TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/16 W132 2288561-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.02.2026
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Entscheidungsdatum

16.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W132 2288561-1/17E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
W132 2288561-1/17E, Schriftliche Ausfertigung des am 05.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2025, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzvorschriften in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.04.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 26.04.2023 fand ihre Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

3. Am 23.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge ‚belangte Behörde‘ bzw. BFA genannt) niederschriftlich einvernommen.

4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eingehend zu ihrer Person, den Lebensumständen in Syrien und den Fluchtgründen sowie zum Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Der in Österreich lebende Vater des in Österreich geborenen Kindes der Beschwerdeführerin wurde als Zeuge einvernommen.

Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

Nach Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin das gegenständliche Erkenntnis, samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung.

Die Beschwerdeführerin verzichtete gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof, die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, und Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.Die Beschwerdeführerin verzichtete gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof, die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, und Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.

7. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde der Beschwerdeführerin sowie ihrer bevollmächtigten Vertretung persönlich ausgefolgt.7. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde der Beschwerdeführerin sowie ihrer bevollmächtigten Vertretung persönlich ausgefolgt.

Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde der belangten Behörde samt Hinweis auf die mündliche Verkündung und Rechtmittelbelehrung am 06.11.2025 zur Kenntnis gebracht.

8. Die belangte Behörde stellte am 06.11.2025 gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. 8. Die belangte Behörde stellte am 06.11.2025 gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Darüber wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu Person und individuellen Umständen im Hinblick auf den Herkunftsstaat

Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam.

Als Geburtsdatum wird der XXXX angenommen.Als Geburtsdatum wird der römisch 40 angenommen.

Sie hat einen syrischen Personalausweis vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX , ein Dorf im Bezirk XXXX , und hat dort bis zu ihrer Ausreise im März 2023 im Familienverband gelebt.Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 , ein Dorf im Bezirk römisch 40 , und hat dort bis zu ihrer Ausreise im März 2023 im Familienverband gelebt.

Sie hat zwölf Jahre die Schule und zwei Jahre das College besucht. Ihre Muttersprache Arabisch beherrscht sie in Wort und Schrift.

In Syrien, XXXX , leben die Eltern, Brüder, Onkeln und Tanten der Beschwerdeführerin.In Syrien, römisch 40 , leben die Eltern, Brüder, Onkeln und Tanten der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Kontakt zu Ihrer Familie.

In Syrien, XXXX , lebt auch eine Freundin der Beschwerdeführerin. Von deren Familie kann sie keinen Schutz erwarten, es besteht kein verwandtschaftliches Verhältnis. Die Beschwerdeführerin kennt diese Freundin lediglich vom College.In Syrien, römisch 40 , lebt auch eine Freundin der Beschwerdeführerin. Von deren Familie kann sie keinen Schutz erwarten, es besteht kein verwandtschaftliches Verhältnis. Die Beschwerdeführerin kennt diese Freundin lediglich vom College.

Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben nach gesund.

Die Beschwerdeführerin gelangte unter Umgehung der Einreisevorschriften nach Österreich und stellte am 26.04.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich am XXXX einen Sohn geboren. Mit dem in Österreich asylberechtigten Vater des Kindes ist sie lediglich traditionell verheiratet. Es besteht keine Lebensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin und der Vater ihres Kindes leben aktuell getrennt.Die Beschwerdeführerin hat in Österreich am römisch 40 einen Sohn geboren. Mit dem in Österreich asylberechtigten Vater des Kindes ist sie lediglich traditionell verheiratet. Es besteht keine Lebensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin und der Vater ihres Kindes leben aktuell getrennt.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Das BFA ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aktuell unter Berücksichtigung der individuellen Situation sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien, weder in ihre Heimatprovinz zurückkehren, noch auf die Übersiedlung in andere Landesteile Syriens verwiesen werden kann.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen

Im Falle der Rückkehr nach Syrien droht der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen eines Konventionsgrundes in asylrelevantem Ausmaß.

1.2.1. Als Herkunftsregion der Beschwerdeführerin wird XXXX , ein Dorf im Bezirk XXXX angenommen.1.2.1. Als Herkunftsregion der Beschwerdeführerin wird römisch 40 , ein Dorf im Bezirk römisch 40 angenommen.

Die Herkunftsregion steht derzeit unter Kontrolle der aktuellen transnationalen Übergangsregierung.

1.2.2. Die Beschwerdeführerin würde als de-facto alleinstehende Frau nach Syrien zurückkehren.

Sie hat wenn auch nur traditionell gegen den Willen der Eltern geheiratet.

Sie ist zudem Mutter eines in Österreich geborenen Kindes und lebt in Österreich nicht in einer Lebensgemeinschaft mit dem leiblichen Vater des Kindes.

In ihrer Herkunftsregion würde ihr daher Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß drohen, die sich alleine darauf richtet, dass sie Frau, alleinstehend und ohne männlichen (sozialen) Schutz wäre.

Der Vater des Kindes ist in Österreich asylberechtigt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem nach Syrien zurückkehren kann.

Auf den Schutz ihrer Familie in Syrien kann sie nicht zurückgreifen, weil sie gegen den Willen des Vaters aus Syrien ausgereist ist und sich damit einer vom Vater intendierten Zwangsverheiratung entzogen hat. Zudem ist die Beschwerdeführerin die in Österreich traditionell geschlossene Ehe gegen den Willen der Eltern eingegangen.

Sie kann auch nicht auf den Schutz der Familie der Freundin zurückgreifen. Es besteht keine Verwandtschaft.

Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion dem realen Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Konkret läuft sie Gefahr, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel sowie wegen der Ehrverletzung der Familie bestraft zu werden. Der syrische Staat ist weder willens noch in der Lage sie vor einer derartigen Gefährdung zu schützen.

Es ist somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen in Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Es ist somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen in Syrien Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügt, sich in Syrien in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stünde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügt, sich in Syrien in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stünde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat im Rahmen der mündlichen Verkündung herangezogen:

1.3.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Version 12 – auszugsweise:

[…]

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08 16:24

Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel. In Syrien gibt es auch Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung sogar einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, da sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt kulturell stigmatisiert sind (MRG 1.2025). Eine vom Central Bureau of Statistics (CBS), einer staatlichen Einrichtung, in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Mehrzweck-Demografieerhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Aus einem internationalen Bericht des UNHCR geht hervor, dass mehr als 145.000 syrische Flüchtlingsfamilien im Libanon, in Jordanien, im Irak und in Ägypten sowie Zehntausende in der Türkei von Frauen geführt werden, die allein um ihr Überleben kämpfen, was etwa 22 % der Gesamtzahl syrischer Familien entspricht. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden, fehlendem Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln, ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025b).

Frauen haben unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit der Armut von Frauen, ihrer Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen, die zur allgemeinen Ungleichheit von Frauen beitragen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Darüber hinaus sind Frauen mit Behinderungen zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich sind, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt sind (DW 7.1.2025).

Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a).

Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview mit The Economist, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025).

Frauen berichteten von Problemen mit Kämpfern der Rebellen. Beispielsweise gaben Richterinnen an, dass Kämpfer ihnen gesagt hätten, dass sie nicht mehr dienen dürften. Dabei dürfte es sich um Einzelpersonen handeln (PBS 16.12.2024). Internationale Medien, die berichtet hatten, dass es zukünftig keine Richterinnen mehr geben würde, korrigierten eine entsprechende Meldung später (Tagesschau 12.12.2024). Eine Erklärung von Ali al-Maghraby, dem ersten Inspektor des Justizministeriums in der von der HTS geführten Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG), schien auf das Treffen im Justizpalast in Homs einzugehen, dementierte aber Gerüchte, dass Frauen aus dem Justizwesen entfernt werden könnten, und sagte, dass die "Herrschaft der Richterinnen intakt" sei, aber andere Details wurden weder dementiert noch bestätigt (Nahar 14.12.2024). Der Sprecher der HTS fiel außerdem mit Äußerungen über die zukünftige Rolle der Frau in der syrischen Justiz auf. In einem Interview mit einem libanesischen Fernsehsender soll er es in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten. Die aktuelle Situation ist für Richterinnen im ganzen Land zunehmend prekär geworden. Zwar hat das Übergangskabinett Syriens keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Weiters soll die HTS ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. SyrNews 9.12.2024). Aleppo Today zitierte jedoch Mohammad al-Asmar, den Kommunikationsbeauftragten des Informationsministeriums der SSG der bestritt, dass diese Erklärungen von einer offiziellen Stelle abgegeben wurden, und darauf hinwies, dass die Quelle dieser Behauptungen Medienseiten waren, die bekanntermaßen pro-Assad sind (Nahar 14.12.2024). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen befehlen, den Schleier zu tragen. Kinder, die aus der Schule nach Hause kommen, fragen ihre Mütter, warum sie nicht verhüllt sind. Ash-Shara' hat eine Frau zur Leiterin der Zentralbank ernannt, aber in einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer jetzt durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Die deutsche Bundesaußenministerin will Hilfen für Syrien von der Achtung von Frauenrechten abhängig machen. Für islamistische Strukturen werde es keine EU-Gelder geben (DW 7.1.2025). In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können (AC 20.12.2024). HTS-Chef Ahmed ash-Shara', der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a).Frauen berichteten von Problemen mit Kämpfern der Rebellen. Beispielsweise gaben Richterinnen an, dass Kämpfer ihnen gesagt hätten, dass sie nicht mehr dienen dürften. Dabei dürfte es sich um Einzelpersonen handeln (PBS 16.12.2024). Internationale Medien, die berichtet hatten, dass es zukünftig keine Richterinnen mehr geben würde, korrigierten eine entsprechende Meldung später (Tagesschau 12.12.2024). Eine Erklärung von Ali al-Maghraby, dem ersten Inspektor des Justizministeriums in der von der HTS geführten Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG), schien auf das Treffen im Justizpalast in Homs einzugehen, dementierte aber Gerüchte, dass Frauen aus dem Justizwesen entfernt werden könnten, und sagte, dass die "Herrschaft der Richterinnen intakt" sei, aber andere Details wurden weder dementiert noch bestätigt (Nahar 14.12.2024). Der Sprecher der HTS fiel außerdem mit Äußerungen über die zukünftige Rolle der Frau in der syrischen Justiz auf. In einem Interview mit einem libanesischen Fernsehsender soll er es in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten. Die aktuelle Situation ist für Richterinnen im ganzen Land zunehmend prekär geworden. Zwar hat das Übergangskabinett Syriens keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Weiters soll die HTS ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vergleiche SyrNews 9.12.2024). Aleppo Today zitierte jedoch Mohammad al-Asmar, den Kommunikationsbeauftragten des Informationsministeriums der SSG der bestritt, dass diese Erklärungen von einer offiziellen Stelle abgegeben wurden, und darauf hinwies, dass die Quelle dieser Behauptungen Medienseiten waren, die bekanntermaßen pro-Assad sind (Nahar 14.12.2024). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen befehlen, den Schleier zu tragen. Kinder, die aus der Schule nach Hause kommen, fragen ihre Mütter, warum sie nicht verhüllt sind. Ash-Shara' hat eine Frau zur Leiterin der Zentralbank ernannt, aber in einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer jetzt durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Die deutsche Bundesaußenministerin will Hilfen für Syrien von der Achtung von Frauenrechten abhängig machen. Für islamistische Strukturen werde es keine EU-Gelder geben (DW 7.1.2025). In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können (AC 20.12.2024). HTS-Chef Ahmed ash-Shara', der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a).

Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist. Das Versäumnis der neuen Regierung, Frauen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, birgt die Gefahr, einen kritischen Teil der Bevölkerung zu entfremden und ihren Anspruch auf Inklusivität zu untergraben (AC 20.12.2024). Die einzige Frau in der Interimsregierung ist 'Aisha ad-Dabis, eine Menschen- und Frauenrechtsaktivistin, die in den letzten Jahren an humanitären Projekten in Flüchtlingslagern gearbeitet hat, wie lokale Medien berichten. Ihre Ernennung zur Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten erfolgte, nachdem der Sprecher der neuen Regierung, eine Kontroverse ausgelöst hatte, mit seiner Aussage, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024). Ad-Dabis selbst erklärte öffentlich, die Übergangsregierung habe ihr eigenes Modell für Frauen entworfen und wolle es umsetzen. Dieses Modell beschränkt Frauen im Wesentlichen auf den privaten Bereich und stützt sich auf die Scharia (ANF 9.1.2025). Gleichzeitig versprach sie, syrische Frauen in soziale, kulturelle und politische Institutionen einzubinden, und kündigte eine umfassende Initiative an, die sich mit den Bedürfnissen weiblicher Gefangener befasst, die unter dem vorherigen Regime gelitten haben (TNA 2.1.2025a). Der Außenminister zeigte sich als Reaktion auf Empörung in der Öffentlichkeit zuversichtlich, was die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft angeht, und erklärte: „Wir glauben an die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft und vertrauen auf ihre Fähigkeiten“ (TNA 1.1.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025).

[…]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu Person und individuellen Umständen im Hinblick auf den Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, Alter, Sprachkenntnissen und Schulbildung der Beschwerdeführerin beruhen auf deren diesbezüglich plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens, sowie auf den vorgelegten Unterlagen. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, diese in Zweifel zu ziehen.

Dies gilt ebenfalls für die Feststellung hinsichtlich der Angaben zu ihren Familienangehörigen.

Die belangte Behörde ging aufgrund des vorgelegten Personalausweises vom Feststehen der Identität der Beschwerdeführerin aus.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen sich auf das diesbezüglich erstattete Vorbringen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Angaben zum Sohn der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde.

Die Angaben zum Vater des Kindes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der vorgelegten Karte für Asylberechtigte, Nr: XXXX , in Verbindung mit der Geburtsurkunde des in Österreich geborenen Kindes.Die Angaben zum Vater des Kindes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der vorgelegten Karte für Asylberechtigte, Nr: römisch 40 , in Verbindung mit der Geburtsurkunde des in Österreich geborenen Kindes.

2.2. Zum Fluchtvorbringen

In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers Grundlage für die Prüfung ist, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (2018), 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), hat der VwGH den ursprünglichen Aufenthaltsort als Heimatregion angesehen (vgl. VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414; 26.1.2006, 2005/01/0057; 13.10.2006, 2006/01/0125).In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers Grundlage für die Prüfung ist, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (2018), 83; vergleiche idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), hat der VwGH den ursprünglichen Aufenthaltsort als Heimatregion angesehen vergleiche VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414; 26.1.2006, 2005/01/0057; 13.10.2006, 2006/01/0125).

Dass XXXX , ein Dorf im Bezirk XXXX als Herkunftsregion der Beschwerdeführerin angenommen wird, ergibt sich daraus, dass sie gleichbleibend und nachvollziehbar angegeben hat, dort bis zu ihrer Ausreise im Familienverband gelebt zu haben.Dass römisch 40 , ein Dorf im Bezirk römisch 40 als Herkunftsregion der Beschwerdeführerin angenommen wird, ergibt sich daraus, dass sie gleichbleibend und nachvollziehbar angegeben hat, dort bis zu ihrer Ausreise im Familienverband gelebt zu haben.

Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den herangezogenen Berichten sowie einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/ iVm https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html. Einwendungen dagegen wurden nicht erhoben.Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den herangezogenen Berichten sowie einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/ in Verbindung mit https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html. Einwendungen dagegen wurden nicht erhoben.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist es der Beschwerdeführerin gelungen eine aktuelle, konkrete und individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen.

Es ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beschwerdeführerin hatte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Möglichkeit, mit ihrem persönlichen Auftreten den Vorhalt der belangten Behörde, sei sei bezüglich ihrer Fluchtgründe unglaubwürdig, zu entkräften.

Dies ist ihr auch gelungen.

Die Beschwerdeführerin hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Sie hat die erkennende Richterin überzeugt, indem sie die Fragen spontan, initiativ ausführlich und konkret beantwortete. Die Beschwerdeführerin ist den Fragen nicht ausgewichen und hat auch nicht den Anschein erweckt, stereotyp, eine erfundene Abfolge von Ereignissen wiederzugeben.

IR der Ersteinvernahme hat die Beschwerdeführerin Folgendes vorgebracht:

-        Meine Eltern wollten mich mit einem Offizier des Regimes zwangsverheiraten. Da, ich mich dazu weigerte, drohte mir der Offizier mich zu verhaften. Ich musste daher fliehen.

-        Ich fürchte mich vor der Zwangsheirat.

Beim BFA hat die Beschwerdeführerin angegeben, sich mit der Ausreise der drohenden Zwangsverheiratung mit einem deutlich älteren, bereits verheirateten Mann, durch den Vater entzogen zu haben.

In der Beschwerdeverhandlung am 05.11.2025 hat die Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen befragt im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Auf Nachfrage der Richterin hat sie die Umstände der Flucht nachvollziehbar und widerspruchsfrei näher ausgeführt.

Der in der Beschwerdeverhandlung einvernommene Zeuge, der in Österreich asylberechtigte Vater des in Österreich geborenen Sohnes der Beschwerdeführerin, hat die Angaben der Beschwerdeführerin zum Leben in Österreich bestätigt.

Die eingebrachten Länderberichte enthalten eine ausführliche Darstellung zur Situation – de facto – alleinstehender Frauen in Syrien.

Die Beschwerdeführerin hat die zentralen, relevanten Aspekte des Fluchtvorbringens, sich der Zwangsverheiratung entzogen zu haben, während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibend und übereinstimmend geschildert.

Die Beschreibung der Lebensumstände in Österreich steht im Einklang mit den vorgelegten Unterlagen und den glaubwürdigen Ausführungen des einvernommenen Zeugen.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin weisen auch – wie festgestellt – einen realen Hintergrund auf und stehen die Befürchtungen im Einklang mit den Länderberichten.

Aus dem persönlichen Profil der Beschwerdeführerin (als de facto alleinstehende, traditionell gegen den Willen der Eltern verheiratete Frau mit Kind, in Österreich vom Vater des Kindes getrennt lebend, ohne männlichen Schutz in Syrien), ergibt sich, dass eine Person unter diesen Umständen in Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, in asylrelevanter Intensität verfolgt zu werden.

Den Länderinformationen kann entnommen werden, dass in allen Teilen Syriens Frauen, die in ihrer Familie keine männliche Unterstützung erhalten, einschließlich alleinstehender Frauen, Witwen und geschiedener Frauen, oft von ihren Familien und Gemeinschaften nicht nur stigmatisiert, sondern Berichten zufolge besonders gefährdet sind, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, weil eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt, dies hat sich auch seit dem Sturz des Assad-Regimes nicht maßgeblich geändert. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen.

Aus den Länderinformationen ergibt sich schließlich auch, dass der syrische Staat bereits vor dem Sturz des Assad-Regimes nicht schutzfähig oder –willig gegenüber Frauen war. Offizielle Mechanismen wie etwa Frauenhäuser oder die Anzeige eines Übergriffs bei der Polizei funktionierten nicht oder waren von der gesellschaftlichen Stellung der Frau abhängig; Strafen gegen Gewalttäter wurden nicht oder nicht effektiv verhängt. Dass sich die Lage dazu seit dem Sturz des Assad geändert habe, kann der aktuellen Berichts- und Medienlage nicht entnommen werden.

Die Beschwerdeführerin hätte daher auch keinen wirksamen staatlichen Schutz gegen Übergriffe zu erwarten.

Die Rückkehrbefürchtungen Beschwerdeführerin erweisen sich vor diesem Hintergrund als plausibel.

Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, das maßgebende Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Ihre Angaben sind umfangreich und nachvollziehbar, sie weisen auch im Lichte der maßgeblichen Länderberichte einen realen Hintergrund auf.

Zu den Erwägungen der belangten Behörde ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, die Zweifel des BFA an ihrer Glaubwürdigkeit im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu entkräften.

Zudem ist insofern eine maßgebliche Änderung im Sachverhalt eingetreten, als die Beschwerdeführerin nunmehr in Österreich ein Kind geboren und den in Österreich asylberchtigten Vater des Kindes gegen den Willen ihrer Eltern traditionell geheiratet hat sowie in Österreich vom Vater des Kindes getrennt lebt.

Die Beschwerdeführerin machte betreffend ihren Fluchtgrund im Wesentlichen in allen drei Einvernahmen (Erstbefragung, Einvernahme BFA, Verhandlung BVwG) übereinstimmende und plausible Angaben, die – wie festgestellt – einen realen Hintergrund aufweisen.

Schließlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung der Verhandlung fernblieb und sich so ihres Rechtes begab, ergänzende Fragen an den Beschwerdeführer zu richten oder sich zur Berichtslage zu äußern.

In einer Gesamtschau der Angaben der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens, und aus den dargelegten Erwägungen wird das Vorbringen zur Furcht vor Verfolgung in Syrien daher in freier Beweiswürdigung als glaubhaft erachtet, und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Ein substantiiertes Vorbringen, welches den Feststellungen entgegensteht, wurde von den Parteien nicht erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Spruchpunkt I.Zu A) Spruchpunkt römisch eins.

Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. (§ 3 Abs. 1 AsylG)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG)

Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. (§ 3 Abs. 2 AsylG)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. (Paragraph 3, Absatz 2, AsylG)

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256&SkipToDocumentPage=True&SucheN">

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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