TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/17 W242 2329226-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2026
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Entscheidungsdatum

17.02.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwG-AufwErsV §1 Z5
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W242 2329226-1/24E

Schriftliche Ausfertigung des am 16.12.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian HEUMAYR über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Niederlande, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST Flughafen, GZ. XXXX , vom 06.12.2025, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 06.12.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian HEUMAYR über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Niederlande, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST Flughafen, GZ. römisch 40 , vom 06.12.2025, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 06.12.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde vom 10.12.2025 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 10.12.2025 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i.V.m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II.      Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.    Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV.      Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), reiste nach eigenen Angaben Ende des Jahres 2022 erstmals nach Österreich ein.

2. Er beging in Österreich strafbare Handlungen und reiste danach aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

3. Am 10.09.2024 wurde er von den Niederlanden nach Österreich überstellt, wo er in Haft genommen wurde.

4. Mit Verständigung einer österreichischen Justizanstalt vom 12.09.2024 und mit Verständigung eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.09.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF in Untersuchungshaft genommen worden sei.

5.Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 17.09.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass geplant sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen, falls er rechtskräftig verurteilt würde. Er verfüge in Österreich über keinen Wohnsitz, sei in Untersuchungshaft und im Fall einer Verurteilung würde von ihm aufgrund der begangenen Delikte eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen. Zudem wurden dem BF im Schreiben mehrere Fragen übermittelt und ihm eine Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Verständigung für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass er mit der Erlassung der entsprechenden Bescheide ohne eine weitere Anhörung rechnen müsse, wenn er von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch mache. Diese Verständigung wurde dem BF am 17.09.2024 ausgefolgt.

6. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 04.12.2025 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 05.12.2025, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes vom selben Tag wurde der Rest der Strafe von vier Monaten und 13 Tagen gemäß § 46 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und der BF am 05.12.2025 bedingt entlassen.6. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 04.12.2025 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 05.12.2025, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes vom selben Tag wurde der Rest der Strafe von vier Monaten und 13 Tagen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und der BF am 05.12.2025 bedingt entlassen.

7. Am 05.12.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.7. Am 05.12.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.

8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.12.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.12.2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

9. Am 10.12.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.12.2025, mit dem über den BF die Schubhaft verhängt worden sei, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 06.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schubhaft trotz vorangehender langer Haftzeit und ohne Einvernahme des BF verhängt worden sei. Der BF sei ausreisewillig und wolle so schnell wie möglich in die Niederlande zurückkehren. Dort befinde sich seine Familie. Er stehe in Kontakt mit seiner Ehefrau, die seine Rückkehrkosten sowie notwendige Hotelzahlungen übernehme und den BF auch während der Strafhaft finanziell unterstützt habe. Zuletzt habe der BF EUR 741,00 auf seinem Haftkonto gehabt. Der BF sei daher weder mittellos noch gehe von ihm eine Fluchtgefahr aus. All dies habe die belangte Behörde aufgrund der Verfahrensmängel nicht feststellen können. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit jeder Freiheitsentziehung sei, dass diese auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt sei. § 76 Abs. 4 FPG ordne an, dass die Schubhaft dann nicht mit Mandatsbescheid zu erlassen sei, wenn sich der Fremde bei Einleitung des Verfahrens nicht bloß kurzfristig in Haft befinde. Der BF sei am 10.09.2024 festgenommen worden und am 11.09.2024 sei die Untersuchungshaft über ihn verhängt worden. Am 05.12.2025 habe die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag erlassen. Der BF habe sich fast 16 Monate lang in Haft befunden und sei für die belangte Behörde während des gesamten Zeitraums greifbar gewesen, daher wäre es problemlos möglich gewesen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, einschließlich einer niederschriftlichen Einvernahme, durchzuführen. Die belangte Behörde habe somit eine wesentliche Verfahrensvorschrift missachtet und die Schubhaft nicht auf die gesetzlich vorgesehene Weise angeordnet. Weiters treffe die Behörde auch im Mandatsverfahren eine Ermittlungspflicht. Im vorliegenden Fall wäre die persönliche Einvernahme des BF zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliege und die Verhängung der Schubhaft erforderlich und verhältnismäßig sei, von entscheidender Bedeutung gewesen. Durch das Unterbleiben der Einvernahme sei der BF in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die belangte Behörde habe am 13.09.2024 ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet und seitdem weder eine Einvernahme durchgeführt noch einen Bescheid erlassen. Die belangte Behörde hätte auch ausreichend Zeit gehabt, den Reisepass des BF, der von den niederländischen Behörden sichergestellt worden sei, zu beschaffen. Die Anhaltung in Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft sei daher gegenständlich nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig. Auch das Bestehen von Fluchtgefahr sei nicht nachvollziehbar begründet worden. Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden, als dem BF bereits die persönliche Freiheit entzogen gewesen sei. Der BF habe sich ab dem 10.09.2024 durchgehend in Gerichtshaft befunden, folglich könne ihm nicht vorgeworfen werden, das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu behindern. Der BF sei überdies bereit, der Ausreiseverpflichtung freiwillig Folge zu leisten und plane nicht, nach Österreich zurückzukehren. Er könne bis zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Hotel mieten. Seine Ehefrau unterstütze ihn finanziell. Auch die Straffälligkeit des BF sei keines der in § 76 Abs. 3 FPG genannten Kriterien. Die belangte Behörde habe ihre Annahme, der BF würde sich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Untertauchen entziehen, nicht ausreichend begründet. Auch hinsichtlich der Anwendbarkeit gelinderer Mittel sei die Begründung im Bescheid mangelhaft. Im Fall des BF wären die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer angeordneten Unterkunftnahme in Frage gekommen. Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.9. Am 10.12.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.12.2025, mit dem über den BF die Schubhaft verhängt worden sei, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 06.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schubhaft trotz vorangehender langer Haftzeit und ohne Einvernahme des BF verhängt worden sei. Der BF sei ausreisewillig und wolle so schnell wie möglich in die Niederlande zurückkehren. Dort befinde sich seine Familie. Er stehe in Kontakt mit seiner Ehefrau, die seine Rückkehrkosten sowie notwendige Hotelzahlungen übernehme und den BF auch während der Strafhaft finanziell unterstützt habe. Zuletzt habe der BF EUR 741,00 auf seinem Haftkonto gehabt. Der BF sei daher weder mittellos noch gehe von ihm eine Fluchtgefahr aus. All dies habe die belangte Behörde aufgrund der Verfahrensmängel nicht feststellen können. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit jeder Freiheitsentziehung sei, dass diese auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt sei. Paragraph 76, Absatz 4, FPG ordne an, dass die Schubhaft dann nicht mit Mandatsbescheid zu erlassen sei, wenn sich der Fremde bei Einleitung des Verfahrens nicht bloß kurzfristig in Haft befinde. Der BF sei am 10.09.2024 festgenommen worden und am 11.09.2024 sei die Untersuchungshaft über ihn verhängt worden. Am 05.12.2025 habe die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag erlassen. Der BF habe sich fast 16 Monate lang in Haft befunden und sei für die belangte Behörde während des gesamten Zeitraums greifbar gewesen, daher wäre es problemlos möglich gewesen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, einschließlich einer niederschriftlichen Einvernahme, durchzuführen. Die belangte Behörde habe somit eine wesentliche Verfahrensvorschrift missachtet und die Schubhaft nicht auf die gesetzlich vorgesehene Weise angeordnet. Weiters treffe die Behörde auch im Mandatsverfahren eine Ermittlungspflicht. Im vorliegenden Fall wäre die persönliche Einvernahme des BF zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliege und die Verhängung der Schubhaft erforderlich und verhältnismäßig sei, von entscheidender Bedeutung gewesen. Durch das Unterbleiben der Einvernahme sei der BF in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die belangte Behörde habe am 13.09.2024 ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet und seitdem weder eine Einvernahme durchgeführt noch einen Bescheid erlassen. Die belangte Behörde hätte auch ausreichend Zeit gehabt, den Reisepass des BF, der von den niederländischen Behörden sichergestellt worden sei, zu beschaffen. Die Anhaltung in Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft sei daher gegenständlich nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig. Auch das Bestehen von Fluchtgefahr sei nicht nachvollziehbar begründet worden. Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden, als dem BF bereits die persönliche Freiheit entzogen gewesen sei. Der BF habe sich ab dem 10.09.2024 durchgehend in Gerichtshaft befunden, folglich könne ihm nicht vorgeworfen werden, das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu behindern. Der BF sei überdies bereit, der Ausreiseverpflichtung freiwillig Folge zu leisten und plane nicht, nach Österreich zurückzukehren. Er könne bis zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Hotel mieten. Seine Ehefrau unterstütze ihn finanziell. Auch die Straffälligkeit des BF sei keines der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriterien. Die belangte Behörde habe ihre Annahme, der BF würde sich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Untertauchen entziehen, nicht ausreichend begründet. Auch hinsichtlich der Anwendbarkeit gelinderer Mittel sei die Begründung im Bescheid mangelhaft. Im Fall des BF wären die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer angeordneten Unterkunftnahme in Frage gekommen. Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.

10. Am 10.12.2025 langte eine Stellungnahme des BFA beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der BF am 05.12.2025 mit Beschluss eines österreichischen Landesgerichtes bedingt entlassen worden sei. Diese (geplante) Entlassung sei im Vorfeld nicht angekündigt worden und die belangte Behörde habe erst am 05.12.2025 davon erfahren. Die Behörde sei nicht gewillt einen verurteilten Straftäter ohne Reisedokument auf freien Fuß zu setzen. Aufgrund der Tatsachen, dass das Urteil des Landesgerichtes vom 04.12.2025, mit dem der BF verurteilt worden sei, noch nicht an die Behörde übermittelt worden sei, das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme laufend sei und kein Reisedokument vorhanden sei, habe die Behörde die Schubhaft zur Verfahrenssicherung angeordnet. Ein Heimreisezertifikat sei mit 09.12.2025 beantragt worden. Am 17.09.2024 sei dem BF durch die Behörde nachweislich eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme ausgefolgt worden, in der klar erwähnt werde, dass die Behörde die Möglichkeit habe, Schubhaft zu erlassen. Der BF habe bis dato keine Antwort eingebracht. Das zeige, dass der BF nicht gewillt sei, am Verfahren mitzuwirken. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF sei von Fluchtgefahr auszugehen. Der BF sei nur zur Ausführung von gerichtlich strafbaren Handlungen nach Österreich eingereist und besitze kein gültiges Reisedokument. Er hätte in der Zeit, in der er sich in Strafhaft befunden habe, von sich aus ein Reisedokument beschaffen können. Er könne nicht von sich aus in die Niederlande zurückkehren. Der BF habe keinen Wohnsitz in Österreich und wäre daher für die Behörde nicht greifbar. Eine soziale Verankerung sei nicht gegeben. Es liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Der BF sei bereits einmal straffällig geworden und seine schlechte finanzielle Situation lasse befürchten, dass der BF, um an Geld zu kommen, weitere Straftaten begehen würde. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF sei anzunehmen gewesen, dass vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, sowie, dass sein Verbleib auf freien Fuß im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung der Republik nachhaltig und maßgeblich gefährden würde. Gelindere Mittel wären insbesondere aufgrund der finanziellen Situation und der Straffälligkeit nicht in Betracht gekommen. Kostenersatz wurde beantragt.

11. Am 10.12.2025 erklärte der BF im Rahmen eines Rückkehrberatungsgespräches, rückkehrwillig zu sein, und stellte er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr.

12. Am 10.12.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Behörde bei ihrer Erklärung, dass der BF "spontan" aus der Haft entlassen worden sei, außer Acht lasse, dass einen Tag vor der bedingten Entlassung des BF die Hauptverhandlung anberaumt gewesen sei und dem Bundesamt Termine zu Hauptverhandlungen in Verfahren von Fremden in der Regel mitgeteilt würden. Der BF habe sich bereits für 16 Monate in Haft befunden und der Strafrahmen habe sechs Monate bis fünf Jahre betragen. Es habe sich um die erste Straftat des BF gehandelt und in der Regel liege die Dauer der Freiheitsstrafe bei Ersttätern im unteren Drittel. Dass die Untersuchungshaft angerechnet werde, sei ebenso notorisch. Demnach sei eine bedingte Entlassung nach der Hauptverhandlung relativ wahrscheinlich gewesen und dies hätte der Behörde bei ordentlicher Verfahrensführung bekannt sein müssen. Zudem würden die diesbezüglichen Ausführungen der Behörde nicht erklären, weshalb bei Erlassung des Schubhaftbescheides keine Einvernahme durchgeführt worden sei. Wenn die Behörde in ihrer Stellungnahme ausführe, dass sie nicht gewillt sei, einen verurteilten Straftäter auf freien Fuß zu setzen, gebe sie zu erkennen, dass sie mit den rechtlichen Grundlagen der Schubhaft nicht vertraut sei. Schubhaft sei keine Beugehaft. Die Schubhaft diene weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes. Der BF habe sich während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich in Haft befunden und sei daher nicht in der Lage gewesen, sich ein Reisedokument zu beschaffen. Dieses sei bei der Festnahme in den Niederlanden vor der Überstellung nach Österreich von den niederländischen Sicherheitsbehörden sichergestellt worden. Die belangte Behörde hätte sich während der laufenden Haft um die Beschaffung eines Reisedokuments kümmern müssen und könne ihre Verantwortung bzw. die schuldhafte Verzögerung nicht auf den BF auslagern. Der BF sei nicht mittellos, sondern verfüge über EUR 100,00. Flug-, Zug- oder Bustickets seien auch für weniger als EUR 100,00 erhältlich und die Ehefrau des BF sei in der Lage, ihm Geld auf sein Bankkonto zu überweisen.

13. Am 12.12.2025 lehnte das BFA den Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Ausreise mit der Begründung, dass sich die zuständige Organisationseinheit des BFA gegen eine freiwillige Ausreise des BF entschieden habe, ab.

14. Am 12.12.2025 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch laufend sei und ein Bescheid, mit dem ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen würde, erlassen werde, sobald das Urteil des Landesgerichtes bei der Behörde eingelangt sei. Zudem wurde angeführt, dass am 15.12.2025 ein Mitarbeiter der niederländischen Botschaft wegen Formalitäten bezüglich der Erteilung eines Heimreisezertifikates zum BF in das PAZ kommen werde.

15. Am 16.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, einer Vertreterin der belangten Behörde sowie unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die niederländische Sprache statt. Am Ende der Verhandlung wurde die im Spruch wiedergegebene Entscheidung verkündet.

16. Mit Schreiben vom 19.12.2025 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.1.1. Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

1.2. Der BF, ein Staatsangehöriger der Niederlande, ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.3. Er reiste Ende des Jahres 2022 nach Österreich ein. Nachdem er im Jänner 2023 gerichtlich strafbare Handlungen beging, reiste er wieder aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Am 10.09.2024 wurde er von den Niederlanden nach Österreich überstellt, wo er festgenommen und am 11.09.2024 in eine Justizanstalt eingeliefert wurde.

1.4. Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 17.09.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass geplant sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen, falls er rechtskräftig verurteilt würde. Diese Verständigung wurde dem BF am 17.09.2024 ausgefolgt. Der BF machte von seiner Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben keinen Gebrauch.

1.5. Mit Beschluss eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.09.2024 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt (GZ: XXXX ).1.5. Mit Beschluss eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.09.2024 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt (GZ: römisch 40 ).

Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 04.12.2025 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 05.12.2025, wurde der BF nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 StGB und § 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 04.12.2025 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 05.12.2025, wurde der BF nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB und Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt.

Mit Beschluss des Landesgerichtes vom selben Tag wurde der Rest der Strafe von vier Monaten und 13 Tagen gemäß § 46 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und der BF am 05.12.2025 bedingt entlassen.Mit Beschluss des Landesgerichtes vom selben Tag wurde der Rest der Strafe von vier Monaten und 13 Tagen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und der BF am 05.12.2025 bedingt entlassen.

1.6. Der BF befand sich von 11.09.2024 bis 05.12.2025 in Straf- bzw. Untersuchungshaft in einer österreichischen Justizanstalt.

1.7. Am 05.12.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.1.7. Am 05.12.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.

1.8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.12.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.1.8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.12.2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

1.9. Der BF wurde von 05.12.2025, 18:15 Uhr, bis 06.12.2025, 09:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten und befindet sich seit dem 06.12.2025, 09:00 Uhr, in Schubhaft.

1.10. Haftfähigkeit liegt vor.

1.11. In Österreich hat der BF weder Familienangehörige noch sonstige enge Bindungen. Er verfügte im österreichischen Bundesgebiet nie über einen ordentlichen Wohnsitz und war nie gemeldet. Der BF ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist weder wirtschaftlich noch sozial verwurzelt.

1.12. Der BF ist rückkehrwillig und er stellte am 10.12.2025 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Dieser Antrag wurde vom BFA am 12.12.2025 abgelehnt.

1.13. Das BFA beabsichtigt, gegen den BF aufgrund seines Verhaltens ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist noch laufend und eine diesbezügliche Entscheidung wird zeitnah nach Übermittlung des strafgerichtlichen Urteils durch das Landesgericht an das BFA erlassen werden.

1.14. Der BF besitzt derzeit in Österreich kein Reisedokument und kann nicht rechtmäßig freiwillig ausreisen. Der BF wurde im HRZ-Verfahren identifiziert und es ist davon auszugehen, dass das Heimreisezertifikat Ende der kommenden Woche ausgestellt wird.

1.15. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger der Niederlande ist, steht aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben, der Kopie seines Reisepasses und der Identifizierung durch die Niederlande zweifelsfrei fest. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder er asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leide (Verhandlungsprotokoll S. 3, 4). Er sei gesund und nehme keine Medikamente (Verhandlungsprotokoll S. 4, 9). Zudem geht aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 11.12.2025 hervor, dass der BF physisch und psychisch gesund ist. Weiters sind in der Patientenkartei keinerlei gesundheitlichen Beschwerden vermerkt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF nicht arbeitsfähig wäre.2.2. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger der Niederlande ist, steht aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben, der Kopie seines Reisepasses und der Identifizierung durch die Niederlande zweifelsfrei fest. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder er asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leide (Verhandlungsprotokoll Sitzung 3, 4). Er sei gesund und nehme keine Medikamente (Verhandlungsprotokoll Sitzung 4, 9). Zudem geht aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 11.12.2025 hervor, dass der BF physisch und psychisch gesund ist. Weiters sind in der Patientenkartei keinerlei gesundheitlichen Beschwerden vermerkt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF nicht arbeitsfähig wäre.

2.3. Die Feststellungen zur Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet Ende des Jahres 2022 und der Ausreise Anfang des Jahres 2023 ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dass er im Jänner 2023 in Österreich strafbare Handlungen beging, ergibt sich aus dem Abschlussbericht der LPD vom 15.02.2024 in Verbindung mit der aufgrund dieser Straftaten erfolgten Verurteilung durch ein österreichisches Landesgericht (GZ: XXXX ) und dem Beschluss des Landesgerichtes vom 13.09.2024, mit dem die Untersuchungshaft über den BF verhängt wurde (GZ: XXXX ). Dass der BF am 10.09.2024 von den Niederlanden an Österreich überstellt wurde und er in der Folge festgenommen und am 11.09.2024 in eine Justizanstalt eingeliefert wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und wurde auch nicht bestritten.2.3. Die Feststellungen zur Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet Ende des Jahres 2022 und der Ausreise Anfang des Jahres 2023 ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben (Verhandlungsprotokoll Sitzung 6). Dass er im Jänner 2023 in Österreich strafbare Handlungen beging, ergibt sich aus dem Abschlussbericht der LPD vom 15.02.2024 in Verbindung mit der aufgrund dieser Straftaten erfolgten Verurteilung durch ein österreichisches Landesgericht (GZ: römisch 40 ) und dem Beschluss des Landesgerichtes vom 13.09.2024, mit dem die Untersuchungshaft über den BF verhängt wurde (GZ: römisch 40 ). Dass der BF am 10.09.2024 von den Niederlanden an Österreich überstellt wurde und er in der Folge festgenommen und am 11.09.2024 in eine Justizanstalt eingeliefert wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und wurde auch nicht bestritten.

2.4. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (AS 23 ff des BFA-Haftaktes) und die Übernahmebestätigung vom 17.09.2024 (AS 35 des BFA-Haftaktes) erliegen im Akt. In der Übernahmebestätigung ist das Datum 17.09.2024 eingetragen und diese wurde vom BF unterzeichnet. Dass der BF keine Stellungnahme abgegeben hat, steht fest, da keine Stellungnahme im Akt erliegt und die Parteien dies auch bestätigten.

2.5. Der Beschluss des Landesgerichtes vom 13.09.2024, mit dem die Untersuchungshaft angeordnet wurde, erliegt im Akt. Die Verurteilung des BF und seine bedingte Entlassung ergeben sich aus dem Beschlussvermerk des Landesgerichtes vom 04.12.2025.

2.6. Die Feststellung, dass der BF im festgestellten Zeitraum in einer Justizanstalt angehalten wurde, beruht auf der unzweifelhaften Aktenlage, insbesondere der Vollzugsinformation, einem ZMR-Auszug und den Beschlüssen des Landesgerichtes bezüglich der Verhängung der Untersuchungshaft und der bedingten Entlassung des BF.

2.7. Der Festnahmeauftrag erliegt im Akt.

2.8. Der Mandatsbescheid des BFA vom 06.12.2025 erliegt im Akt.

2.9. Dass der BF von 05.12.2025, 18:15 Uhr, bis 06.12.2025, 09:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde und er sich seit dem 06.12.2025, 09:00 Uhr in Schubhaft befindet, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, insbesondere aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, und wurde auch nicht bestritten.

2.10. Aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes der LPD vom 11.12.2025 geht hervor, dass der BF beschwerdefrei sei und ein guter Allgemeinzustand vorliege. Weiters wird ausgeführt, dass der BF physisch und psychisch gesund sowie haftfähig sei.

2.11. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab an, in Österreich weder Familienangehörige noch Freunde oder Bekannte zu haben. Er behauptete, er habe während seines ersten Aufenthaltes in Österreich bei einem Schlüsseldienst gearbeitet. Abgesehen davon sei er im österreichischen Bundesgebiet nie erwerbstätig gewesen. Er habe weder soziale noch wirtschaftliche Bindungen in Österreich (Verhandlungsprotokoll S. 8). Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) geht hervor, dass der BF – abgesehen von seinen Aufenthalten in einer Justizanstalt und im PAZ – nie gemeldet war.2.11. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab an, in Österreich weder Familienangehörige noch Freunde oder Bekannte zu haben. Er behauptete, er habe während seines ersten Aufenthaltes in Österreich bei einem Schlüsseldienst gearbeitet. Abgesehen davon sei er im österreichischen Bundesgebiet nie erwerbstätig gewesen. Er habe weder soziale noch wirtschaftliche Bindungen in Österreich (Verhandlungsprotokoll Sitzung 8). Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) geht hervor, dass der BF – abgesehen von seinen Aufenthalten in einer Justizanstalt und im PAZ – nie gemeldet war.

2.12. Das Rückkehrberatungsprotokoll, der Antrag des BF auf freiwillige Ausreise und die Ablehnung dieses Antrags durch das BFA erliegen im Akt. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung zudem selbst an, freiwillig ausreisen zu wollen.

2.13. Die Feststellungen, dass das BFA beabsichtigt, gegen den BF aufgrund seines Verhaltens ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und das Verfahren noch laufend ist, sowie, dass eine diesbezügliche Entscheidung zeitnah nach Übermittlung des strafgerichtlichen Urteils durch das Landesgericht an das BFA erlassen werden wird, beruhen auf der Verständigung des BFA vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und den Ausführungen des BFA im Bescheid, in der Stellungnahme, in der Mitteilung vom 12.12.2025 und in der mündlichen Verhandlung.

2.14. Aus der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF in Österreich derzeit über keinen Reisepass verfügt. Dies wurde auch nicht bestritten. Dass der BF im HRZ-Verfahren identifiziert wurde und davon auszugehen ist, dass das Heimreisezertifikat im Laufe der kommenden Woche ausgestellt wird, konnte festgestellt werden, da der Behördenvertreter dies in der mündlichen Verhandlung angab (Verhandlungsprotokoll S. 5, 10). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daran zu zweifeln, dass diese Aussage zutreffend ist. Zudem wurde dies auch in der Mitteilung des BFA vom 12.12.2025 dargelegt.2.14. Aus der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF in Österreich derzeit über keinen Reisepass verfügt. Dies wurde auch nicht bestritten. Dass der BF im HRZ-Verfahren identifiziert wurde und davon auszugehen ist, dass das Heimreisezertifikat im Laufe der kommenden Woche ausgestellt wird, konnte festgestellt werden, da der Behördenvertreter dies in der mündlichen Verhandlung angab (Verhandlungsprotokoll Sitzung 5, 10). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daran zu zweifeln, dass diese Aussage zutreffend ist. Zudem wurde dies auch in der Mitteilung des BFA vom 12.12.2025 dargelegt.

2.15. Bezüglich der Feststellung, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit Beschluss eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.09.2024 die Untersuchungshaft über den BF verhängt wurde und der BF wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr in der Folge bis zur Verurteilung am 04.12.2025 durchgehend in Untersuchungshaft angehalten wurde. Hinsichtlich dieser Feststellung ist weiters auszuführen, dass der BF Ende des Jahres 2022 lediglich zur Tatbegehung nach Österreich einreiste und das Bundesgebiet anschließend – zu Beginn des Jahres 2023 – wieder verließ. Der BF beging das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 StGB) und bediente sich im Zuge dieser Straftaten eines Fahrzeuges (§ 136 Abs. 1 und 2 StGB). Der BF wurde aufgrund dieser Straftaten bei einer Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, wobei zu beachten ist, dass es sich dabei um die erste Verurteilung des BF in Österreich handelte. Durch die Verübung der Straftaten im Rahmen einer auf hochprofessionelle und spektakuläre Einbrüche ausgerichteten kriminellen Vereinigung beging der BF gravierende strafbare Handlungen mit hohem sozialen Störwert. Die lange Freiheitsstrafe bestätigt auch den hohen Unrechtswert der konkret begangenen strafbaren Handlungen. Aufgrund der hochprofessionellen Vorgehensweise und der geplanten Erlangung wertvoller Waren (Einbruch bei einem Juweliergeschäft) sowie der mangelnden wirtschaftlichen und sozialen Integration in Österreich und mangels Wohlverhaltens in Freiheit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der BF erneut Straftaten begehen wird, insbesondere, da bei Eigentumskriminalität eine große Wiederholungsgefahr besteht. Weiters ist der BF nach wie vor nicht schuldeinsichtig. Er wurde in der mündlichen Verhandlung gefragt, weshalb er verurteilt wurde und antwortete: "Warum, das frage ich mich jetzt auch noch immer. Ich werde verdächtigt bei einem Einbruch bei einem Juwelier, bei einem Schmuckgeschäft. Es ist recht kompliziert. Es wurden zwei Männer festgenommen und ein Jahr später, bin ich mit dieser Sache in Verbindung gebracht worden." Eine Bereitschaft, Verantwortung für die Taten zu übernehmen, ist demnach nicht erkennbar. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks kann daher nicht angenommen werden, dass vom BF keine maßgebliche Gefahr ausgeht. Insgesamt ist somit bezüglich des persönlichen Verhaltens des BF von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr auszugehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.2.15. Bezüglich der Feststellung, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit Beschluss eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.09.2024 die Untersuchungshaft über den BF verhängt wurde und der BF wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr in der Folge bis zur Verurteilung am 04.12.2025 durchgehend in Untersuchungshaft angehalten wurde. Hinsichtlich dieser Feststellung ist weiters auszuführen, dass der BF Ende des Jahres 2022 lediglich zur Tatbegehung nach Österreich einreiste und das Bundesgebiet anschließend – zu Beginn des Jahres 2023 – wieder verließ. Der BF beging das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB) und bediente sich im Zuge dieser Straftaten eines Fahrzeuges (Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB). Der BF wurde aufgrund dieser Straftaten bei einer Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, wobei zu beachten ist, dass es sich dabei um die erste Verurteilung des BF in Österreich handelte. Durch die Verübung der Straftaten im Rahmen einer auf hochprofessionelle und spektakuläre Einbrüche ausgerichteten kriminellen Vereinigung beging der BF gravierende strafbare Handlungen mit hohem sozialen Störwert. Die lange Freiheitsstrafe bestätigt auch den hohen Unrechtswert der konkret begangenen strafbaren Handlungen. Aufgrund der hochprofessionellen Vorgehensweise und der geplanten Erlangung wertvoller Waren (Einbruch bei einem Juweliergeschäft) sowie der mangelnden wirtschaftlichen und sozialen Integration in Österreich und mangels Wohlverhaltens in Freiheit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der BF erneut Straftaten begehen wird, insbesondere, da bei Eigentumskriminalität eine große Wiederholungsgefahr besteht. Weiters ist der BF nach wie vor nicht schuldeinsichtig. Er wurde in der mündlichen Verhandlung gefragt, weshalb er verurteilt wurde und antwortete: "Warum, das frage ich mich jetzt auch noch immer. Ich werde verdächtigt bei einem Einbruch bei einem Juwelier, bei einem Schmuckgeschäft. Es ist recht kompliziert. Es wurden zwei Männer festgenommen und ein Jahr später, bin ich mit dieser Sache in Verbindung gebracht worden." Eine Bereitschaft, Verantwortung für die Taten zu übernehmen, ist demnach nicht erkennbar. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks kann daher nicht angenommen werden, dass vom BF keine maßgebliche Gefahr ausgeht. Insgesamt ist somit bezüglich des persönlichen Verhaltens des BF von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr auszugehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. und II.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.:

3.1.1. Die §§ 76, 77 und 80 FPG lauten:3.1.1. Die Paragraphen 76, 77 und 80 FPG lauten:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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