Entscheidungsdatum
16.02.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W126 2291251-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 6 FPG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 12.12.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG; § 12 dritter Fall StGB nach § 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.1. Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 12.12.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG; Paragraph 12, dritter Fall StGB nach Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer, zu dem Zeitpunkt mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet, der (ebenso wie der gemeinsamen minderjährigen Tochter) in Österreich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach § 1 der VertriebenenVO zukam, lebt(e) mit seiner Ehefrau in der Ukraine bzw. nach dem Kriegsausbruch in Portugal. Der Beschwerdeführer, zu dem Zeitpunkt mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet, der (ebenso wie der gemeinsamen minderjährigen Tochter) in Österreich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach Paragraph eins, der VertriebenenVO zukam, lebt(e) mit seiner Ehefrau in der Ukraine bzw. nach dem Kriegsausbruch in Portugal.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer angesichts der strafrechtlichen Verurteilung als gefährliche und ordnungsstörende Person zu sehen sei. Im Hinblick auf die massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, welche sich aus dem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg ergeben würde, sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten. Der Beschwerdeführer könne mit seiner Familie in einen sicheren Drittstaat ausreisen.
3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, legte Unterlagen aus Portugal vor und führte diesbezüglich ins Treffen, dass der Beschwerdeführer eine Frau und eine minderjährige Tochter im Bundesgebiet habe, mit denen er alsbald in Portugal leben wolle; die Abschiebung greife in das Kindeswohl der Tochter ein. Zudem habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Ausreise nach Portugal aufgetragen, obwohl er dort über einen Aufenthaltstitel verfüge.
4. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen und verfügte seither (ebenso wie seine Ehefrau seit 05.08.2024) über keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet.4. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen und verfügte seither (ebenso wie seine Ehefrau seit 05.08.2024) über keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , W126 XXXX wurde der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , W126 römisch 40 wurde der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe im Verfahren durchgehend vorgebracht, mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein. Seiner Ehefrau komme in Österreich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht iSd § 1 Abs. 1 VertriebenenVO zu, weshalb der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 3 iVm § 2 Abs. 1 VertriebenenVO als Familienangehöriger grundsätzlich auch einen Anspruch auf eine derartige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet habe, welche ex lege erworben werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den Status des Vertriebenen nicht verfüge, weil Ausschlussgründe gemäß Art. 28 Massenzustrom-RL vorliegen würden, führte dies jedoch nicht näher aus und habe sich mangels Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme hinsichtlich der Annahme, er stelle eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedsstaates dar, keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft. Obwohl dieser im Verfahren einen ukrainischen Aufenthaltstitel vorlegte und vorbrachte, er habe vor seiner Einreise ins Bundesgebiet mit seiner Familie in Portugal gelebt, habe das Bundesamt keinerlei Ermittlungen dahingehend vorgenommen, ob er über eine portugiesische Aufenthaltsberechtigung verfüge. Der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerde ein Zertifikat über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Portugal vorgelegt. Diesem sei zu entnehmen, dass der Aufenthaltstitel auf §§ 1 und 2 des Ministerratsbeschlusses Nr. 29-A/2022 basiere. Aus dem ebenso vorgelegten Ministerratsbeschluss Nr. 29/2024 ergebe sich, dass die nach dem Beschluss Nr. 29-A/2022 erteilten vorübergehenden Schutztitel bis 31.12.2024 verlängert werden sollen. Dass die Aufenthaltsberechtigung von Vertriebenen aus der Ukraine in Portugal bis Dezember 2024 verlängert wurde, sei auch anhand einer einfachen Internetrecherche ersichtlich. Demnach hätte die belangte Behörde bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer über einen gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel verfügt, Ermittlungen durchführen müssen, um ihn diesfalls aufzufordern nach Portugal auszureisen. Dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und aufgrund seines strafrechtswidrigen Verhaltens keine positive Zukunftsprognose getroffen werden könne, weshalb die Verhängung eines auf die Dauer von fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt sei, wurde zudem ausschließlich auf Basis der Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichtes, ohne der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bzw. ohne weitere Ermittlungen, festgestellt.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe im Verfahren durchgehend vorgebracht, mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein. Seiner Ehefrau komme in Österreich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht iSd Paragraph eins, Absatz eins, VertriebenenVO zu, weshalb der Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VertriebenenVO als Familienangehöriger grundsätzlich auch einen Anspruch auf eine derartige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet habe, welche ex lege erworben werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den Status des Vertriebenen nicht verfüge, weil Ausschlussgründe gemäß Artikel 28, Massenzustrom-RL vorliegen würden, führte dies jedoch nicht näher aus und habe sich mangels Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme hinsichtlich der Annahme, er stelle eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedsstaates dar, keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft. Obwohl dieser im Verfahren einen ukrainischen Aufenthaltstitel vorlegte und vorbrachte, er habe vor seiner Einreise ins Bundesgebiet mit seiner Familie in Portugal gelebt, habe das Bundesamt keinerlei Ermittlungen dahingehend vorgenommen, ob er über eine portugiesische Aufenthaltsberechtigung verfüge. Der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerde ein Zertifikat über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Portugal vorgelegt. Diesem sei zu entnehmen, dass der Aufenthaltstitel auf Paragraphen eins und 2 des Ministerratsbeschlusses Nr. 29-A/2022 basiere. Aus dem ebenso vorgelegten Ministerratsbeschluss Nr. 29/2024 ergebe sich, dass die nach dem Beschluss Nr. 29-A/2022 erteilten vorübergehenden Schutztitel bis 31.12.2024 verlängert werden sollen. Dass die Aufenthaltsberechtigung von Vertriebenen aus der Ukraine in Portugal bis Dezember 2024 verlängert wurde, sei auch anhand einer einfachen Internetrecherche ersichtlich. Demnach hätte die belangte Behörde bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer über einen gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel verfügt, Ermittlungen durchführen müssen, um ihn diesfalls aufzufordern nach Portugal auszureisen. Dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und aufgrund seines strafrechtswidrigen Verhaltens keine positive Zukunftsprognose getroffen werden könne, weshalb die Verhängung eines auf die Dauer von fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt sei, wurde zudem ausschließlich auf Basis der Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichtes, ohne der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bzw. ohne weitere Ermittlungen, festgestellt.
6. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erging im fortgesetzten Verfahren am 10.10.2024 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers. Dem Schreiben der belangten Behörde war erneut lediglich zu entnehmen, dass beabsichtigt sei, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der Beschwerdeführer habe nachzuweisen, dass er aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Mit Schreiben vom 17.11.2024 gab der rechtsfreundliche Vertreter bekannt, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr in Österreich befinde und keine Absicht habe, zurückzukehren.
7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus Art. 28 Massenzustrom-RL ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht in die VertriebenenVO falle. Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Es würden triftige Gründe vorliegen, dass er eine Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit im Aufnahmestaat darstelle. Für die belangte Behörde liege ein Ausschlussgrund gemäß der VertriebenenVO vor, weil der Beschwerdeführer ein „besonders schweres Verbrechen“ begangen habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte erneut aus, dass die strafrechtliche Verurteilung die Annahme rechtfertige, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundegebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Zudem wurde neuerlich festgehalten, dass er weiterhin mit seiner Familie in einen sicheren Drittstaat ausreisen könne. Die Beurteilung hinsichtlich der Zukunftsprognose des Beschwerdeführers wurde ausschließlich auf Basis der Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichts ohne weitere Ermittlungen festgestellt.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus Artikel 28, Massenzustrom-RL ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht in die VertriebenenVO falle. Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Es würden triftige Gründe vorliegen, dass er eine Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit im Aufnahmestaat darstelle. Für die belangte Behörde liege ein Ausschlussgrund gemäß der VertriebenenVO vor, weil der Beschwerdeführer ein „besonders schweres Verbrechen“ begangen habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte erneut aus, dass die strafrechtliche Verurteilung die Annahme rechtfertige, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundegebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Zudem wurde neuerlich festgehalten, dass er weiterhin mit seiner Familie in einen sicheren Drittstaat ausreisen könne. Die Beurteilung hinsichtlich der Zukunftsprognose des Beschwerdeführers wurde ausschließlich auf Basis der Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichts ohne weitere Ermittlungen festgestellt.
8. Dagegen wurde fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers legte in diesem Zusammenhang eine Kopie des portugiesischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers und einen entsprechenden Nachweis über die Verlängerung von diesem sowie eine Bescheinigung über den Wohnsitz vor und hielt fest, dass dem Beschwerdeführer keine Ausreise nach Portugal aufgetragen worden sei, obwohl er über einen Aufenthaltstitel verfüge. Er lebe zudem mit seiner Tochter, die einen Aufenthaltstitel habe, in Portugal.
9. Mit Schreiben vom 07.07.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Erhebungsersuchen im Wege der Amtshilfe an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde hinsichtlich des Vorliegens eines Aufenthaltstitels bzw. sonstigen fremdenrechtlichen Status des Beschwerdeführers in Portugal. Zudem beinhaltete der Auftrag Erhebungen durchzuführen, ob der Beschwerdeführer (mit seiner Familie oder alleine) in Portugal aufhältig ist.
10. Die belangte Behörde leitete dem Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2025 die Auskunft von Sirene Portugal, wonach es keine Informationen über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Portugal gebe, weiter.
11. Mit Parteiengehör vom 01.09.2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit, innerhalb von vierzehn Tagen eine Stellungnahme zu der Auskunft von Sirene Portugal abzugeben.
12. Mit Schreiben vom 15.09.2025 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen aus Portugal (beinhaltend etwa den Nachweis über den vorübergehenden Schutz des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau und seines Kindes, einen Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag eines Autos, Einkommensbescheinigung, Kontoauszüge, Quittungen sowie Dokumente vom Amt für soziale Sicherheit) und eine Stellungnahme hinsichtlich des vorliegenden Aufenthaltes in Portugal vor.
13. Am 11.12.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts erneut ein Ersuchen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, Erhebungen bei den zuständigen portugiesischen Behörden sowohl hinsichtlich des Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels oder fremdenrechtlichen Status als auch hinsichtlich des Vorliegens eines Aufenthaltes des Beschwerdeführers (mit seiner Ehefrau und Tochter oder alleine) bzw. des Vorliegens eines Familienverhältnisses und einer Erwerbstätigkeit in Portugal, durchzuführen.
14. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte am 05.11.2025 eine teilweise Antwort bzw. Teile der geforderten Unterlagen zum bestehenden Aufenthalt und Aufenthaltsrecht bzw. Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Portugal, woraufhin seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein ergänzendes Ersuchen hinsichtlich der Erhebung einer Eintragung des Beschwerdeführers im Melderegister in Portugal erging.
15. Am 17.12.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Nachricht über eine bestätigte aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers in Portugal.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und wurde am XXXX geboren. Er stammt aus dem Bundesstaat Punjab (Indien), bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und spricht muttersprachlich Punjabi. Er absolvierte in Indien zwölf Jahre die Grundschule und war unter anderem als Kraftfahrer tätig. Er ist mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet, aus der Ehe stammt eine gemeinsame Tochter, ebenfalls eine ukrainische Staatsangehörige. Der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen minderjährigen Tochter kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach § 1 der VertriebenenVO sowie eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung in Portugal zu, die nunmehr erneut verlängert wurde. Auch dem Beschwerdeführer kam und kommt als Angehöriger eine solche vorübergehende Aufenthaltsberechtigung in Portugal (nach wie vor) zu, wo er mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter im Entscheidungszeitpunkt aufhältig ist.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und wurde am römisch 40 geboren. Er stammt aus dem Bundesstaat Punjab (Indien), bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und spricht muttersprachlich Punjabi. Er absolvierte in Indien zwölf Jahre die Grundschule und war unter anderem als Kraftfahrer tätig. Er ist mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet, aus der Ehe stammt eine gemeinsame Tochter, ebenfalls eine ukrainische Staatsangehörige. Der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen minderjährigen Tochter kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach Paragraph eins, der VertriebenenVO sowie eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung in Portugal zu, die nunmehr erneut verlängert wurde. Auch dem Beschwerdeführer kam und kommt als Angehöriger eine solche vorübergehende Aufenthaltsberechtigung in Portugal (nach wie vor) zu, wo er mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter im Entscheidungszeitpunkt aufhältig ist.
1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 12.12.2023, rechtskräftig seit 12.12.2023, AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG; § 12 dritter Fall StGB nach § 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. 1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 12.12.2023, rechtskräftig seit 12.12.2023, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG; Paragraph 12, dritter Fall StGB nach Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom XXXX , W126 XXXX , statt, der Bescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit aufgrund von Ermittlungsmängeln zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom römisch 40 , W126 römisch 40 , statt, der Bescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit aufgrund von Ermittlungsmängeln zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte erneut keine (zweckdienlichen) Ermittlungsschritte hinsichtlich des Aufenthaltstitels oder sonstigen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie hinsichtlich der Feststellung, dass es ihm möglich ist, sich mit seiner ukrainischen Ehefrau und der minderjährigen Tochter in einem sicheren Drittstaat niederzulassen und eine Abschiebung zulässig ist, durch.
Das Bundesamt für Fremdenwesen Asyl forderte den Beschwerdeführer insbesondere nicht auf, nach Portugal, wo er über einen Aufenthaltstitel verfügt, auszureisen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Im wiederholten Auftrag des Gerichts wurden seitens des Bundesamtes aufgrund der Vorlage verschiedener Unterlagen des Beschwerdeführers aus Portugal Erhebungen zum Aufenthalt und Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers und seiner Familie in Portugal durchgeführt.
1.3. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX in Österreich in Strafhaft. Er weist seit der Entlassung keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet auf. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers samt Tochter verfügt seit 05.08.2024 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.1.3. Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 in Österreich in Strafhaft. Er weist seit der Entlassung keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet auf. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers samt Tochter verfügt seit 05.08.2024 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie in Portugal, wo er über einen aufrechten Aufenthaltstitel und eine aufrechte Meldeadresse verfügt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt.
Dass der Beschwerdeführer nachweislich im Besitz eines aktuellen portugiesischen Aufenthaltstitels war und ist und über eine aufrechte Meldeadresse in Portugal verfügt, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere des Gerichtsaktes, konkret den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der Erhebungsersuchen im Wege der Amtshilfe. Dass die ukrainische Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht bzw. den Schutzstatus des "Vertriebenenstatus" in Portugal verfügen, basiert zudem auf der Umsetzung der EU-Richtlinie über vorübergehenden Schutz (Temporary Protection Directive). Dass die Aufenthaltsberechtigung von Vertriebenen aus der Ukraine in Portugal jedenfalls bis März 2026 verlängert wurde, ist auch anhand einer einfachen Internetrecherche ersichtlich, ebenso die Verlängerung auf EU-Ebene bis 04.03.2027.
Dass das Bundesamt den Beschwerdeführer nicht aufgefordert hat, nach Portugal auszureisen, geht aus dem Verwaltungsakt hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Behebung gemäß § 52 Abs. 6 FPG:3.1. Zu A) Behebung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG:
3.1.1. § 31 FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet. § 31 Abs. 1 FPG lautet:3.1.1. Paragraph 31, FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet. Paragraph 31, Absatz eins, FPG lautet:
„§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder m