Entscheidungsdatum
18.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W213 2242362-2/2E
W213 2242362-2/2E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5/DG, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg, vom 10.11.2025, GZ. 00681947/008-LPD S/2024, betreffend Besoldungsdienstalter (§ 169f GehG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5/DG, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg, vom 10.11.2025, GZ. 00681947/008-LPD S/2024, betreffend Besoldungsdienstalter (Paragraph 169 f, GehG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 169f Abs. 4 und 9a GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4 und 9 a GehG i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Mit Bescheid vom 20.11.2024, GZ. 6947/0007-LPD S/2024, setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG zum Ablauf des 28. 02.2015 neu fest. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsenrömisch eins.2. Mit Bescheid vom 20.11.2024, GZ. 6947/0007-LPD S/2024, setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG zum Ablauf des 28. 02.2015 neu fest. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen
I.3. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf § 169f Abs. 9a GehG in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.3. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf Paragraph 169 f, Absatz 9 a, GehG in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:
„1. Gemäß 5 169f Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 in Abänderung des Bescheides vom 20.11.2024, GZ. 6947/0007-LPD S/2024, mit 9369,8334 Tagen festgesetzt.“„1. Gemäß 5 169f Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 in Abänderung des Bescheides vom 20.11.2024, GZ. 6947/0007-LPD S/2024, mit 9369,8334 Tagen festgesetzt.“
In der Begründung wurden unter Hinweis auf die durch § 169 f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 geänderte Rechtslage die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten, die sich daraus ergebende Berechnung des Vergleichsstichtags bzw. der Anzahl der Tage, die dem Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers hinzuzurechnen waren, dargelegt.In der Begründung wurden unter Hinweis auf die durch Paragraph 169, f Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, geänderte Rechtslage die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten, die sich daraus ergebende Berechnung des Vergleichsstichtags bzw. der Anzahl der Tage, die dem Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers hinzuzurechnen waren, dargelegt.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid vom 20.11.2024, GZ. 6947/0007-LPD S/2024, rechtskräftig sei. Durch den nunmehr bekämpften Bescheid verschlechtere sich sein Besoldungsdienstalter um 89 Tage.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid vom 20.11.2024, GZ. 6947/0007-LPD S/2024, rechtskräftig sei. Durch den nunmehr bekämpften Bescheid verschlechtere sich sein Besoldungsdienstalter um 89 Tage.
Aus seiner Sicht greife dieser Bescheid bzw. die herangezogenen Rechtsgrundlagen (§ 169 f Abs. 9a GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Eigentum dar.Aus seiner Sicht greife dieser Bescheid bzw. die herangezogenen Rechtsgrundlagen (Paragraph 169, f Absatz 9 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Eigentum dar.
Es werde daher beantragt,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit festgestellt werde, dass sein Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.2.2015 mit zumindest 9.458,8334 Tagen festgesetzt werde;
in eventu
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund
Er befand sich am Stichtag 08.07.2019 im Dienststand. Als Tag der Anstellung (Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe W3) wurde der 01.02.1991 ermittelt.
Sein letzter Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 19.03.1988. Die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren wurde mit Ablauf des 30.06.1983 zurückgelegt.
Bis zum Tag vor der Anstellung (31.01.1991) liegen folgende nach § 12 GehG in Verbindung mit § 169g Abs. 3 GehG zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:Bis zum Tag vor der Anstellung (31.01.1991) liegen folgende nach Paragraph 12, GehG in Verbindung mit Paragraph 169 g, Absatz 3, GehG zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:
Beginn
Ende
Berücksichtigung nach § 12 GehG in derBerücksichtigung nach Paragraph 12, GehG in der
Fassung BGBl. I Nr. 96/2007Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
J
M
T
01.07.1983
31.03.1987
Sonstige Zeit
03
09
00
01.04.1987
30.09.1987
Abs. 2 Z. 2 Präsenz-/Ausbildungs-ZivildienstAbsatz 2, Ziffer 2, Präsenz-/Ausbildungs-Zivildienst
00
06
00
01.10.1987
11.09.1988
Sonstige Zeit
00
11
11
12.09.1988
24.09.1988
Abs. 2 Z. 2 Präsenz-/Ausbildungs-ZivildienstAbsatz 2, Ziffer 2, Präsenz-/Ausbildungs-Zivildienst
00
00
13
25.09.1988
19.04.1989
Sonstige Zeit
00
06
26
20.04.1989
29.04.1989
Abs. 2 Z. 2 Präsenz-/Ausbildungs-ZivildienstAbsatz 2, Ziffer 2, Präsenz-/Ausbildungs-Zivildienst
00
00
10
30.04.1989
01.07.1990
Sonstige Zeit
01
02
02
02.07.1990
20.07.1990
Abs. 2 Z. 2 Präsenz-/Ausbildungs-ZivildienstAbsatz 2, Ziffer 2, Präsenz-/Ausbildungs-Zivildienst
00
00
19
21.07.1990
09.12.1990
Sonstige Zeit
00
04
19
10.12.1990
13.12.1990
Abs. 2 Z. 2 Präsenz-/Ausbildungs-ZivildienstAbsatz 2, Ziffer 2, Präsenz-/Ausbildungs-Zivildienst
00
00
04
14.12.1990
31.01.1991
Sonstige Zeit
00
01
18
Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die oben angeführten Zeiten zwischen dem 1. Juli jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von acht Schuljahren absolviert wurde und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 06 Jahre, 11 Monate und 16 Tag (2540,5837 Tage).
Daher sind folgende Zeiten dem Tag der Anstellung voranzustellen:
J
M
T
Zur Gänze zu berücksichtigende Vordienstzeiten
00
07
16
Sonstige Zeiten (im Umfang von 42,86 % berücksichtigt)
02
11
25
Gesamt dem Tag der Anstellung (01.05.2008) voranzustellen
03
07
11
Daraus ergibt sich der 20.06.1987 als Vergleichsstichtag.
Gemäß § 169 f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Differenz zwischen den sich für den Vergleichsstichtag und den Vorrückungsstichtag ergebenden Anfangsterminen berechnen. Für den Vergleichsstichtag (20.06.1987) ergibt sich Anfangstermin 01.07.1987, für den Vorrückungsstichtag (19.03.1988) der 01.01.1988. Gemäß Abs. 4 Z. 1 und 3 leg. cit. ist das die Differenz zwischen dem 01.07.1987 und dem 01.01.1988. Das ergibt eine Differenz von +184 Tagen.Gemäß Paragraph 169, f Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Differenz zwischen den sich für den Vergleichsstichtag und den Vorrückungsstichtag ergebenden Anfangsterminen berechnen. Für den Vergleichsstichtag (20.06.1987) ergibt sich Anfangstermin 01.07.1987, für den Vorrückungsstichtag (19.03.1988) der 01.01.1988. Gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 3 leg. cit. ist das die Differenz zwischen dem 01.07.1987 und dem 01.01.1988. Das ergibt eine Differenz von +184 Tagen.
Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß § 169 c GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 auf 25 Jahre, 02 Monate und 1 Tag (9185,8334 Tage).Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169, c GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, auf 25 Jahre, 02 Monate und 1 Tag (9185,8334 Tage).
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Neuberechnung auf Grundlage des § 169 f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 vorzunehmen war und daher gemäß § 169 f Abs. 9a GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 auch keine neuen Sachverhaltsermittlungen durchgeführt wurden.Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Neuberechnung auf Grundlage des Paragraph 169, f Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, vorzunehmen war und daher gemäß Paragraph 169, f Absatz 9 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, auch keine neuen Sachverhaltsermittlungen durchgeführt wurden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Die §§ 169f und 169g in der Fassung des BGBl. I 137/2023 lauten wie folgt:Die Paragraphen 169 f und 169 g in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, lauten wie folgt:
„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f, (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 , im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, , im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt. (2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag (4) Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalte