Entscheidungsdatum
17.02.2026Norm
AuslBG §12aSpruch
,
W151 2324212-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Vietnam gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 31.07.2025, ABB-Nr. XXXX , externe GZ: XXXX betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß §12a AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Vietnam gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 31.07.2025, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß §12a AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 08.07.2025 beim Magistrat der Stadt Villach einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. § 12a AuslBG, welcher gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG an das Arbeitsmarktservice übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) als Koch gegen eine Entlohnung von brutto EUR 2.263,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.1. Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 08.07.2025 beim Magistrat der Stadt Villach einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG, welcher gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG an das Arbeitsmarktservice übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) als Koch gegen eine Entlohnung von brutto EUR 2.263,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.
2. Mit Bescheid vom 31.07.2025 wies das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) den Antrag ab. Begründend wurde dargelegt, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 52 angerechnet werden könnten. Um Punkte für die Ausbildung zu vergeben, müsse die Ausbildung im Ausland zweifelsfrei nachgewiesen werden und auch von der Dauer her einer Ausbildung in Österreich gleichkommen. Laut den vorliegenden Unterlagen habe die Ausbildung im Ausland nur zwei Jahre gedauert. Die Anzahl der Ausbildungsstunden gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Das Sprachzertifikat Englisch habe nicht herangezogen werden können, da es älter als fünf Jahre sei und nicht dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) entspreche. Nach Nachreichung eines weiteren Englischzertifikats und einer Leistungs- und Ausbildungsbestätigung der Schule sowie einer neuen Arbeitgeberbestätigung hätten 52 Punkte vergeben werden können, die nach wie vor nicht ausreichen würden.
3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer laut Arbeitsvorvertrag ein Bruttogehalt von EUR 2.600,- monatlich bei 40 Wochenstunden erhalte. Dies liege deutlich über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn und stelle eine betriebliche Überzahlung dar. Nach Anlage B des AuslBG führe dies zu einer höheren Punkteanzahl als im Bescheid berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich eine Sprachprüfung absolviert, die dem GER zuordenbar sei und seien zusätzliche Punkte anzurechnen. Außerdem würde die Beschäftigung des Beschwerdeführers zur Deckung des erheblichen Mangels an qualifizierten Köchen in Österreich beitragen. Er sei in Österreich wohnhaft, integriert und habe einen fixen langfristigen Arbeitsplatz. Die Verweigerung der Rot-Weiß-Rot-Karte würde seine Existenz gefährden und den Betrieb erheblich beeinträchtigen.
Der Beschwerde angeschlossen wurde eine neue Arbeitgebererklärung, ein Arbeitsvorvertrag, eine Überweisungsbestätigung und ein ÖSD Zertifikat A1.
4. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme des AMS dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 30.10.2025 reichte das AMS eine vom Beschwerdeführer übermittelte Stundentafel zur Kochausbildung nach.
6. Mit Parteiengehör vom 11.11.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem AMS betreffend die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.10.2025 Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen Frist von zwei Wochen ein.
7. Mit Stellungnahme vom 21.11.2025 teilte das AMS mit, dass eine Bestätigung der Ausbildungsstunden und das Ausbildungsprogramm nachgereicht worden seien, jedoch keine offizielle (beglaubigte) deutsche Übersetzung vorliege. Die Unterlagen würden bestätigen, dass die Ausbildung 2 Jahre gedauert habe und 2.575 Gesamtstunden beinhalte. In der zuvor vorgelegten Bestätigung vom 18.07.2025 seien insgesamt 5.150 Gesamtstunden bestätigt worden. Laut Recherche auf der Schulhomepage würden 1.590 Ausbildungsstunden absolviert werden (davon 585 Stunden Theorie und 1005 Stunden Praxis). Nach der Dauer (2 Jahre) und dem Gesamtausmaß (2.575 Stunden) könne die im Ausland erworbene Ausbildung nicht mit einer österreichischen Lehrausbildung in Vergleich gesetzt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer XXXX stellte am 08.07.2025 beim Magistrat der Stadt Villach einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm § 12a AuslBG. Er soll bei XXXX als Koch gegen eine Entlohnung von EUR 2.600,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.1.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 stellte am 08.07.2025 beim Magistrat der Stadt Villach einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG. Er soll bei römisch 40 als Koch gegen eine Entlohnung von EUR 2.600,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.
1.2. Vorgelegt wurde ein Zeugnis („Studienergebnisse“) vom 25.10.2021 über ein Studium „Kochtechnik“ im Studienzeitraum 2019-2021; eine „Bestätigung des Zeitaufwands der Ausbildung entsprechend der Leistungspunkte des vietnamesischen Bildungssystems“ vom 18.07.2025, mit einer Ausbildungszeit 2019-2021, dem Gegenstand „Zubereitungstechniken von Speisen“ sowie der Absolvierung von 5.150 Lernstunden, davon 3.605 Stunden Praxis (70 %) und 1.545 Stunden Theorie (30 %); jeweils ausgestellt vom Ministerium für Kultur, Sport und Tourismus der Sozialistischen Republik Vietnam im Original und deutscher Übersetzung. Weiters vorgelegt wurde ein Diplom Level 4 des VQF „Professional Cookery“ und dem Abschlussprädikat „mit Auszeichnung“ („Distinction“) sowie ein Ausbildungsprogramm der Hochschule für Tourismus Hanoi vom 25.10.2021, Studienrichtung/Beruf „Kochkunst und Lebensmittelverarbeitung“, Ausbildungsdauer 2 Jahre, Kurszeitraum 2019-2021 vom 25.10.2021 unter Listung der Fachbezeichnungen sowie der zugehörigen Theorie- und Praxisstunden und einer Gesamtstundenanzahl von 2.575, davon 1.015 Stunden Theorie und 1560 Stunden Praxis/Übungen im Original und nicht beglaubigter deutscher Übersetzung.
Auf der Website XXXX ist ein Curriculum, übertitelt mit „Ministerium für Kultur, Sport und Tourismus – Tourismus College Hanoi“, abrufbar, welches für den Studiengang „Kochkunst/Kochtechnik“ Unterrichtsfächer und unter anderem die jeweilige Stundenanzahl listet sowie eine Gesamtstundenanzahl von 1590, davon 585 Stunden Theorie und 1005 Stunden Praxis/Übung/Seminar. Auf der Website römisch 40 ist ein Curriculum, übertitelt mit „Ministerium für Kultur, Sport und Tourismus – Tourismus College Hanoi“, abrufbar, welches für den Studiengang „Kochkunst/Kochtechnik“ Unterrichtsfächer und unter anderem die jeweilige Stundenanzahl listet sowie eine Gesamtstundenanzahl von 1590, davon 585 Stunden Theorie und 1005 Stunden Praxis/Übung/Seminar.
Es wurde damit nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung im beantragten Mangelberuf verfügt.
1.3. Der Beschwerdeführer legte ein Ersuchen um Bestätigung an die XXXX vom 10.07.2025 vor, worin er bittet seine von 2019 bis März 2021 dauernde Beschäftigung als Mitarbeiter der Küche des Restaurants XXXX mit der Anschrift XXXX , Stadtviertel Viet Hung, Hanoi, zu bestätigen. Das Dokument wurde im Original mit Rundstempel und Datumsangabe sowie in deutscher Übersetzung vorgelegt. Der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung wurde damit nicht erbracht.1.3. Der Beschwerdeführer legte ein Ersuchen um Bestätigung an die römisch 40 vom 10.07.2025 vor, worin er bittet seine von 2019 bis März 2021 dauernde Beschäftigung als Mitarbeiter der Küche des Restaurants römisch 40 mit der Anschrift römisch 40 , Stadtviertel Viet Hung, Hanoi, zu bestätigen. Das Dokument wurde im Original mit Rundstempel und Datumsangabe sowie in deutscher Übersetzung vorgelegt. Der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung wurde damit nicht erbracht.
1.4. Zum Nachweis der Sprachkenntnisse wurden Sprachzertifikate Deutsch „ÖSD Zertifikat A1“ vom 18.08.2025 sowie Englisch der Hanoi National University of Education über das Level 2 und dem Prüfungsdatum 25.03.2020 (in deutscher, englischer und vietnamesischer Sprache) und ein Test Report – Linguaskill des „The Cambridge Institute Vienna“ über eine Gesamtpunkteanzahl von 133 und der Einstufung A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens vorgelegt. Es wurden damit Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 und der englischen Sprache auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachgewiesen. Für Sprachkenntnisse waren dem Beschwerdeführer insgesamt 10 Punkte zu vergeben.
1.5. Für das Lebensalter von 24 Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung waren dem Beschwerdeführer 15 Punkte zu vergeben.
Er erreicht somit 25 Punkte und damit nicht die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag und der Arbeitgebererklärung. Der Beschwerdeführer hat mit dem Beschwerdeschriftsatz eine neue Arbeitgebererklärung übermittelt. Hierin wird die Entlohnung nun (ohne Zulagen) mit brutto EUR 2.600,- beziffert (zuvor EUR 2.263,-). Der ebenfalls übermittelte Arbeitsvorvertrag nimmt eine kollektivvertragliche Einstufung mit „LG 2“ vor.
2.2. Die Vorlage der festgestellten Unterlagen ist im Verwaltungs- und Gerichtsakt dokumentiert (zur Beurteilung dieser Nachweise wird auf die Ausführungen unter II.3.3., 3.4. und 3.5. verwiesen).2.2. Die Vorlage der festgestellten Unterlagen ist im Verwaltungs- und Gerichtsakt dokumentiert (zur Beurteilung dieser Nachweise wird auf die Ausführungen unter römisch zwei.3.3., 3.4. und 3.5. verwiesen).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 67/2024 lauten:3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, lauten:
„Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“
Anlage B:
„Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
bis 50 Jahre
15
10
5
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
„Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
2. als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder
7. als Künstler gemäß § 147. als Künstler gemäß Paragraph 14
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(2a) …“
Weitere maßgebliche Bestimmungen:
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2025 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2025) StF: BGBl. II Nr. 421/2024Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2025 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2025) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2024,
„§ 1. (1) Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:„§ 1. (1) Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
1. …
52. Gaststättenköch(e)innen
53. …
(2) …
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2025 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2025 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“
In der Sache folgt daraus:
3.3. Zum Nachweis einer einschlägigen Berufsausbildung:
Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Z. 1) und – aufgrund weiterer zu erbringender Voraussetzungen – gemäß der Anlage B zumindest 55 anzurechnende Punkte erreichen (Z. 2) und sie für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Z 3).Gemäß Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Ziffer eins,) und – aufgrund weiterer zu erbringender Voraussetzungen – gemäß der Anlage B zumindest 55 anzurechnende Punkte erreichen (Ziffer 2,) und sie für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Ziffer 3,).
Die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."Die Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung demzufolge bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A; ebenso zum Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027, Rn. 17; 22.3.2022, Ra 2020/09/0059, Rn. 14, mwN; 17.5.2022, Ra 2021/09/0245, Rn. 14).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung demzufolge bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A; ebenso zum Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027, Rn. 17; 22.3.2022, Ra 2020/09/0059, Rn. 14, mwN; 17.5.2022, Ra 2021/09/0245, Rn. 14).
Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich (vgl. Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, § 12a, Rz 40).Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich vergleiche Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, Paragraph 12 a,, Rz 40).
Gemäß § 1 Abs. 1 der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Dem Beschwerdeführer ist der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die einem Lehrabschluss in Österreich bzw. der Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich gleichzuhalten ist nicht gelungen:
Zunächst brachte er eine Bestätigung des Zeitaufwandes einer Kochausbildung vom 18.07.2025 in Vorlage, wonach der einschlägige Ausbildungsplan eine Gesamtstundenanzahl von 5.150, davon 3605 Praxis und 1545 Theorie vorsehe.
In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer ein Ausbildungsprogramm, welches – abweichend von der zuvor genannten Bestätigung – die Gesamtstundenzahl mit 2.575 beziffert, davon 1015 Stunden Theorie und 1560 Stunden Praxis/Übungen. Bei diesem Dokument handelt es sich aber um keine beglaubigte Übersetzung, zumal kein entsprechender Vermerk vorzufinden ist.
Wiederum abweichende Angaben zu den Gesamt- bzw. Theorie- und Praxisstunden für den Studiengang Kochkunst/Kochtechnik finden sich bei einer Abfrage der Website XXXX , die offenbar der Tourismusschule in Hanoi, die auch der Beschwerdeführer besucht haben soll, zugehört. Dort findet sich eine Gesamtstundenzahl von 1.590, davon 585 Stunden Theorie und 1005 Stunden Praxis. Wiederum abweichende Angaben zu den Gesamt- bzw. Theorie- und Praxisstunden für den Studiengang Kochkunst/Kochtechnik finden sich bei einer Abfrage der Website römisch 40 , die offenbar der Tourismusschule in Hanoi, die auch der Beschwerdeführer besucht haben soll, zugehört. Dort findet sich eine Gesamtstundenzahl von 1.590, davon 585 Stunden Theorie und 1005 Stunden Praxis.
Angesichts dieser differierenden Stundenangaben und der fehlenden beglaubigten Übersetzung des zuletzt vorgelegten Ausbildungsprogrammes war nicht von der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen auszugehen und war es dem erkennenden Senat folglich nicht möglich die Ausbildung des Beschwerdeführers an der Tourismusschule in Hanoi einer Gleichwertigkeitsprüfung zu unterziehen. Es wurde damit nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer über eine vergleichbare Ausbildung im beantragten Mangelberuf verfügt.
Dementsprechend ist seine Ausbildung nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG zu werten und waren entsprechend einer Bewertung nach Anlage B keine Punkte für abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf anzurechnen.Dementsprechend ist seine Ausbildung nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu werten und waren entsprechend einer Bewertung nach Anlage B keine Punkte für abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf anzurechnen.
In der Kategorie „Qualifikation“ waren daher 0 Punkte zu vergeben.
3.4. Zum Vorbringen einschlägiger Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass aus Sicht des erkennenden Gerichts Dienstzeugnisse – gegenständlich vorgelegt: Ersuchen um Bestätigung an die XXXX vom 10.07.2025 und zwei Bestätigungsersuchen an die Stadtviertel-Polizei in Hanoi vom 15.09.2025 und 10.07.2025 nicht ausreichen, um den Nachweis der Berufserfahrung zu erbringen. Wie die belangte Behörde bereits darlegte, besteht in der Sozialistischen Republik Vietnam grundsätzlich eine Sozialversicherungspflicht und in den davon nicht erfassten Beschäftigungsverhältnissen besteht die Möglichkeit sich freiwillig einbeziehen zu lassen. Im Unterschied zu einem Sozialversicherungsauszug kann aufgrund der vorgelegten polizeilichen Bestätigung vom Bestehen der behaupteten Beschäftigung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden, zumal nicht nachzuvollziehen ist inwieweit die örtliche Polizei in sämtliche Beschäftigungsverhältnisse eingebunden wird und fallgegenständlich auch vom Beschwerdeführer bereits vorgefertigte Bestätigungen bzw. Bestätigungsersuchen vorliegen, wovon aber überhaupt nur jenes vom 15.09.2025 mit einem behördlichen Rundstempel versehen ist. Zu beachten ist weiters, dass Beschäftigungen nur dann als Berufserfahrung gewertet werden können, wenn diese nach Abschluss der einschlägigen Ausbildung erfolgten. Die Beschäftigung bei der XXXX im Zeitraum 2019 – 2021 erfolgte aber zeitgleich mit dem Besuch der Tourismusschule in Hanoi. Folglich kann diese Anstellung nicht als Berufserfahrung herangezogen werden. Außerdem ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer – wie vorangehend ausgeführt – schon der Nachweis einer (vergleichbaren) Ausbildung im Mangelberuf nicht gelungen ist, deren Abschluss jedoch die Voraussetzung für die Erlangung einschlägiger Berufserfahrung ist.3.4. Zum Vorbringen einschlägiger Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass aus Sicht des erkennenden Gerichts Dienstzeugnisse – gegenständlich vorgelegt: Ersuchen um Bestätigung an die römisch 40 vom 10.07.2025 und zwei Bestätigungsersuchen an die Stadtviertel-Polizei in Hanoi vom 15.09.2025 und 10.07.2025 nicht ausreichen, um den Nachweis der Berufserfahrung zu erbringen. Wie die belangte Behörde bereits darlegte, besteht in der Sozialistischen Republik Vietnam grundsätzlich eine Sozialversicherungspflicht und in den davon nicht erfassten Beschäftigungsverhältnissen besteht die Möglichkeit sich freiwillig einbeziehen zu lassen. Im Unterschied zu einem Sozialversicherungsauszug kann aufgrund der vorgelegten polizeilichen Bestätigung vom Bestehen der behaupteten Beschäftigung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden, zumal nicht nachzuvollziehen ist inwieweit die örtliche Polizei in sämtliche Beschäftigungsverhältnisse eingebunden wird und fallgegenständlich auch vom Beschwerdeführer bereits vorgefertigte Bestätigungen bzw. Bestätigungsersuchen vorliegen, wovon aber überhaupt nur jenes vom 15.09.2025 mit einem behördlichen Rundstempel versehen ist. Zu beachten ist weiters, dass Beschäftigungen nur dann als Berufserfahrung gewertet werden können, wenn diese nach Abschluss der einschlägigen Ausbildung erfolgten. Die Beschäftigung bei der römisch 40 im Zeitraum 2019 – 2021 erfolgte aber zeitgleich mit dem Besuch der Tourismusschule in Hanoi. Folglich kann diese Anstellung nicht als Berufserfahrung herangezogen werden. Außerdem ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer – wie vorangehend ausgeführt – schon der Nachweis einer (vergleichbaren) Ausbildung im Mangelberuf nicht gelungen ist, deren Abschluss jedoch die Voraussetzung für die Erlangung einschlägiger Berufserfahrung ist.
Dem Beschwerdeführer waren folglich auch in der Kategorie „Berufserfahrung“ 0 Punkte zu vergeben.
3.5. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, §12, Rz 18). Zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache legte der Beschwerdeführer ein ÖSD Zertifikat Niveau A1 vor. Dieses und der vom Beschwerdeführer vorgelegte Test Report – Language Skill über das Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens stellen international anerkannte Sprachdiplome dar, wobei angemerkt sei, dass es sich bei letzterem um einen KI-gestützten und überwachten Englischtest von „Cambridge English“ (Teil der Universität Cambridge) handelt. Dem Beschwerdeführer waren für seine Deutschkenntnisse (A1) und Englischkenntnisse (A2) jeweils 5 Punkte, sohin insgesamt 10 Punkte zu vergeben. 3.5. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, §12, Rz 18). Zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache legte der Beschwerdeführer ein ÖSD Zertifikat Niveau A1 vor. Dieses und der vom Beschwerdeführer vorgelegte Test Report – Language Skill über das Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens stellen international anerkannte Sprachdiplome dar, wobei angemerkt sei, dass es sich bei letzterem um einen KI-gestützten und überwachten Englischtest von „Cambridge English“ (Teil der Universität Cambridge) handelt. Dem Beschwerdeführer waren für seine Deutschkenntnisse (A1) und Englischkenntnisse (A2) jeweils 5 Punkte, sohin insgesamt 10 Punkte zu vergeben.
3.6. Für ein Lebensalter von 24 Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung waren dem Beschwerdeführer 15 Punkte zu gewähren.
3.7. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, eine überkollektivvertragliche Entlohnung müsse zu einer höheren Punkteanzahl führen, ist die klare Gesetzeslage entgegenzuhalten: Die Kriterien der Anlage B zum AuslBG sind taxativ (abschließend) aufgezählt. Da eine betriebliche Überzahlung darin nicht als punktebegründendes Merkmal angeführt ist, mangelt es für die begehrte Höherbewertung an einer gesetzlichen Grundlage.
Gleichsam erlauben die maßgeblichen Bestimmungen auch keine Berücksichtigung einer allenfalls fortgeschrittenen Integration oder eines langfristig gesicherten Arbeitsplatzes, da diese Umstände im Rahmen des punktebasierten Zulassungsverfahrens keinen Eingang in die gesetzliche Kriterienliste gefunden haben.
Schließlich mag zwar ein „erheblicher Bedarf“ an qualifizierten Köchen in Österreich bestehen, doch ist die Behörde bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln und Beschäftigungsbewilligungen strikt an die vom Gesetzgeber vorgegebenen Parameter gebunden. Ein Ermessensspielraum, der eine Abweichung von den Kriterien der Anlage B zugunsten des Beschwerdeführers erlauben würde, ist nicht vorgesehen.
Der Beschwerdeführer erreicht daher 25 Punkte und damit keinesfalls die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B.
Die Beschwerde war somit mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §12a Abs. 1 AuslBG abzuweisen. Die Beschwerde war somit mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §12a Absatz eins, AuslBG abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache