, wofür sie sich am Herkunftsort bewegen und die dortige Infrastruktur nutzen müsste. Als alleinstehende Frau hätte sie Stigmatisierung zu gewärtigen und ohne männliche Bezugsperson verfügte sie weder über wirksame Schutz- noch Verteidigungsmechanismen, welche einen gesellschaftlichen und rechtlichen Mindesteinfluss gewährleisten und ihr ein Sicherheitsnetz zumindest in Ansehung ihrer körperlichen und sexuellen Integrität bieten könnten. Sie hätte Eingriffe in die körperliche und sexuelle Integrität auch von sie an täglichen Wegen oder in der Arbeit umgebenden Männern zu befürchten, welche nicht von staatlichen Stellen einer funktionierenden Staatsgewalt abgewendet werden können vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Im Ergebnis finden sich vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der Länderberichtslage ausreichend verdichtete Anhaltspunkte, welche eine zumindest maßgebliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie in Gestalt von Verletzungen der körperlichen und sexuellen Integrität sowie der Freiheit zum Ausdruck bringen. Die Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin resultiert aus ihrem sozialen Status als alleinstehende und damit schutzlose Frau, womit das angeborene Merkmal ihres Geschlechtes in den Brennpunkt der asylrechtlichen Überlegungen gelangt. Zudem besteht aufgrund der festgestellten gesellschaftlichen, politischen und religiösen Gegebenheiten in ihrer Herkunftsregion eine abgegrenzte Identität und Betrachtung der alleinstehenden Beschwerdeführerin als andersartig, wodurch eine Verfolgungskausalität besteht und letztlich eine Anknüpfung an einen in der GFK bzw. einen in Art. 10 der Statusrichtlinie determinierten Fluchtgrund hergestellt wird (Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie). Auch UNHCR geht indes davon aus, dass Frauen und Mädchen ohne familiäre Unterstützung in Syrien wahrscheinlich bedürftig sind, internationalen Flüchtlingsschutz auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe, ihrer politischen oder unterstellten politischen Meinung und/oder ihrer Religion zu erhalten (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI, März 2021, 173f.).Im Ergebnis finden sich vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der Länderberichtslage ausreichend verdichtete Anhaltspunkte, welche eine zumindest maßgebliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie in Gestalt von Verletzungen der körperlichen und sexuellen Integrität sowie der Freiheit zum Ausdruck bringen. Die Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin resultiert aus ihrem sozialen Status als alleinstehende und damit schutzlose Frau, womit das angeborene Merkmal ihres Geschlechtes in den Brennpunkt der asylrechtlichen Überlegungen gelangt. Zudem besteht aufgrund der festgestellten gesellschaftlichen, politischen und religiösen Gegebenheiten in ihrer Herkunftsregion eine abgegrenzte Identität und Betrachtung der alleinstehenden Beschwerdeführerin als andersartig, wodurch eine Verfolgungskausalität besteht und letztlich eine Anknüpfung an einen in der GFK bzw. einen in Artikel 10, der Statusrichtlinie determinierten Fluchtgrund hergestellt wird (Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie). Auch UNHCR geht indes davon aus, dass Frauen und Mädchen ohne familiäre Unterstützung in Syrien wahrscheinlich bedürftig sind, internationalen Flüchtlingsschutz auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe, ihrer politischen oder unterstellten politischen Meinung und/oder ihrer Religion zu erhalten vergleiche UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update römisch sechs, März 2021, 173f.).
Es ist für die Zuerkennung des Asylstatus auch zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Es ist für die Zuerkennung des Asylstatus auch zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).
Schließlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung der Verhandlung fernblieb und sich so ihres Rechtes begab, ergänzende Fragen an die Beschwerdeführerin zu richten oder sich zur Berichtslage zu äußern.
In einer Gesamtschau der Angaben der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens, und aus den dargelegten Erwägungen wird das Vorbringen zur Furcht vor Verfolgung in Syrien daher in freier Beweiswürdigung als glaubhaft erachtet, und der Entscheidung zugrunde gelegt.
Beweiswürdigende Erwägungen zu den weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Flucht- und Verfolgungsgründen können daher fallbezogen unterbleiben.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Ein substantiiertes Vorbringen, welches den Feststellungen entgegensteht, wurde von den Parteien nicht erstattet.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Spruchpunkt I.Zu A) Spruchpunkt römisch eins.
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. (§ 3 Abs. 1 AsylG)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG)
Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bes