Entscheidungsdatum
17.02.2026Norm
AuslBG §12Spruch
,
W151 2327004-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , MSc, geb. am XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch Nagler Rechtsanwalts GmbH, Sonnenallee 28/402, 1220 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 29.07.2025, ABB-Nr. XXXX , externe GZ: XXXX , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12 AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , MSc, geb. am römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch Nagler Rechtsanwalts GmbH, Sonnenallee 28/402, 1220 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 29.07.2025, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: BF) stellte am 13.03.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12 AuslBG, welcher gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG an das Arbeitsmarktservice übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der BF bei der XXXX (im Folgenden auch: mbP) für die berufliche Tätigkeit „Geschäftsführer“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.500,- pro Monat im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden. 1. römisch 40 (im Folgenden: BF) stellte am 13.03.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12, AuslBG, welcher gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG an das Arbeitsmarktservice übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der BF bei der römisch 40 (im Folgenden auch: mbP) für die berufliche Tätigkeit „Geschäftsführer“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.500,- pro Monat im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden.
2. Mit Bescheid vom 29.07.2025 wies das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) den Antrag ab. Begründend wurde dargelegt, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 70 nur 0 angerechnet werden könnten. Für die Anrechnung des Qualifikationsnachweises seien vollständige Zeugnisse im Original und Übersetzungen, inklusive Dauer und Stundenaufschlüsselung, nachzureichen. Ebenso seien Semester- oder Jahreszeugnisse wie das Abschlusszertifikat nachzureichen. Die durch den Rechtsvertreter per Mail nachgereichten Unterlagen seien nur teilweise übersetzt und würden nichts am Sachverhalt ändern. Die angeforderten Unterlagen seien nicht nachgereicht worden. Punkte für Sprachzertifikate würden vergeben werden, wenn die Zertifikate dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen entsprechen und jene für die Berufserfahrung nach vorhandenem Abschluss.
3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF als angestellter Geschäftsführer eingestellt werde und die mbP auf den Handel von Getreide und Öl spezialisiert sei. Es sei daher der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (Handels-KV) anzuwenden. Der BF lege für die Anrechnung seiner Qualifikationsnachweise vollständige Zeugnisse der XXXX im Original und Übersetzungen, inklusive Dauer und Stundenaufschlüsselung, ein Semester bzw. Jahreszeugnis sowie das Abschlusszertifikat vor. Ebenso lege er ein Transkript des XXXX mit Sitz in Moskau vor. Genaue Stundenaufschlüsselungen könne er aufgrund des Krieges gegen die Ukraine nicht einholen. Vorgelegt werde weiters das Transkript der XXXX . Das Arbeitsbuch sei vorgelegt worden und aufgrund der jahrelangen Berufserfahrungen verdiene der BF 20 Punkte. Weiters seien zahlreiche Zusatzausbildungen und Preise vorgelegt worden, wofür ihm weitere 20 Punkte gebühren würden. Schließlich habe der BF Englischkenntnisse auf Niveau B2, da er auch als Dolmetscher für die englische Sprache arbeite und würden hierfür weitere 10 Punkte gebühren. 3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF als angestellter Geschäftsführer eingestellt werde und die mbP auf den Handel von Getreide und Öl spezialisiert sei. Es sei daher der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (Handels-KV) anzuwenden. Der BF lege für die Anrechnung seiner Qualifikationsnachweise vollständige Zeugnisse der römisch 40 im Original und Übersetzungen, inklusive Dauer und Stundenaufschlüsselung, ein Semester bzw. Jahreszeugnis sowie das Abschlusszertifikat vor. Ebenso lege er ein Transkript des römisch 40 mit Sitz in Moskau vor. Genaue Stundenaufschlüsselungen könne er aufgrund des Krieges gegen die Ukraine nicht einholen. Vorgelegt werde weiters das Transkript der römisch 40 . Das Arbeitsbuch sei vorgelegt worden und aufgrund der jahrelangen Berufserfahrungen verdiene der BF 20 Punkte. Weiters seien zahlreiche Zusatzausbildungen und Preise vorgelegt worden, wofür ihm weitere 20 Punkte gebühren würden. Schließlich habe der BF Englischkenntnisse auf Niveau B2, da er auch als Dolmetscher für die englische Sprache arbeite und würden hierfür weitere 10 Punkte gebühren.
4. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme des AMS dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF, XXXX , MSc, ein am XXXX geborener ukrainischer Staatsangehöriger, stellte am 13.03.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Besonders Hochqualifizierter gemäß § 41 Abs. 1 NAG iVm § 12 AuslBG. Er sollte bei der XXXX als „Geschäftsführer“ gegen eine Entlohnung von brutto EUR 3.500,- pro Monat zu einer Wochenstundenanzahl von 38,5 Stunden beschäftigt werden. 1.1. Der BF, römisch 40 , MSc, ein am römisch 40 geborener ukrainischer Staatsangehöriger, stellte am 13.03.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 41, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12, AuslBG. Er sollte bei der römisch 40 als „Geschäftsführer“ gegen eine Entlohnung von brutto EUR 3.500,- pro Monat zu einer Wochenstundenanzahl von 38,5 Stunden beschäftigt werden.
1.2. Im Zeitraum von 1986 bis 1991 schloss der BF ein Studium am „ XXXX “ in Moskau (Anm.: höhere militärische Bildungseinrichtung der ehemaligen UdSSR), Hauptfach „ XXXX “ ab. Als Nachweis vorgelegt wurden ein Diplom und das zugehörige Transkript vom 25.06.1991 in russischer und englischer Sprache. An der XXXX absolvierte er von 1996 bis 1999 das Masterstudium „Banking“. Als Nachweis vorgelegt wurde ein Diplom vom 01.06.1999 und das zugehörige Transkript in ukrainischer Sprache und deutscher Übersetzung.1.2. Im Zeitraum von 1986 bis 1991 schloss der BF ein Studium am „ römisch 40 “ in Moskau Anmerkung, höhere militärische Bildungseinrichtung der ehemaligen UdSSR), Hauptfach „ römisch 40 “ ab. Als Nachweis vorgelegt wurden ein Diplom und das zugehörige Transkript vom 25.06.1991 in russischer und englischer Sprache. An der römisch 40 absolvierte er von 1996 bis 1999 das Masterstudium „Banking“. Als Nachweis vorgelegt wurde ein Diplom vom 01.06.1999 und das zugehörige Transkript in ukrainischer Sprache und deutscher Übersetzung.
Weiters schloss der BF an der Universität von XXXX ein postgraduales Masterstudium „American Studies: Politics, Strategy & Economics“ mit Workload 60 ECTS ab und brachte ein Transkript über zwei Semester vom 17.07.2025 in griechischer und englischer Sprache in Vorlage. Überdies nahm der BF an einem 80-stündigen Onlinekurs „Applying Green Energy Finance – Renewable Energy and Energy Efficiency“ der „ XXXX “ mit Sitz in Berlin/Deutschland teil. Dafür legte er ein Zertifikat vom 13.07.2022 vor. Weiters schloss der BF an der Universität von römisch 40 ein postgraduales Masterstudium „American Studies: Politics, Strategy & Economics“ mit Workload 60 ECTS ab und brachte ein Transkript über zwei Semester vom 17.07.2025 in griechischer und englischer Sprache in Vorlage. Überdies nahm der BF an einem 80-stündigen Onlinekurs „Applying Green Energy Finance – Renewable Energy and Energy Efficiency“ der „ römisch 40 “ mit Sitz in Berlin/Deutschland teil. Dafür legte er ein Zertifikat vom 13.07.2022 vor.
1.3. Der BF war von 12.03.1992 bis 07.08.1992 als Fremdsprachenlehrer, von 10.08.1992 bis 29.03.1993 als Supervisor und von 05.04.1993 bis 12.04.1994 als Referent tätig. Sodann war er von 20.04.1994 bis 15.02.1996 im Staatsdienst der Ukraine in diversen (leitenden) Funktionen als Experte und von 22.02.1996 bis 29.03.2002 als Leiter der Kreditabteilung, leitender Experte der Abteilung Kontenführung, Geschäftsführer der außerbilanziellen Stelle, Rat für internationale Beziehungen bei der Geschäftsleitung und schließlich Leiter der Transaktionsabteilung bei der Filiale der XXXX in der Stadt Odessa beschäftigt. Von 22.09.2003 bis 29.01.2009 arbeitete der BF als stellvertretender Geschäftsführer der Gebietsfiliale der Aktienkommerzbank „ XXXX “ sowie von 30.01.2009 an als erster stellvertretender Geschäftsführer und ab 03.03.2009 schließlich als Geschäftsführer der Filiale der Aktienkommerzbank „ XXXX “. Als Nachweis vorgelegt wurde das Arbeitsbuch der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (seinerzeit UdSSR) in russischer/ukrainischer Sprache und beglaubigter deutscher Übersetzung. 1.3. Der BF war von 12.03.1992 bis 07.08.1992 als Fremdsprachenlehrer, von 10.08.1992 bis 29.03.1993 als Supervisor und von 05.04.1993 bis 12.04.1994 als Referent tätig. Sodann war er von 20.04.1994 bis 15.02.1996 im Staatsdienst der Ukraine in diversen (leitenden) Funktionen als Experte und von 22.02.1996 bis 29.03.2002 als Leiter der Kreditabteilung, leitender Experte der Abteilung Kontenführung, Geschäftsführer der außerbilanziellen Stelle, Rat für internationale Beziehungen bei der Geschäftsleitung und schließlich Leiter der Transaktionsabteilung bei der Filiale der römisch 40 in der Stadt Odessa beschäftigt. Von 22.09.2003 bis 29.01.2009 arbeitete der BF als stellvertretender Geschäftsführer der Gebietsfiliale der Aktienkommerzbank „ römisch 40 “ sowie von 30.01.2009 an als erster stellvertretender Geschäftsführer und ab 03.03.2009 schließlich als Geschäftsführer der Filiale der Aktienkommerzbank „ römisch 40 “. Als Nachweis vorgelegt wurde das Arbeitsbuch der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (seinerzeit UdSSR) in russischer/ukrainischer Sprache und beglaubigter deutscher Übersetzung.
Von 12.02.2017 bis 31.07.2019 war der BF als „Deputy Director“ der XXXX beschäftigt. Seit 12.11.2020 bekleidet er erneut die Funktion des „Deputy Director“ der XXXX . Als Nachweis vorgelegt wurde ein Dienstzeugnis der XXXX vom 14.07.2025. Als Einkommensnachweise wurden eine Bestätigung der XXXX vom 03.02.2025 über ein Entlohnung iHv 2.282.000 UAH (Anm.: ukrainische Hrywnja) für das Jahr 2024 in englischer Sprache und eine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2024 vom 30.04.2025 über ein Beschäftigungseinkommen iHv 601.633,28 UAH in ukrainischer und englischer Sprache vorgelegt. Von 12.02.2017 bis 31.07.2019 war der BF als „Deputy Director“ der römisch 40 beschäftigt. Seit 12.11.2020 bekleidet er erneut die Funktion des „Deputy Director“ der römisch 40 . Als Nachweis vorgelegt wurde ein Dienstzeugnis der römisch 40 vom 14.07.2025. Als Einkommensnachweise wurden eine Bestätigung der römisch 40 vom 03.02.2025 über ein Entlohnung iHv 2.282.000 UAH Anmerkung, ukrainische Hrywnja) für das Jahr 2024 in englischer Sprache und eine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2024 vom 30.04.2025 über ein Beschäftigungseinkommen iHv 601.633,28 UAH in ukrainischer und englischer Sprache vorgelegt.
Der BF erwarb im Zuge seines Studiums am „ XXXX “ (auch) die Qualifikation zum Englisch-Dolmetscher. Zum Nachweis vorgelegt wurde ein Diplom und Transkript des „ XXXX “ (siehe 1.2.). Weiters absolvierte der BF einen Kurs Katalanisch Niveau A1 und brachte hierfür eine Kursbestätigung „Llengua castellana“ Niveau A1 des „ XXXX “ vom 21.01.2025 in Vorlage. Der BF erwarb im Zuge seines Studiums am „ römisch 40 “ (auch) die Qualifikation zum Englisch-Dolmetscher. Zum Nachweis vorgelegt wurde ein Diplom und Transkript des „ römisch 40 “ (siehe 1.2.). Weiters absolvierte der BF einen Kurs Katalanisch Niveau A1 und brachte hierfür eine Kursbestätigung „Llengua castellana“ Niveau A1 des „ römisch 40 “ vom 21.01.2025 in Vorlage.
Im Zeitpunkt der Antragstellung am 13.03.2025 wies der BF ein Lebensalter von 56 Jahren auf.
Der BF erreicht insgesamt 50 Punkte und damit nicht die nach Anlage A geforderte Mindestpunkteanzahl von 70 Punkten.
Der BF ist seit 05.02.2025 als formalrechtlicher Geschäftsführer der mbP tätig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des BF, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung.
2.2. Die Feststellungen zu den Nachweisen zu den absolvierten Studien, der Berufserfahrung und den Sprachkenntnissen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen.
2.3. Dass der BF seit 05.02.2025 formalrechtlich als Geschäftsführer tätig ist und die mbP gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer vertritt, ergibt sich aus der Einsicht in den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug vom 21.11.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.3.1. Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG lauten (auszugsweise):
„Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. – 3. …
4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
5. …“
Besonders Hochqualifizierte
§ 12. Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.Paragraph 12, Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Anlage A
Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß Paragraph 12
Kriterien
Punkte
Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten
maximal anrechenbare Punkte: 40
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer
20
– im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer).
30
– mit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z. B. PhD)
40
Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
50 000 bis 60 000 Euro
60 000 bis 70 000 Euro
über 70 000 Euro
20
25
30
Forschungs- oder Innovationstätigkeit
(Patentanmeldungen, Publikationen)
20
Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft)
20
Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition)
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich
1
10
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 10
Deutsch- oder Englischkenntnisse
zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) oder
zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 35 Jahre
bis 40 Jahre
bis 45 Jahre
20
15
10
Studium in Österreich
maximal anrechenbare Punkte: 10
zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte
5
gesamtes Diplom- oder
Bachelor- und Masterstudium
10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
100
erforderliche Mindestpunkteanzahl
70
„Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
2. als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder
7. als Künstler gemäß § 147. als Künstler gemäß Paragraph 14
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(2a) …“
In der Sache folgt daraus:
Strittig ist zunächst, ob der BF die Mindestpunkteanzahl nach Anlage A zum AuslBG erreicht. Diesbezüglich begehrt der BF eine - vom angefochtenen Bescheid abweichende - erhöhte Punktevergabe. Konkret macht er geltend, dass ihm insgesamt 70 Punkte zu vergeben wären.
3.3. Zu besonderen Qualifikationen bzw. Fähigkeiten:
Der Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer durch den BF ist – nach dem Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 20.11.2025 - unstrittig. Der BF absolvierte sowohl das Masterstudium „Banking“ an der XXXX als auch ein Studium am XXXX . Beide Studien weisen eine zumindest vierjährige Mindestdauer auf, sodass dem BF hierfür (einmalig) 20 Punkte zu vergeben waren. Eine Punkteanzahl von 30 wäre hingegen nur bei Abschluss eines Studiums (mit Mindestdauer von 4 Jahren) in den Fachgebieten Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer) zu vergeben, was gegenständlich aber nicht der Fall ist. Der Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer durch den BF ist – nach dem Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 20.11.2025 - unstrittig. Der BF absolvierte sowohl das Masterstudium „Banking“ an der römisch 40 als auch ein Studium am römisch 40 . Beide Studien weisen eine zumindest vierjährige Mindestdauer auf, sodass dem BF hierfür (einmalig) 20 Punkte zu vergeben waren. Eine Punkteanzahl von 30 wäre hingegen nur bei Abschluss eines Studiums (mit Mindestdauer von 4 Jahren) in den Fachgebieten Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer) zu vergeben, was gegenständlich aber nicht der Fall ist.
Weitere 40 Punkte in der Kategorie „Qualifikation“ wären bei Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z.B. PhD) zuzuerkennen. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend in ihrem Vorlageschreiben darlegte, stellt ein 80-stündiger Onlinekurs keinesfalls eine Habilitation oder eine dieser gleichzuhaltenden Qualifikation dar. Gleiches gilt für das postgraduale Masterstudium des BF in „American Studies: Politics, Strategy & Economics“ mit einem Umfang von 60 ECTS. Postgraduale Studien (Klasse PGS) werden als außerordentliche Studien nicht berücksichtigt (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4, Rz 13 zu §§ 12, 12a-12d, 13)Weitere 40 Punkte in der Kategorie „Qualifikation“ wären bei Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z.B. PhD) zuzuerkennen. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend in ihrem Vorlageschreiben darlegte, stellt ein 80-stündiger Onlinekurs keinesfalls eine Habilitation oder eine dieser gleichzuhaltenden Qualifikation dar. Gleiches gilt für das postgraduale Masterstudium des BF in „American Studies: Politics, Strategy & Economics“ mit einem Umfang von 60 ECTS. Postgraduale Studien (Klasse PGS) werden als außerordentliche Studien nicht berücksichtigt (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4, Rz 13 zu Paragraphen 12, 12 a, -, 12 d, 13,)
Schließlich sieht die Anlage A in der Kategorie „besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten“ die Vergabe weiterer Punkte für eine Führungsposition in einem börsennotierten Unternehmen oder einem Unternehmen, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt, wobei die konkrete Punkteanzahl vom - in einer solchen Position bezogenen - letztjährigen Bruttojahresgehalt abhängig ist.
Für die Umrechnung der vorliegenden Gehaltsangaben kann jedoch nicht – wie die belangte Behörde vermeint – der Durchschnittskurs der EZB für den März 2025 (Monat der Antragstellung) herangezogen werden, zumal Referenzkurse nur für eine begrenzte Auswahl von (wichtigen) Währungen veröffentlicht werden und sich ukrainische Hrywnja nicht darunter befinden, sodass ersatzweise der durch die OeNB auf https://www.oenb.at/isawebstat/stabfrage/createReport?lang=DE&original=false&report=2.15.3 veröffentlichte Monatsendstand (März 2025) von UAH 44,7472 bzw. der durch das BMF festgelegte Kassenwert für 01.02.2025 (keine Veröffentlichung für März 2025) https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/kassenwerte-zollwertkurse.html von UAH 43,8000 heranzuziehen sind. Unter Zugrundelegung des Jahreseinkommens gemäß der Einkommenssteuererklärung vom 30.04.2025 ergibt sich bei Heranziehung des für den BF günstigeren Umrechnungskurs von UAH 43,8000 ein Betrag von EUR 13.735,92 (kfm. gerundet). Sohin hat der BF kein Jahresbruttogehalt in einer Höhe bezogen für welche nach Anlage A Punkte zu vergeben wären (ab EUR 50.000,-), mag er auch in einer Führungsposition („Deputy Director“, dt. stellvertretender Direktor) eines Unternehmens tätig gewesen sein für dessen Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt. Angemerkt sei auch, dass die Betragshöhe in der Einkommenssteuererklärung von jener der Bestätigung durch den seinerzeitigen Dienstgeber erheblich abweicht. Letztere war jedenfalls nicht als unabhängiger Nachweis von dritter Stelle zu werten und daher nicht zur Berechnung heranzuziehen.
In der Kategorie „besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten“ waren dem BF daher 20 Punkte zu vergeben.
3.4. Zur Berufserfahrung (ausbildungsadäquat und/oder in Führungsposition)
Gemäß Anlage A kann entweder ausbildungsadäquate Berufserfahrung oder Berufserfahrung in Führungsposition zur Anrechnung von Punkten führen.
Den auf dem Arbeitsbuch der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik basierenden Feststellungen zufolge verfügt der BF insgesamt über mehr als 10 Jahre Berufserfahrung als Fremdsprachenlehrer und in Führungspositionen (Experte in diversen Bereichen, Geschäftsführer) in der Ukraine. Die Tätigkeiten weisen jedenfalls einen Bezug zu den abgeschlossenen Studien im Bereich „Banking“ und zur erlangten Dolmetscherausbildung am XXXX auf. Den auf dem Arbeitsbuch der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik basierenden Feststellungen zufolge verfügt der BF insgesamt über mehr als 10 Jahre Berufserfahrung als Fremdsprachenlehrer und in Führungspositionen (Experte in diversen Bereichen, Geschäftsführer) in der Ukraine. Die Tätigkeiten weisen jedenfalls einen Bezug zu den abgeschlossenen Studien im Bereich „Banking“ und zur erlangten Dolmetscherausbildung am römisch 40 auf.
Es waren dem BF daher 20 Punkte, sohin die maximal anrechenbare Punkteanzahl, in der Kategorie „Berufserfahrung“ zuzuerkennen.
3.5. Zu den Sprachkenntnissen:
Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2012, 2012/09/0025, obliegt es dem Antragsteller, Sprachkenntnisse jedenfalls durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses iS des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen, um dafür Punkte zu erlangen. Auf nicht derartig zertifizierte Sprachkenntnisse kann sich der Antragsteller daher nicht berufen und es sind dafür im Rahmen der Prüfung auch keine Punkte zu vergeben. In der Verwaltungspraxis gelten auch Schulzeugnisse bzw. Urkunden über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit entsprechender Unterrichtssprache als Sprachnachweise. Die Unterrichtssprache ist durch eine Bestätigung der Schule bzw. tertiären Bildungseinrichtung oder durch ein anderes geeignetes Dokument nachzuweisen. Es werden auch entsprechende Nachweise über den Abschluss einer Ausbildung akzeptiert, wenn dieser mehr als fünf Jahre zurückliegt. (siehe Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4, Rz 18 zu §§ 12, 12a-12d, 13)Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2012, 2012/09/0025, obliegt es dem Antragsteller, Sprachkenntnisse jedenfalls durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses iS des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen, um dafür Punkte zu erlangen. Auf nicht derartig zertifizierte Sprachkenntnisse kann sich der Antragsteller daher nicht berufen und es sind dafür im Rahmen der Prüfung auch keine Punkte zu vergeben. In der Verwaltungspraxis gelten auch Schulzeugnisse bzw. Urkunden über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit entsprechender Unterrichtssprache als Sprachnachweise. Die Unterrichtssprache ist durch eine Bestätigung der Schule bzw. tertiären Bildungseinrichtung oder durch ein anderes geeignetes Dokument nachzuweisen. Es werden auch entsprechende Nachweise über den Abschluss einer Ausbildung akzeptiert, wenn dieser mehr als fünf Jahre zurückliegt. (siehe Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4, Rz 18 zu Paragraphen 12, 12 a, -, 12 d, 13,)
Das 1991 abgeschlossene Studium am „ XXXX “ umfasste auch die englische Sprache und erwarb der BF mit dessen Abschluss auch die Befähigung als Englischdolmetscher zu arbeiten. Zweifelsfrei war daher von Englischkenntnissen (zumindest) auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) auszugehen. Der Verwaltungspraxis entsprechend waren Diplom und Transkript vom 25.06.1991 – ungeachtet dessen, dass der Abschluss schon mehr als 30 Jahre zurückliegt - als Nachweis zureichend.Das 1991 abgeschlossene Studium am „ römisch 40 “ umfasste auch die englische Sprache und erwarb der BF mit dessen Abschluss auch die Befähigung als Englischdolmetscher zu arbeiten. Zweifelsfrei war daher von Englischkenntnissen (zumindest) auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) auszugehen. Der Verwaltungspraxis entsprechend waren Diplom und Transkript vom 25.06.1991 – ungeachtet dessen, dass der Abschluss schon mehr als 30 Jahre zurückliegt - als Nachweis zureichend.
Für Kenntnisse der katalanischen Sprache sieht die Anlage A keine Vergabe von Punkten vor.
Dem BF waren in der Kategorie „Sprachkenntnisse“ daher 10 Punkte zu vergeben.
3.6. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 13.03.2025 wies der BF ein Lebensalter von 56 Jahren auf und waren ihm daher in der Kategorie „Alter“ keine Punkte zuzuerkennen.
Die BF erreicht also 50 Punkte und damit nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 70 Punkten nach Anlage A.
3.7. Zum Erfordernis des fehlenden Beschäftigungsantritts
Gemäß § 12 AuslBG werden besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.Gemäß Paragraph 12, AuslBG werden besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG darf die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen haben. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG darf die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen haben.
Der BF wurde aber bereits ins Firmenbuch der Republik Österreich als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen und vertritt die XXXX demnach seit 05.02.2025 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer. Er ist daher seit diesem Zeitpunkt für die mbP formalrechtlich tätig und außenwirksam haftbar. Aus Sicht des erkennenden Senats ist für den Beschäftigungsbeginn gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 nicht auf die faktische Tätigkeit abzustellen, sondern auf die bloße formale Gelegenheit zur Geschäftsführung. Der BF wurde aber bereits ins Firmenbuch der Republik Österreich als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen und vertritt die römisch 40 demnach seit 05.02.2025 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer. Er ist daher seit diesem Zeitpunkt für die mbP formalrechtlich tätig und außenwirksam haftbar. Aus Sicht des erkennenden Senats ist für den Beschäftigungsbeginn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, nicht auf die faktische Tätigkeit abzustellen, sondern auf die bloße formale Gelegenheit zur Geschäftsführung.
Ein Abstellen auf den faktischen Tätigkeitsbeginn hätte auch insofern einen Wertungswiderspruch zur Folge, als es rechtlich nicht vertretbar wäre den BF einerseits ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Firmenbuch der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG zu unterwerfen, andererseits aber noch nicht von einem Beschäftigungsbeginn iSd § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG auszugehen. Ein Abstellen auf den faktischen Tätigkeitsbeginn hätte auch insofern einen Wertungswiderspruch zur Folge, als es rechtlich nicht vertretbar wäre den BF einerseits ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Firmenbuch der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, VStG zu unterwerfen, andererseits aber noch nicht von einem Beschäftigungsbeginn iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG auszugehen.
Folglich hat der BF die Beschäftigung bereits mit 05.02.2025 begonnen und liegt daher die Voraussetzung des § 4 Abs.1 Z 4 nicht vor. Folglich hat der BF die Beschäftigung bereits mit 05.02.2025 begonnen und liegt daher die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, nicht vor.
Somit war die Zulassung des BF zu der beantragten Tätigkeit als besonders Hochqualifizierter gem. § 12 AuslBG zu versagen und die Beschwerde abzuweisen.Somit war die Zulassung des BF zu der beantragten Tätigkeit als besonders Hochqualifizierter gem. Paragraph 12, AuslBG zu versagen und die Beschwerde abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die