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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die bescheidmäßige Zuweisung eines PKW-Abstellplatzes und Festsetzung eines Benützungsentgeltes; Befugnis des Bundes als Träger von Privatrechten zum Abschluß privatrechtlicher Verträge; kein Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung; kein Verstoß gegen das Determinierungsgebot durch das der Behörde bei der Zuweisung eines Abstellplatzes eingeräumte Ermessen; kein Abspruch über "civil rights" angesichts der öffentlich-rechtlichen Natur des durch die Zuweisung begründeten RechtsverhältnissesSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Justiz. Nach seinem Vorbringen benützte er seit dem Jahre 1976 während der Dienstzeit unentgeltlich einen bestimmten Abstellplatz in der Tiefgarage des Amtsgebäudes des Bundesministeriums für Justiz in Wien, Neustiftgasse 2, jeweils gemeinsam mit einem anderen bei diesem Bundesministerium Dienst versehenden Bundesbeamten zur Abstellung seines Personenkraftwagens, den er nach seinem Vorbringen sowohl für die Fahrt zu und von seiner Dienststelle als auch für gelegentliche Dienstfahrten verwendete. Während mit dem jeweiligen anderen (Mit-)Benützer dieses Abstellplatzes von der Dienstbehörde eine schriftliche, jederzeit widerrufliche Vereinbarung über dessen unentgeltliche (Mit-)Benützung getroffen worden war, erfolgte die (Mit-)Benützung durch den Beschwerdeführer nicht auf Grund einer (schriftlichen oder sonst ausdrücklichen) Vereinbarung, sondern lediglich mit stillschweigender Duldung seiner Dienstbehörde.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Justiz. Nach seinem Vorbringen benützte er seit dem Jahre 1976 während der Dienstzeit unentgeltlich einen bestimmten Abstellplatz in der Tiefgarage des Amtsgebäudes des Bundesministeriums für Justiz in Wien, Neustiftgasse 2, jeweils gemeinsam mit einem anderen bei diesem Bundesministerium Dienst versehenden Bundesbeamten zur Abstellung seines Personenkraftwagens, den er nach seinem Vorbringen sowohl für die Fahrt zu und von seiner Dienststelle als auch für gelegentliche Dienstfahrten verwendete. Während mit dem jeweiligen anderen (Mit-)Benützer dieses Abstellplatzes von der Dienstbehörde eine schriftliche, jederzeit widerrufliche Vereinbarung über dessen unentgeltliche (Mit-)Benützung getroffen worden war, erfolgte die (Mit-)Benützung durch den Beschwerdeführer nicht auf Grund einer (schriftlichen oder sonst ausdrücklichen) Vereinbarung, sondern lediglich mit stillschweigender Duldung seiner Dienstbehörde.
Nachdem das Bundeskanzleramt mit Rundschreiben vom 5. Februar 1988 "Richtlinien für die Zuordnung, Zuweisung und Festsetzung der Höhe der Vergütung für Garagen und Garagenabstellplätze, die Bundesbediensteten während der Dienstzeit zur Benützung überlassen werden", herausgegeben hatte, die insbesondere die Entrichtung einer Vergütung ("Benützungsentgelt") durch den Benützer vorsahen, stellte der Bundesminister für Justiz den bisherigen Benützern von Abstellplätzen in der erwähnten Tiefgarage, darunter auch dem Beschwerdeführer, unter Übersendung eines vom Bundeskanzleramt empfohlenen Formulars anheim, um die Zuweisung eines (Garagen-)Abstellplatzes iS des §80 Abs8 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. 333 idgF, anzusuchen, wobei aus dem übersandten Formular zu ersehen war, daß für dessen Benützung eine monatliche Vergütung von 260,-- S zu entrichten sein werde. Nachdem das Bundeskanzleramt mit Rundschreiben vom 5. Februar 1988 "Richtlinien für die Zuordnung, Zuweisung und Festsetzung der Höhe der Vergütung für Garagen und Garagenabstellplätze, die Bundesbediensteten während der Dienstzeit zur Benützung überlassen werden", herausgegeben hatte, die insbesondere die Entrichtung einer Vergütung ("Benützungsentgelt") durch den Benützer vorsahen, stellte der Bundesminister für Justiz den bisherigen Benützern von Abstellplätzen in der erwähnten Tiefgarage, darunter auch dem Beschwerdeführer, unter Übersendung eines vom Bundeskanzleramt empfohlenen Formulars anheim, um die Zuweisung eines (Garagen-)Abstellplatzes iS des §80 Abs8 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt 333 idgF, anzusuchen, wobei aus dem übersandten Formular zu ersehen war, daß für dessen Benützung eine monatliche Vergütung von 260,-- S zu entrichten sein werde.
Der Beschwerdeführer richtete an den Bundesminister für Justiz ein derartiges, mit 28. Februar 1989 datiertes Ersuchen "unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Vorschreibung eines monatlichen Benützungsentgelts dem Gesetz entspricht".
Der Bundesminister für Justiz widerrief mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 8. Mai 1989 die stillschweigend erfolgte Einräumung der Befugnis zur unentgeltlichen Abstellung des Personenkraftwagens und teilte gleichzeitig mit, daß er dem Beschwerdeführer in Stattgebung seines Ansuchens vom 28. Februar 1989 gemäß §80 Abs8 BDG 1979 einen Abstellplatz unter Festsetzung einer Vergütung ("Benützungsentgelt") von monatlich 260,-- S zuzuweisen beabsichtige.
Nachdem der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der ihm gesetzten Frist Gebrauch gemacht hatte, wies der Bundesminister für Justiz mit Bescheid vom 1. Juni 1989 dem Beschwerdeführer auf Grund seines Ansuchens vom 28. Februar 1989 unter Berufung auf §80 Abs8 iVm §80 Abs2 BDG 1979 für seinen näher bezeichneten Personenkraftwagen gemeinsam mit einem anderen Beamten mit Wirkung ab 1. Juni 1989 nach Maßgabe der dem Bescheid beigegebenen "Benützungsordnung" einen bestimmten Abstellplatz in der Tiefgarage des erwähnten Amtsgebäudes (der Bescheidbegründung zufolge als Sachleistung iS des §24 Abs1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54 (im folgenden: GG 1956)) zu. Zugleich setzte er unter Berufung auf §24a Abs5 GG 1956 idF der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. 387/1986, das "Benützungsentgelt" mit monatlich 130,-- S fest. Nachdem der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der ihm gesetzten Frist Gebrauch gemacht hatte, wies der Bundesminister für Justiz mit Bescheid vom 1. Juni 1989 dem Beschwerdeführer auf Grund seines Ansuchens vom 28. Februar 1989 unter Berufung auf §80 Abs8 in Verbindung mit §80 Abs2 BDG 1979 für seinen näher bezeichneten Personenkraftwagen gemeinsam mit einem anderen Beamten mit Wirkung ab 1. Juni 1989 nach Maßgabe der dem Bescheid beigegebenen "Benützungsordnung" einen bestimmten Abstellplatz in der Tiefgarage des erwähnten Amtsgebäudes (der Bescheidbegründung zufolge als Sachleistung iS des §24 Abs1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54 (im folgenden: GG 1956)) zu. Zugleich setzte er unter Berufung auf §24a Abs5 GG 1956 in der Fassung der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt 387 aus 1986,, das "Benützungsentgelt" mit monatlich 130,-- S fest.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein dem Art6 MRK entsprechendes Verfahren sowie - der Sache nach - die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines infolge Verstoßes gegen Art94 B-VG und gegen Art18 B-VG verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Der Bundesminister für Justiz als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die für den angefochtenen Bescheid in erster Linie bedeutsamen Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
a) BDG 1979
"Sachleistungen
§80. ... (2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
........
b) GG 1956
"Sachleistungen
§24. (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann.
.....
Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
§24a. (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach §80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
1. vom Bund gemieteten
a) Wohnungen und
b) sonstigen Räumlichkeiten
der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,
2. im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils der Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.
.....
1. für eine Garage in der Höhe des zwanzigfachen
2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des zehnfachen
Hauptmietzinses, den der Bund als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum des Bundes stehenden Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt bzw. der Abstellplatz nicht überdacht, so ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben."
2. a) Der Beschwerdeführer erachtet sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) im Ergebnis mit der Begründung verletzt, daß die belangte Behörde zu Unrecht ihre Zuständigkeit in einer Angelegenheit in Anspruch genommen habe, die in die Zuständigkeit der (Arbeits- und Sozial-)Gerichte falle. Da der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung (Art94 B-VG) es dem Gesetzgeber verwehre, der Behörde ein Wahlrecht zwischen der privatrechtlichen und der hoheitlichen Gestaltung einer Rechtsbeziehung einzuräumen, erfasse §80 Abs8 BDG 1979 und §24a GG 1956 bei verfassungskonformer Auslegung nur "jene Fälle der Zuweisung von Sachen zur Benützung durch den Beamten, in denen entweder die Benützung unmittelbar Bestandteil der Erfüllung der Dienstpflichten und daher im Interesse des Dienstgebers gelegen ist (wie etwa die Dienstwohnung), oder in denen die Benützung (auch) für den Dienstnehmer einen Marktwert hat (wie etwa die einer Naturalwohnung), eine Benützung, die er sich einerseits zur Führung des Privatlebens anderwärts gegen Entgelt auf dem freien Markt beschaffen müßte, die andererseits der Bund auch gegen Entgelt anderwärts auf dem Markt verwerten könnte." Diese Leistungen des Dienstgebers gehören nach Ansicht des Beschwerdeführers "zur Besoldung und zu den Gebühren, über die bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen im administrativen Weg abzusprechen ist". Nicht aber erfaßten die erwähnten Vorschriften auch Maßnahmen des Dienstgebers, "die ihm im Rahmen seiner Fürsorgepflicht obliegen, die die Sicherheit des Dienstnehmers gewährleisten und ihm die Erfüllung seiner Dienstpflichten erleichtern sollen", so etwa auch die Zurverfügungstellung eines Garagen- oder Abstellplatzes für einen Personenkraftwagen, den der Beamte zur Erreichung der Dienststelle verwendet und der nur für diesen Zweck und nur für die Zeit der Anwesenheit des Beamten in der Dienststelle zur Verfügung steht. Über solche "nicht zur Besoldung und zu den Gebühren zu zählenden" Leistungen des Dienstgebers sei "auch bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen nicht im Verwaltungsweg, sondern im Rechtsweg zu entscheiden".
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ua. dann verletzt, wenn die Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt (VfSlg. 4407/1963, 5486/1967, 6239/1970, 6678/1972, 7266/1974, 8828/1980, 9622/1983, 9692/1983, 10244/1984, 10374/1985, 10531/1985).
Im vorliegenden Fall ist Derartiges nicht geschehen.
Aus der in §80 Abs8 BDG 1979 enthaltenen Festlegung der sinngemäßen Geltung der Abs2 bis 7 dieses Paragraphen ua. für Abstellplätze (für Personenkraftwagen; in §24a Abs5 GG 1956 findet sich die Bezeichnung "PKW-Abstellplätze") ergibt sich, daß auch Abstellplätze (gemäß §80 Abs2 BDG 1979) einem Beamten mit Bescheid zugewiesen werden können, wobei durch eine solche Zuweisung kein Bestandverhältnis begründet wird (§80 Abs3 BDG 1979). Da das Gesetz diesbezüglich nicht unterscheidet, kann ein Abstellplatz zusätzlich zu einer Dienst- oder Naturalwohnung, aber auch für sich allein zugewiesen werden. Mangels einer entsprechenden Einschränkung im Gesetz hängt die Zulässigkeit der bescheidmäßigen Zuweisung eines Abstellplatzes nicht davon ab, ob dessen Benützung dem Beamten lediglich die Ausübung seines Dienstes erleichtern oder etwa überwiegend seinen privaten Zwecken dienen soll.
Die der Behörde durch §80 Abs8 iVm §80 Abs2 BDG 1979 eingeräumte Ermächtigung zur bescheidmäßigen Zuweisung von Abstellplätzen (für Personenkraftwagen) ist gemäß dem zweiten Halbsatz des §80 Abs8 BDG 1979 auf jene Fälle eingeschränkt, in denen keine privatrechtliche Vereinbarung über deren Benützung besteht. Im vorliegenden Fall war (auch) diese Voraussetzung für die bescheidmäßige Zuweisung eines Abstellplatzes gegeben, weil die belangte Behörde, wie erwähnt, zuvor die (im Rahmen des Privatrechtes) stillschweigend erfolgte Einräumung der Befugnis zu dessen (unentgeltlicher) Benützung ausdrücklich widerrufen hatte. Die der Behörde durch §80 Abs8 in Verbindung mit §80 Abs2 BDG 1979 eingeräumte Ermächtigung zur bescheidmäßigen Zuweisung von Abstellplätzen (für Personenkraftwagen) ist gemäß dem zweiten Halbsatz des §80 Abs8 BDG 1979 auf jene Fälle eingeschränkt, in denen keine privatrechtliche Vereinbarung über deren Benützung besteht. Im vorliegenden Fall war (auch) diese Voraussetzung für die bescheidmäßige Zuweisung eines Abstellplatzes gegeben, weil die belangte Behörde, wie erwähnt, zuvor die (im Rahmen des Privatrechtes) stillschweigend erfolgte Einräumung der Befugnis zu dessen (unentgeltlicher) Benützung ausdrücklich widerrufen hatte.
Bei der dargestellten Rechtslage ergibt sich, daß die belangte Behörde, indem sie dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid (Pkt. 1 des Spruches) den in Rede stehenden Abstellplatz gemäß §80 Abs8 iVm §80 Abs2 BDG 1979 zuwies, keine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Befugnis in Anspruch nahm. Bei der dargestellten Rechtslage ergibt sich, daß die belangte Behörde, indem sie dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid (Pkt. 1 des Spruches) den in Rede stehenden Abstellplatz gemäß §80 Abs8 in Verbindung mit §80 Abs2 BDG 1979 zuwies, keine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Befugnis in Anspruch nahm.
Ebensowenig ist dies durch Pkt. 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides geschehen, mit dem unter Berufung auf §24a Abs5 GG 1956 ein monatliches "Benützungsentgelt" für den Abstellplatz festgesetzt wurde. §24a GG 1956, der durch ArtI Z4 der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. 387/1986, eingefügt wurde, sieht in Abs5 ua. für "PKW-Abstellplätze" die sinngemäße Geltung der - die Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen regelnden - Abs1, 2 und 4 dieses Paragraphen vor und regelt überdies die Höhe des "Benützungsentgeltes". Diese Regelung über die Höhe des "Benützungsentgeltes" ua. für "PKW-Abstellplätze" gilt nur, soweit hierüber nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist. Sie bezieht sich demnach offenkundig auf Abstellplätze für Personenkraftwagen, die einem Beamten mit Bescheid, insbesondere gemäß §80 Abs8 BDG 1979, zugewiesen wurden. Daß ebenso wie die Zuweisung eines Abstellplatzes (gemäß §80 Abs2 dritter Satz iVm Abs8 BDG 1979) auch die Festsetzung des "Benützungsentgeltes" durch Bescheid zu erfolgen hat, ist insbesondere aus ArtX Abs1 und 2 der 45. Gehaltsgesetz-Novelle ersichtlich (wo jeweils ausdrücklich von "rechtskräftigem Bescheid" die Rede ist; s. überdies die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die 45. Gehaltsgesetz-Novelle, 1005 BlgNR 16. GP, 10 (Zu §24c): Ebensowenig ist dies durch Pkt. 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides geschehen, mit dem unter Berufung auf §24a Abs5 GG 1956 ein monatliches "Benützungsentgelt" für den Abstellplatz festgesetzt wurde. §24a GG 1956, der durch ArtI Z4 der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt 387 aus 1986,, eingefügt wurde, sieht in Abs5 ua. für "PKW-Abstellplätze" die sinngemäße Geltung der - die Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen regelnden - Abs1, 2 und 4 dieses Paragraphen vor und regelt überdies die Höhe des "Benützungsentgeltes". Diese Regelung über die Höhe des "Benützungsentgeltes" ua. für "PKW-Abstellplätze" gilt nur, soweit hierüber nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist. Sie bezieht sich demnach offenkundig auf Abstellplätze für Personenkraftwagen, die einem Beamten mit Bescheid, insbesondere gemäß §80 Abs8 BDG 1979, zugewiesen wurden. Daß ebenso wie die Zuweisung eines Abstellplatzes (gemäß §80 Abs2 dritter Satz in Verbindung mit Abs8 BDG 1979) auch die Festsetzung des "Benützungsentgeltes" durch Bescheid zu erfolgen hat, ist insbesondere aus ArtX Abs1 und 2 der 45. Gehaltsgesetz-Novelle ersichtlich (wo jeweils ausdrücklich von "rechtskräftigem Bescheid" die Rede ist; s. überdies die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die 45. Gehaltsgesetz-Novelle, 1005 BlgNR 16. GP, 10 (Zu §24c):
"Bemessungsbescheid").
Die belangte Behörde war somit zuständig, das für den gegenständlichen Abstellplatz zu leistende "Benützungsentgelt" mit Bescheid festzusetzen.
c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht das Gebot der verfassungskonformen Auslegung von Rechtsvorschriften (vgl. dazu etwa VfSlg. 9884/1983, 10292/1984, 11403/1987) der Auslegung des §80 BDG 1979 und des §24a GG 1956, von der im Vorstehenden ausgegangen wurde und die auch die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrundelegt hat, nicht entgegen. Insbesondere wird mit dieser Auslegung den genannten Vorschriften nicht ein Inhalt unterstellt, mit dem sie, hätten sie ihn tatsächlich, dem Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung widersprechen würden. c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht das Gebot der verfassungskonformen Auslegung von Rechtsvorschriften vergleiche dazu etwa VfSlg. 9884/1983, 10292/1984, 11403/1987) der Auslegung des §80 BDG 1979 und des §24a GG 1956, von der im Vorstehenden ausgegangen wurde und die auch die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrundelegt hat, nicht entgegen. Insbesondere wird mit dieser Auslegung den genannten Vorschriften nicht ein Inhalt unterstellt, mit dem sie, hätten sie ihn tatsächlich, dem Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung widersprechen würden.
Dieser in Art94 B-VG festgelegte Grundsatz bedeutet ua. das Verbot an den einfachen Gesetzgeber, ein und dieselbe Behörde gleichzeitig als Gericht und als Verwaltungsbehörde einzurichten (VfSlg. 1423/1931, 9109/1981, 11259/1987), ferner das Gebot, eine Angelegenheit zur Vollziehung entweder den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden zuzuweisen (vgl. etwa VfSlg. 2902/1955, 2909/1955, 3156/1957); es dürfen demnach auch nicht über ein und dieselbe Frage sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden, sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßig gegliederten Nacheinander, entscheiden (s. etwa VfSlg. 4455/1963, 377, 10452/1985, 593; vgl. etwa auch VfSlg. 8158/1977, 10948/1986). Dieser in Art94 B-VG festgelegte Grundsatz bedeutet ua. das Verbot an den einfachen Gesetzgeber, ein und dieselbe Behörde gleichzeitig als Gericht und als Verwaltungsbehörde einzurichten (VfSlg. 1423/1931, 9109/1981, 11259/1987), ferner das Gebot, eine Angelegenheit zur Vollziehung entweder den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden zuzuweisen vergleiche etwa VfSlg. 2902/1955, 2909/1955, 3156/1957); es dürfen demnach auch nicht über ein und dieselbe Frage sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden, sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßig gegliederten Nacheinander, entscheiden (s. etwa VfSlg. 4455/1963, 377, 10452/1985, 593; vergleiche etwa auch VfSlg. 8158/1977, 10948/1986).
Eine solche Rechtslage wird durch die im Beschwerdefall in erster Linie maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht geschaffen.
Die aus seiner Stellung als Träger von Privatrechten (Art17 B-VG) erfließende Befugnis zum Abschluß privatrechtlicher Verträge eröffnet dem Bund die Möglichkeit, Dritten im Wege privatrechtlicher Vereinbarungen die Benützung von (Pkw-)Abstellplätzen zu überlassen, die einer entsprechenden Dispositionsbefugnis des Bundes unterliegen. Vereinbarungen privatrechtlicher Natur können auch zwischen dem Bund und Personen bestehen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, sofern diese Vereinbarungen Gegenstände betreffen, die nicht vom gesetzlich festgelegten Inhalt des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfaßt sind (so etwa auch die vom Beschwerdeführer zitierten Beschlüsse des OGH v. 16.11.1988, 9 Ob A502/88, und v. 16.11.1988, 9 Ob A5/88).
Demnach wird mit der in §80 Abs8 BDG 1979 enthaltenen Wendung "es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist" ebenso wie mit der Formulierung "Soweit .... nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist" in §24a Abs5 GG 1956 dem Bund die rechtliche Möglichkeit zum Abschluß privatrechtlicher Verträge, mit denen Beamten Abstellplätz