Entscheidungsdatum
17.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W275 2277454-2/15E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2025, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. und VIII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte behoben.
Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorhergehendes Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 08.11.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 31.01.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen ausführte, dass seine Stiefgeschwister nach dem Tod seines Vaters zwei falsche Anzeigen gegen ihn erstattetet hätten und ihm seinen Erbteil unterschlagen würden.
Mit Bescheid vom 24.07.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid vom 24.07.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 02.09.2024, W126 2277454-1/11E, als unbegründet ab.
Gegenständliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am 02.01.2025 neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er habe mit seiner Mutter telefoniert, die ihm mitgeteilt habe, dass die Polizei nach ihm suche und zwei Verfahren gegen ihn eingeleitet habe. Seine Brüder seien Unterstützer der XXXX , er selbst sei kein Mitglied einer Partei. Anhänger einer anderen politischen Partei hätten Anzeigen gegen ihn und seine Brüder erstattet, weshalb er nunmehr wegen XXXX gesucht werde, obwohl er zum angeblichen Tatzeitpunkt nicht in Bangladesch gewesen sei.Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am 02.01.2025 neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er habe mit seiner Mutter telefoniert, die ihm mitgeteilt habe, dass die Polizei nach ihm suche und zwei Verfahren gegen ihn eingeleitet habe. Seine Brüder seien Unterstützer der römisch 40 , er selbst sei kein Mitglied einer Partei. Anhänger einer anderen politischen Partei hätten Anzeigen gegen ihn und seine Brüder erstattet, weshalb er nunmehr wegen römisch 40 gesucht werde, obwohl er zum angeblichen Tatzeitpunkt nicht in Bangladesch gewesen sei.
Am 24.01.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser führte er zusammengefasst aus, dass seine Stiefgeschwister Unterstützer der XXXX seien, weshalb Anhänger einer anderen politischen Partei Anzeigen (auch) gegen ihn (den Beschwerdeführer) erstattet hätten. Befürworter der XXXX hätten nun große Probleme in Bangladesch; er selbst habe damit nichts zu tun.Am 24.01.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser führte er zusammengefasst aus, dass seine Stiefgeschwister Unterstützer der römisch 40 seien, weshalb Anhänger einer anderen politischen Partei Anzeigen (auch) gegen ihn (den Beschwerdeführer) erstattet hätten. Befürworter der römisch 40 hätten nun große Probleme in Bangladesch; er selbst habe damit nichts zu tun.
Mit oben genanntem Bescheid vom 10.02.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist festgelegt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dau