TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/16 G314 2315923-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.02.2026
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Entscheidungsdatum

16.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G314 2315923-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids (Spruchpunkt II. bleibt unverändert) dahingehend abgeändert, dass es darin richtig zu lauten hat: „Gegen den Beschwerdeführer wird gemäß § 67 Abs 1 und Abs 2 FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids (Spruchpunkt römisch zwei. bleibt unverändert) dahingehend abgeändert, dass es darin richtig zu lauten hat: „Gegen den Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit XXXX 2008 – zunächst als Arbeitnehmer und mittlerweile als Pensionist – im Bundesgebiet auf. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und weiterer strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er seit XXXX in den Justizanstalten XXXX bzw. XXXX verbüßt. Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit römisch 40 2008 – zunächst als Arbeitnehmer und mittlerweile als Pensionist – im Bundesgebiet auf. Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und weiterer strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er seit römisch 40 in den Justizanstalten römisch 40 bzw. römisch 40 verbüßt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein, in dem er am XXXX .2025 einvernommen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein, in dem er am römisch 40 .2025 einvernommen wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.). Dies wurde primär mit seiner Verurteilung wegen im Zeitraum XXXX bis XXXX begangener Straftaten begründet. Da er vor Beginn der Taten das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, sich aber noch nicht zehn Jahre durchgehend im Inland aufgehalten hatte, sei der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Satz FPG anzuwenden. Dieser sei aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe erfüllt, zumal die Angaben des BF bei seiner Einvernahme erkennen ließen, dass er das schwerwiegende Unrecht seiner Taten nicht anerkenne und diese auf einen durch Krankheit und falsche Medikation hervorgerufenen verstärkten Sexualtrieb schob. Er habe sich nicht mit den Auswirkungen seiner Taten auf das Leben und die Zukunft seiner Opfer auseinandergesetzt. Es sei daher nicht auszuschließen, dass von seinem Verhalten auch zum Zeitpunkt der Haftentlassung eine schwerwiegende Gefahr ausgehen werde. Bei der Bestimmung der Dauer des Aufenthaltsverbots sei sein Alter zum Zeitpunkt einer möglichen Haftentlassung berücksichtigt worden, weshalb von der Erlassung eines (möglichen) unbefristeten Aufenthaltsverbots abgesehen werde. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen. Aufgrund seines über einen langen Zeitraum gesetzten strafbaren Verhaltens sei auch sein Privatleben in Österreich nicht schützenswert. Im Ergebnis würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine persönlichen Interessen an einem Verbleib überwiegen. Da die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots bis zum Ende der Haftstrafe aufgeschoben sei und er keine familiären oder sonstigen engen Bindungen in Österreich habe, sei seine sofortige Ausreise danach notwendig und zumutbar, zumal er die Absicht geäußert habe, nach Haftentlassung allenfalls bei einem Familienmitglied der Tatopfer zu wohnen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.). Dies wurde primär mit seiner Verurteilung wegen im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 begangener Straftaten begründet. Da er vor Beginn der Taten das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, sich aber noch nicht zehn Jahre durchgehend im Inland aufgehalten hatte, sei der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG anzuwenden. Dieser sei aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe erfüllt, zumal die Angaben des BF bei seiner Einvernahme erkennen ließen, dass er das schwerwiegende Unrecht seiner Taten nicht anerkenne und diese auf einen durch Krankheit und falsche Medikation hervorgerufenen verstärkten Sexualtrieb schob. Er habe sich nicht mit den Auswirkungen seiner Taten auf das Leben und die Zukunft seiner Opfer auseinandergesetzt. Es sei daher nicht auszuschließen, dass von seinem Verhalten auch zum Zeitpunkt der Haftentlassung eine schwerwiegende Gefahr ausgehen werde. Bei der Bestimmung der Dauer des Aufenthaltsverbots sei sein Alter zum Zeitpunkt einer möglichen Haftentlassung berücksichtigt worden, weshalb von der Erlassung eines (möglichen) unbefristeten Aufenthaltsverbots abgesehen werde. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen. Aufgrund seines über einen langen Zeitraum gesetzten strafbaren Verhaltens sei auch sein Privatleben in Österreich nicht schützenswert. Im Ergebnis würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine persönlichen Interessen an einem Verbleib überwiegen. Da die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots bis zum Ende der Haftstrafe aufgeschoben sei und er keine familiären oder sonstigen engen Bindungen in Österreich habe, sei seine sofortige Ausreise danach notwendig und zumutbar, zumal er die Absicht geäußert habe, nach Haftentlassung allenfalls bei einem Familienmitglied der Tatopfer zu wohnen.

Mit seiner gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) primär dessen ersatzlose Behebung, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das BFA bzw. die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er nach der Haftentlassung bei einer engen Freundin wohnen werde, zu der er derzeit haftbedingt keinen Kontakt habe. Zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Haftentlassung werde er 82 Jahre alt sein; ob seines Gesundheitszustands, der sich zusehends verschlechtere, sei ungewiss, ob er das überhaupt erleben werde. In Deutschland habe er keine sozialen Kontakte oder Unterstützungsmöglichkeiten; es gebe dort niemanden, auf den er sich verlassen könne. Dem Bescheid lasse sich nicht entnehmen, warum nicht ausgeschlossen werden könne, dass er zum Zeitpunkt der Haftentlassung weiterhin eine Gefahr für die Bevölkerung darstelle, obwohl er während der Haft die Möglichkeit zur Resozialisierung habe. Er habe in Österreich mehrere Jahre gearbeitet und diverse Anknüpfungspunkte, weshalb das Aufenthaltsverbot, vor allem in der vom BFA festgelegten Dauer, nicht vertretbar sei. Der vom BFA geäußerte Verdacht, wonach eine von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr „nicht gänzlich auszuschließen“ sei, stelle keinen tragfähigen Maßstab für eine so einschneidende Maßnahme dar. Er sei in psychologischer Behandlung, arbeite täglich daran, sich zu bessern und bemühe sich darum, medizinische Unterlagen vorzulegen, was ob der Haftsituation schwierig sei.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem (nicht näher begründeten) Antrag auf Beschwerdeabweisung vor.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der deutschen Stadt XXXX geborener deutscher Staatsangehöriger. Er beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Er ist geschieden und hat drei erwachsene und selbsterhaltungsfähige Kinder, die in Deutschland leben. Er hat weder zu ihnen noch zu seinen ebenfalls in Deutschland lebenden Geschwistern Kontakt. Er hat dort keine ihm nahestehenden Bezugspersonen und auch keine anderweitigen konkreten Anbindungen. Der BF ist ein am römisch 40 in der deutschen Stadt römisch 40 geborener deutscher Staatsangehöriger. Er beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Er ist geschieden und hat drei erwachsene und selbsterhaltungsfähige Kinder, die in Deutschland leben. Er hat weder zu ihnen noch zu seinen ebenfalls in Deutschland lebenden Geschwistern Kontakt. Er hat dort keine ihm nahestehenden Bezugspersonen und auch keine anderweitigen konkreten Anbindungen.

Der BF besuchte in Deutschland acht Jahre lang die Schule, machte eine Ausbildung zum XXXX und holte die mittlere Reife nach. Er lebte bis XXXX in seinem Herkunftsstaat und ging dort einer Erwerbstätigkeit nach.Der BF besuchte in Deutschland acht Jahre lang die Schule, machte eine Ausbildung zum römisch 40 und holte die mittlere Reife nach. Er lebte bis römisch 40 in seinem Herkunftsstaat und ging dort einer Erwerbstätigkeit nach.

Seit XXXX hält sich der BF – im Wesentlichen durchgehend – in Österreich auf. Er war hier zunächst von XXXX bis XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet; seither bestehen durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen. Im XXXX wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Von XXXX bis XXXX war er in XXXX unselbständig erwerbstätig; danach bezog er Krankengeld bzw. Pensionsvorschuss. Seit XXXX bezieht er in Österreich eine Alterspension, außerdem erhält er eine Rente aus Deutschland. Nach dem Pensionsantritt war er noch bis Anfang XXXX immer wieder geringfügig bzw. als freier Dienstnehmer beschäftigt. Seit römisch 40 hält sich der BF – im Wesentlichen durchgehend – in Österreich auf. Er war hier zunächst von römisch 40 bis römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet; seither bestehen durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen. Im römisch 40 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Von römisch 40 bis römisch 40 war er in römisch 40 unselbständig erwerbstätig; danach bezog er Krankengeld bzw. Pensionsvorschuss. Seit römisch 40 bezieht er in Österreich eine Alterspension, außerdem erhält er eine Rente aus Deutschland. Nach dem Pensionsantritt war er noch bis Anfang römisch 40 immer wieder geringfügig bzw. als freier Dienstnehmer beschäftigt.

Der BF führte von XXXX bis XXXX eine Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin. Er kannte ihre beiden Enkel (geboren XXXX bzw. XXXX ) von klein auf und nahm für sie die Rolle eines Großvaters ein. Ab XXXX missbrauchte er den älteren der beiden, der zu Beginn der Tathandlungen zehn Jahre alt und noch bis XXXX unmündig war, sexuell, ab XXXX auch dessen jüngeren Bruder, der noch bis XXXX unmündig war. Zum letzten sexuellen Übergriff gegen den Älteren kam es, als dieser XXXX Jahre alt war. Der letzte Übergriff gegen den Jüngeren fand zu einer Zeit statt, als dieser die polytechnische Schule besuchte. Der BF beging die häufigen (teils mehrmals wöchentlichen) Übergriffe zum Teil gemeinsam mit der Mutter der Kinder, mit der er nach dem Ende der Lebensgemeinschaft eine Beziehung eingegangen war. Er zeigte den Kindern pornografische Videos und masturbierte in ihrer Anwesenheit. Um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, forderte er sie auf, in seiner Anwesenheit ebenfalls zu masturbieren, was beide auch taten. Er stimulierte ihre Penisse durch Masturbationsbewegungen und forderte sie dazu auf, ihn ebenfalls durch Manipulationen am Penis zu stimulieren, was sie auch taten. Er nahm an ihnen den Oralverkehr vor und forderte den Älteren dazu auf, dies auch an ihm vorzunehmen; dieser Aufforderung kam dieser zumindest einmal nach. Er vollzog in Anwesenheit der Kinder den Geschlechtsverkehr mit ihrer Mutter und forderte die Kinder dazu auf, dies ebenfalls zu tun bzw. sie digital zu penetrieren. Diesen Aufforderungen kamen sie teilweise nach, wobei die Mutter zustimmte und an den Übergriffen selbst aktiv teilnahm; teilweise blieb es diesbezüglich aufgrund von Hemmungen und Aversionen insbesondere des älteren Tatopfers beim Versuch. Durch seine entsprechenden Aufforderungen trug der BF zu der von der Mutter der Opfer mit diesen begangenen Blutschande bei. Der BF führte von römisch 40 bis römisch 40 eine Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin. Er kannte ihre beiden Enkel (geboren römisch 40 bzw. römisch 40 ) von klein auf und nahm für sie die Rolle eines Großvaters ein. Ab römisch 40 missbrauchte er den älteren der beiden, der zu Beginn der Tathandlungen zehn Jahre alt und noch bis römisch 40 unmündig war, sexuell, ab römisch 40 auch dessen jüngeren Bruder, der noch bis römisch 40 unmündig war. Zum letzten sexuellen Übergriff gegen den Älteren kam es, als dieser römisch 40 Jahre alt war. Der letzte Übergriff gegen den Jüngeren fand zu einer Zeit statt, als dieser die polytechnische Schule besuchte. Der BF beging die häufigen (teils mehrmals wöchentlichen) Übergriffe zum Teil gemeinsam mit der Mutter der Kinder, mit der er nach dem Ende der Lebensgemeinschaft eine Beziehung eingegangen war. Er zeigte den Kindern pornografische Videos und masturbierte in ihrer Anwesenheit. Um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, forderte er sie auf, in seiner Anwesenheit ebenfalls zu masturbieren, was beide auch taten. Er stimulierte ihre Penisse durch Masturbationsbewegungen und forderte sie dazu auf, ihn ebenfalls durch Manipulationen am Penis zu stimulieren, was sie auch taten. Er nahm an ihnen den Oralverkehr vor und forderte den Älteren dazu auf, dies auch an ihm vorzunehmen; dieser Aufforderung kam dieser zumindest einmal nach. Er vollzog in Anwesenheit der Kinder den Geschlechtsverkehr mit ihrer Mutter und forderte die Kinder dazu auf, dies ebenfalls zu tun bzw. sie digital zu penetrieren. Diesen Aufforderungen kamen sie teilweise nach, wobei die Mutter zustimmte und an den Übergriffen selbst aktiv teilnahm; teilweise blieb es diesbezüglich aufgrund von Hemmungen und Aversionen insbesondere des älteren Tatopfers beim Versuch. Durch seine entsprechenden Aufforderungen trug der BF zu der von der Mutter der Opfer mit diesen begangenen Blutschande bei.

Der BF hat bis XXXX pornographische Darstellungen Minderjähriger hergestellt, anderen vorgeführt, sich verschafft und besessen. Er filmte die beiden von ihm missbrauchten Minderjährigen mehrmals bei der Masturbation bzw. den Jüngeren auch bei sexuellen Handlungen mit dessen Mutter (Geschlechtsverkehr, Digitalpenetration, Handonanie) mit seinem Mobiltelefon. Dem (damals XXXX -jährigen) Älteren führte er zwei Videos vor, die dessen jüngeren Bruder bei den sexuellen Handlungen mit der gemeinsamen Mutter zeigen. Der BF besaß außerdem mehrere pornografische Fotos der Genitalien des älteren von ihm missbrauchten Minderjährigen, ein Video, das diesen bei der Masturbation zeigt, und zwei Videos mit pornografischen Darstellungen anderer (mündiger) Minderjähriger. Der BF hat bis römisch 40 pornographische Darstellungen Minderjähriger hergestellt, anderen vorgeführt, sich verschafft und besessen. Er filmte die beiden von ihm missbrauchten Minderjährigen mehrmals bei der Masturbation bzw. den Jüngeren auch bei sexuellen Handlungen mit dessen Mutter (Geschlechtsverkehr, Digitalpenetration, Handonanie) mit seinem Mobiltelefon. Dem (damals römisch 40 -jährigen) Älteren führte er zwei Videos vor, die dessen jüngeren Bruder bei den sexuellen Handlungen mit der gemeinsamen Mutter zeigen. Der BF besaß außerdem mehrere pornografische Fotos der Genitalien des älteren von ihm missbrauchten Minderjährigen, ein Video, das diesen bei der Masturbation zeigt, und zwei Videos mit pornografischen Darstellungen anderer (mündiger) Minderjähriger.

Der BF verleitete den jüngeren der von ihm missbrauchten Minderjährigen durch die Übergabe von Bargeldbeträgen (EUR 100 bis EUR 500) zu sexuellen Handlungen (Geschlechtsverkehr mit der Mutter in Anwesenheit des BF) und versuchte, ihn durch das Angebot der Finanzierung eines Autos zu weiteren geschlechtlichen Handlungen (Masturbation gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Freundin in Anwesenheit des BF) zu verleiten, wozu es letztlich nicht kam. Der BF nützte seine Stellung als Aufsichts- und Erziehungsperson (Stiefgroßvater) der beiden Minderjährigen und das dadurch etablierte Vertrauensverhältnis zu ihnen aus, um an ihnen geschlechtliche Handlungen (insbesondere Oralverkehr) vorzunehmen bzw. an sich vornehmen zu lassen und sie zur Masturbation zu verleiten, um sich dadurch selbst zu befriedigen. Im gesamten Tatzeitraum teilte er ihnen mehrmals mit, dass „Familiensex“ etwas Normales sei und er die Vornahme der inkriminierten sexuellen Handlungen aufgrund seiner (Parkinson-)Erkrankung zum Überleben brauche. Diesen Äußerungen schenkten beide Kinder aufgrund seiner Vertrauensstellung Glauben.

Am XXXX geriet der XXXX geborene Minderjährige, der damals noch bei seiner Mutter wohnte, mit dieser in einen Streit. Der von ihr herbeigerufene BF packte ihn im Zuge eines Disputs am Hals, würgte ihn, schlug mehrmals mit der Hand in seine Richtung und versuchte, ihn dadurch zu verletzen. Am XXXX brachte der Minderjährige diesen Vorfall bei der Polizei zur Anzeige. Am XXXX forderte der BF ihn brieflich dazu auf, diese Anzeige fallen zu lassen, ansonsten werde er ihn u.a. bei der Führerscheinbehörde bzw. bei seinem Chef wegen unrechtmäßiger Inanspruchnahme von Krankenständen anzeigen. Im XXXX wurden schließlich die sexuellen Übergriffe des BF bei der Polizei angezeigt; am XXXX wurden bei ihm DVDs und ein Mobiltelefon mit pornografischen Darstellungen Minderjähriger sichergestellt. Am römisch 40 geriet der römisch 40 geborene Minderjährige, der damals noch bei seiner Mutter wohnte, mit dieser in einen Streit. Der von ihr herbeigerufene BF packte ihn im Zuge eines Disputs am Hals, würgte ihn, schlug mehrmals mit der Hand in seine Richtung und versuchte, ihn dadurch zu verletzen. Am römisch 40 brachte der Minderjährige diesen Vorfall bei der Polizei zur Anzeige. Am römisch 40 forderte der BF ihn brieflich dazu auf, diese Anzeige fallen zu lassen, ansonsten werde er ihn u.a. bei der Führerscheinbehörde bzw. bei seinem Chef wegen unrechtmäßiger Inanspruchnahme von Krankenständen anzeigen. Im römisch 40 wurden schließlich die sexuellen Übergriffe des BF bei der Polizei angezeigt; am römisch 40 wurden bei ihm DVDs und ein Mobiltelefon mit pornografischen Darstellungen Minderjähriger sichergestellt.

Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 206 Abs 2, 15 StGB (Aufforderung zum Beischlaf und zur Digitalpenetration der Mutter) sowie nach § 206 Abs 1 StGB ([teils gegenseitiger] Oralverkehr) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 207 Abs 1, 12 erster Fall StGB (Masturbationsbewegungen an den Genitalien) sowie nach §§ 207 Abs 2, 12 erster Fall StGB (Aufforderung, in seiner Anwesenheit zu masturbieren) und wegen der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 3 zweiter Fall StGB (Herstellung, Vorführung und Besitz von sexualbezogenen Kindesmissbrauchsdarstellungen), des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach §§ 207b Abs 3, 12 erster Fall, 15 StGB (Verleitung zur Vornahme geschlechtlicher Handlungen gegen Entgelt), der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach §§ 208 Abs 1, 12 erster Fall StGB (Vorführung pornografischer Videos und geschlechtliche Handlungen in Anwesenheit von Kindern, die seiner Aufsicht und Erziehung unterstanden), der Blutschande nach §§ 211 Abs 1, 12 dritter Fall StGB (Aufforderung an die Kinder, den Beischlaf mit der eigenen Mutter zu vollziehen), des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (Vornahme geschlechtlicher Handlungen an Minderjährigen unter Ausnützung der Stellung als Stiefgroßvater), der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (Vorfall vom XXXX ) und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (Vorfall vom 01.08.2022; Versuch, sein Opfer durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zur Zurücknahme der Anzeige zu nötigen) zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe sowie (zur ungeteilten Hand mit seiner Mittäterin) zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrags von je EUR 5.000 beide Opfer verurteilt. Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 206, Absatz 2, 15, StGB (Aufforderung zum Beischlaf und zur Digitalpenetration der Mutter) sowie nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB ([teils gegenseitiger] Oralverkehr) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 207, Absatz eins, 12, erster Fall StGB (Masturbationsbewegungen an den Genitalien) sowie nach Paragraphen 207, Absatz 2, 12, erster Fall StGB (Aufforderung, in seiner Anwesenheit zu masturbieren) und wegen der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 3, zweiter Fall StGB (Herstellung, Vorführung und Besitz von sexualbezogenen Kindesmissbrauchsdarstellungen), des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach Paragraphen 207 b, Absatz 3, 12, erster Fall, 15 StGB (Verleitung zur Vornahme geschlechtlicher Handlungen gegen Entgelt), der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraphen 208, Absatz eins, 12, erster Fall StGB (Vorführung pornografischer Videos und geschlechtliche Handlungen in Anwesenheit von Kindern, die seiner Aufsicht und Erziehung unterstanden), der Blutschande nach Paragraphen 211, Absatz eins, 12, dritter Fall StGB (Aufforderung an die Kinder, den Beischlaf mit der eigenen Mutter zu vollziehen), des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (Vornahme geschlechtlicher Handlungen an Minderjährigen unter Ausnützung der Stellung als Stiefgroßvater), der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB (Vorfall vom römisch 40 ) und der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (Vorfall vom 01.08.2022; Versuch, sein Opfer durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zur Zurücknahme der Anzeige zu nötigen) zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe sowie (zur ungeteilten Hand mit seiner Mittäterin) zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrags von je EUR 5.000 beide Opfer verurteilt.

Bei der Strafbemessung als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel des BF und die teilweise Beschränkung auf den Versuch gewertet, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zahlreichen Verbrechen und Vergehen, die teilweise Begehung mit einer Mittäterin (wobei der BF die treibende Kraft hinter den Übergriffen war), die Begehung von strafbaren Handlungen gegen mehr als eine Person und der lange Tatzeitraum ( XXXX bis XXXX ). Auch die auffallende Intensität und Rücksichtslosigkeit gegenüber beiden Tatopfern wirkte erschwerend, sein fortgeschrittenes Lebensalter jedoch angesichts der Vielzahl der Übergriffe und des mehrjährigen Tatzeitraums nicht mildernd, ebensowenig sein behaupteter, aber nicht nachgewiesener und für die Taten jedenfalls nicht ursächlicher schlechter Gesundheitszustand. Der Privatbeteiligtenzuspruch wurde auf § 1328 ABGB gestützt und mit der Vielzahl der Taten gegen die sexuelle Integrität der Opfer, die sich nach der Anzeige in psychotherapeutische Behandlung begeben hatten, begründet.Bei der Strafbemessung als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel des BF und die teilweise Beschränkung auf den Versuch gewertet, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zahlreichen Verbrechen und Vergehen, die teilweise Begehung mit einer Mittäterin (wobei der BF die treibende Kraft hinter den Übergriffen war), die Begehung von strafbaren Handlungen gegen mehr als eine Person und der lange Tatzeitraum ( römisch 40 bis römisch 40 ). Auch die auffallende Intensität und Rücksichtslosigkeit gegenüber beiden Tatopfern wirkte erschwerend, sein fortgeschrittenes Lebensalter jedoch angesichts der Vielzahl der Übergriffe und des mehrjährigen Tatzeitraums nicht mildernd, ebensowenig sein behaupteter, aber nicht nachgewiesener und für die Taten jedenfalls nicht ursächlicher schlechter Gesundheitszustand. Der Privatbeteiligtenzuspruch wurde auf Paragraph 1328, ABGB gestützt und mit der Vielzahl der Taten gegen die sexuelle Integrität der Opfer, die sich nach der Anzeige in psychotherapeutische Behandlung begeben hatten, begründet.

Der BF ist nicht schuldeinsichtig und vertrat noch bei seiner Einvernahme vor dem BFA, dass er zu Unrecht verurteilt worden sei.

Nach dem Antritt der Freiheitsstrafe am XXXX wurde er zunächst in der Justizanstalt XXXX angehalten; seit XXXX wird die Strafe in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX . Eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX möglich.Nach dem Antritt der Freiheitsstrafe am römisch 40 wurde er zunächst in der Justizanstalt römisch 40 angehalten; seit römisch 40 wird die Strafe in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 . Eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 möglich.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem BVwG.

Die Feststellungen werden anhand des Akteninhalts, insbesondere der vorgelegten Polizeiberichte und des Strafurteils, der Sozialversicherungsdaten des BF und des Beschwerdevorbringens sowie anhand der vom BVwG eingeholten Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) getroffen.

Für den BF liegt kein Ausweisdokument vor. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit werden anhand seiner konsistenten Angaben, die mit den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil und den Informationen aus verschiedenen Datenbanken (ZMR, IZR, Strafregister) übereinstimmen, festgestellt. Deutschkenntnisse sind angesichts seiner Herkunft plausibel; der Einvernahme vor dem BFA musste kein Dolmetscher beigezogen werden.

Die Feststellungen zum Familienstand des BF, zu seiner Ausbildung und zum Fehlen von Kontakten zu Familienangehörigen in Deutschland basieren auf seine Angaben dazu. Ob seines Alters und des langjährigen Inlandsaufenthalts ist glaubhaft, dass die (privaten und familiären) Kontakte zu dort lebenden Personen weitgehend abgebrochen sind.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet XXXX kann daraus abgeleitet, dass ab dieser Zeit ZMR-Eintragungen und Sozialversicherungsdaten vorliegen. Laut IZR wurde ihm am XXXX eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Die von ihm im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt, denen auch der Bezug von Pensionsleistungen zu entnehmen ist. Der Bezug einer deutschen Rente wurde vom BF vor dem BFA geschildert und wird dadurch untermauert, dass er laut den Sozialversicherungsdaten vor der nunmehrigen Inhaftierung Krankenversicherungsbeiträge wegen einer ausländischen Pension geleistet hat. Daraus ergibt sich auch zwanglos, dass er vor der Niederlassung im Bundesgebiet in Deutschland erwerbstätig war. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet römisch 40 kann daraus abgeleitet, dass ab dieser Zeit ZMR-Eintragungen und Sozialversicherungsdaten vorliegen. Laut IZR wurde ihm am römisch 40 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Die von ihm im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt, denen auch der Bezug von Pensionsleistungen zu entnehmen ist. Der Bezug einer deutschen Rente wurde vom BF vor dem BFA geschildert und wird dadurch untermauert, dass er laut den Sozialversicherungsdaten vor der nunmehrigen Inhaftierung Krankenversicherungsbeiträge wegen einer ausländischen Pension geleistet hat. Daraus ergibt sich auch zwanglos, dass er vor der Niederlassung im Bundesgebiet in Deutschland erwerbstätig war.

Die (seit geraumer Zeit beendete) Lebensgemeinschaft des BF mit der Großmutter der Opfer seiner Übergriffe geht aus dem Strafurteil und seinen Ausführungen vor dem BFA hervor.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe werden anhand des vorliegenden erst- und zweitinstanzlichen Strafurteils festgestellt. Im Strafregister scheinen keine weiteren Verurteilungen auf. Damit im Einklang wurde der ordentliche Lebenswandel des BF als Milderungsgrund bei der Strafbemessung berücksichtigt, was auch gegen strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten spricht.

Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf den Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten laut ZMR, der Vollzugsinformation und der Verständigung vom Strafantritt.

Dass der BF nicht schuldeinsichtig ist, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA und auch aus dem Beschwerdevorbringen. Für seine Taten macht er weiterhin seinen Gesundheitszustand verantwortlich und lässt jegliche Empathie mit seinen Opfern vermissen. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch an seinem Wunsch nach einem fortgesetzten Kontakt zu seiern Mittäterin, der Mutter der Kinder, und die Absicht, nach der Haftentlassung bei deren Großmutter mütterlicherseits zu wohnen.

Der BF hat – entgegen einer entsprechenden Ankündigung – keine Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt. Die im Strafurteil erwähnte Parkinsonerkrankung hatte – wie sich insbesondere aus der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck ergibt – keinen wesentlichen Einfluss auf seine Straftaten. Sein Gesundheitszustand mag dadurch bzw. auch altersentsprechend eingeschränkt sein, er ist aber offenbar nach wie vor haftfähig.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

Als Staatsangehöriger Deutschlands ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Als Staatsangehöriger Deutschlands ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn kann gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist.

Durch seinen fünfjährigen kontinuierlichen und (als Arbeitnehmer gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG) rechtmäßigen Inlandsaufenthalt zwischen XXXX und XXXX hat der BF noch vor dem Beginn seiner Straftaten das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a Abs 1 NAG erworben. Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ist daher der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab heranzuziehen, der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten bis vierten Satz des § 67 Abs 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG liegt. Gegen den BF darf demnach nur bei Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (siehe VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161).Durch seinen fünfjährigen kontinuierlichen und (als Arbeitnehmer gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) rechtmäßigen Inlandsaufenthalt zwischen römisch 40 und römisch 40 hat der BF noch vor dem Beginn seiner Straftaten das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben. Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ist daher der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab heranzuziehen, der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten bis vierten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG liegt. Gegen den BF darf demnach nur bei Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (siehe VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161).

Die Anwendung des Gefährdungsmaßstabs nach § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG setzt demgegenüber voraus, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Aufenthaltsbeendigung an zurückzurechnen (vgl. VwGH 28.08.2025, Ra 2025/21/0078). Dieser Maßstab ist hier nicht anzuwenden, weil der BF ab 2015 bis 2022 schwerste Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Kindern begangen hat, sodass sein Aufenthalt ab dem Beginn des Tatzeitraums nicht mehr als rechtmäßig angesehen werden kann. Im Ergebnis bleibt es daher – wie das BFA im angefochtenen Bescheid richtig erkannt hat – bei der Anwendung des Gefährdungsmaßstabs nach § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG.Die Anwendung des Gefährdungsmaßstabs nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG setzt demgegenüber voraus, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Aufenthaltsbeendigung an zurückzurechnen vergleiche VwGH 28.08.2025, Ra 2025/21/0078). Dieser Maßstab ist hier nicht anzuwenden, weil der BF ab 2015 bis 2022 schwerste Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Kindern begangen hat, sodass sein Aufenthalt ab dem Beginn des Tatzeitraums nicht mehr als rechtmäßig angesehen werden kann. Im Ergebnis bleibt es daher – wie das BFA im angefochtenen Bescheid richtig erkannt hat – bei der Anwendung des Gefährdungsmaßstabs nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG.

Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich höchstens für die Dauer von zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs 3 FPG etwa dann erlassen werden, wenn der EWR-Bürger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Gegen den BF könnte sohin ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich höchstens für die Dauer von zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz 3, FPG etwa dann erlassen werden, wenn der EWR-Bürger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Gegen den BF könnte sohin ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden.

Der anzuwendende Gefährdungsmaßstab („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) ist erfüllt, obwohl der BF erst einmal strafgerichtlich verurteilt wurde und zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt, weil er unter Ausnutzung einer Vertrauensstellung als Stiefgroßvater über Jahre hinweg zwei (zu Beginn der Straftaten unmündige) Minderjährige schwer sexuell missbraucht und auch deren Mutter zu derartigen Taten angestiftet hat. Dies und die Verurteilung zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von acht Jahren als Ersttäter zeigen, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Angesichts des mehrjährigen Tatzeitraums und der nach der Verurteilung weiterhin fehlenden Schuldeinsicht ist trotz des fortgeschrittenen Lebensalters des BF von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des einer negativen Zukunftsprognose entgegenstehenden längeren Wohlverhaltens ist das dafür als tragend angesehene Fehlverhalten. Dabei fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Dies gilt umso mehr für strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (vgl. VwGH 04.06.2025, Ra 2025/01/0131, ergangen zu § 10 Abs 1 Z 6 StbG). Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des einer negativen Zukunftsprognose entgegenstehenden längeren Wohlverhaltens ist das dafür als tragend angesehene Fehlverhalten. Dabei fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Dies gilt umso mehr für strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung vergleiche VwGH 04.06.2025, Ra 2025/01/0131, ergangen zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG).

Der BF ist seit Ende XXXX in Haft, sodass noch kein derartiger Wohnverhaltenszeitraum in Freiheit vorliegt. Ein Wohnverhalten in Kenntnis und während eines anhängigen Strafverfahrens (z.B. zwischen XXXX und XXXX ) spielt für die Zukunftsprognose keine Rolle. Der BF ist seit Ende römisch 40 in Haft, sodass noch kein derartiger Wohnverhaltenszeitraum in Freiheit vorliegt. Ein Wohnverhalten in Kenntnis und während eines anhängigen Strafverfahrens (z.B. zwischen römisch 40 und römisch 40 ) spielt für die Zukunftsprognose keine Rolle.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots setzt neben der Erfüllung des maßgeblichen Gefährdungsmaßstabs auch voraus, dass die Maßnahme verhältnismäßig iSd Art 8 EMRK ist. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots setzt neben der Erfüllung des maßgeblichen Gefährdungsmaßstabs auch voraus, dass die Maßnahme verhältnismäßig iSd Artikel 8, EMRK ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, das in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

In diesem Zusammenhang sind hier der lange Inlandsaufenthalt des BF und die von ihm vor seiner Pensionierung im Bundesgebiet ausgeübte Erwerbstätigkeit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, ebenso sein fortgeschrittenes Alter. Ein schützenswertes Familienleben besteht dagegen nicht. Der BF hat zwar im Bundesgebiet lebende Bezugspersonen, die aber durchwegs dem Familienkreis der Tatopfer angehören, was die dadurch bewirkten Bindungen maßgeblich relativiert (siehe zur Relativierung eines im Bundesgebiet bestehenden Familienlebens durch Straftaten zum Nachteil naher Angehöriger VwGH 17.10.2025, Ra 2025/14/0235).

Im Ergebnis ergibt die nach § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung, dass insbesondere aufgrund der über Jahre hinweg fortgesetzten schwerwiegenden Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Minderjähriger das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des BF seine gegenläufigen persönlichen Interessen überwiegt. Daher ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn dem Grunde nach nicht zu beanstanden, zumal dies im Interesse der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten ist. Es ist ihm zumutbar, nach der Haftentlassung in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, zumal er auch dort mit seinen Pensionsbezügen für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Im Ergebnis ergibt die nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung, dass insbesondere aufgrund der über Jahre hinweg fortgesetzten schwerwiegenden Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Minderjähriger das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des BF seine gegenläufigen persönlichen Interessen überwiegt. Daher ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn dem Grunde nach nicht zu beanstanden, zumal dies im Interesse der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten ist. Es ist ihm zumutbar, nach der Haftentlassung in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, zumal er auch dort mit seinen Pensionsbezügen für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.

Sowohl bei der Gefährdungsprognose als auch bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzustellen, die während des Strafvollzugs gemäß § 70 Abs 1 FPG aufgeschoben ist. Daher ist dabei auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des BF aus der Strafhaft (frühestens XXXX , urteilsmäßig XXXX ) abzustellen. Zwar sind bei der Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe diesbezüglich auch die Entwicklungen während der Strafhaft einzubeziehen (siehe VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224). Aufgrund der besonderen Schwere der vom BF begangenen Straftaten und des Überwiegens von Erschwerungsgründen ist – auch angesichts des Hintergrunds und der Begleitumstände seiner Taten – ausgeschlossen, dass schon der weitere Strafvollzug zu einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung oder einer maßgeblichen Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib führt, zumal grundsätzlich sogar die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erfüllt sind. Bezeichnend für die besonders perfide Vorgangsweise des BF ist etwa, dass er den von ihm missbrauchten Kindern vorspiegelte, er sei aus gesundheitlichen Gründen auf sexuelle Handlungen mit ihnen angewiesen, um ihre intuitiven Aversionen zu überwinden. Auch vom Strafgericht wurden die besonders intensive und rücksichtslose Vorgangsweise und seine Stellung als treibende Kraft hinter den Übergriffen der Mutter der Missbrauchsopfer hervorgehoben. Es ist daher schon jetzt möglich, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu bejahen.Sowohl bei der Gefährdungsprognose als auch bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzustellen, die während des Strafvollzugs gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG aufgeschoben ist. Daher ist dabei auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des BF aus der Strafhaft (frühestens römisch 40 , urteilsmäßig römisch 40 ) abzustellen. Zwar sind bei der Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe diesbezüglich auch die Entwicklungen während der Strafhaft einzubeziehen (siehe VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224). Aufgrund der besonderen Schwere der vom BF begangenen Straftaten und des Überwiegens von Erschwerungsgründen ist – auch angesichts des Hintergrunds und der Begleitumstände seiner Taten – ausgeschlossen, dass schon der weitere Strafvollzug zu einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung oder einer maßgeblichen Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib führt, zumal grundsätzlich sogar die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erfüllt sind. Bezeichnend für die besonders perfide Vorgangsweise des BF ist etwa, dass er den von ihm missbrauchten Kindern vorspiegelte, er sei aus gesundheitlichen Gründen auf sexuelle Handlungen mit ihnen angewiesen, um ihre intuitiven Aversionen zu überwinden. Auch vom Strafgericht wurden die besonders intensive und rücksichtslose Vorgangsweise und seine Stellung als treibende Kraft hinter den Übergriffen der Mutter der Missbrauchsopfer hervorgehoben. Es ist daher schon jetzt möglich, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu bejahen.

Das vom BFA erlassenen zehnjährige Aufenthaltsverbot ist jedoch überschießend. Der BF steht aktuell im 76. Lebensjahr. Zum Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wird er günstigstenfalls fast 78 Jahre alt sein, bei Vollzug der gesamten im Urteil ausgesprochenen Strafe ohne bedingte Entlassung fast 82. In Anbetracht seiner daraus resultierenden ferneren Lebenserwartung ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf acht Jahre zu reduzieren, weil davon auszugehen ist, dass nach diesem Zeitraum von ihm schon altersbedingt keine relevante Gefährdung mehr ausgehen wird. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde insoweit abzuändern.Das vom BFA erlassen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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